Urteil des BVerfG vom 28.03.2002

BVerfG: scientology kirche, ohne aussicht auf erfolg, partg, ausschluss, satzung, verfassungsbeschwerde, meinungsfreiheit, mitgliedschaft, eingriff, glaubensfreiheit

Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 307/01 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
1. des Herrn A...,
2. des Herrn R...,
3. der Frau R...,
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Wilhelm Blümel und Koll.,
Bayerstraße 13, 80335 München -
gegen a) das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 21. April 1998 - 22 U 190/97 -,
b)
das Urteil des Landgerichts Bonn vom 9. Juli 1997 - 7 0 55/97 -
hat die 4. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Präsidentin Limbach
und die Richter Jentsch,
Di Fabio
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S.
1473) am 28. März 2002 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Gründe:
I.
1
Die Beschwerdeführer waren Mitglieder der Christlich Demokratischen Union Deutschlands (CDU) und zugleich
Mitglieder der als rechtsfähige Vereine konstituierten örtlichen Scientology Kirche Frankfurt und Düsseldorf. Sie
wenden sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Rechtsschutz nach dem Ausschluss aus der
CDU.
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Die CDU hatte auf ihrem Bundesparteitag am 17. Dezember 1991 (Beschluss C 47) beschlossen, die Mitgliedschaft
in der "Scientology Church (Sekte)" sei mit der CDU-Mitgliedschaft unvereinbar.
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Die daraufhin erfolgten Parteiausschlüsse der Beschwerdeführer wurden von den Parteischiedsgerichten jeweils
bestätigt.
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Die hiergegen gerichteten Klagen der Beschwerdeführer wiesen Landgericht und Oberlandesgericht als unbegründet
zurück. Das Oberlandesgericht führte aus, die Entscheidung des Bundesparteigerichts der CDU dürfe von den
staatlichen Gerichten nur daraufhin überprüft werden, ob die verhängte Maßnahme eine Stütze im Gesetz oder in der
Satzung finde, ob das satzungsmäßig vorgeschriebene Verfahren beachtet worden, sonst kein Gesetzes- oder
Satzungsverstoß vorgekommen und die Maßnahme auch nicht grob unbillig sei. Weil es sich bei politischen Parteien
weder um Monopolverbände noch um Vereinigungen mit überragender Machtstellung im wirtschaftlichen oder sozialen
Bereich handele, die einem Aufnahmezwang unterlägen, gelte kein erweiterter Prüfungsmaßstab, wonach der
Ausschluss aus der Vereinigung durch sachliche Gründe gerechtfertigt sein müsse, also nicht unbillig sein dürfe.
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Aber auch bei einer Überprüfung auf schlichte Unbilligkeit sei der Parteiausschluss der Beschwerdeführer nicht
fehlerhaft. Die Entscheidung des Bundesparteigerichts, die Beschwerdeführer hätten durch ihre fortdauernde
Zugehörigkeit zur Scientology Kirche erheblich gegen die Grundsätze der CDU verstoßen und ihr hierdurch schweren
Schaden zugefügt, verletze weder Grundrechte der Beschwerdeführer noch sonstige Gesetzes- oder
Satzungsbestimmungen. Sie beruhe auf einer zutreffend festgestellten Tatsachengrundlage und sei durch sachliche
Gründe gerechtfertigt. Der Beschluss C 47 konkretisiere einen Grundsatz der Partei im Sinne des § 10 Abs. 4 PartG.
II.
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Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3,
Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 und Art. 9 Abs. 1 GG.
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Auch dann, wenn man eine nur begrenzte Überprüfung der Entscheidungen der Parteigerichte für angezeigt halte, sei
die Umsetzung dieser Willkürkontrolle in den angegriffenen Entscheidungen fehlerhaft. Ihr Ausschluss aus der Partei
knüpfe an personengebundene Merkmale - die Zugehörigkeit zur Scientology Kirche - an, sodass ein strenger
Prüfungsmaßstab hätte angewandt werden müssen.
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Die Gerichte hätten zudem bei Auslegung und Anwendung des § 10 Abs. 4 PartG Tragweite und Bedeutung der
Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und Art. 10 EMRK verkannt. Der Parteiausschluss stelle eine
Sanktion für eine durch die Mitgliedschaft in der Scientology Kirche manifestierte Meinung der Beschwerdeführer dar.
Dieser Eingriff lasse sich nicht rechtfertigen. Die Meinungsfreiheit der Beschwerdeführer müsse nicht hinter der
Funktionsfähigkeit und der Autonomie der Partei zurücktreten.
