Urteil des BVerfG vom 10.03.2009
BVerfG: rechtliches gehör, verfassungsbeschwerde, meinungsfreiheit, grundrecht, bezirk, ermittlungsverfahren, kritik, beleidigung, menschenrechte, anwaltskammer
Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2650/05 -
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der Frau M…
gegen
a)
das Urteil des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5. März
2004 - (2) 6 EVY 13/03 AHG NW -,
b)
das Urteil des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Hamm vom
11. Juni 2003 - EV 701/01 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Eichberger,
Masing
am 10. März 2009 einstimmig beschlossen:
Das Urteil des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Hamm vom 11. Juni 2003 – EV 701/01 –
und das Urteil des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5. März 2004 – (2) 6 EVY 13/03 AGH
NW – verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die
Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird an das Anwaltsgericht zurückverwiesen.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe:
1
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine anwaltsgerichtliche Verurteilung.
I.
2
1. a) Die Beschwerdeführerin ist Rechtsanwältin im Bezirk des Oberlandesgerichts H. Im Jahr 2000 war sie selbst
vor dem Amtsgericht R. auf Zahlung von 150 DM für eine Transportleistung in Anspruch genommen worden. Die
Gegenseite wurde von der Rechtsanwältin K. vertreten. In dem Verfahren nahm sie auf einen von dieser gestellten
Antrag mit Schriftsatz an das Amtsgericht mit folgenden Worten Stellung:
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„Die Ausführungen zeugen von bemerkenswerter fachlicher Inkompetenz. (…)“.
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In einem weiteren, unmittelbar an die Prozessbevollmächtigte der Klägerseite gerichteten Schreiben äußerte sie:
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„Ich gehe davon aus, dass Sie des Lesens kundig sind und in der Lage sind, den
Kostenfestsetzungsbeschluss zu lesen. Notfalls können Sie sich durch einen juristisch
Kundigen erklären lassen, wer wem was schuldet. (…)“.
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Diesen Sachverhalt zeigte ein Rechtsanwalt aus der Kanzlei der Rechtsanwältin K. bei der Rechtsanwaltskammer
H. an und bat um standesrechtliche Überprüfung. Daneben bat er darum zu prüfen, ob der Internetauftritt der
Beschwerdeführerin zulässig sei. Die Rechtsanwaltskammer leitete wegen der angezeigten Äußerungen ein
Beschwerdeverfahren gegen die hiesige Beschwerdeführerin ein. Nachdem diese mehreren Aufforderungen zur
Stellungnahme gem. § 56 Abs. 1 BRAO nicht nachgekommen war, drohte der Vorstand der Rechtsanwaltskammer ihr
an, ein Zwangsgeld gegen sie festzusetzen. Daraufhin äußerte sich die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19.
Juli 2001 an die Rechtsanwaltskammer wie folgt:
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„In vorbezeichneter Angelegenheit teile ich mit, dass ich keine Veranlassung zu einer
Stellungnahme sehe. Im Übrigen kann man sich eine Stellungnahme ohnehin sparen, da es
Ihnen in jeder Hinsicht an Objektivität mangelt. Das Einzige, was Sie produzieren, sind
vorgefasste ‚Beschlüsse’ in erstklassiger Reißwolfqualität.
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Der Sache nach ist es so, dass ich von Frau K. beleidigt und verleumdet wurde. Selbstredend
ist dies kein Grund für eine vor Parteilichkeit aus jedem Knopfloch triefende
Kammerbesetzung, dagegen vorzugehen. Im Wiederholungsfalle werde ich der Dame das
Maul zu stopfen wissen.
