Urteil des BVerfG vom 09.12.2008
BVerfG: besonderer vorteil, freiwillige gerichtsbarkeit, kostendeckung, gebühr, notariat, anwendungsbereich, entstehungsgeschichte, aufwand, zusammenwirken, missverhältnis
Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvL 7/04 -
- 2 BvL 8/04 -
- 2 BvL 9/04 -
In den Verfahren
zu den verfassungsrechtlichen Prüfungen, ob
§ 140 der Kostenordnung (Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Fassung
vom 26. Juli 1957, Bundesgesetzblatt I Seite 960) mit Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 2 Satz 1 sowie Art. 70
Abs. 1, 105, 106 des Grundgesetzes vereinbar ist, soweit er vorschreibt, dass auch die Notare im Dienst des Landes
Baden-Württemberg bei notariellen Beurkundungen und Beglaubigungen Kosten nach den Bestimmungen der
§§ 141 ff. in Verbindung mit § 18 Abs. 1 (Geschäftswert) der Kostenordnung zu erheben haben,
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Amtsgericht Breisach vom 30. Juni 2004 - UR II 8/04 -
- 2 BvL 7/04 -,
§ 140 der Kostenordnung (Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Fassung
vom 26. Juli 1957, Bundesgesetzblatt I Seite 960) mit Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 2 Satz 1 sowie Art. 70
Abs. 1, 105, 106 des Grundgesetzes vereinbar ist, soweit er vorschreibt, dass auch die Notare im Dienst des Landes
Baden-Württemberg bei notariellen Beurkundungen und Beglaubigungen Kosten nach den Bestimmungen der
§§ 141 ff. in Verbindung mit § 18 Abs. 1 (Geschäftswert) der Kostenordnung zu erheben haben,
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Amtsgericht Breisach vom 30. Juni 2004 - UR II 10/04 -
- 2 BvL 8/04 -,
§ 140 der Kostenordnung (Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Fassung
vom 26. Juli 1957, Bundesgesetzblatt I Seite 960) mit Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 2 Satz 1 sowie Art. 70
Abs. 1, 105, 106 des Grundgesetzes vereinbar ist, soweit er vorschreibt, dass auch die Notare im Dienst des Landes
Baden-Württemberg bei notariellen Beurkundungen und Beglaubigungen Kosten nach den Bestimmungen der
§§ 141 ff. in Verbindung mit § 18 Abs. 1 (Geschäftswert) der Kostenordnung zu erheben haben,
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Amtsgericht Breisach vom 30. Juni 2004 - UR II 9/04 -
- 2 BvL 9/04 -
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Voßkuhle,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 81a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 9. Dezember
2008 einstimmig beschlossen:
Die Vorlagen werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Vorlagen sind unzulässig.
Gründe:
1
Die Vorlagen betreffen die Frage, ob die Kostenerhebung durch baden-württembergische Amtsnotare aufgrund § 140
KostO mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
I.
2
1. a) Das Organisationsrecht der Notare in Deutschland kennt neben den beiden freiberuflichen Notariatsformen im
Sinne von § 3 BNotO das Amtsnotariat in Baden-Württemberg nach Maßgabe der §§ 114 - 116 BNotO sowie
landesrechtlicher Vorschriften. Die baden-württembergischen Amtsnotare sind Beamte im Landesdienst (vgl. § 17
Abs. 1 des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit in Baden-Württemberg - LFGG). Der Bestand des
bereits bei Inkrafttreten des Grundgesetzes bestehenden Amtsnotariats in Baden-Württemberg ist nach Maßgabe des
Art. 138 GG geschützt.
3
b) Die Erhebung von Notarkosten wurde bereits durch die Reichskostenordnung vom 25. November 1935 (RGBl I
S. 1371) für alle Notariatsformen im damaligen Reichsgebiet vereinheitlicht. Die für die Vereinheitlichung maßgebliche
Vorschrift befand sich in § 143 der Reichskostenordnung und wurde durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung
kostenrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 1957 (BGBl I S. 861 <960>) im Wesentlichen wortgleich in den noch heute
gültigen § 140 KostO übernommen. § 140 KostO lautet:
4
Die Kosten der Notare bestimmen sich, soweit bundesrechtlich nichts anderes vorgeschrieben ist, ausschließlich
nach diesem Gesetz. Vereinbarungen über die Höhe der Kosten sind unwirksam.