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Die angegriffenen Entscheidungen verletzten darüber hinaus die Rechte der Beschwerdeführer aus Art. 4 Abs. 1 und
2 GG. Die Scientology Kirche sei eine Religionsgemeinschaft. Die Grundrechtsausübung, die in der Mitgliedschaft in
dieser Gemeinschaft liege, sei auch gegen Störungen durch Dritte zu schützen. Die Beschwerdeführer würden allein
wegen ihres Glaubens benachteiligt, damit werde zugleich gegen demokratische Grundsätze verstoßen. Art. 3 Abs. 3
Satz 1 GG enthalte ein absolutes Diskriminierungsgebot, gegen das durch den Parteiausschluss verstoßen worden
sei.
III.
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Die Verfassungsbeschwerde war nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen nicht
vorliegen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Sie hat weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung noch ist ihre
Annahme zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Rechte angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>; 96, 245
<248 ff.>). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 22. Mai 2001 - 2 BvE 1, 2, 3/99 -, DVBl 2001, S. 1665 ff. - Wahlkreiseinteilung
Krefeld -; BVerfGE 97, 391 ff.; 86, 122 ff.; 85, 264 ff.; 74, 358 ff.; 52, 223 ff.; 20, 56 ff., 7, 198 ff.). Den
Beschwerdeführern entsteht durch die Nichtannahme kein besonders schwerer Nachteil, weil die
Verfassungsbeschwerde in der Sache ohne Aussicht auf Erfolg ist.
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1. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass Landgericht und Oberlandesgericht den Beschluss des
Bundesparteigerichts keiner umfassenden zivilgerichtlichen Kontrolle unterzogen, sondern nur eingeschränkt überprüft
haben. Diese Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführer nicht in ihren Rechten aus Art. 2 Abs. 1 GG in
Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip.
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a) Das Rechtsstaatsprinzip verlangt einen wirkungsvollen Rechtsschutz in bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten
(allgemeiner Justizgewährungsanspruch; vgl. BVerfGE 80, 103 <107>; 85, 337 <345>; 97, 169 <185>). Dieser
umfasst das Recht auf Zugang zu den Gerichten und eine grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche
Prüfung des Streitgegenstandes sowie eine verbindliche Entscheidung durch den Richter (BVerfGE 85, 337 <345>).
Der Justizgewährungsanspruch bedarf der gesetzlichen Ausgestaltung (vgl. BVerfGE 85, 337 <345 f.>; 88, 118
<123>; 93, 99 <107 f.>); daraus können sich im Einzelfall auch Begrenzungen des Rechtsschutzes ergeben. Diese
Einschränkungen müssen aber mit den Belangen einer rechtsstaatlichen Verfahrensordnung vereinbar sein und dürfen
den einzelnen Rechtssuchenden nicht unverhältnismäßig belasten (vgl. BVerfGE 88, 118 <124>). Diesen
Anforderungen ist vorliegend Genüge getan.
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b) Bei der Überprüfung von Entscheidungen der Parteischiedsgerichte durch staatliche Gerichte sind der Grundsatz
der Parteienfreiheit des Art. 21 Abs. 1 GG und die verfassungsrechtlich verbürgten Rechte der von der Maßnahme
betroffenen Parteimitglieder jeweils angemessen zur Geltung zu bringen. Die vom Grundgesetz vorausgesetzte
Staatsfreiheit der Parteien erfordert nicht nur die Gewährleistung ihrer Unabhängigkeit vom Staat sondern auch, dass
die Parteien sich ihren Charakter als frei gebildete, im gesellschaftlich-politischen Bereich wurzelnde Gruppen
bewahren können. Der Prozess der Meinungs- und Willensbildung des Volkes muss grundsätzlich "staatsfrei" bleiben
(vgl. BVerfGE 20, 56 <99 ff.>; 85, 264 <287>). Die Parteienfreiheit umfasst die freie Wahl der Rechtsform, der inneren
Organisation sowie der Zielsetzung einschließlich Name, Satzung und Programm, die Teilnahme an Wahlen sowie die
Verfügung über Einnahmen und Vermögen. In personeller Hinsicht verbürgt sie die freie Entscheidung über Aufnahme
und Ausschluss von Mitgliedern bis hin zur Selbstauflösung der Partei und der Vereinigung mit anderen Parteien (vgl.
Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Mai 2001 - 2 BvE 1, 2, 3/99 -
, DVBl 2001, S. 1665 <1666> - Wahlkreiseinteilung Krefeld -; Pieroth, in: Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die
Bundesrepublik Deutschland: Kommentar, 6. Aufl., 2000, Art. 21 Rn. 15).
