Urteil des BVerfG vom 07.12.2006
BVerfG: anspruch auf rechtliches gehör, recht auf information, verfassungsbeschwerde, kindstod, eltern, untersuchungshaft, polizei, rüge, obduktion, fahrlässigkeit
Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 722/06 -
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn H ...,
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Johann Schwenn in Sozietät Rechtsanwälte Schwenn & Krüger,
Große Elbstraße 14, 22767 Hamburg -
gegen
a)
den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 23. Februar 2006 - 1 Ws
114/06 -,
b)
den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 21. Februar 2006 - 1 Ws
114/06 -,
c)
den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 14. Februar 2006 - 1 Ws
114/06 -
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a, § 93b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 7. Dezember 2006 einstimmig beschlossen:
1. Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts München vom 14. Februar 2006 – 1 Ws 114/06 – und 23. Februar
2006 – 1 Ws 114/06 – verletzen den Beschwerdeführer in seinem aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes
folgenden Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Beschlüsse werden aufgehoben. Die Sache wird an das
Oberlandesgericht München zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur
Entscheidung angenommen.
2. Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe:
A.
I.
1
1. Das Landgericht, das zunächst die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt hatte, hat den Beschwerdeführer
vom Vorwurf des Totschlags an seiner vier Monate alten Tochter aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die nach
der Obduktion in einem Gutachten aufgestellte Hypothese, der Beschwerdeführer habe seine Tochter erstickt, hatte
sich im Verfahren als nicht haltbar erwiesen, nachdem ein weiteres Gutachten zur Todesursache erstattet worden war,
das zur Annahme eines plötzlichen Kindstodes gelangte. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der
Staatsanwaltschaft verworfen.
2
2. Im Hinblick auf den Ausspruch der Entschädigungspflicht nach § 2 Abs. 1 StrEG für den Vollzug der
Untersuchungshaft hat die Staatsanwaltschaft das Urteil des Landgerichts mit der sofortigen Beschwerde angegriffen.
Wegen jedenfalls fehlender Offensichtlichkeit des Nichtvorliegens der Voraussetzungen der §§ 5 ff. StrEG hob der
Bundesgerichtshof die Entscheidung in diesem Umfang auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück. Das
Landgericht sprach daraufhin erneut aus, der Beschwerdeführer sei für die erlittene Untersuchungshaft zu
entschädigen. Diese Entscheidung griff die Staatsanwaltschaft wiederum mit der sofortigen Beschwerde an und führte
aus, die widersprüchlichen Angaben des dabei grob fahrlässig handelnden Beschwerdeführers zur Auffindesituation
seiner toten Tochter hätten die Strafverfolgungsmaßnahme im Sinne des § 5 Abs. 2 StrEG wesentlich mitverursacht.
3
3. Der Beschwerdeführer beantragte, die Beschwerde zu verwerfen. In dem Verfahren nach §§ 5 ff. StrEG bei der
Entscheidung über die Vorwerfbarkeit früheren Prozessverhaltens seien auch solche Erkenntnisquellen zu nutzen, die
den Erlass des Haftbefehls und die Haftfortdauerentscheidung gehindert hätten, wären sie seinerzeit aktenkundig
gewesen. Hierzu gehöre ein im Auftrag des Instanzverteidigers erstattetes, bereits in das Zwischenverfahren
eingeführtes Gutachten, das sich unter anderem mit dem Verhalten von Eltern nach plötzlichem Kindstod
auseinandersetze. Im Kern führt dieses Gutachten aus, dass diese Eltern wegen der extremen Situation, in der sie
sich befinden, kein konsistentes (Aussage-)Verhalten zeigen.
4
Zudem hätten die vernehmenden Kriminalbeamten und der Ermittlungsrichter den Beschwerdeführer falsch
informiert, indem sie ihm sagten, man habe bei der Obduktion festgestellt, das Kind sei einen Erstickungstod
gestorben; dies habe den Beschwerdeführer irritiert. Daher beruhe sein widersprüchliches Aussageverhalten auf
diesem Fehlverhalten der Strafverfolgungsbehörden.