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Die Kostenordnung, die nicht nur die Erhebung von Notarkosten regelt, sondern die Kostenerhebung im gesamten
Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 1 KostO), beruht überwiegend auf einem Wertgebührensystem, bei dem sich
die Höhe der zu entrichtenden Gebühr nach dem Geschäftswert (§ 18 KostO) richtet, auf den der Gebührentarif (§ 32
KostO) anzuwenden ist. Auch die Gebührentatbestände des Gerichtskostengesetzes basieren grundsätzlich auf
einem solchen Wertgebührensystem (vgl. §§ 3 Abs. 1, 34 GKG).
6
c) Während den freiberuflich tätigen Notaren im Sinne von § 3 BNotO die Gebühren für ihre Tätigkeit selbst
zufließen, werden die Notarkosten der im Landesdienst stehenden baden-württembergischen Amtsnotare nach
Maßgabe des Landesjustizkostengesetzes des Landes Baden-Württemberg (LJKG) zur Staatskasse erhoben. Den
Amtsnotaren verbleiben allerdings Gebührenanteile (vgl. im Einzelnen §§ 10 ff. LJKG sowohl in der Fassung des
LJKG vom 15. Januar 1993, GBl S. 109, als auch in der Fassung des LJKG vom 28. Juli 2005, GBl S. 580). Die
konkurrierende Gesetzgebung des Bundes nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG, der das Kostenrecht der Notare unterfällt,
steht einer solchen ergänzenden landesrechtlichen Regelung des Gebührenaufkommens im Bereich des baden-
württembergischen Amtsnotariats grundsätzlich nicht entgegen (vgl. BVerfGK 7, 117).
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2. a) Die Erinnerungsführer der Ausgangsverfahren haben zwischen 2000 und 2003 vor einem badischen Amtsnotar
Grundstückskaufverträge beurkunden lassen, und zwar zu Kaufpreisen von 600.000 DM (2 BvL 7/04), 613.550 € (2
BvL 8/04) und 435.000 € (2 BvL 9/04). In den Verfahren 2 BvL 7/04 und 2 BvL 8/04 wurden außerdem
Grundschuldbestellungserklärungen beglaubigt. Die nach §§ 36, 45, 136, 146, 150 KostO in Rechnung gestellten
Gebühren und Auslagen betrugen einschließlich Umsatzsteuer 4.070,44 DM (2 BvL 7/04), 2.619,51 € (2 BvL 8/04) und
1.774,45 € (2 BvL 9/04). Vor dem Amtsgericht Breisach wendeten sich die Erinnerungsführer gegen den
Kostenansatz.
8
b) Mit Beschlüssen vom 30. Juni 2004 (UR II 8 - 10/04) hat das Amtsgericht Breisach die Verfahren ausgesetzt und
dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG die Frage vorgelegt, ob § 140 der Kostenordnung (Gesetz
über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Fassung vom 26. Juli 1957, BGBl I S. 960)
mit Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 2 Satz 1 sowie Art. 70 Abs. 1, 105, 106 des Grundgesetzes vereinbar
ist, soweit er vorschreibt, dass auch die Notare im Dienst des Landes Baden-Württemberg bei notariellen
Beurkundungen und Beglaubigungen Kosten nach den Bestimmungen der §§ 141 ff. in Verbindung mit § 18 Abs. 1
(Geschäftswert) der Kostenordnung zu erheben haben.
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3. Die wortlautidentischen Vorlagebeschlüsse werden vom Amtsgericht im Wesentlichen wie folgt begründet:
10
a) Die Kostenerhebung der baden-württembergischen Amtsnotare sei mit den Grundsätzen der Schutz- und
Begrenzungsfunktion der Finanzverfassung, wie sie das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 19. März
2003 (BVerfGE 108, 1) entwickelt habe, nicht zu vereinbaren.