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Ich beanstande ihren ‚Beschluss', an dem ein Herr K. mitgewirkt hat. Herr K. hat wegen Nazi-
Sprüchen seinen Posten als Kreisdirektor in R. verloren. Ich lehne es grundsätzlich ab, mich
mit solchen Personen abzugeben.“
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b) Mit Schreiben vom 18. Oktober 2001 teilte die Generalstaatsanwaltschaft H. der Beschwerdeführerin daraufhin
mit, dass sie auf Anregung des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer ein anwaltsgerichtliches Ermittlungsverfahren
gegen sie eingeleitet habe. Hierauf erwiderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. November 2001 an die
Generalstaatsanwaltschaft. Darin erklärte sie, dass sie der Rechtsanwaltskammer nicht freiwillig angehöre, sondern
es sich um eine Zwangsmitgliedschaft handele, die sie für nicht mehr zeitgemäß halte, und führte sodann wörtlich
aus:
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„Wie die historischen Ereignisse im 3. Reich zeigen, sind die Berufskammern diejenigen, die
mit besonderem Eifer gegen Menschenrechte verstoßen und die ihnen eingeräumten
Befugnisse dazu missbrauchen, unliebsame Konkurrenten, die sie aus Standesdünkel
verlogen ‚Kollegen’ nennen, aus dem Wege zu räumen. Insoweit unterscheidet sich die
Anwaltskammer H. in keiner Hinsicht von anderen Berufskammern.“
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Außerdem wies sie darauf hin, dass sich die Rechtsanwältin K. ihrerseits unsachlich verhalten habe, indem sie im
Termin zur mündlichen Verhandlung bei dem Amtsgericht behauptet habe, die Beschwerdeführerin sei nicht in der
Lage, 150 DM zu bezahlen. Überdies habe sich die Rechtsanwältin in einem Schriftsatz an das Gericht ebenfalls
unsachlich zur Frage der Vorsteuerabzugsberechtigung der Beschwerdeführerin geäußert. Dass die
Rechtsanwaltskammer dennoch nur Anlass sehe, gegen sie, nicht aber gegen ihre Berufskollegin vorzugehen, zeuge
von der Einseitigkeit und der Parteilichkeit der Kammer. Schließlich machte sie geltend, dass sie lediglich von ihrem
Recht auf Meinungsfreiheit Gebrauch gemacht habe, weshalb ein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot nicht
gegeben sei.
13
Mit Schreiben vom 12. Dezember 2001 teilte die Generalstaatsanwaltschaft H. dem Vorstand der
Rechtsanwaltskammer H. mit, dass sie eine anwaltsgerichtliche Maßnahme gegen die Beschwerdeführerin nicht für
angebracht halte. Das Verfahren betreffe eine Streitigkeit zweier Rechtsanwältinnen, die beide in ihrer Wortwahl „nicht
gerade sanft“ miteinander umgegangen seien, wobei das auslösende Moment offenbar die Äußerung der
Rechtsanwältin K. in der mündlichen Verhandlung vom 28. November 2000 gewesen sei. Es sei daher beabsichtigt,
das Verfahren gem. § 153 StPO einzustellen. Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer zeigte sich hiermit in Bezug
auf die wechselseitigen Vorwürfe der Rechtsanwältinnen einverstanden. Demgegenüber hielt er im Hinblick auf die
Schreiben der Beschwerdeführerin vom 19. Juli 2001 und vom 19. November 2001 ein Anwaltsgerichtsverfahren für
notwendig.
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c) Die Generalstaatsanwaltschaft schuldigte die Beschwerdeführerin daraufhin an, durch die oben zitierten
Äußerungen in den Schreiben vom 19. Juli und 19. November 2001 gegen das berufsrechtliche Sachlichkeitsgebot
verstoßen zu haben. Darauf, dass die Beschwerdeführerin der Aufforderung der Rechtsanwaltskammer zur
Stellungnahme zunächst nicht entsprochen hatte, bezog sich die Anschuldigungsschrift nicht.
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2. a) Mit dem hier angegriffenen Urteil vom 11. Juni 2003 erteilte das Anwaltsgericht für den Bezirk der
Rechtsanwaltskammer H. der bereits mehrfach einschlägig vorbelasteten Beschwerdeführerin aufgrund der
Äußerungen in beiden Stellungnahmen einen Verweis und verhängte eine Geldbuße von 7.000 €. Zur Begründung führt
es aus, die Beschwerdeführerin habe sich mit ihren schriftlichen Äußerungen unsachlich verhalten, ohne dass ihr
dazu Anlass gegeben worden sei, und damit gegen ihre anwaltlichen Berufspflichten verstoßen. Die Äußerungen seien
anmaßend und beleidigend.
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b) Die hiergegen gerichtete Berufung der Beschwerdeführerin wies der Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-
Westfalen mit dem ebenfalls angegriffenen Urteil vom 5. März 2004 zurück. Die Beschwerdeführerin habe gegen das
in § 43a Abs. 3 BRAO geregelte Sachlichkeitsgebot verstoßen. Als unsachlich in diesem Sinne seien insbesondere
herabsetzende Äußerungen anzusehen, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlass gegeben
hätten. Bei den Äußerungen der Beschwerdeführerin habe es sich um solche herabsetzenden Äußerungen gehandelt,
die die Grenze zur strafrechtlichen Beleidigung überschritten hätten.