5
4. In seinem Beschluss vom 14. Februar 2006, mit dem er ausspricht, der Beschwerdeführer sei für den Tag des
Vollzugs der vorläufigen Festnahme, nicht aber für die erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen, bemerkt der
Senat, der Beschwerdeführer habe Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt; auf seine schriftsätzlichen Ausführungen
werde Bezug genommen. Der Beschwerdeführer habe durch sein Aussageverhalten in der Situation des ersten
Zugriffs aus dem vagen einen dringenden Tatverdacht gemacht. Aus "medizinisch laienhafter Sicht" sei für den
Beschwerdeführer ohne weiteres erkennbar gewesen, dass Angaben über einen Sturz des Kindes auf den Boden für
die Notfallbehandlung von eminenter Bedeutung sein konnten.
6
5. Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin die Nachholung rechtlichen Gehörs nach § 33 a StPO. Das
Oberlandesgericht habe sich nicht mit seinem Vortrag zu den besonderen Umständen seines Aussageverhaltens
auseinandergesetzt, obwohl sich die Erwiderung auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ausdrücklich mit diesen
Umständen beschäftigt habe. Die Betrachtung "aus medizinisch laienhafter Sicht" in dem Senatsbeschluss werde der
dramatischen Sondersituation, in der sich der Beschwerdeführer seinerzeit befunden habe, nicht gerecht.
7
6. Mit einem unter dem 21. Februar 2006 gefassten Beschluss korrigierte das Oberlandesgericht einen
offensichtlichen Schreibfehler.
8
7. Mit Beschluss vom 23. Februar 2006 sprach es aus, es habe mit dem Beschluss vom 14. Februar 2006 sein
Bewenden. Die Voraussetzungen des § 33 a StPO lägen nicht vor. Der Senat habe das Vorbringen des
Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft sehr wohl zur Kenntnis
genommen, wie sich aus den Beschlussgründen ergebe. Er sei diesem Vorbringen lediglich nicht gefolgt.
II.
9
Mit seiner fristgerecht eingelegten Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner
Grundrechte aus Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG.
10
1. Das Recht auf Gehör erschöpfe sich nicht in der bloßen Gelegenheit zur Äußerung. Das Gericht habe die
Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und erkennbar in Erwägung zu ziehen.
11
Dem sei das Oberlandesgericht in den angegriffenen Entscheidungen im Hinblick auf das Gutachten des
Sachverständigen sowie die Mitteilung der Polizei über das Obduktionsergebnis nicht gerecht geworden. Mit der
formelhaften Bezugnahme auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Erwiderung auf die Beschwerde der
Staatsanwaltschaft sei das Oberlandesgericht seiner Erörterungspflicht nicht nachgekommen. Auch aus dem
Beschluss über die Gehörsrüge ergebe sich nicht, dass der Senat das Vorbringen in seine Erwägungen einbezogen
habe.
12
2. Die Entscheidungen seien willkürlich, denn das Gericht habe nicht auf die Sorgfalt Bezug genommen, die ein
verständiger Mensch in gleicher Lage aufwenden würde, um sich vor Schaden durch Strafverfolgungsmaßnahmen zu
schützen. Es sei nicht vertretbar, bei der Feststellung der groben Fahrlässigkeit des Beschwerdeführers seine vom
Sachverständigen dargestellte Lage außer Acht zu lassen, deren Wirkung auf sein Aussageverhalten durch den
objektiv falschen Hinweis der Polizei auf das Obduktionsergebnis noch gesteigert worden sei.
III.
13
1. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat zu der Verfassungsbeschwerde Stellung genommen.
14
a) Ein Gehörsverstoß liege nicht vor. Zwar habe sich der Senatsbeschluss vom 14. Februar 2006 nicht näher
inhaltlich mit den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Erwiderung auf die Beschwerde der
Staatsanwaltschaft auseinandergesetzt. Daraus könne jedoch nicht gefolgert werden, dass das Gericht sein
Vorbringen bei der Entscheidungsfindung nicht in Erwägung gezogen habe. Dieser Anschein sei zweifelsfrei durch die
Ausführungen in dem auf die Gehörsrüge ergangenen Beschluss vom 23. Februar 2006 widerlegt. Hier habe der Senat
ausgeführt, er habe das Vorbringen des Beschwerdeführers sehr wohl zur Kenntnis genommen und in seine
Erwägungen einbezogen. Er sei diesem Vorbringen lediglich nicht gefolgt. Eine Gehörsverletzung sei vor dem
Hintergrund dieser ausdrücklichen Klarstellung nicht anzunehmen.