11
Der Gebührenzweck der Kostendeckung rechtfertige die Kostenerhebung nicht. Den in den vorliegenden Fällen
erhobenen Kosten stehe in Wahrheit nur ein „tatsächlicher Aufwand“, berechnet nach der einschlägigen
Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums Baden-Württemberg (GABl vom 18. Oktober 1995, S. 567), von 138,- €
(2 BvL 7/04), 294,50 € (2 BvL 8/04) und 101,- € (2 BvL 9/04) gegenüber. Aus einem Bericht des Landesrechnungshofs
Baden-Württemberg vom Mai 2000 (LT-Drs. 12/5154) ergebe sich für die notarielle Tätigkeit der Amtsnotare im Jahr
1998 ein Überschuss für den Landeshaushalt von Baden-Württemberg von 176 Mio. DM. Der Geschäftswert als
Bemessungsgrundlage nach § 18 KostO stehe auch mit den tatsächlich verursachten Kosten in keinem
Zusammenhang.
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Der Zweck des Vorteilsausgleichs rechtfertige die Kostenerhebung ebenfalls nicht, da ein über die
Beurkundungsleistung hinausgehender besonderer Vorteil nicht ersichtlich sei. Auch Lenkungszwecke würden mit den
Notarkosten nicht verfolgt. Schließlich könnten auch soziale Zwecke eine generelle Überhöhung von Gebühren nicht
rechtfertigen, da derartige Abstufungen nur unterhalb einer kostenorientierten Obergrenze des Gebührensatzes
zulässig seien. Gegen diesen Befund lasse sich auch nicht einwenden, dass die Kostenerhebung der baden-
württembergischen Amtsnotare auf Bundesrecht beruhe. Selbst wenn die bundesrechtlich geregelte Kostenerhebung
nur in einem Bundesland in Konflikt mit der Schutz- und Begrenzungsfunktion der Finanzverfassung gerate, sei dies
unzulässig.
13
b) Auch die Grundrechte der Erinnerungsführer seien durch die Erhebung der Notarkosten verletzt. Die
Kostenerhebung verstoße gegen Art. 2 Abs. 1 GG, da sie in einem Missverhältnis zum Wert der erbrachten Leistung
stünden. Art. 3 Abs. 1 GG sei unter zwei Gesichtspunkten verletzt. Zum einen sei der Grundsatz der
Belastungsgleichheit nicht gewahrt, weil wegen der Kostenüberdeckung im notariellen Bereich die Gebührenschuldner
der Amtsnotare über ihre allgemeinen Steuerpflichten hinaus zur Finanzierung der öffentlichen Haushalte
herangezogen würden. Zum anderen verstoße es gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass aufgrund der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs für notarielle Geschäfte im Anwendungsbereich der Richtlinie 69/335/EWG
(Gesellschaftsteuerrichtlinie) nur noch aufwandsbezogene Gebühren erhoben werden dürften, während außerhalb des
Anwendungsbereichs weiter das tradierte Wertgebührensystem der Kostenordnung gelte. Art. 3 Abs. 1 GG verlange
hier, dass alle Gebühren im staatlichen Notariat ausschließlich nach konkretem Aufwand zu bemessen seien.
Schließlich sei auch Art. 14 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt, denn Individualvermögen, auch das Eigentum am Geld, sei
nur im Rahmen der allgemeinen Steuerpflicht gemeinwohlpflichtig, prinzipiell aber nicht für fremde Personen
sozialpflichtig.
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4. Zu den Vorlagen haben das Justizministerium Baden-Württemberg, das Bundesministerium der Justiz, der
Badische Notarverein und das mit den Beurkundungen befasste Notariat Stellung genommen.