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c) Die Nichtzulassungsbeschwerde verwarf der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 14. November 2005.
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3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Grundrechts auf freie
Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) geltend. Die Anwaltsgerichte hätten bei ihren Entscheidungen die einschlägige
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, insbesondere die Entscheidung BVerfGE 76, 171 missachtet. Auch
in anderen Fällen habe die Rechtsanwaltskammer H. gegen sie, die Beschwerdeführerin, in parteilicher Weise
Unrechtsentscheidungen gefällt. Die Voraussetzungen einer strafbaren Beleidigung seien nicht gegeben, ebenso
wenig habe sie Unwahrheiten verbreitet oder sich ohne von der Rechtsanwaltskammer H. gegebenen Anlass
herabsetzend geäußert. Zudem meint sie, die Rechtsanwaltskammer hätte im vorliegenden Fall gar nicht entscheiden
dürfen, weil sie selbst Adressat der angeblichen Beleidigung sei. Der Anwaltskammer mangele es an Objektivität.
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4. Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, der Präsident des Bundesgerichtshofs und der Präsident
der Rechtsanwaltskammer H. hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
II.
20
Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung angenommen, weil
dies zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine
stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
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1. Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen Fragen bereits entschieden. Dies gilt namentlich für den
Einfluss des Grundrechts auf Meinungsfreiheit bei der Auslegung und Anwendung grundrechtsbeschränkender
Vorschriften des einfachen Rechts (vgl. BVerfGE 82, 43 <50 ff.>; 93, 266 <292 ff.>) sowie die verfassungsrechtlichen
Grenzen des inzwischen in § 43a Abs. 3 Satz 1 BRAO ausdrücklich normierten Sachlichkeitsgebots (vgl. BVerfGE
76, 171 [zur Rechtslage vor Inkrafttreten des § 43a BRAO]; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats
vom 10. Juli 1996 – 1 BvR 873/94 –, NStZ 1997, S. 35, und vom 15. April 2008 – 1 BvR 1793/07 –, NJW 2008, S.
2424).
22
2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin
angezeigt, § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG. Die geltend gemachte Grundrechtsverletzung ist gewichtig, weil die
Beschwerdeführerin mit einer schwerwiegenden anwaltsgerichtlichen Maßnahme belegt wurde. Bei dem Verweis gem.
§ 114 Abs. 1 Nr. 2 BRAO handelt es sich bereits um eine erhebliche Disziplinarstrafe (vgl. Feuerich/Weyland, BRAO,
7. Aufl. 2008, § 114 Rn. 12). Der Verweis hat zur Folge, dass der mit ihm belegte Rechtsanwalt für die Dauer von fünf
Jahren nicht zum Vorstand der Rechtsanwaltskammer (vgl. § 66 Nr. 3 BRAO) und zur Satzungsversammlung (vgl.
§ 191b Abs. 3 BRAO) gewählt und zum Mitglied der Anwaltsgerichte berufen (vgl. § 94 Abs. 3, § 103 Abs. 2, § 108
Abs. 1 BRAO) werden kann. Hinzu kommt, dass der Verweis hier gem. § 114 Abs. 2 BRAO mit einer Geldbuße (§ 114
Abs. 1 Nr. 3 BRAO) in nicht nur geringfügiger Höhe (7.000 €) verbunden wurde.
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3. Die Verfassungsbeschwerde ist auch zulässig und im Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG offensichtlich
begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1
GG.
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a) Die in dem anwaltsgerichtlichen Ausgangsverfahren gegenständlichen Äußerungen unterfallen dem Schutzbereich
der Meinungsäußerungsfreiheit. Es handelt sich jedenfalls überwiegend um Werturteile, die unbeschadet ihrer
polemischen Qualität dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG unterfallen.
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b) Allerdings ist die der Verurteilung zugrundeliegende Vorschrift des § 43a Abs. 3 BRAO ein allgemeines Gesetz im
Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG, gegen dessen Verfassungsmäßigkeit keine Bedenken bestehen (vgl. BVerfG,
Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. Juli 1996 – 1 BvR 873/94 –, NStZ 1997, S. 35, und vom 15.