15
b) Die Entscheidung des Oberlandesgerichts lasse sachfremde Erwägungen nicht erkennen und sei mithin nicht
willkürlich.
16
2. Der Kammer haben die Akten des Ausgangsverfahrens vorgelegen.
B.
I.
17
Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte durch den Beschluss des Oberlandesgerichts vom
21. Februar 2006 rügt, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, denn mit dieser Entscheidung wird lediglich ein
offensichtliches Schreibversehen korrigiert. Eine verfassungsrechtliche Beschwer liegt hierin nicht.
18
Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde zulässig.
II.
19
Soweit zulässig, wird die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der
in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die
Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine der Verfassungsbeschwerde stattgebende Entscheidung
der Kammer sind gegeben; die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht
bereits entschieden.
20
1. Die Entscheidungen des Oberlandesgerichts vom 14. Februar 2006 und vom 23. Februar 2006 verletzen den
Beschwerdeführer in seinem aus Art. 103 Abs. 1 GG folgenden Anspruch auf rechtliches Gehör.
21
a) Das Grundgesetz sichert rechtliches Gehör im gerichtlichen Verfahren durch das Verfahrensgrundrecht des
Art. 103 Abs. 1 GG. Rechtliches Gehör ist nicht nur ein "prozessuales Urrecht" des Menschen, sondern auch ein
objektivrechtliches Verfahrensprinzip, das für ein rechtsstaatliches Verfahren im Sinne des Grundgesetzes
schlechthin konstitutiv ist (vgl. BVerfGE 55, 1 <6>). Rechtliches Gehör sichert den Verfahrensbeteiligten ein Recht
auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten im Prozess selbstbestimmt und
situationsspezifisch gestalten können (vgl. BVerfGE 107, 395 <408 f.>).
22
aa) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das entscheidende Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur
Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 11, 218 <220>; 72, 119 <121>; 96, 205 <216>;
stRspr). Hingegen gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines
Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl.
BVerfGE 21, 191 <194>; 70, 288 <294>; 96, 205 <216>; stRspr). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein
Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung
gezogen hat. Die Gerichte brauchen nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung
ausdrücklich zu bescheiden.
23
bb) Die bloße Behauptung allein, das Gericht habe einem tatsächlichen Umstand nicht die richtige Bedeutung für
weitere tatsächliche oder rechtliche Folgerungen beigemessen oder das Gericht habe es versäumt, Beweis zu
erheben, vermag einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht zu begründen (vgl. BVerfGE 11, 343 <349>; 18, 85
<92>; 22, 267 <273>; 25, 137 <140>; 27, 248 <251>). Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör nur dann feststellen, wenn sich aus den besonderen Umständen des einzelnen
Falles deutlich ergibt, dass das Gericht ein tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur
Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. BVerfGE 22,
267 <274>; 27, 248 <251>; 96, 205 <216>; stRspr). Dies ist dann der Fall, wenn ein Gericht das Gegenteil des
Vorgebrachten annimmt oder den Vortrag eines Beteiligten als nicht vorgetragen behandelt (vgl. BVerfGE 22, 267
<274>; 42, 364 <368>). Die wesentlichen, der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienenden
Tatsachenbehauptungen müssen jedenfalls in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden (vgl. BVerfGE 47, 182
<189>). Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Verfahrensbeteiligten zu einer
Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die
Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich
oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfGE 86, 133 <146>).
24
b) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen werden die angegriffenen Entscheidungen nicht gerecht.
