Urteil des BVerfG vom 16.05.2007

BVerfG: neue beweismittel, neues beweismittel, in dubio pro reo, verfassungsbeschwerde, wiederaufnahme des verfahrens, grundsatz der unmittelbarkeit, vorweggenommene beweiswürdigung, rechtliches gehör

Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 93/07 -
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn S ...
- Bevollmächtigte:
Anwaltskanzlei Hack & Jobs,
Peter-Paul-Straße 1, 52249 Eschweiler -
gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 6. Dezember 2006 - 2 Ws 511/06
-,
b)
den Beschluss des Landgerichts Köln vom 6. September 2006 – 105 - 31/05 -
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Gerhardt
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.
April 1993 (BGBl I S. 1473) am 16. Mai 2007 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Landgerichts Köln vom 6. September 2006 - 105 - 31/05 -und der Beschluss des
Oberlandesgerichts Köln vom 6. Dezember 2006 - 2 Ws 511/06 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem
Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des Artikel 20 Absatz 3 des
Grundgesetzes.
Die Beschlüsse des Landgerichts und des Oberlandesgerichts werden aufgehoben. Die Sache wird an das
Landgericht zurückverwiesen.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe:
A.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz in einem strafrechtlichen
Wiederaufnahmeverfahren.
I.
2
1. a) Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landgerichts Aachen vom 31. Oktober 1997 des Mordes und
Totschlags für schuldig befunden. Ausgesprochen wurde eine lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe. Zudem
wurde die besondere Schwere der Schuld festgestellt.
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Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Beschwerdeführer am 14. Juni 1996 gegen 23.15 Uhr in dem Club
"N." in G. zunächst H. durch Schüsse aus einem Revolver ermordet und unmittelbar darauf P. mit einem Schuss in
den Oberkörper getötet.
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Die Einlassung des Beschwerdeführers, H. habe ihn mit einer Schusswaffe bedroht, woraufhin er in
Verteidigungsabsicht auf den frontal vor ihm stehenden H. geschossen habe, sah die Strafkammer als widerlegt an.
Zwar habe sich in der rechten Hand des tot auf dem Rücken liegenden H. eine kleine, mit sechs Patronen geladene
halbautomatische Selbstladepistole der Marke Browning, Modell Baby, Kaliber 6,35 mm befunden. Diese sei jedoch
auf Veranlassung des Beschwerdeführers nach der Tat in die Hand des Opfers gelegt worden.
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Hinsichtlich des unmittelbaren Tatablaufs ging das Landgericht davon aus, der Beschwerdeführer habe sich wegen
einer Beziehung von H. zu seiner Lebensgefährtin, die als Mitinhaberin des Clubs die wirtschaftliche Basis für seinen
gehobenen Lebensstil gewährleistet habe, spontan entschlossen, diesen zu töten, als er aus der Küche das Auftreten
H. in der Bar beobachtet habe, der sich dort wie deren Besitzer geriert habe. Wegen der überlegenen körperlichen
Statur des H. sei für den Beschwerdeführer nur der Einsatz einer Schusswaffe in Betracht gekommen. Er habe einen
fünfschüssigen, vollständig geladenen Revolver der Marke Smith & Wesson, Modell Airweight, Kaliber 38 Spezial in
die rechte Hand genommen und sei - den Finger am Abzug - aus der Küche durch den Durchgang in den eigentlichen
Barraum gegangen. Dort habe er sich mit dem Revolver im inneren Thekenbereich der Bar dem Opfer genähert, das
ihm den Rücken zugekehrt habe. Als er nur noch knapp einen halben Meter hinter ihm gewesen sei, habe er den
Revolver in einer Höhe von 1,24 m vom Fußsohlenrand H. aus gemessen auf dessen T-Shirt aufgesetzt und in
Tötungsabsicht den Abzugshahn betätigt. Das Geschoss sei in die Wirbelsäule eingedrungen und habe das
Rückenmark verletzt. H. sei von dem Angriff völlig überrascht und durch die Schussverletzungen in seiner Mobilität
sofort erheblich eingeschränkt gewesen. Er habe sich torkelnd zu dem Beschwerdeführer hin gedreht und an ihm
hinabgleitend den hilflosen Versuch einer Abwehrbewegung gemacht. Hierdurch sei es zu intensiveren
Körperkontakten und möglicherweise auch zu einem Kontakt mit dem Revolver gekommen, so dass sich H. zwei
kleine blutende Platzwunden im Bereich der linken Augenbraue zugezogen habe. Dabei sei es auch zu
wechselseitigen Übertragungen von Mikrofasern der Kleidungsstücke gekommen. In dem Gerangel habe sich aus
dem Revolver ein zweiter Schuss gelöst, der unkontrolliert in das Spiegelglas über dem inneren Thekenbereich
eingeschlagen sei. Glassplitter seien sowohl auf den Boden im inneren Thekenbereich als auch auf die Ablage vor der
hinteren Spiegelglaswand gelangt. Unmittelbar danach habe der Beschwerdeführer hinter der Theke auf den
zusammenbrechenden H. in fortbestehender Tötungsabsicht aus einer Entfernung von jeweils 20 bis 30 cm zwei
weitere Schüsse in dessen Bauch und Oberarm abgegeben. Dabei sei es unter anderem zu einer Verletzung der
Lunge sowie der Lungen- und Hauptschlagader gekommen. Im Zuge des gesamten Geschehens seien einige
Blutstropfen von H. auf die Ablage vor der hinteren Spiegelglaswand gelangt. Die Strafkammer hielt es für
überwiegend wahrscheinlich, dass diese Blutanhaftungen von den blutenden Platzwunden an der linken Augenbraue
H. herrührten, hielt es aber auch nicht für ausgeschlossen, dass das Blut zu einem späteren Zeitpunkt dorthin getropft
oder gespritzt sei.
