Urteil des BVerfG vom 06.04.2006
BVerfG: bewährung, rechtsstaatsprinzip, verfassungsbeschwerde, freiheitsrecht, strafvollstreckung, presse, aussetzung, belastung, reststrafe, abgabe
Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 619/06 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn G...,
gegen
a)
den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. Februar 2006 – 3
Ws 45+46/06 -,
b)
den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 31. Januar 2006 – 3
Ws 45+46/06 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Osterloh,
den Richter Mellinghoff
und den Richter Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 6. April 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
1
1. Die Beschwerde ist unzulässig, da der Beschwerdeführer die Beschwerde nicht innerhalb der Frist nach § 93
Abs. 1 BVerfGG erhoben hat. Im Gegensatz zu einem Antrag nach § 33 a StPO gehört der formlose Rechtsbehelf der
Gegenvorstellung grundsätzlich nicht zum Rechtsweg nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG. Nach der Rechtsprechung
ist eine Gegenvorstellung ausnahmsweise nur dann fristwahrend, wenn mit ihr die Verletzung von
Prozessgrundrechten durch das letzterkennende Gericht gerügt wird. Da der Beschwerdeführer die Gegenvorstellung
nicht vorgelegt hat und der Beschluss im Übrigen nicht erkennen lässt, ob die Verletzung von Prozessgrundrechten
gerügt wurde, ist für den Fristbeginn nicht auf die Zustellung der Entscheidung über die Gegenvorstellung, sondern der
ursprünglichen Entscheidung abzustellen (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 28. September 1999 - 2 BvR 1897/95 u.a. -, NJW 2000, S. 273). Die Beschwerde ist
am 18. März 2006 beim Bundesverfassungsgericht eingegangen. Der Beschluss über die Verwerfung der
Untätigkeitsbeschwerde ist dem Beschwerdeführer am 6. Februar 2006 zugestellt worden.
2
2. Im Übrigen begegnet das bisherige Verfahren von Verfassungs wegen nicht unerheblichen Bedenken. Wie das
Bundesverfassungsgericht schon frühzeitig entschieden hat, können Grundrechte auch durch das Unterlassen einer
gerichtlichen Tätigkeit verletzt werden (vgl. BVerfGE 10, 302 <306>; 16, 119 <121>). Dies gilt insbesondere mit Blick
auf das sich aus dem Freiheitsrecht in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Beschleunigungsgebot
für gerichtliche Entscheidungen (vgl. BVerfGE 20, 45 <49 f.>; 21, 184 <187>; 21, 220 <222>; 36, 264 <273>; 46, 194
<195>).
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a) Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistet in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip einen Anspruch auf
angemessene Beschleunigung des mit einer Freiheitsentziehung verbundenen Verfahrens. Im Verfahren über die
Aussetzung des Rests einer Freiheitsstrafe zur Bewährung kommt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots
allerdings nur dann in Betracht, wenn das Freiheitsrecht nach den Umständen des Einzelfalls gerade durch eine
sachwidrige Verzögerung der Entscheidung unangemessen weiter beschränkt wird (vgl. Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juni 2001 - 2 BvR 828/01 -, NJW 2001, S. 2707). Dabei ist
die Frage, ob die Verfahrensdauer noch angemessen ist, nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (vgl.
BVerfGE 46, 17 <28>; 55, 349 <368 f.>). Insbesondere sind der Zeitraum der Verfahrensverzögerung, die
Gesamtdauer der Strafvollstreckung und des Verfahrens über die Strafrestaussetzung zur Bewährung, der Umfang
und die Schwierigkeit des Entscheidungsgegenstandes sowie das Ausmaß der mit dem Andauern des schwebenden
Verfahrens verbundenen Belastung des Verurteilten angemessen zu bewerten.
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b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze dürften die Verzögerungen im Verfahren über die
Strafrestaussetzungen zur Bewährung rechtsstaatlichen Grundsätzen kaum noch genügen. Im Ausgangsverfahren hat
das Landgericht auch elf Monate nach dem verfahrenseinleitenden Antrag noch nicht zur Sache entschieden. Auch
wenn dieser Zeitraum für sich betrachtet nicht zwingend als unangemessen lang zu bewerten ist, so kann nicht
übersehen werden, dass jedenfalls mit Blick auf die geringe Dauer der noch zu vollstreckenden Reststrafe eine
vorrangige und damit beschleunigte Behandlung des Antrags angezeigt gewesen wäre. Das Landgericht hat zunächst
erst drei Monate nach Antragstellung beschlossen, ein Gutachten nach § 454 Abs. 2 StPO einzuholen, ohne dass
nachvollziehbare Gründe für diese Verzögerung dargelegt worden wären. Das Gericht hat sich zudem damit begnügt,
den Sachverständigen an die Abgabe seiner Stellungnahme zu erinnern und darauf vertraut, dass das Gutachten
zeitnah erstellt werde. Zuletzt ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkennbar, wann eine Entscheidung in der Sache
ergehen wird.
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Osterloh
Mellinghoff
Landau