15
a) Das Justizministerium Baden-Württemberg hält die Vorlagen für unzulässig. Die Unzulässigkeit ergebe sich unter
anderem daraus, dass das Amtsgericht sich lediglich auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März
2003 (BVerfGE 108, 1) stütze, eine Auseinandersetzung mit den einschlägigen Entscheidungen des
Bundesverfassungsgerichts zu den Wertgebühren im Bereich der Justizkosten (BVerfGE 80, 103; 85, 337) aber
unterlasse. In diesen Entscheidungen habe das Bundesverfassungsgericht die Anknüpfung von Gerichtsgebühren an
den Streit- oder Geschäftswert ausdrücklich gebilligt und dabei auch die Berücksichtigung sozialer Zwecke
zugelassen. Auch auf die einschlägige fachgerichtliche Rechtsprechung zu den Wertgebühren im Bereich der
Justizkosten, etwa der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 6. Dezember 2000 (NJW-RR
2001, S. 880) gehe das Amtsgericht nicht ein.
16
Ungeachtet der Unzulässigkeit der Vorlagen sei § 140 KostO auch mit dem Grundgesetz vereinbar.
Wertgebührensysteme gebe es seit Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht nur bei der Kostenerhebung der
Amtsnotare, sondern auch im Bereich der Gerichtsgebühren. Hinsichtlich der Amtsnotare werde das bei Inkrafttreten
des Grundgesetzes bestehende System überdies durch Art. 138 GG geschützt. Die Kostenerhebung der Amtsnotare
sei auch vom Gebührenzweck der Kostendeckung gerechtfertigt. Bei den zu betrachtenden Kosten sei nicht nur der
beim konkreten Geschäft anfallende Arbeitsaufwand zu berücksichtigen, sondern unter anderem auch kalkulatorische
Kosten und das mit der notariellen Tätigkeit verbundene Haftpflichtrisiko. Ein grobes Missverhältnis von Gebühr und
erbrachter Leistung sei nicht gegeben. Zudem komme es bei Geschäften mit niedrigem Geschäftswert auch zu einer
Gebühr, die die Kosten der konkreten Leistung gerade nicht decke. Mit dem Wertgebührensystem und der damit
verbundenen Mischkalkulation würden soziale Zwecke verfolgt, die auch in engem Zusammenhang mit dem
Justizgewährungsanspruch stünden. Auch rechtfertige der Gebührenzweck des Vorteilsausgleichs die
Kostenerhebung, denn mit zunehmendem Geschäftswert steige das wirtschaftliche Interesse der Beteiligten an der
durch die Beurkundung vermittelten Rechtssicherheit und der damit verbundenen rechtlichen Beratung und Belehrung.
17
Schließlich seien auch Grundrechte durch die Kostenerhebung nicht verletzt. Insbesondere führe die Auslegung von
Art. 3 Abs. 1 GG durch das Amtsgericht mittelbar zu einer Kompetenzerweiterung der europäischen
Rechtsetzungsorgane, die weder im nationalen noch im europäischen Recht eine Grundlage finde.
18
b) Das Bundesministerium der Justiz verweist auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 2004
(BVerfGK 3, 310) zu den Gebühren in Grundbuchsachen, der die verfassungsrechtlichen Bedenken des Amtsgerichts
entkräfte. Der Bundesgesetzgeber sei im Übrigen auf jeden Fall befugt, für Amtsnotare und freiberufliche Notare
dasselbe Gebührensystem vorzusehen. Eine Reduzierung der Gebühren für Amtsnotare würde unweigerlich einen
Wettbewerbsnachteil für die auch in Baden-Württemberg tätigen freiberuflichen Notare zur Folge haben. Die hier
drohende Grundrechtsverletzung (Art. 12 Abs. 1 GG) könne der Bundesgesetzgeber auch nicht verhindern, da ihm
eine Änderung der baden-württembergischen Notariatsverfassung wegen Art. 138 GG nicht möglich sei.
19
c) Der Badische Notarverein und das mit den Beurkundungen befasste Notariat schließen sich den
Vorlagebeschlüssen des Amtsgerichts Breisach an.
II.