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Unmittelbar nach der letzten Schussabgabe auf H. sei der Beschwerdeführer einige Schritte zurückgetreten und
habe sich in Richtung des Eingangs gedreht. Er habe dann aus einer Entfernung von weniger als 50 cm einen
weiteren Schuss mit dem Revolver auf den Oberkörper des ihm in diesem Moment mit seiner rechten Körperseite
zugewandten P. abgegeben, wobei er dessen Tod billigend in Kauf genommen habe. Ob P. unmittelbar vor der
Schussabgabe eine Bewegung auf den Beschwerdeführer hin gemacht habe und dieser mit dem Schuss einer
Überwältigung habe zuvorkommen wollen, konnte die Strafkammer nicht mit der nötigen Sicherheit feststellen. Auch
P. verstarb innerhalb kurzer Zeit an massiven inneren Blutungen.
7
Die Tötung des H. sah die Strafkammer als Mord an, weil der Beschwerdeführer dessen Arg- und Wehrlosigkeit in
feindseliger Willensrichtung zur Tat ausgenutzt habe. Der Beschwerdeführer habe sich bewusst den Umstand zu
Nutze gemacht, dass sich H., der ihm vor Abgabe des ersten Schusses den Rücken zugekehrt habe, weder eines
Angriffs versehen habe noch mit einem solchen habe rechnen müssen. In Folge des Überraschungsmoments habe
dieser auch keine Abwehrmöglichkeit gehabt. Damit habe der Beschwerdeführer heimtückisch gehandelt. Weitere
Mordmerkmale seien nicht verwirklicht. Die festgestellte Motivlage rechtfertige vor allem nicht die Annahme, der
Beschwerdeführer habe H. aus Habgier oder aus niedrigen Beweggründen getötet. Hinsichtlich der Tat zum Nachteil
des P. sah die Strafkammer kein Mordmerkmal, sondern nur den Tatbestand des Totschlags als verwirklicht an.
8
b) Die Revision des Beschwerdeführers wurde vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 24. Juni 1998 verworfen.
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2. Mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2005 beantragte der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme des Strafverfahrens.
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Zum einen führte er an, dass mit den Zeugen B. und M. neue Beweismittel zur Verfügung stünden. B. habe
gesehen, dass sich H. vor dem Betreten der Gaststätte, in der sich die Tat ereignet habe, eine kleine Pistole in den
Hosenbund gesteckt habe. M. könne bestätigen, dass B. ihn gefragt habe, ob er bei dem Fahrer des Porsche - einen
solchen fuhr H. am Tag der Tat - eine Waffe in der Hand gesehen habe. Zudem könne der Zeuge bekunden, dass es
kurze Zeit später am Eingang des Lokals zu einem Tumult gekommen sei.
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Zum anderen behauptete der Beschwerdeführer unter Hinweis auf ein Gutachten des Arztes für Rechtsmedizin Dr.
Sch. und des Kriminalbiologen Dr. B. eine andere als die vom Schwurgericht festgestellte Schussreihenfolge. Auf
Grund der Ausführungen der Sachverständigen könne er gar nicht erst in den Rücken des H. geschossen haben. Aus
medizinischer Sicht könne es zudem im Hinblick auf die eingetretenen Verletzungen der Wirbelsäule ausgeschlossen
werden, dass es anschließend noch, wie vom Landgericht festgestellt, zu einer körperlichen Auseinandersetzung mit
H. hätte kommen können. Ebenso spreche das auf der Ablage vor der hinteren Spiegelglaswand vorgefundene Blut
des Tatopfers H. gegen die vom Landgericht getroffenen Feststellungen zum Tathergang. Auf den Blutanhaftungen
hätten sich Spiegelsplitter befunden. Mithin müssten der in die Lunge - das Blut auf der Ablage könne nur ausgehustet
worden sein - eingedrungene und der die Spiegeldecke zerstörende Schuss vor dem Rückenschuss abgegeben
worden sein.
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Schließlich wurde die im Erkenntnisverfahren nicht erreichbare Zeugin B. als Beweismittel benannt. In deren Wissen
wurde gestellt, dass der Hauptbelastungszeuge L. in der Hauptverhandlung gelogen habe. All dies entziehe dem Urteil
des Landgerichts Aachen die Grundlage.
13
3. Das Landgericht Köln erklärte den Wiederaufnahmeantrag mit Beschluss vom 11. Januar 2006 für zulässig. In der
Folge vernahm es die Zeugen B. und M.
14
4. Mit Beschluss vom 6. September 2006 verwarf das Landgericht Köln den Wiederaufnahmeantrag als unbegründet.
Es schenkte den Aussagen der Zeugen B. und M. keinen Glauben. Die Vernehmung der Zeugin B. und der beiden
Sachverständigen sah es nicht als erforderlich an, weil von der Zeugin keine neuen erheblichen
Tatsachenbekundungen zu erwarten seien und es sich bei den beiden Sachverständigen nicht um neue Beweismittel
handele.
15
Gegen diesen Beschluss legte der Beschwerdeführer sofortige Beschwerde ein.
16
5. Das Oberlandesgericht Köln verwarf diese mit Beschluss vom 6. Dezember 2006.
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In den Gründen verwies es zunächst darauf, dass das Landgericht die Aussagen der Zeugen B. und M. zu Recht als
nicht glaubhaft angesehen habe. Auch sei das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Vernehmung der
Zeugin B. nicht geboten gewesen sei. Die Frage, ob der Zeuge L. bei seinen Angaben dazu, wie die Zeugin B. am
Morgen nach der Tat zum Polizeipräsidium gekommen sei, gelogen habe, betreffe einen völlig untergeordneten Punkt.
Selbst wenn sich ergeben würde, dass der Zeuge in diesem Zusammenhang die Unwahrheit gesagt hätte,
beeinträchtige dies die Überzeugungskraft seiner Angaben zum eigentlichen Tatgeschehen nicht. Auch die
erkennende Strafkammer sei bereits davon ausgegangen, dass der Zeuge L. im Laufe des Ermittlungsverfahrens in
Nebenpunkten vorsätzlich die Unwahrheit gesagt habe. Dies habe aber nichts an der Glaubhaftigkeit seiner
Bekundungen zum Kerngeschehen geändert. Insoweit fehle auch jedes erkennbare Interesse an einer Falschaussage.
In Bezug auf das Verhältnis zu der Zeugin sei dies hingegen anders, da er seine Beziehung zu dieser Frau als
kompromittierend habe empfinden können.
