Urteil des BVerfG vom 27.12.2006
BVerfG: faires verfahren, wiedereinsetzung in den vorigen stand, aufschiebende wirkung, verfassungsbeschwerde, vollziehung, rechtsschutzinteresse, rechtswidrigkeit, zugang, grundrecht, niedersachsen
Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 803/05 -
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der Frau R...
gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 22. April 2005 - 1 VAs 10/05 -
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Gerhardt
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.
August 1993 (BGBl I S. 1473) am 27. Dezember 2006 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 22. April 2005 - 1 VAs 10/05 - verletzt die Beschwerdeführerin
in ihrem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes in Verbindung mit ihrem Anspruch auf ein faires
Verfahren (Artikel 2 Absatz 1, Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes). Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das
Oberlandesgericht Oldenburg zurückverwiesen.
Das Land Niedersachsen hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe:
I.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Feststellung eines
fortbestehenden Rechtsschutzinteresses bei erledigten hoheitlichen Maßnahmen.
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1. Der Sohn der Beschwerdeführerin war im Januar 2005 Untersuchungsgefangener in der Justizvollzugsanstalt
Oldenburg. Als die Beschwerdeführerin in Begleitung ihres Enkels am 18. Januar 2005 ihren Sohn besuchen wollte,
wurde ihr der Zutritt zur Justizvollzugsanstalt unter Hinweis auf ein gegen sie am 17. Januar 2005 verhängtes
vierwöchiges Hausverbot verwehrt. Mit Schreiben vom 19. Januar 2005 erhob die Beschwerdeführerin "Beschwerde"
zum Amtsgericht Oldenburg, beantragte die sofortige Aufhebung des Hausverbots sowie die Festsetzung eines neuen
Besuchstermins und bat um "sofortige Entscheidung".
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2. Ein Richter des Amtsgerichts - nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin der zuständige Haftrichter - teilte am
20. Januar 2005 telefonisch mit, die Justizvollzugsanstalt habe auf telefonische Anfrage die Aufhebung des
Hausverbots abgelehnt, und verfügte am gleichen Tag die Weiterleitung des Antrags an das Oberlandesgericht "zur
weiteren Veranlassung gemäß §§ 23 ff. EGGVG".
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Nach Rücksprache mit dem Vorsitzenden Richter des zuständigen Strafsenats am Oberlandesgericht vermerkte am
20. Januar 2005 die Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg, die Eingabe der Beschwerdeführerin sei als
Dienstaufsichtsbeschwerde zu behandeln, da eine Antragsberechtigung der Beschwerdeführerin nach § 23 EGGVG
zweifelhaft sei, und verfügte die Weiterleitung an die Justizvollzugsanstalt Oldenburg. Von diesem Vorgehen wurde
die Beschwerdeführerin nicht unterrichtet. Auf eine Sachstandsanfrage vom 11. Februar 2005 beim Präsidenten des
Oberlandesgerichts erhielt sie zunächst keine Antwort.
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Am 23. Februar 2005 - nach Verstreichen des vierwöchigen Hausverbots - wies die Justizvollzugsanstalt die
Dienstaufsichtsbeschwerde zurück, weil ein dienstliches Fehlverhalten der Justizbediensteten nicht ersichtlich sei.
Nachdem die Beschwerdeführerin auf diese Weise erstmals von der Behandlung ihrer Eingabe Kenntnis erlangt hatte,
erklärte sie mit Schreiben an den Präsidenten des Oberlandesgerichts vom 21. März 2005, sie halte ihre Beschwerde
vom 19. Januar 2005 aufrecht. Mit weiterem Schreiben vom 22. März 2005 beantragte sie, festzustellen, dass das
gegen sie verhängte Hausverbot und sein Vollzug rechtswidrig gewesen seien.
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Die Generalstaatsanwaltschaft nahm mit Schreiben vom 30. März 2005 zu dem Antrag dahingehend Stellung, dass
es sich bei dem gegenüber der Beschwerdeführerin ausgesprochenen Hausverbot nicht um eine der gerichtlichen
Kontrolle nach den §§ 23 ff. EGGVG unterfallende Maßnahme handele; gegen eine solche hauspolizeiliche Anordnung
könne nur mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde vorgegangen werden.
