Urteil des BVerfG vom 02.06.2003

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Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 592/03 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn Dr. B...,
sinngemäß gegen die durch das Altersvermögensgesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl I S. 1310) eingeführte Regelung
des § 10a Abs. 1 EStG in der Neufassung des Einkommensteuergesetzes vom 19. Oktober 2002 (BGBl I S. 4210)
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 2. Juni 2003 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
1
Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung (§ 93a Abs. 2 BVerfGG)
liegen nicht vor. Weder kommt ihr grundsätzliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der als
verletzt bezeichneten Verfassungsrechte des Beschwerdeführers angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>), weil sie jedenfalls unbegründet ist. Entgegen dem
Vortrag des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich, dass die sinngemäß angegriffene Regelung des § 10a Abs. 1
Satz 1 EStG mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, soweit danach den in der gesetzlichen Rentenversicherung
Pflichtversicherten und gleichgestellten Personen (vgl. § 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG) eine steuerliche
Begünstigung in Gestalt des Sonderausgabenabzugs für Altersvorsorgebeiträge (§ 82 EStG) bei der
Einkommensteuer gewährt wird, den beschwerdeführenden Arzt als Pflichtversicherten einer berufständischen
Versorgungseinrichtung aber von dieser Begünstigung ausschließt. Aus den Gesetzesmaterialien zu § 10a EStG ist
erkennbar, dass dem Altersvermögensgesetz wie auch seinen Änderungen durch das Versorgungsänderungsgesetz
2001 (BGBl I S. 3926) das sachgerechte Konzept zugrunde liegt, wonach nur die von der zukünftigen Absenkung des
Rentenniveaus bzw. der Versorgungsbezüge durch die vorgenannten Gesetze Betroffenen von dem
Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgebeiträge begünstigt werden sollen (vgl. Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 2002 - 2 BvR 367/02 -, DB 2003, S. 371 <372>
m.w.N.). Der Begünstigungsausschluss des Beschwerdeführers ist demnach nicht gleichheitswidrig, sondern lässt
sich auf einen vernünftigen und einleuchtenden Grund zurückführen. Der Beschwerdeführer gehört mit der
Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte einem anderen Alterssicherungssystem an als der gesetzlichen
Rentenversicherung bzw. der Beamtenversorgung und muss weder nach dem Altersvermögensgesetz noch nach dem
Versorgungsänderungsgesetz 2001 eine Absenkung seiner Versorgungsleistungen hinnehmen (vgl. näher Beschluss
der 3. Kammer des Zweiten Senats des
2
Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 2002 - 2 BvR 367/02 -, a.a.O., S. 371 f.).
3
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Hassemer
Osterloh
Mellinghoff