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Schließlich könne das Wiederaufnahmegesuch auch nicht mit Erfolg auf die eingereichten Privatgutachten gestützt
werden. Soweit das Landgericht die beiden Sachverständigen nicht als neue Beweismittel angesehen habe, sei dies
zwar im Ansatz richtig. Ein weiterer Sachverständiger sei nicht schon dann ein neues Beweismittel, wenn der
Antragsteller behaupte, er werde zu anderen Schlussfolgerungen gelangen als der früher vernommene, sondern nur
dann, wenn er einem anderen Fachgebiet als der frühere Sachverständige angehöre oder über Forschungsmittel
verfüge, die diesem überlegen seien. Dies treffe für keinen der beiden Sachverständigen zu. Allerdings sei dies gar
nicht der entscheidende Punkt. Zu sehen sei vielmehr, dass das Wiederaufnahmegesuch insoweit gar nicht auf neue
Beweismittel, sondern auf neue Tatsachen gestützt werde, die durch die Sachverständigen lediglich unter Beweis
gestellt würden.
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Mit dem Wiederaufnahmeantrag werde behauptet, dass die Verletzung des Opfers H. an der Augenbraue 24 Stunden
vor seinem Tod entstanden sei, ferner, dass nach dem Rückenschuss ein Kampf zwischen diesem und dem
Beschwerdeführer nicht mehr möglich gewesen sei. Schließlich werde behauptet, dass das auf der Ablage
vorgefundene Blut des Opfers H. in Folge des Schusses, der dessen Lunge verletzt habe, ausgehustet worden sei.
Alle drei Behauptungen sollten zu dem Schluss führen, dass entgegen den von der erkennenden Strafkammer
getroffenen Feststellungen nicht bereits der erste, sondern erst der dritte Schuss in den Rücken des Opfers gegangen
sei.
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Diese Tatsachen seien jedoch letztlich nicht geeignet, zwingend diesen Schluss zu tragen. Daher sei der Antrag
insofern unzulässig und die Vernehmung der Sachverständigen zu Recht unterblieben.
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Die Behauptung, die Wunde an der Augenbraue sei zum Todeszeitpunkt bereits rund 24 Stunden alt gewesen, sei
zwar neu, da das Landgericht davon ausgegangen sei, dass H. sich diese Verletzung erst nach dem Rückenschuss
zugezogen habe. Auf dieser Feststellung beruhe das Urteil aber nicht. Das Landgericht habe gerade nicht festgestellt,
dass die Blutanhaftungen auf der Theke auf die Augenbrauenverletzung zurückzuführen sei. Es habe dies zwar für
überwiegend wahrscheinlich, es jedoch auch nicht für ausgeschlossen gehalten, dass das Blut zu einem späteren
Zeitpunkt dorthin getropft oder gespritzt sei. Das Schwurgericht habe also selbst die Möglichkeit in Betracht gezogen,
dass die Blutanhaftungen nicht von der Wunde an der Augenbraue stammten. Gleichwohl habe es sich nicht daran
gehindert gesehen, den Beschwerdeführer zu verurteilen.
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Die Behauptung, nach dem Schuss in den Rücken sei H. nicht mehr in der Lage gewesen, sich umzudrehen und
sich seinem Angreifer zuzuwenden, sei gleichfalls nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Gehe man
hiervon aus, könne es nach dem Rückenschuss nicht zu dem intensiven Körperkontakt zwischen H. und dem
Beschwerdeführer gekommen sein, den die Strafkammer festgestellt habe. Dieser Umstand sei jedoch nur relevant für
die Frage, ob sich H. die Augenbrauenverletzung unmittelbar vor seinem Tod oder bereits deutlich früher zugezogen
habe. Hierauf aber komme es gerade nicht an. Ausgeschlossen werde dagegen nicht, dass der durch den Schuss in
den Rücken erheblich verletzte H. an dem Verurteilten entlang zu Boden geglitten sei, wodurch es zu den
festgestellten Faserübertragungen gekommen sei.
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Auch wenn man schließlich als wahr unterstelle, H. habe in Folge der Lungenverletzung Blut in die Atemwege
bekommen, das er dann ausgehustet habe, führe dies nicht zwingend zu der Annahme, dass das Schwurgericht von
einer unzutreffenden Reihenfolge der vom Beschwerdeführer abgegebenen Schüsse ausgegangen und der
Rückenschuss tatsächlich erst der dritte Schuss gewesen sei. Die Verteidigung sehe sich zu diesem Schluss
veranlasst, weil die auf den Blutanhaftungen zu sehenden Spiegelsplitter erst nach dem Schuss, der in die
Spiegeldecke gegangen sei, dorthin gelangt sein könnten. Demnach müsse der Schuss in die Spiegeldecke und damit
auch der unmittelbar davor abgegebene Schuss in den Rücken dem Schuss in die Lunge nachgefolgt sein, während
die erkennende Strafkammer davon ausgegangen sei, dass der Schuss in den Rücken der erste Schuss gewesen sei.
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Richtig an dieser Argumentation sei jedoch nur die Prämisse. Da die Spiegelsplitter auf den Blutanhaftungen gelegen
hätten, müsse das Blut zuerst auf die Ablage vor der hinteren Spiegelglaswand gelangt sein und erst danach die
darauf liegenden Spiegelsplitter. Dies führe jedoch nur dann zu dem von der Verteidigung vorgetragenen Schluss, der
den Schuldspruch des Urteils in Frage stellen würde, wenn davon auszugehen wäre, dass die Spiegelsplitter
unmittelbar nach dem Schuss in die Spiegeldecke an die Stelle gefallen seien, wo sie dann photographisch
festgehalten worden seien. Möglich sei jedoch, dass diese erst später dorthin gelangt seien. Hierfür gebe es weitere,
praktisch nahe liegende Möglichkeiten. So könnten die Spiegelsplitter nicht unmittelbar nach dem Treffer in die Decke
heruntergefallen sein, sondern erst später. Es erscheine durchaus möglich, dass nicht das gesamte gesplitterte Glas
sogleich von der Decke gefallen sei, sondern sich zumindest einige Teile erst später in der Folge von Erschütterungen
gelöst hätten. Solche Erschütterungen seien etwa durch den mit der Abgabe weiterer Schüsse verbundenen
Explosionsdruck entstanden. Außerdem bestehe die Möglichkeit, dass die Spiegelsplitter gar nicht von der Decke
gefallen, sondern später auf andere Weise dorthin gelangt seien. Das Lichtbild, auf dem die Blutanhaftungen mit den
Spiegelsplittern zu sehen seien, sei erst geraume Zeit nach der Tat gefertigt worden. In der Zwischenzeit hätten sich
zahlreiche Personen, unter anderem der Beschwerdeführer und Rettungskräfte in dem fraglichen Bereich aufgehalten.
