Urteil des BVerfG vom 25.10.2000

BVerfG: anspruch auf rechtliches gehör, verfassungsbeschwerde, presse, kritik, bibliothek, bekanntmachung, organisation, copyright

Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 720/00 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn S...
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Michael Garbach,
Krumpperstraße 4, Weilheim -
gegen
a)
den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16. März 2000 - VII ZB 3/00 -,
b)
den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 16. Dezember 1999 - 28 U
4807/99 -,
c)
mittelbar § 85 ZPO
hat die 4. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Präsidentin Limbach
und die Richter Jentsch,
Di Fabio
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S.
1473) am 25. Oktober 2000 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
1
Die in § 93a Abs. 2 BVerfGG geregelten Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung liegen nicht vor.
2
Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu (§ 93a Abs. 2
Buchstabe a BVerfGG). Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits geklärt, dass § 85 Abs.
2 ZPO mit dem Grundgesetz vereinbar ist (vgl. BVerfGE 60, 253 <266 ff.>) und dass Art. 103 Abs. 1 GG keinen
Schutz dagegen gewährt, dass das Gericht das Vorbringen eines Beteiligten aus Gründen des formellen Rechts
unberücksichtigt lässt (vgl. BVerfGE 69, 145 <148 f.>). Die Verfassungsbeschwerde zeigt nicht auf, dass erneuter
Klärungsbedarf entstanden ist. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90
Abs. 1 BVerfGG bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG); denn sie ist
unzulässig. Entgegen den gemäß §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG zu stellenden Anforderungen trägt der
Beschwerdeführer nicht substantiiert vor, inwiefern sein verfassungsmäßig geschützter Anspruch auf rechtliches
Gehör durch die angegriffenen Entscheidungen bzw. die Vorschrift des § 85 ZPO verletzt sein könnte und warum eine
andere Entscheidung verfassungsrechtlich geboten sein soll. Er beschränkt sich darauf, der Auffassung der
Fachgerichte zur einfachgesetzlichen Rechtslage eine eigene Wertung bzw. Kritik entgegenzuhalten.
3
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Limbach
Jentsch
Di Fabio