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c) Hieraus folgt eine eingeschränkte Kontrolldichte der staatlichen Gerichte, wie sie die Rechtsprechung (vgl. BGHZ
75, 158 <159>; BGH, NJW 1994, S. 2610 <2611>) bejaht. Es ist nicht Sache der staatlichen Gerichte, über die
Auslegung der Satzung und der bestimmenden Parteibeschlüsse zu entscheiden. Die Einschätzung, ob ein
bestimmtes Verhalten einen vorsätzlichen Verstoß gegen die Satzung oder einen erheblichen Verstoß gegen
Grundsätze oder Ordnung der Partei bedeutet und der Partei damit schweren Schaden zufügt (§ 10 Abs. 4 PartG), ist
den Parteien vorbehalten.
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d) Andererseits steht auch dem einzelnen Mitglied die Betätigungsfreiheit des Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG zu, daher
bleiben die staatlichen Gerichte zur Missbrauchs- und Evidenzkontrolle verpflichtet, soweit der Gesetzgeber
privatautonome Streitbereinigung durch Schlichtungsgremien zulässt (vgl. Herzog, in: Maunz-Dürig, Kommentar zum
GG, Art. 92 Rn. 145 ff.; insbes. Rn. 165 ff.; Schmidt-Aßmann, in: Maunz-Dürig, Art. 19 Abs. 4 Rn. 17; Schulze-Fielitz,
in: H. Dreier , Grundgesetz-Kommentar, Bd. 2, 1998, Art. 20 Rn. 198). Diese eingeschränkte
Kontrolldichte genügt dem Justizgewährungsanspruch.
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Die eingeschränkte, insbesondere auf eine Willkürprüfung beschränkte Kontrolldichte der Zivilgerichtsbarkeit stellt
die Mitglieder der Parteien jedoch nicht rechtlos. Zum einen ist ein Ausschluss nach § 10 Abs. 4 PartG nur möglich,
wenn ein Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei verstößt
und ihr dabei schweren Schaden zufügt. Zum anderen entscheiden über den Ausschluss Schiedsgerichte in einem
zumindest zweizügigen Instanzenzug durch schriftlich begründete Entscheidungen (§ 10 Abs. 5 Sätze 1 bis 3 PartG).
§ 14 Abs. 2 PartG verhindert eine zu enge Bindung der Mitglieder der Schiedsgerichte an die Partei und sichert ihre
Unabhängigkeit. In § 14 Abs. 4 PartG sind rechtsstaatliche Standards für das Verfahren vor den Schiedsgerichten
vorgeschrieben. Damit sind Parteimitglieder, die sich gegen ihren Ausschluss aus der Partei wehren, zuvörderst durch
die Parteischiedsgerichte geschützt. Die staatlichen Gerichte können sich daher auf eine beschränkte Überprüfung
zurückziehen, ohne hierdurch den Justizgewährungsanspruch des Einzelnen zu verletzen.
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2. Die angegriffenen Entscheidungen beachten diesen Prüfungsmaßstab. Sie prüfen entsprechend der ständigen
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, ob die verhängte Maßnahme eine Stütze im Gesetz oder in der Satzung
findet, das satzungsmäßig vorgeschriebene Verfahren beachtet, sonst kein Gesetzes- oder Satzungsverstoß
vorgekommen und die Maßnahme nicht grob unbillig oder willkürlich ist. Darüber hinaus kontrollieren sie, ob die der
Entscheidung zu Grunde liegenden Tatsachen ordnungsgemäß festgestellt sind.
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Im Rahmen der Überprüfung, ob die Ausschließungsentscheidung der Parteigerichte nicht grob unbillig oder
willkürlich ist, haben die staatlichen Gerichte sich auch mit den grundgesetzlichen Rechten der Beschwerdeführer in
verfassungsrechtlich tragfähiger Weise auseinander gesetzt.
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a) Damit haben sie die Bedeutung der Parteienfreiheit sowie das innerparteiliche Demokratieprinzip und den
Minderheitenschutz berücksichtigt und so den Rechten der Beschwerdeführer aus Art. 21 Abs. 1 GG Genüge getan.
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Die Fachgerichte setzen sich mit dem Unvereinbarkeitsbeschluss des Bundesparteitags als Konkretisierung der
Grundsätze der Partei im Sinne des § 10 Abs. 4 PartG auseinander. Sie erkennen das verfassungsimmanente
Spannungsverhältnis zwischen dem Prinzip der Parteienfreiheit und der daraus folgenden Selbstbestimmung der
Parteien bei der Ausgestaltung ihrer inneren Ordnung einerseits und dem andererseits aus der Stellung der Partei als
Institution des Verfassungslebens folgenden Erfordernis einer Einbindung in die Strukturen demokratischer politischer
Willensbildung. In diesem Zusammenhang prüfen sie die Rechte der Beschwerdeführer auf Mitwirkung, freie
Meinungsäußerung (auch ihrer religiösen Auffassung) und innerparteiliche Opposition.