Es erscheine keineswegs fern liegend, dass eine dieser Personen die Lage der Spiegelsplitter unbeabsichtigt
nachträglich verändert habe. Der Umstand, dass die Spiegelsplitter auf dem Blut gelegen hätten, lasse deshalb keine
zwingende Aussage über die Reihenfolge der Schussabgabe zu. Gerade dies aber sei erforderlich, um die
Urteilsfeststellungen in einem für den Schuldspruch wesentlichen Punkt in Frage zu stellen und die Wiederaufnahme
des Verfahrens zu rechtfertigen.
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6. Nachdem ihm der oberlandesgerichtliche Beschluss am 15. Dezember 2006 zugestellt worden war, erhob der
Beschwerdeführer mit hier am 15. Januar 2007 per Fax eingegangenem Schriftsatz Verfassungsbeschwerde. Die
Seiten 121 bis 161 der Verfassungsbeschwerde, die unter anderem den Zulassungsbeschluss des Landgerichts Köln
und die Protokolle der Beweisaufnahme umfassten, wurden dabei nicht übermittelt. Stattdessen wurden die Seiten 81
bis 120 der Verfassungsbeschwerde per Fax doppelt übermittelt. Vollständig ging der Schriftsatz im Original am 17.
Januar 2007 ein.
II.
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1. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1 und
Art. 103 Abs. 1 GG.
27
Der oberlandesgerichtliche Beschluss sei ergangen, ohne dass ihm zuvor in gehöriger Weise rechtliches Gehör
gegeben worden sei. Zur Begründung würden neue Sachverhaltsalternativen und daraus resultierende Erwägungen
herangezogen, die zuvor nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen seien und zu denen Stellung zu nehmen er keine
Gelegenheit gehabt habe. Das Oberlandesgericht habe verfahrensfehlerhaft eine Schlussanhörung unterlassen.
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Zudem habe das Oberlandesgericht verkannt, dass eine Erheblichkeit des Wiederaufnahmevorbringens bereits dann
vorliege, wenn die neuen Tatsachen oder Beweise geeignet seien, die den Schuldspruch tragenden Feststellungen
des Urteils zu erschüttern. Zwingend müssten diese nicht sein. Ausreichend sei es, wenn diese genügend
wahrscheinlich seien. Die sachverständigenseits eruierten neuen Anknüpfungstatsachen aber seien in ihrem
Zusammenspiel offensichtlich geeignet, ernsthafte Zweifel an der vom Tatgericht angenommenen Schussreihenfolge
zu wecken. Daher hätte eine Anhörung der Sachverständigen im Probationsverfahren erfolgen müssen. Insoweit liege
auch ein Verstoß gegen den Grundsatz fairen Verfahrens und das Recht auf effektiven Rechtsschutz vor. Die
Verfahrensweise des Oberlandesgerichts entwerte das Wiederaufnahmeverfahren und lasse es leer laufen, zumal es
auch den Grundsatz "in dubio pro reo" außer Acht lasse.
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Schließlich liege auch eine Verletzung des Willkürverbots vor. Die vom Oberlandesgericht als praktisch mögliche
alternative Geschehensabläufe in den Raum gestellten Erwägungen seien nicht haltbar. Aus der vorgelegten Tatort-
und Geschehensrekonstruktion sei ersichtlich, dass sich kleinste Glassplitter im Rahmen eines homogenen
Splitterfeldes auf der Thekenablage befänden, was ein späteres "Verschleppen" von Glassplittern auf die
Thekenablage ausschließe. Auch ein nachträgliches Herunterfallen von Glassplittern wegen eines Explosionsdruckes
bei einem Pistolenschuss sei wissenschaftlich unhaltbar, weil sich Druckwellen nur in Schussrichtung und
keineswegs nach allen Richtungen ausbreiten würden. Ein Schuss sei nicht geeignet, einen Explosionsdruck zu
erzeugen, der das Herabfallen weiterer Spiegelsplitter im relevanten Streubereich bewirke. Bei einem entsprechenden
Hinweis vor der Entscheidung hätte auf diesen Gesichtspunkt hingewiesen werden können.
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2. Den gemäß § 94 BVerfGG Äußerungsberechtigten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
B.
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Die Kammer nimmt die zulässige Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der in
§ 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die
Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine der Verfassungsbeschwerde stattgebende Entscheidung
der Kammer sind gegeben. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zu Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 3 GG hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Ebenso ist die Verfassungsbeschwerde
offensichtlich begründet.
I.
32
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, vor allem fristgemäß erhoben.
33
Die unvollständige Übermittlung der Verfassungsbeschwerde per Fax innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG
stellt im vorliegenden Fall ihre Zulässigkeit nicht in Frage. Bei den fehlenden Teilen handelt es sich lediglich um
Anlagen, die vom Bevollmächtigten des Beschwerdeführers bei der Darstellung des Sachverhalts in Ablichtung
unmittelbar in den Schriftsatz integriert wurden. Ihr Fehlen beeinträchtigt jedoch weder die Verständlichkeit der
Verfassungsbeschwerde noch spielen sie für die Beurteilung der Begründetheit der Verfassungsbeschwerde eine
Rolle.
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Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht auch nicht eine fehlende Rechtswegerschöpfung entgegen.
Einem Antrag nach § 33 a StPO fehlen im vorliegenden Falle von vornherein die Erfolgsaussichten, da das Vorliegen
einer Gehörsverletzung nicht gegeben ist, worauf auch das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen in der
von ihm in Bezug genommenen Stellungnahme des Berichterstatters beim Oberlandesgericht Köln zutreffend
hinweist. Im Übrigen hat das Oberlandesgericht nach der Zustellung der Verfassungsbeschwerde diese auch nicht
zum Anlass genommen, in ein Verfahren nach § 33 a StPO, das auch von Amts wegen eingeleitet werden kann,
einzutreten. Der Berichterstatter hat vielmehr in der vom Justizministerium eingereichten Stellungnahme darauf
hingewiesen, dass der angegriffene Beschluss auch ansonsten nicht zu beanstanden sei. In einem solchen Fall kann
einem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden, einen Antrag nach § 33 a StPO zu stellen.