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Durch Beschluss vom 22. April 2005 wies das Oberlandesgericht den Antrag als unzulässig zurück, weil das
Hausverbot sich erledigt und die Beschwerdeführerin an der Feststellung der Rechtswidrigkeit kein berechtigtes
Interesse im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 4 EGGVG habe.
II.
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1. Mit ihrer fristgerecht eingelegten Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 19
Abs. 4 in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG. Das Oberlandesgericht habe bei der Anwendung von § 28 Abs. 1 Satz 4
EGGVG zu Unrecht ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse verneint. Ihr könne nicht entgegengehalten werden, die
Angelegenheit liege bereits längere Zeit zurück. Die Verzögerung habe ausschließlich justizinterne Gründe gehabt.
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2. Das Niedersächsische Justizministerium hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. Es hat von einer Äußerung
abgesehen.
III.
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1. Die Kammer nimmt die zulässige Verfassungsbeschwerde gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur
Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin angezeigt ist. Die
Voraussetzungen für eine stattgebende Entscheidung der Kammer liegen vor (§ 93c Abs. 1 BVerfGG). Die für die
Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Grundsätze hat das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt
(siehe unter 2.). Nach diesen Grundsätzen ist die Verfassungsbeschwerde im Sinne des § 93c Abs. 1 BVerfGG
offensichtlich begründet. Der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem
Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG in Verbindung mit ihrem Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1, Art. 20
Abs. 3 GG).
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2. Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der
öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 67, 43 <58>; stRspr).
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a) Dies schließt es nicht aus, den Zugang zu den Gerichten von bestimmten Zulässigkeitsvoraussetzungen,
namentlich von einem bestehenden Rechtsschutzinteresse, abhängig zu machen und ein Interesse an der
Feststellung der Rechtswidrigkeit einer hoheitlichen Maßnahme nach deren Erledigung nur unter besonderen
Voraussetzungen anzuerkennen (vgl. BVerfGE 96, 27 <39>; 104, 220 <232>; stRspr). Der Zugang zu einer
gerichtlichen Sachentscheidung darf jedoch durch die Auslegung und Anwendung des Prozessrechts nicht in
unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 77, 275
<284>; 110, 339 <342>).
13
Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet nicht nur das formelle Recht, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität
des Rechtsschutzes. Wirksam ist nur ein zeitgerechter Rechtsschutz. Art. 19 Abs. 4 GG fordert daher auch, dass
Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit gewährt wird (vgl. BVerfGE 55, 349 <369>; 93, 1 <13>). Aus der
verfassungsrechtlichen Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes folgt das Gebot, soweit als möglich zu verhindern,
dass durch die sofortige Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme Tatsachen geschaffen werden, die auch dann,
wenn sich die Maßnahme bei richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist, nicht mehr rückgängig gemacht werden
können (vgl. BVerfGE 37, 150 <153>; 65, 1 <70>). Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet zwar die aufschiebende Wirkung
von Rechtsbehelfen nicht schlechthin (vgl. BVerfGE 65, 1 <70>). Es muss jedoch gewährleistet sein, dass der
Betroffene umgehend eine gerichtliche Entscheidung darüber herbeiführen kann, ob im konkreten Einzelfall das
öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung oder aber das Interesse des Einzelnen an der Aussetzung der
Vollziehung bis zur Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme überwiegt (vgl. BVerfGE 37, 150 <153>).
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b) Kommt eine gerichtliche Entscheidung aufgrund von Verzögerungen, die der Justiz anzulasten sind, nicht vor
Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzbegehrens zustande, so ist zu berücksichtigen, dass das aus Art. 2 Abs.