20
Die Vorlagen sind unzulässig
21
1. Das Bundesverfassungsgericht legt in ständiger Rechtsprechung einen strengen Maßstab an die
Begründungspflicht nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG an, der auch der Entlastung des Bundesverfassungsgerichts
dienen soll (BVerfGE 65, 265 <277>). Das vorlegende Gericht muss zum einen ausführen, inwiefern seine
Entscheidung von der Gültigkeit der zu prüfenden Norm abhängt (BVerfGE 65, 265 <277>; 89, 329 <336>). Ergeben
sich verfassungsrechtliche Bedenken dabei erst aus dem Zusammenwirken mehrerer Bestimmungen des einfachen
Rechts, so kann zwar grundsätzlich jede von ihnen Gegenstand einer Vorlage sein, doch müssen die mit der zur
Prüfung gestellten Norm zusammenwirkenden Vorschriften in die Darstellung der einfachrechtlichen Rechtslage
einbezogen werden (BVerfGE 80, 96 <100 f.>; 89, 329 <337>). Das vorlegende Gericht muss außerdem die für seine
Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Norm maßgeblichen Erwägungen erschöpfend darlegen (BVerfGE 78,
165 <171 f.>). Zweifel des Gerichts oder bloße Bedenken reichen nicht aus (vgl. bereits BVerfGE 1, 184 <188 f.>).
Das vorlegende Gericht muss deutlich machen, mit welchem verfassungsrechtlichen Grundsatz die zur Prüfung
gestellte Regelung seiner Ansicht nach nicht vereinbar ist und aus welchen Gründen es zu dieser Auffassung gelangt
ist. Dabei muss es sich intensiv mit der einfachen Rechtslage auseinandersetzen, auf naheliegende tatsächliche und
rechtliche Gesichtspunkte eingehen und die in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen ebenso
verarbeiten wie die Entstehungsgeschichte der betreffenden Norm (vgl. BVerfGE 76, 100 <104>; 79, 240 <243 f.>; 80,
96 <100>; 86, 52 <57>; 86, 71 <77 f.>; 89, 329 <337>; 92, 277 <312>; 105, 48 <56>).
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2. Diesen Anforderungen genügen die Vorlagen nicht.
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a) Die bundesrechtliche Vorschrift des § 140 KostO besagt nur, dass Notarkosten in ganz Deutschland nach der
Kostenordnung zu erheben sind, gleichgültig ob es sich um freiberufliche Notare oder Amtsnotare handelt.
Finanzverfassungsrechtliche Bedenken können sich bei dieser Sachlage erst dadurch ergeben, dass die Notarkosten
der baden-württembergischen Amtsnotare nach baden-württembergischem Landesrecht gemäß § 10 Abs. 1 LJKG zur
Staatskasse erhoben werden. Erst die auf diese Weise für den Landeshaushalt möglicherweise erwirtschafteten
Überschüsse können Fragen nach der Schutz- und Begrenzungsfunktion der Finanzverfassung überhaupt aufwerfen.
Auf diesen Punkt der Überschusserzielung für den Landeshaushalt konzentriert sich zwar auch die
verfassungsrechtliche Argumentation des Amtsgerichts. Dabei setzt sich das Amtsgericht jedoch nicht mit dem
Zusammenwirken der bundesrechtlichen Vorschrift des § 140 KostO und der landesrechtlichen Vorschrift des § 10
Abs. 1 LJKG auseinander. Das genügt nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG an die Begründung
eines Vorlagebeschlusses.
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b) Die Vorlagebeschlüsse setzen sich auch mit der vorhandenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
zur Schutz- und Begrenzungsfunktion der Finanzverfassung (Art. 104a ff. GG) nicht hinreichend auseinander.