II.
35
Die Beschlüsse des Landgerichts Köln vom 6. September 2006 und des Oberlandesgerichts Köln vom 6. Dezember
2006 verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG).
36
1. a) Das strafrechtliche Wiederaufnahmeverfahren hat die Funktion, den Konflikt zwischen den Grundsätzen der
Gerechtigkeit und der Rechtssicherheit, die sich beide gleichermaßen aus dem Rechtsstaatsgedanken ableiten
lassen, zu lösen, indem es um der materialen Gerechtigkeit willen gestattet, das Prinzip der Rechtssicherheit zu
durchbrechen (vgl. BVerfGE 22, 322 <328 f.>). Demgemäß ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass im
Wiederaufnahmeverfahren zunächst die Zulässigkeit gemäß § 368 Abs. 1 StPO zu prüfen ist, mithin der Antrag auf
Wiederaufnahme als unzulässig verworfen werden kann, wenn er nicht in der vorgeschriebenen Form angebracht ist
oder wenn kein gesetzlicher Grund der Wiederaufnahme geltend gemacht wird.
37
Ebenso sind die Wiederaufnahmegerichte verfassungsrechtlich nicht gehindert, im Rahmen des Aditions-, aber auch
des Probationsverfahrens zu prüfen, ob eine vorgetragene neue Tatsache oder ein benanntes neues Beweismittel
geeignet ist, für den Antragsteller die Freisprechung, in Anwendung eines milderen Gesetzes eine geringere
Bestrafung oder eine im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO wesentlich andere Entscheidung über eine Maßregel der
Besserung und Sicherung herbeizuführen. In der fachgerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur ist die Meinung
vorherrschend, es sei vom Standpunkt des erkennenden Gerichts her zu prüfen, ob dessen Urteil bei
Berücksichtigung der neuen Beweise anders ausgefallen wäre. Zu diesem Zweck sei das Antragsvorbringen zu dem
gesamten Inhalt der Akten und zu dem früheren Beweisergebnis in Beziehung zu setzen. Das Wiederaufnahmegericht
sei allerdings an die (denkgesetzlich mögliche) Beweiswürdigung und an die (nicht offensichtlich unhaltbare)
Rechtsauffassung des erkennenden Gerichts gebunden (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl. 2006, § 368 Rn. 9
m.w.N.).
38
b) Weicht das Wiederaufnahmegericht von den genannten Grundsätzen im Sinne einer wesentlichen
Verschlechterung der Chancen des Verurteilten auf Erlangung eines gerechten Richterspruchs ab, so verfehlt es das
Ziel des Wiederaufnahmeverfahrens, den Konflikt zwischen materialer Gerechtigkeit und Rechtssicherheit
angemessen zu lösen. Wird das Wiederaufnahmeverfahren - an seinem Ziel gemessen - derart ineffektiv, so steht
dies im Widerspruch zum Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) und verletzt den Verurteilten in
dessen Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG, das ein Recht auf effektiven Rechtsschutz in sich schließt (vgl. BVerfGE
53, 115 <127 f.>; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar
1993 - 2 BvR 1746/91 -, NJW 1993, S. 2735 f.).
39
Dies ist etwa der Fall, wenn die Gerichte die prozessrechtlichen Möglichkeiten zur Sachverhaltsfeststellung so eng
auslegen, dass ihnen eine sachliche Prüfung derjenigen Fragen, die ihnen vorgelegt worden sind, nicht möglich ist und
das vom Gesetzgeber verfolgte Verfahrensziel deshalb nicht erreicht werden kann (vgl. BVerfGE 101, 275 <294 f.>
m.w.N.). Nichts anderes gilt für den Fall, dass ein Gericht seine Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung unvertretbar eng
auslegt oder faktisch entsprechend verfährt (vgl. BVerfGE 70, 297 <308>; 108, 129 <137 f.>; Beschluss der
2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 2004 - 2 BvR 779/04 -, BVerfGK 4,
119 <127 f.>).
40
Ferner ist es dem Wiederaufnahmegericht verfassungsrechtlich verwehrt, im Wege der Eignungsprüfung Beweise zu
würdigen und Feststellungen zu treffen, die nach der Struktur des Strafprozesses der Hauptverhandlung vorbehalten
sind. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist allein diese auf die Feststellung von strafrechtlicher Schuld angelegt und
als Kernstück des Strafverfahrens auf die Ermittlung aller erheblichen objektiven und subjektiven Tatsachen gerichtet.
Erst und gerade die durchgeführte Hauptverhandlung setzt den Richter in den Stand, sich eine Überzeugung zur
Schuldfrage zu bilden. Alle erforderlichen Beweise sind unter Wahrung der Rechte des Angeklagten zu erheben; es
gilt der Grundsatz der Unmittelbarkeit, es dürfen also nur die in der Hauptverhandlung behandelten Gesichtspunkte in
das Urteil eingehen. Die Regeln für die Hauptverhandlung sind deshalb so ausgestaltet, dass sie die größtmögliche
Gewähr für die Erforschung der Wahrheit ebenso wie für die bestmögliche Verteidigung des Angeklagten und damit für
ein gerechtes Urteil bieten (vgl. BVerfGE 74, 358 <372>; 86, 288 <318>). Das Prozessgrundrecht auf ein faires,
rechtsstaatliches Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG), das gewährleistet, dass Entscheidungen, die
den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in
tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, verleiht - über Art. 103 Abs. 1 GG hinausgehend (vgl. BVerfGE
57, 250 <274>) - einen Anspruch, dass die vom Gesetzgeber vorgegebene Verfahrensstruktur beachtet wird (vgl.
BVerfGE 86, 288 <317>). Damit muss jedenfalls die Feststellung solcher Tatsachen, die den Schuldspruch
wesentlich tragen, indem sie die abgeurteilte Tat in ihren entscheidenden Merkmalen umgrenzen, oder deren
Bestätigung oder Widerlegung im Verteidigungskonzept des Angeklagten eine hervorragende Rolle spielt, der
Hauptverhandlung vorbehalten bleiben (vgl. auch Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 7. September 1994 - 2 BvR 2093/93 -, NJW 1995, S. 2024 f.).