1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG folgende Prozessgrundrecht auf ein faires Verfahren es den Gerichten
verbietet, aus eigenen Fehlern, Unklarheiten oder Versäumnissen Nachteile für die Verfahrensbeteiligten abzuleiten
(vgl. BVerfGE 78, 123 <126>; 110, 339 <342>). Erst recht kann es Gerichten nicht gestattet sein, Gründe für die
Abweisung von Anträgen als unzulässig durch eigene verfahrensfehlerhafte Antragsbehandlung selbst herbeizuführen.
Eine Rechtsordnung, die dies ermöglichte, verstieße gegen den Grundsatz, dass der Rechtsstaat rechtswidriges
Vorgehen nicht begünstigen darf (vgl. Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 2006 –
2 BvR 669/04 -, EuGRZ 2006, S. 435 <442>).
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Demgemäß ist beispielsweise bei einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu berücksichtigen, ob
die Gerichte durch ihr Verhalten zur Fristversäumnis beigetragen haben (vgl. BVerfGE 110, 339 <342>). Die
Anwendung einer Präklusionsvorschrift im Zivilprozess kann gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen, wenn das Gericht
die Verzögerung mitverursacht hat (vgl. BVerfGE 60, 1 <6>). Kommen Behörden ihrer Verpflichtung, offensichtliche
Irrläufer weiterzuleiten, nicht nach, so gebietet Art. 19 Abs. 4 GG, dies bei der Entscheidung über eine
Wiedereinsetzung zu berücksichtigen (Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts
vom 2. September 2002 - 1 BvR 476/01 -, NJW 2002, S. 3692 <3693>). Aus dem Grundsatz, dass die Justiz eigene
Fehler nicht dem Rechtsschutzsuchenden zum Nachteil ausschlagen lassen darf, können sich auch besondere
gerichtliche Belehrungspflichten ergeben (vgl. Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 21. März 2005 - 2 BvR 975/03 –, NStZ-RR 2005, S. 238 f., und vom 27. September
2005 - 2 BvR 172/04 u.a. -, NJW 2005, S. 3629 f.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juni 2006 - 2 BvR 1147/05 -, JURIS).
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Mit der Verpflichtung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und den Anforderungen eines
fairen Verfahrens (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG) ist es daher auch unvereinbar, wenn Gerichte
dem Betroffenen eine Entscheidung zur Sache wegen Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzbegehrens
versagen, nachdem sie selbst durch verfahrensfehlerhafte Behandlung des zugrundeliegenden Antrags verhindert
haben, dass eine gerichtliche Entscheidung vor Erledigung zustandekam. Dies gilt auch dann, wenn es bei
sachgerechter Verfahrensgestaltung vor Eintritt der Erledigung möglicherweise nicht zu einer Entscheidung in der
Hauptsache, sondern lediglich zu einer rechtzeitigen Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes
gekommen wäre.
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3. Den daraus sich ergebenden verfassungsrechtlichen Anforderungen wird der angegriffene Beschluss des
Oberlandesgerichts nicht gerecht. Das Gericht - nunmehr offenbar, ohne dass die getroffene Entscheidung eine
diesbezügliche Prüfung und Gründe für den eingetretenen Sinneswandel erkennen ließe, von eigener Zuständigkeit zur
Entscheidung über den Antrag ausgehend - hat bei der Prüfung des Feststellungsinteresses den Umstand nicht
berücksichtigt, dass es den Antrag der Beschwerdeführerin vom 19. Januar 2005 in der Zeit bis zur Erledigung nicht
sachgemäß behandelt und dadurch eine Entscheidung vor Eintritt der Erledigung verhindert hat.