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Das Amtsgericht erörtert die verfassungsrechtliche Problematik ausschließlich aus dem Blickwinkel des Urteils des
Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 2003 (BVerfGE 108, 1) zu den Rückmeldegebühren nach dem baden-
württembergischen Universitätsgesetz, ohne auf die im vorliegenden Fall einschlägige Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts zu den Wertgebührensystemen im Justizkostenbereich einzugehen. Dem Amtsgericht ist
zwar zuzugestehen, dass zum Zeitpunkt seiner Vorlage der Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 2004 betreffend die Erhebung von Grundbuchgebühren (BVerfGK 3, 310; vgl.
bestätigend BVerfGE 115, 381 <390>) noch nicht veröffentlicht war. Das Bundesverfassungsgericht hatte aber bereits
zuvor in mehreren Senatsentscheidungen festgestellt, dass die im Justizkostenbereich bestehenden
Wertgebührensysteme im Grundsatz nicht zu beanstanden sind (vgl. BVerfGE 80, 103; 85, 337). Auf diese
Entscheidungen geht das Amtsgericht nicht ein, was geboten gewesen wäre. Die im Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 2003 (BVerfGE 108, 1) behandelten Rückmeldegebühren unterscheiden
sich wesentlich von den hier betroffenen Wertgebühren. Die Rückmeldegebühren betrafen eine Gebühr jeweils gleicher
Höhe für eine jeweils gleiche Verwaltungsleistung. Aus dem Gebührenaufkommen sollten auch ausweislich des
Gesetzeswortlauts ausschließlich die speziellen Kosten für die Bearbeitung der Rückmeldung gedeckt werden, nicht
jedoch andere Kosten. Auch wurden mit diesen Gebühren erkennbar keine sozialen Ausgleichszwecke verfolgt (vgl.
BVerfGE 108, 1 <21 u. 32>).
26
Die Wertgebühren der Kostenordnung weisen demgegenüber eine deutlich komplexere Struktur auf. Sie dienen nach
Systematik und Entstehungsgeschichte einer Vielzahl von Zielen (vgl. BVerfGK 3, 310 <312>). Neben der
Kostendeckung bezweckt der Gesetzgeber durch das Wertgebührensystem auch den Ausgleich des durch die
notarielle Leistung empfangenen Vorteils. Hinzu tritt der einem Wertgebührensystem immanente soziale Ausgleich
zwischen nicht kostendeckenden Leistungen mit niedrigem Geschäftswert und kostendeckenden Leistungen mit
hohem Geschäftswert. Dieser Ausgleich wiederum findet seinen Rückhalt im Sozialstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs.
1 GG sowie im durch Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip
gewährleisteten Justizgewährungsanspruch (vgl. BVerfGE 80, 103 <107>; dem folgend BVerfGK 3, 310 <312>;
BVerfGE 115, 381 <390>). Wertgebührensysteme setzen daher komplexe Kalkulationen, Bewertungen,
Einschätzungen und Prognosen voraus, bei denen die verfassungsgerichtliche Kontrolle der gesetzgeberischen
Gebührenbemessung nicht überspannt werden darf (vgl. BVerfGE 108, 1 <19>). Mit der Komplexität des betroffenen
Gebührensystems steigen auch die Anforderungen an die Durchdringung der Materie durch das vorlegende
Fachgericht. Dem werden die Vorlagebeschlüsse nicht gerecht.
27
Bei der Erörterung des Gebührenzwecks der Kostendeckung stellt das Amtsgericht auf die von den Notariaten
vorgelegten „Listen über Arbeitsaufwand“ ab, die nach den einschlägigen Verwaltungsvorschriften des baden-
württembergischen Finanz- und des Justizministeriums erstellt worden sein sollen. Anders als der
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Vorlagebeschluss vom 29. Juli 1998 (ESVGH 49, S. 29), der
zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 2003 (BVerfGE 108, 1) führte, setzt sich das Amtsgericht
nicht mit der Zusammensetzung dieses Aufwands und seiner Aussagekraft im vorliegenden Sachzusammenhang
auseinander. So geht aus den Vorlagebeschlüssen an keiner Stelle hervor, ob bzw. in welchem Umfang in den
angeführten Beträgen tatsächlich die in der einschlägigen Verwaltungsvorschrift des baden-württembergischen
Finanzministeriums (VwV-Kostenfestlegung; vorliegend einschlägig die Fassungen vom 10. Dezember 1998, GABl
vom 20. Januar 1999, S. 62 und vom 20. Dezember 2000, GABl vom 7. Februar 2001, S. 221) bezeichneten
Kostenfaktoren berücksichtigt sind. Das Amtsgericht geht auch nicht darauf ein, dass in der VwV-Kostenfestlegung
bestimmte Kostenfaktoren offensichtlich nicht berücksichtigt sind, insbesondere weder die den Amtsnotaren
zustehenden Gebührenanteile noch das dem Land aus der notariellen Tätigkeit entstehende Haftungsrisiko. Ohne eine
genaue Ermittlung und Analyse von Art und Umfang der in Frage kommenden Kosten kann ein Fachgericht aber seine
Überzeugung von einer Verfehlung des Gebührenzwecks der Kostendeckung nicht in einer § 80 Abs. 2 Satz 1
BVerfGG genügenden Weise darlegen.