41
2. Nach diesem Maßstab verletzen die Beschlüsse des Landgerichts Köln vom 6. September 2006 und des
Oberlandesgerichts Köln vom 6. Dezember 2006 das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 GG in
seiner durch das Rechtsstaatsprinzip vermittelten Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes.
42
a) Das Landgericht hat zwar zu den im Wiederaufnahmeantrag enthaltenen neuen Indiztatsachen, die geeignet
waren, eine Notwehrsituation zu stützen, eine Beweisaufnahme durchgeführt. Die von ihm vorgenommene und auch
vom Oberlandesgericht geteilte Beweiswürdigung ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden und wird auch
vom Beschwerdeführer hingenommen. Dies gilt auch, soweit die Fachgerichte die Vernehmung der weiter benannten
Zeugin B. als nicht erforderlich angesehen haben.
43
Demgegenüber hat das Landgericht den weiteren Begründungsansatz des Wiederaufnahmeantrages in seinem Kern
nicht hinreichend erfasst, worauf das Oberlandesgericht zutreffend hingewiesen hat. Der Beschwerdeführer hat - mit
neuen Tatsachen unterlegt - geltend gemacht, dass sich die von der erkennenden Strafkammer des Landgerichts
Aachen festgestellte Schussreihenfolge nicht halten lasse. Der erste Schuss könne nicht in den Rücken des Opfers
eingedrungen sein. Würde diese Behauptung zutreffen, hätte dies die Konsequenz, dass sich die Verurteilung des
Beschwerdeführers wegen Mordes mit der Begründung des Landgerichts Aachen nicht mehr halten ließe, da dieses
gerade wegen des Schusses in den Rücken eine Heimtücke angenommen hat. Das Landgericht Köln hat im
Wiederaufnahmeverfahren dieses Vorbringen aber lediglich unter dem Gesichtspunkt gewürdigt, dass die benannten
Sachverständigen keine neuen Beweismittel seien. Eine Prüfung des Vortrages des Beschwerdeführers, ob dieser
auch neue Tatsachen enthält, hat das Landgericht nicht angestellt. Es hat damit den Vortrag des Beschwerdeführers
nur einer unzulänglichen Bewertung zugeführt und mit der Nichtberücksichtigung des Gesichtspunkts, der Vortrag des
Beschwerdeführers enthalte auch diesbezüglich neue Tatsachen, das Rechtsschutzbegehren des Beschwerdeführers
nicht in dem gebotenen Maße erfasst. Damit aber ist das Wiederaufnahmeverfahren in einem zentralen Punkt
entwertet worden, so dass dem Beschwerdeführer ein effektiver Rechtsschutz nicht zu Teil wurde.
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b) Das Oberlandesgericht hat zwar diese verfehlte Ansicht nicht geteilt. Es hat vielmehr ausgeführt, dass der
Beschwerdeführer seinen Wiederaufnahmeantrag im Zusammenhang mit der Darlegung einer anderen
Schussreihenfolge nicht auf neue Beweismittel stütze, sondern neue Tatsachen geltend mache. Indessen ist der bei
der Würdigung der Erheblichkeit dieser neuen Tatsachen im Sinne der § 359 Nr. 5, § 368 StPO angelegte rechtliche
Maßstab ebenso wie die vorweggenommene Beweiswürdigung als solche von Verfassungs wegen zu beanstanden.
Auch hat das Oberlandesgericht die vom Gesetz vorgegebene Verfahrensstruktur unbeachtet gelassen.
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aa) Die neuen Tatsachen und Beweismittel müssen geeignet sein, die in § 359 Nr. 5 StPO bezeichneten
Rechtsfolgen herbeizuführen. In dieser Hinsicht müssen sie erheblich sein (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl. 2006,
§ 368 Rn. 8). Vorzunehmen ist seitens der Fachgerichte zunächst nur eine hypothetische Schlüssigkeitsprüfung.
Dabei ist zu unterstellen, dass die in dem Antrag behaupteten Tatsachen richtig sind und die beigebrachten
Beweismittel den ihnen zugedachten Erfolg haben werden. Dabei ist in gewissen Grenzen auch eine Vorwegnahme
der Beweiswürdigung zulässig. Die Beweiskraft von beigebrachten Beweismitteln kann etwa bewertet werden, soweit
das ohne förmliche Beweisaufnahme möglich ist, wobei die Prüfung vom Standpunkt des erkennenden Gerichts aus
zu erfolgen hat. Dem Wiederaufnahmegericht ist es hingegen verwehrt, im Zulassungsverfahren eigene neue
Feststellungen zur Straftat zu treffen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl. 2006, § 368 Rn. 9). Sind die neuen
Tatsachen und Beweise unter Berücksichtigung dieses Prüfungsmaßstabes mit genügender Wahrscheinlichkeit
geeignet, die den Schuldspruch tragenden Feststellungen des Urteils zu erschüttern, ist die Erheblichkeit gegeben
(vgl. Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl. 2006, § 368 Rn. 10 m.w.N.).
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bb) Gemessen an diesen Vorgaben hat das Oberlandesgericht bei der Prüfung der Erheblichkeit einen zu engen
Prüfungsmaßstab angelegt, der im Ergebnis dazu führt, dass das Wiederaufnahmeverfahren für den
Beschwerdeführer ineffektiv wird. Es hat im konkreten Fall letztlich einen Grad an Wahrscheinlichkeit für das
Vorliegen einer Erheblichkeit gefordert, der das Vorliegen einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bedingt.
Dies stellt eine Überspannung der Zulässigkeitsvoraussetzungen dar. Hinzu tritt, dass das Oberlandesgericht seine
tatsächliche Würdigung nicht auf eine hinreichend gesicherte Basis stellt und wesentliche Gesichtspunkte
unbehandelt lässt.