25
Sie lassen nicht erkennen, dass sich das Oberlandesgericht mit dem bereits in das Zwischenverfahren eingeführten
und im Verfahren über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft vom Beschwerdeführer in den wesentlichen Teilen
nochmals wörtlich wiedergegebenen Gutachten zum Verhalten von Eltern nach einem plötzlichen Kindstod
auseinandergesetzt hat. Die Entscheidungen stellen nur dar, dass die Aussagen des Beschwerdeführers – was zutrifft
- widersprüchlich waren. Dass diese Widersprüchlichkeit jedoch, wie das Gutachten nahe legt, in der durch den
plötzlichen Tod seiner Tochter hervorgerufenen Extremsituation ihre Ursache haben könnte, lässt das Gericht
unerörtert. Das zu Gunsten der Position des Beschwerdeführers streitende Gutachten zum Aussageverhalten nach
plötzlichem Kindstod blendet das Gericht vollständig aus und zieht es mit keinem Wort in Erwägung. Dabei war –
nicht zuletzt angesichts der rechtskräftig festgestellten Unschuld des Beschwerdeführers - eine Auseinandersetzung
mit der These des Gutachtens veranlasst, wonach es kein Standardverhalten nach dem plötzlichen Tod eines
Säuglings gebe, aber immer sehr belastende, ganz überwiegend zu Unrecht gehegte Selbstzuweisungen, mehr oder
weniger mitschuldig am Tod des eigenen Kindes zu sein.
26
Wegen dieses Vortrags konnte der Maßstab für die Frage der grob fahrlässigen Mitverursachung der
Strafverfolgungsmaßnahme durch das Aussageverhalten auch nicht mehr der vom Oberlandesgericht zu Grunde
gelegte eines medizinischen Laien sein. Vielmehr hatte das Gericht die im Gutachten vermittelten Besonderheiten
zum Aussageverhalten nach plötzlichem Kindstod zu berücksichtigen und sich in Kenntnis dieser Ausführungen mit
der Frage eines Mitverschuldens an der Strafverfolgungsmaßnahme im Sinne des § 5 Abs. 2 StrEG
auseinanderzusetzen. Der Vortrag war damit auch nach dem Rechtsstandpunkt des Oberlandesgerichts weder
unerheblich noch offensichtlich unsubstantiiert. Das Gutachten, das sich der Beschwerdeführer im
Beschwerdeverfahren nochmals zu eigen gemacht hatte, war nach den besonderen, auch durch die
Verfahrensgeschichte belegten Umständen des Falles erkennbar von zentraler Bedeutung. Das Oberlandesgericht
durfte ihn daher nicht unter Verletzung des rechtlichen Gehörs mit dem pauschalen Hinweis abtun, der entsprechende
Schriftsatz habe vorgelegen. Es hätte ihn vielmehr in den Gründen seiner Entscheidungen verarbeiten müssen.
27
Eine solche Auseinandersetzung enthalten auch die Gründe des auf die Gehörsrüge ergangenen Beschlusses nicht.
Die Ausführungen beschränken sich auf die apodiktische Feststellung, der Senat habe das Vorbringen des
Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft sehr wohl zur Kenntnis
genommen, wie sich aus den Beschlussgründen ergebe. Er sei diesem Vorbringen lediglich nicht gefolgt. In dieser
nicht näher begründeten, auf einem Zirkelschluss beruhenden und das Verfahren nach § 33 a StPO konterkarierenden
Feststellung liegt keine Auseinandersetzung mit dem substantiierten Vorbringen des Beschwerdeführers.
28
c) Auf dieser Grundrechtsverletzung kann die angegriffene Entscheidung beruhen. Es ist nicht auszuschließen, dass
der Senat zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis gekommen wäre, hätte er das vom
Beschwerdeführer vorgelegte Gutachten in seiner Argumentation in der von der Verfassung gebotenen Weise
gewürdigt (vgl. BVerfGE 13, 132 <145>).
29
2. Ob die angegriffenen Entscheidungen zugleich willkürlich sind, bedarf keiner Erörterung, weil schon die Rüge der
Verletzung des rechtlichen Gehörs durchdringt. Der Beschwerdeführer hat mit der Rüge der Verletzung von Art. 3 Abs.
1 GG kein weitergehendes Rechtsschutzziel verfolgt.
C.
30
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Weil die Beschwerde in der Sache
Erfolg hat, ist die vollständige Auslagenerstattung angemessen.
31
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Hassemer
Di Fabio
Landau