Urteil des BVerfG vom 01.02.2006
BVerfG: durchsuchung, strafverfahren, aufzeichnung, beschlagnahme, straftat, erlass, gewalt, bibliothek, tagebuch, hindernis
Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 147/06 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerden
1. des Herrn Dr. J...,
2. der Frau J...
- Bevollmächtigter zu 2.:
Rechtsanwalt Dr. Jan Stefan Janke-Weddige,
Wittkopstraße 12, 49088 Osnabrück -
gegen
a)
den Beschluss des Landgerichts Bremen vom 21. Dezember 2005 – 14 Qs 449, 450,
451, 452, 472/05 -,
b)
den Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 23. September 2005 – 91 Gs 1409/05
-,
c)
den Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 4. Mai 2005 – 91 Gs 700/05 -,
d)
den Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 4. Mai 2005 – 91 Gs 701/05 -,
e)
den Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 4. Mai 2005 – 91 Gs 702/05 -,
f)
den Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 4. Mai 2005 – 91 Gs 703/05 -
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 1. Februar 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe:
1
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nicht gegeben
ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung kommt den Verfassungsbeschwerden
nicht zu, und sie dienen auch nicht der Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten der
Beschwerdeführer; denn sie haben keine Aussicht auf Erfolg.
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1. Die angegriffenen Beschlüsse verletzen, soweit sie die Durchsuchung betreffen, die Grundrechte der
Beschwerdeführer aus Art. 13 Abs. 1 und 2 GG nicht.
3
Notwendiger und grundsätzlich auch hinreichender Eingriffsanlass für Zwangsmaßnahmen im Strafverfahren ist der
Verdacht einer Straftat, der auf konkreten Tatsachen beruhen muss; vage Anhaltspunkte oder bloße Vermutungen
reichen nicht aus (vgl. BVerfGE 44, 353 <381 f.>; 59, 95 <97 f.>). Steht der Eingriff, wie die Wohnungsdurchsuchung,
unter einem Richtervorbehalt, so gehören zur richterlichen Aufgabe die sorgfältige Prüfung des Tatverdachts und eine
umfassende Abwägung zur Feststellung der Angemessenheit des Eingriffs im konkreten Fall. Gerade die
Durchsuchung muss zur Ermittlung und Verfolgung der vorgeworfenen Straftat erforderlich sein (vgl. BVerfGE 96, 44
<51>).
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Bei der Überprüfung von Durchsuchungsanordnungen anhand dieser verfassungsrechtlichen Maßstäbe greift das
Bundesverfassungsgericht nur ein, wenn die Feststellungen und Wertungen der Fachgerichte objektiv willkürlich sind
oder Fehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung der Grundrechte beruhen (vgl.
BVerfGE 18, 85 <92>, stRspr). Weder die Annahme des Verdachts steht zur vollständigen Überprüfung des
Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 95, 96 <128>) noch die Bewertungen der befassten Gerichte zur
Verhältnismäßigkeit der Durchsuchung.
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Die angegriffenen Durchsuchungsbeschlüsse werden diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht. Amts-
und Landgericht haben einen Tatverdacht willkürfrei angenommen. Es ist nicht offensichtlich sachfremd, bei einer
betrügerischen Überweisung mit gefälschten Formularen auf die Täterschaft der Begünstigten zu schließen, wenn
Erkenntnisse fehlen, die die Begünstigten von vornherein als Täter ausschließen oder die auf andere Verdächtige
hindeuten. Es ist von Verfassungs wegen auch nichts dagegen zu erinnern, noch mehr als zwei Jahre nach der Tat
die Suche nach Belegen für Zahlungsflüsse und nach Schriftproben zur Aufklärung des Fälschungsverdachts für
Erfolg versprechend zu halten und aus dem Gewicht der vorgeworfenen Tat auf die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs
zu schließen.
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2. Die Beschlagnahme der Kalender verletzt Grundrechte des Beschwerdeführers zu 1. nicht.
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Ein letzter unantastbarer Bereich privater Lebensgestaltung ist unter dem Schutz des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) der öffentlichen Gewalt schlechthin
entzogen. Allein die Aufnahme in ein Tagebuch oder eine ähnliche private Aufzeichnung ordnet eine Information indes
nicht diesem absolut geschützten Bereich zu und entzieht sie deshalb auch nicht jedenfalls dem staatlichen Zugriff.
Besteht Anlass zu der Annahme, dass die Aufzeichnungen auch über strafbare Handlungen Aufschluss geben, dann
besteht kein verfassungsrechtliches Hindernis, solche Schriftstücke daraufhin durchzusehen, ob sie der prozessualen
Verwertung zugängliche Informationen enthalten. Hierbei ist größtmögliche Zurückhaltung zu wahren (vgl. BVerfGE
80, 367 <373, 374 f.>).
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Ob die Aufzeichnungen ganz oder teilweise in einem etwaigen Strafverfahren verwertet werden dürfen (vgl. BVerfGE
80, 367 <375 f.>), kann erst nach ihrer Durchsicht beurteilt werden. Die Verfassungsgemäßheit bereits der
Beschlagnahme kann daher nur dann berührt sein, wenn eine Verwertbarkeit des gesamten Inhalts einer Aufzeichnung
von vornherein ausgeschlossen werden könnte. Das kommt hier nicht in Betracht; denn auch der Beschwerdeführer
zu 1. stellt nicht in Frage, dass die beschlagnahmten Kalender neben den von ihm als höchstpersönlich bezeichneten
auch andere Notizen enthalten.
9
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
10
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Broß
Osterloh
Mellinghoff