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Dies betrifft zunächst die Annahme des Oberlandesgerichts, es könne auch bei einer fehlenden Drehbewegung von
H. nach dem Rückenschuss zu einem Entlanggleiten seines Körpers an dem Beschwerdeführer gekommen sein. Auf
die Frage, ob ein solches Entlanggleiten im Hinblick auf die Art der erlittenen Verletzung überhaupt plausibel ist, wird
nicht eingegangen. Aus dem vom Beschwerdeführer mit dem Wiederaufnahmeantrag vorgelegten Gutachten des
Rechtsmediziners Dr. Sch. ist in diesem Zusammenhang zu entnehmen, dass ein Opfer bei einer solchen
Rückenmarksverletzung auf Grund der eintretenden Lähmung grundsätzlich sofort zu Boden stürzt. Ferner ist in dem
Gutachten folgendes ausgeführt:
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"Weiterhin ist zu bedenken, dass das Projektil eine Bewegungsenergie (Impuls) auf den
getroffenen Körper überträgt. Dieser Effekt ist keineswegs zu vernachlässigen, da das
Auftreffen eines über 10 g schweren Projektils mit einer Geschwindigkeit von mindestens 300
m/sec (typisch für Kurzwaffen) wie ein plötzlicher, ausgesprochen heftiger und überraschender
Stoß oder Tritt gegen die getroffene Stelle wirkt. Allein schon hierdurch gehen getroffene
Personen in der Regel zu Boden. Diesen Effekt nennt man, vor allem in der amerikanischen
Literatur, 'mannstoppende Wirkung' (man stopping power). Um es salopp auszudrücken, von
einem solchen Schuss getroffen zu werden, das ist, als wenn man vom Elefanten getreten
wird."
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Diese Ausführungen legen eine Vorauswärtsbewegung des Opfers H. bei einem Rückenschuss nahe, während das
Oberlandesgericht ohne jede Ausführungen zu diesem Punkt von einem Kontakt des Opfers zu dem hinter ihm
stehenden Täter ausgeht.
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Aber nicht nur in dieser Hinsicht blendet das Oberlandesgericht die Gesamtzusammenhänge aus. Bei der Annahme
eines Entlanggleitens des Opfers am Beschwerdeführer erhebt sich weiter die Frage, ob dann auch Blutspuren an der
Kleidung des Beschwerdeführers hätten festgestellt werden müssen. Ausgehend von der Überlegung des
Oberlandesgerichts verbliebe nur die Möglichkeit eines Kontaktes zwischen dem Rücken von H. und dem
Beschwerdeführer. Dann aber läge es nahe, dass es auf Grund der Schusswunde auch zu Blutanhaftungen an der
Kleidung des Beschwerdeführers gekommen wäre. Dies aber lässt sich den Feststellungen des Landgerichts nicht
entnehmen.
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Die Verkürzung des Blickwinkels des Oberlandesgerichts drückt sich auch in der Aussage aus, die Behauptung des
Beschwerdeführers, nach dem Schuss in den Rücken sei das Tatopfer nicht mehr in der Lage gewesen, sich
umzudrehen und sich seinem Angreifer zuzuwenden, habe nur Bedeutung für die Frage, ob sich H. die
Augenbrauenverletzung unmittelbar vor seinem Tod oder bereits deutlich vorher zugezogen habe. Das
Oberlandesgericht lässt hier unberücksichtigt, dass die Frage des Bewegungsablaufs auch unmittelbar zu der Frage
führt, wie das Opfer auf den Boden gefallen und dort zum Liegen gekommen ist. Es ist gerade unter Berücksichtigung
der zitierten Ausführungen des Rechtsmediziners Dr. Sch. nicht auszuschließen, dass die Annahme einer fehlenden
Drehbewegung des Körpers und ein nichtsdestoweniger unterstelltes Hinabgleiten des Opfers an dem
Beschwerdeführer mit der vorgefundenen Lage des toten Körpers am Boden nicht in Einklang zu bringen sind.
Überdies geht aus den Ausführungen des Rechtsmediziners Dr. Sch. hervor, das Opfer sei nach dem Erleiden der
Rückenschussverletzung weder in der Lage gewesen, sich umzudrehen noch mit dem Angreifer zu rangeln. Nach den
Feststellungen des Landgerichts aber hat sich ein zweiter Schuss in einem Gerangel gelöst, wobei das Projektil in die
Spiegeldecke eingeschlagen sein soll. Insoweit erhebt sich auch die Frage, ob diese Feststellungen bei der Annahme
eines bloßen Entlanggleitens des Opfers an dem Beschwerdeführer noch haltbar sind. Auch hierzu finden sich in der
Entscheidung des Oberlandesgerichts keinerlei Ausführungen.
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Erhebliche Argumentationslücken bestehen auch noch in weiteren Zusammenhängen. Die erkennende Strafkammer
hat festgestellt, dass nach dem zweiten, auf die Decke gerichteten Schuss Glassplitter sowohl auf den Boden im
inneren Thekenbereich als auch auf die Ablage vor der hinteren Spiegelwand gefallen seien. Die Möglichkeit, dass
noch andere Spiegelsplitter später heruntergefallen seien, bezeichnet das Oberlandesgericht als praktisch nahe
liegend, ohne dies jedoch hinreichend zu begründen. Es setzt sich auch in diesem Zusammenhang weder mit nahe
liegenden Fragestellungen auseinander noch ist ersichtlich, dass es für deren Beantwortung die erforderliche
Sachkunde besitzt. So stellt sich zum einen die Frage, wie die Zerstörungskraft einer Revolverkugel auf die
Glasdecke einwirken kann und tatsächlich eingewirkt hat. Insoweit ist auch von Bedeutung, ob es im Hinblick auf den
Deckenaufbau, die Beschaffenheit des Glases und den genauen Einschlagsort der Kugel im Bereich der
Thekenablage überhaupt zu einem Verbleiben von Glasresten an der Decke kommen konnte, die später dort noch
hätten herunterfallen können. Zum anderen ist die Frage von Bedeutung, ob sich nach dem erstellten Lichtbild der
Ablage, vor allem dem daraus ersichtlichen Streufeld der Glassplitter, Aussagen über die Art und Weise des
Herabfallens der Splitter treffen lassen. Dies gilt in gleichem Maße auch hinsichtlich der vom Oberlandesgericht in den
Raum gestellten Möglichkeit, es könne zu Verschleppungen von Glassplittern durch Dritte gekommen sein. Diese
Fragen können verlässlich lediglich mit Hilfe eines Sachverständigen geklärt werden. Auch die Beantwortung der
Frage, ob ein Explosionsdruck einer Faustfeuerwaffe das spätere Herabfallen von weiteren Splittern bewirken kann,
erfordert eine entsprechende Sachkunde. Aus dem angegriffenen Beschluss geht nicht hervor, dass das
Oberlandesgericht über die erforderliche Sachkunde verfügt. Ohne Aufklärung dieser Fragen bleiben die vom
Oberlandesgericht als "praktisch nahe liegende Möglichkeiten" angesprochenen Alternativen bloße Hypothesen, die
auf einer völlig ungesicherten Grundlage stehen.