28
Auch die sonst in Frage kommenden Gebührenzwecke erörtert das Amtsgericht nicht in ausreichendem Maße. Es
übersieht zum Gebührenzweck des Vorteilsausgleichs, dass sich die notarielle Beurkundung nicht darin erschöpft, „für
bestimmte Rechtsvorgänge den 'Vorteil' der Verlässlichkeit oder Rechtswirksamkeit zu erlangen“. Die notarielle
Leistung umfasste neben der Belehrung und Beratung der Beteiligten (§ 17 BeurkG) einschließlich der Übernahme der
damit verbundenen Haftung in allen Vorlagefällen auch Vollzugstätigkeiten, auf die in den Ausgangsfällen auch ein
Teil der erhobenen Gebühren gemäß § 146 KostO entfiel. Schließlich setzt sich das Amtsgericht auch nicht damit
auseinander, dass die Wertgebühren im Justizkostenbereich - anders als die im Urteil des Bundesverfassungsgerichts
vom 19. März 2003 behandelten Rückmeldegebühren - neben der Kostendeckung dem sozialen Ausgleich dienen (vgl.
BVerfGE 80, 103 <107> einerseits und BVerfGE 108, 1 <32> andererseits). Der bloße Hinweis des Amtsgerichts
darauf, dass ein sozialer Ausgleich nur unterhalb einer kostenorientierten Obergrenze des Gebührensatzes zulässig
sei (BVerfGE 108, 1 <18>), lässt eine hinreichende Auseinandersetzung mit der aufgeworfenen Problematik im
Kontext von Wertgebühren vermissen. Insbesondere geht das Amtsgericht ohne jede Erörterung davon aus, dass bei
der Betrachtung derjenigen Justizleistungen, die dem wertgebührentypischen sozialen Ausgleich unterliegen,
ausschließlich auf den Bereich der notariellen Tätigkeiten abzustellen ist, andere Leistungsbereiche der Justiz -
insbesondere der freiwilligen Gerichtsbarkeit -, die ebenfalls aus dem Landeshaushalt finanziert werden, dabei aber
auszuklammern sind. Schon vor dem Hintergrund von Art. 138 GG, der die Eingliederung des historisch gewachsenen
Amtsnotariats in den staatlichen Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Baden-Württemberg schützt, wäre diese
Frage erörterungsbedürftig.