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Die Behandlung des Schreibens der Beschwerdeführerin als Dienstaufsichtsbeschwerde war unsachgemäß und mit
dem Anspruch der Beschwerdeführerin aus Art. 19 Abs. 4 GG nicht vereinbar. Das Schreiben der Beschwerdeführerin
war unschwer als Antrag auf eine gerichtliche Entscheidung zu erkennen. Es war zwar als "Beschwerde"
überschrieben, was unter anderen Umständen auf eine Dienstaufsichtsbeschwerde hätte hindeuten können. Adressiert
war es aber an das Amtsgericht, das nicht die Dienstaufsicht über die Justizvollzugsanstalt ausübt. Weiter enthielt
das Schreiben förmliche Anträge in der Sache und ein Beweisangebot. Optisch hervorgehoben verlangte die
Beschwerdeführerin eine sofortige Entscheidung. Nach alledem durfte das Oberlandesgericht, dem das Amtsgericht
den Antrag - aufgrund zutreffender Auslegung als Antrag auf gerichtlichen Rechtsschutz - in der Annahme dortiger
Entscheidungszuständigkeit zugeleitet hatte, nicht davon ausgehen, es handele sich um eine
Dienstaufsichtsbeschwerde. Auch Zweifel des Oberlandesgerichts an der Zulässigkeit des Antrags gemäß § 23
EGGVG (zur Frage der Anwendbarkeit des § 119 Abs. 6 StPO und daraus folgenden Zuständigkeit des Haftrichters
vgl. BGHSt 29, 135 <137>) rechtfertigten die Behandlung als Dienstaufsichtsbeschwerde nicht. Zweifel der Gerichte
am Vorliegen bestimmter Zulässigkeitsvoraussetzungen dürfen im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht dazu führen,
dass dem Rechtsbehelfsführer eine gerichtliche Entscheidung praktisch versagt wird (vgl. BVerfGE 57, 9 <22> zur
Rechtswegeröffnung). Die Annahme, das Hausverbot sei für die Beschwerdeführerin nur im Wege der
Dienstaufsichtsbeschwerde angreifbar, wäre angesichts der nicht auszuschließenden Möglichkeit, dass dieses Verbot
Rechte der Beschwerdeführerin verletzt, mit der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG offensichtlich nicht
vereinbar (vgl. BVerfGE 57, 9 <21>). Bei Zweifeln, ob der Antrag der Beschwerdeführerin als Antrag nach § 23
EGGVG statthaft und ob die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für eine Sachentscheidung gegeben war, wie auch
bei feststehender Überzeugung von der eigenen Unzuständigkeit hätte das Gericht den Antrag daher nicht als
Dienstaufsichtsbeschwerde behandeln dürfen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin von der Behandlung des
Antrags als Dienstaufsichtsbeschwerde, nicht in Kenntnis gesetzt und damit außerstandegesetzt wurde, ihrerseits auf
eine zeitgerechte gerichtliche Entscheidung hinzuwirken. Angesichts dieser vorausgegangenen Fehlbehandlung, die
zur Folge hatte, dass vor Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzbegehrens der geltend gemachte Anspruch der
Beschwerdeführerin von keinem Gericht inhaltlich geprüft wurde, durfte das Oberlandesgericht nach eingetretener
Erledigung ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse der Beschwerdeführerin nicht verneinen.
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Ob ein Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin noch aus weiteren Gründen – etwa im Hinblick auf eine
Wiederholungsgefahr oder ein Rehabilitierungsinteresse – nicht hätte verneint werden dürfen (vgl. BVerfGE 104, 220
<233>; 110, 77 <92>), kann wegen des bereits festgestellten Grundrechtsverstoßes offenbleiben.
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4. Der angefochtene Beschluss beruht auf der dargelegten Grundrechtsverletzung. Er ist daher aufzuheben und die
Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2, § 95 Abs. 2 BVerfGG). Soweit das
Oberlandesgericht nunmehr seine Unzuständigkeit feststellen sollte, wird es aus den oben genannten Gründen die
Sache an das für zuständig erachtete Gericht weiterzuleiten haben, das seinerseits - in gleicher Weise wie das
Oberlandesgericht selbst, sofern es seine Zuständigkeit bejahte - bei der Prüfung des Feststellungsinteresses der
vorausgegangenen unsachgemäßen gerichtlichen Sachbehandlung Rechnung zu tragen haben wird.
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5. Das Land Niedersachsen hat gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu
erstatten.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Broß
Lübbe-Wolff
Gerhardt