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b) Die angegriffenen Entscheidungen sind des Weiteren mit Art. 4 Abs. 1 GG vereinbar. Dies gilt auch, wenn man zu
Gunsten
der
Beschwerdeführer
davon
ausgeht,
dass
die
Scientology
Kirche
jedenfalls
eine
Weltanschauungsgemeinschaft ist (vgl. auch BVerwGE 90, 112 <115> hinsichtlich der Osho-Bewegung
<"Bhagwan">). Soweit es sich bei der Bestätigung der Beschlüsse der Parteischiedsgerichte durch die angegriffenen
zivilgerichtlichen Entscheidungen um einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 GG handeln sollte, wäre
dieser jedenfalls gerechtfertigt.
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Art. 4 GG enthält zwar keinen Gesetzesvorbehalt, der Eingriffe rechtfertigen kann. Gleichwohl gilt die
Glaubensfreiheit nicht schrankenlos. Ihre Grenzen werden jedoch allein durch andere Rechtsgüter von
Verfassungsrang bestimmt (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
15. August 1989 - 1 BvR 881/89 -, NJW 1989, S. 3269 <3270> m.w.N.).
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Bei Konflikten zwischen der Glaubensfreiheit und anderen Verfassungsrechtsgütern ist eine Abwägung
vorzunehmen. Unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte und Heranziehung des Toleranzgebots ist bei Kollisionen
verfassungsrechtlich geschützter Rechtspositionen ein schonender Ausgleich zu suchen (vgl. BVerfGE 52, 223 <247,
251>; BVerwGE 94, 82 <89>; vgl. Bergmann, in: Seifert/Hömig, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 5.
Aufl., 1995, Art. 4 Rn. 12).
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Es ist nicht ersichtlich, dass die Gerichte in den angegriffenen Entscheidungen die Bedeutung der Rechte der
Beschwerdeführer aus Art. 4 GG verkannt hätten. Dass sie im Rahmen der erfolgten Abwägung der jeweiligen
verfassungsrechtlich geschützten Positionen der Parteiautonomie aus Art. 21 Abs. 1 GG höhere Bedeutung als der
Glaubensfreiheit der Beschwerdeführer beigemessen haben, ist nicht willkürlich und damit verfassungsrechtlich nicht
zu beanstanden.
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c) Die angegriffenen Entscheidungen verkennen auch nicht die Bedeutung der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1
GG) der Beschwerdeführer.
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Es kann offen bleiben, ob durch die Bestätigung des Parteiausschlusses der Beschwerdeführer in den
Schutzbereich des Grundrechts eingegriffen wurde, denn der Eingriff wäre nach Art. 5 Abs. 2 GG gerechtfertigt. Der
Ausschluss erfolgte nach § 10 Abs. 4 PartG. Diese Vorschrift ist ein allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2
GG, denn die Regelung richtet sich nicht gegen eine bestimmte Meinung als solche, sondern dient dem Schutz eines
schlechthin ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung zu schützenden Rechtsgutes (vgl. BVerfGE 97, 125 <146>;
stRspr).
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Die aus allgemeinen Gesetzen sich ergebenden Grenzen der Grundrechte des Art. 5 Abs. 1 GG müssen ihrerseits
im Lichte dieser Grundrechte gesehen werden; dies gilt auch für Zivilgerichtsurteile (vgl. BVerfGE 86, 1 <10 f.>). Die
Gerichte haben in den angegriffenen Entscheidungen - ausgehend von einer durch das Bundesverfassungsgericht
nicht zu beanstandenden Deutung der Meinungsäußerung der Beschwerdeführer - diese Wechselwirkung erkannt und
die Parteienfreiheit der CDU aus Art. 21 Abs. 1 GG gegen die Meinungsfreiheit der Beschwerdeführer aus Art. 5 Abs.
1 GG abgewogen. Die gefundene Abwägung zu Gunsten der Rechte der Partei beruht nicht auf einer grundsätzlich
unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Meinungsfreiheit, insbesondere vom Umfang ihres Schutzbereichs.
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d) Soweit die Beschwerdeführer Rechte aus Art. 10 Abs. 1 EMRK herleiten wollen, gewährleistet diese Vorschrift im
vorliegenden Fall keinen weiter gehenden Schutz als Art. 5 Abs. 1 GG (vgl. Bethge, in: Sachs, Grundgesetz,
Kommentar, 2. Aufl., Art. 5 Rn. 7a m.w.N.).
29
e) Die Gerichte haben auch die Bedeutung des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG nicht verkannt.
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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Limbach
Jentsch
Di Fabio