29
c) Schließlich setzt sich das Amtsgericht mit den Besonderheiten nicht hinreichend auseinander, die sich aus dem
Zusammenhang zwischen dem in Art. 138 GG dem Grunde nach für zulässig erklärten Sonderorganisationsrecht des
baden-württembergischen Amtsnotariats mit dessen historischem Bestandteil der Ertragshoheit des Landeshaushalts
für die Notargebühren einerseits (jetzt § 10 Abs. 1 LJKG) und dem bundesweit aufgrund einer konkurrierenden
Bundesgesetzgebung vereinheitlichten Notarkostenrecht (§ 140 KostO) andererseits ergeben. Nach Art. 138 GG
bedarf eine Änderung der Einrichtungen des baden-württembergischen Amtsnotariats der Zustimmung der Regierung
des Landes Baden-Württemberg. Art. 138 GG schränkt somit die dem Bundesgesetzgeber in Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG
zugewiesene konkurrierende Gesetzgebungskompetenz im Bereich des Notariats durch einen Zustimmungsvorbehalt
ein. Art. 138 GG lässt sich über diesen Zustimmungsvorbehalt hinaus zwar kein allgemeiner materieller
Aussagegehalt dahingehend entnehmen, dass in seinem Anwendungsbereich die allgemeinen verfassungsrechtlichen
Anforderungen an das notarielle Organisations- und Kostenrecht außer Acht gelassen werden könnten (vgl. auch
BVerfGE 111, 191 <222 f.>). Zu beachten ist aber, dass bei Inkrafttreten des Grundgesetzes das notarielle
Kostenrecht anders als das Organisationsrecht aufgrund des damals gemäß Art. 123 Abs. 1, Art. 125 Nr. 1, Art. 74
Nr. 1 (jetzt: Art. 74 Abs. 1 Nr. 1) GG fortgeltenden § 143 der Reichskostenordnung, dessen Regelungsgehalt sich nun
in § 140 KostO wiederfindet, vereinheitlicht war. Art. 138 GG ist also vor dem Hintergrund eines vereinheitlichten
Notarkostenrechts zu sehen. Bei dieser Sachlage stellt sich offensichtlich die Frage, ob bzw. in welchem Umfang der
Bundesgesetzgeber bei der bundeseinheitlichen Gestaltung des Notarkostenrechts die landespezifischen
Besonderheiten der baden-württembergischen Notariatsverfassung, die wegen Art. 138 GG nur eingeschränkt seiner
Gesetzgebungskompetenz unterliegt, überhaupt berücksichtigen muss. Hierauf geht das Amtsgericht an keiner Stelle
ein. Der Sache nach unterstellt es ohne nähere Begründung, dass sich aus der Schutz- und Begrenzungsfunktion der
Finanzverfassung (Art. 104a ff. GG) ohne Rücksicht auf Art. 138 GG und dessen Entstehungsgeschichte die
Notwendigkeit eines Notarkostensonderrechts für baden-württembergische Amtsnotare ableiten lässt. Auch dies
genügt nicht den Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG.
30
d) Auch soweit das Amtsgericht einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG rügt, weil im Anwendungsbereich der
Gesellschaftsteuerrichtlinie eine Umstellung des Gebührensystems gemeinschaftsrechtlich erforderlich geworden ist,
während außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie weiter das herkömmliche Wertgebührensystem
Anwendung findet, ist die Vorlage nicht hinreichend begründet. Zum einen problematisiert das Amtsgericht in diesem
Zusammenhang nicht die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach ein Gleichheitsverstoß
grundsätzlich nicht damit begründet werden kann, dass unterschiedliche Hoheitsträger innerhalb ihrer jeweiligen
Rechtsetzungskompetenz unterschiedliche Sachregelungen treffen (vgl. BVerfGE 10, 354 <371>; 42, 20 <27>; 52, 42
<57 f.>; 93, 319 <351>; vgl. auch BVerfGK 3, 310 <313 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats
vom 1. Oktober 2004 - 1 BvR 2221/03 -, NJW 2005, S. 737 <738>). Unabhängig davon ergibt sich vorliegend
offensichtlich die Problematik, dass die durch die Gesellschaftsteuerrichtlinie mittelbar bewirkte Zweiteilung des
Systems der Notargebühren in Baden-Württemberg zwar zu einer Ungleichbehandlung führt, diese aber ihren Ursprung
jedenfalls im beschränkten Schutzzweck der Gesellschaftsteuerrichtlinie hat, der sich nicht ohne weiteres auf
Sachverhalte außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie übertragen lässt (vgl. auch BVerfGE 116, 135
<159 f.>). Auch hierauf geht das Amtsgericht nicht ein.
Voßkuhle
Osterloh
Mellinghoff