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Das Oberlandesgericht hat im Übrigen den Inhalt der erstellten Tatort- und Geschehensrekonstruktion und der
medizinischen Stellungnahmen nicht ausgeschöpft. Das medizinische Gutachten vom 18. Februar 2004 äußert sich
nicht nur zu den Folgen der Rückenmarksverletzung. Vielmehr wird darin auch ausgeführt, dass keine der bei dem
Opfer H. festgestellten Schussverletzungen zu einem spritzenden Blutaustritt geführt hat. Nach diesen Ausführungen,
die vom Beschwerdeführer in das Verfahren eingeführt und vom Oberlandesgericht ebenfalls unbeachtet gelassen
wurden, kommt als Ursache der Blutanhaftungen nur die Thoraxverletzung in Betracht, da bei dieser Blut in die
Luftwege eindringt und bei Erreichen des Kehlkopfes einen Hustenreflex auslöst.
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Darüber hinaus wird in der Tatort- und Geschehensrekonstruktion ausgeführt, dass die Tatwaffe keine Anhaftungen
von Blut und Gewebe aufwies, was gegen das festgestellte Ansetzen der Waffe auf die Kleidung im Rückenbereich
des Opfers spreche. Ferner wird dort auch auf die von der Strafkammer festgestellte Geschossreihenfolge
eingegangen, die gleichfalls nicht als haltbar angesehen wird. In diesem Zusammenhang hat der Kriminalbiologe Dr.
B. auch ausgeführt, dass der vom Landgericht Aachen gehörte Sachverständige Dr. S. seine damalige Aussage zu
dem so genannten doppelten Abschlag im Zusammenhang mit der Feststellung der Geschossreihenfolge ihm
gegenüber revidiert habe. Überdies wird in der Tatort- und Geschehensrekonstruktion zu den festgestellten Faser-
Spuren Stellung genommen.
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Alle diese Gesichtspunkte dürfen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung des Geschehensablaufs nicht
unberücksichtigt bleiben. Mag es sich hierbei auch nicht stets um neue Tatsachen handeln, so hindert dies gleichwohl
nicht, diese Umstände bei der Bewertung der neuen Tatsachen mit in die Betrachtung einzubeziehen. Nur auf dieser
Grundlage lässt sich die Frage der Plausibilität und der genügenden Wahrscheinlichkeit des von dem
Beschwerdeführer im Wiederaufnahmeantrag dargestellten Geschehensablaufes in sachgemäßer Weise beantworten.
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Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass nicht nur das Landgericht, sondern auch das Oberlandesgericht § 368
StPO im Zusammenhang mit der Bewertung der neuen Tatsachen hinsichtlich der Schussreihenfolge in einer Weise
gehandhabt haben, die das Wiederaufnahmeverfahren ineffektiv macht und eine effektive Rechtsgewährleistung
verhindert. Ausgehend von den Ausführungen des Kriminalbiologen Dr. B. in der Tatort- und
Geschehensrekonstruktion und des Rechtsmediziners Dr. Sch. kann eine genügende Wahrscheinlichkeit für die
Erheblichkeit einer anderen Schussreihenfolge und damit für das Entfallen des Mordmerkmals der Heimtücke nicht in
Abrede gestellt werden. Über die darin enthaltenen neuen Tatsachen, die das unmittelbare Tatgeschehen betreffen,
wird unter Heranziehung von Sachverständigen eine förmliche Beweisaufnahme durchzuführen sein.
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Wie bereits dargelegt, steht für die Feststellung strafrechtlicher Schuld die Hauptverhandlung zur Verfügung. Sie ist
von Rechts wegen so ausgestaltet, dass sie die größtmöglichste Gewähr sowohl für die Erforschung der Wahrheit wie
für die bestmöglichste Verteidigung des Angeklagten bietet, der nicht als Objekt des Verfahrens behandelt werden
darf (vgl. BVerfGE 57, 250 <275>) und dessen Unschuld bis zur Schuldspruchreife der Hauptverhandlung vermutet
wird (vgl. BVerfGE 74, 358 <370 f.>). Der Angeklagte kann dort Beweisanträge stellen, Zeugen befragen und sonst
auf Gang und Ergebnis des Verfahrens in dem näher geregelten Maße Einfluss nehmen. Diese Möglichkeiten sind ihm
abgeschnitten, wenn die in der Hauptverhandlung getroffene, jedoch unhaltbar gewordene oder ernstlich in Frage
gestellte, Feststellung einer wesentlichen, den Schuldspruch begründenden Tatsache im Nachhinein durch eine
andere ersetzt wird, die ohne Hauptverhandlung ermittelt wurde (Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 7. September 1994 - 2 BvR 2093/93 -, NJW 1995, S. 2024 <2025>). Dies verbietet
es, ohne erneute Hauptverhandlung den festgestellten unmittelbaren Tatverlauf in einer Kernfrage der
Beweisaufnahme durch einen anderen zu ersetzen oder eine Erschütterung der betreffenden Feststellungen unter
Verweis auf denkbare alternative Verläufe für unmaßgeblich zu erklären, wie es das Oberlandesgericht bezüglich der
vom Schwurgericht festgestellten Drehung des Opfers getan hat. Dadurch hat das Oberlandesgericht dem
Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen, auf den Prozess der Wahrheitsfindung in einer wesentlichen Frage
angemessen einzuwirken.
III.
58
Auf die weiteren vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen kommt es somit nicht an.
59
Gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ist die Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG
festzustellen. Die Beschlüsse des Landgerichts und des Oberlandesgerichts sind unter Zurückverweisung der Sache
an das Landgericht aufzuheben (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG).
60
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
61
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).
Broß
Lübbe-Wolff
Gerhardt