April 2008 – 1 BvR 1793/07 –, NJW 2008, S. 2424). Die Auslegung und Anwendung dieser Rechtsnorm ist Sache der
dafür zuständigen Anwaltsgerichte. Jedoch ist die wertsetzende Bedeutung des durch die einfachgesetzliche
Vorschrift eingeschränkten Grundrechts auch auf der Ebene der Rechtsanwendung zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 7,
198 <208 f.>; 93, 266 <292>; stRspr). Ein Grundrechtsverstoß, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat,
liegt insbesondere dann vor, wenn das Fachgericht den grundrechtlichen Einfluss überhaupt nicht berücksichtigt oder
unzutreffend eingeschätzt hat und die Entscheidung auf der Verkennung des Grundrechtseinflusses beruht (vgl.
BVerfGE 95, 28 <37>; 97, 391 <401>).
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In der Regel ist der Ausstrahlungswirkung durch eine im Rahmen der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale
vorzunehmende Abwägung zwischen dem Gewicht der Grundrechtsbeeinträchtigung einerseits und der Bedeutung des
von dem angewandten Gesetz geschützten Rechtsguts andererseits Rechnung zu tragen. In Fällen, in denen die
Zulässigkeit einer Äußerung in Frage steht, ist Ausgangspunkt dieser Abwägung die zutreffende Deutung des
Aussageinhalts. Bereits auf dieser Ebene sind die Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 GG zu beachten (vgl. BVerfGE
93, 266 <295 f.>; 107, 275 <281>; stRspr). Auch die sich hieraus speziell für die Anwendung des anwaltsrechtlichen
Sachlichkeitsgebots ergebenden Grenzen hat das Bundesverfassungsgericht bereits bezeichnet (vgl. BVerfGE 76,
171 <191 ff.>). Als Folgerungen aus dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit beanspruchen diese Maßstäbe, auch wenn
in Bezug auf die Rechtslage vor der gesetzlichen Normierung des Sachlichkeitsgebots in § 43a BRAO formuliert,
nach wie vor Gültigkeit.
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c) Die angegriffenen Entscheidungen werden ihnen nicht gerecht. Die Entscheidungsgründe beider angegriffener
Urteile erschöpfen sich im Wesentlichen darin, die der Beschwerdeführerin vorgeworfene Äußerung zu referieren und
sie ohne nähere Begründung als „anmaßend und beleidigend“ zu bewerten. Diese Ausführungen lassen auf keiner
Stufe der Normanwendung erkennen, dass die Gerichte sich der hierbei zu beachtenden Anforderungen aus Art. 5
Abs. 1 GG bewusst waren.
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So legen beide Urteile schon nicht offen, von welcher Deutung der inkriminierten Äußerungen sie ausgehen. Hierzu
hätte allerdings mindestens hinsichtlich eines Teils der durch die Gerichte als ehrverletzend beurteilten Äußerungen
Anlass bestanden. So hat die Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren ausgeführt, dass ihre Aussage zu
Menschenrechtsverstößen durch die Rechtsanwaltskammern durch Vorkommnisse aus der Zeit des
Nationalsozialismus belegt sei. Vor diesem Hintergrund hätte es nahe gelegen zu erwägen, ob die Stellungnahme, die
die Beschwerdeführerin in dem anwaltsgerichtlichen Ermittlungsverfahren abgegeben hat, auch dahingehend
verstanden werden konnte und zugunsten der Beschwerdeführerin musste (vgl. BVerfGE 114, 339 <349>), dass die
Organe der Rechtsanwaltskammern sich ihrer eigenen Vergangenheit bewusst sein und ihre Befugnisse gegenüber
ihren Mitgliedern mit besonderem Augenmaß wahrnehmen sollten. Zwar ist die Behauptung, die Berufskammern
verstießen mit besonderem Eifer gegen Menschenrechte, in der Zeitform des Präsens formuliert. Da aber ein
gegenwärtiges Geschehen nicht sinnvoll durch historische Vorkommnisse belegt werden kann („Wie die historischen
Ereignisse […] zeigen…“), erscheint ein dahingehendes Verständnis der Äußerung, dass der Rechtsanwaltskammer
H. oder ihrem Vorstand in seiner derzeitigen Besetzung aktuelle Menschenrechtsverstöße vorgeworfen werden,
jedenfalls nicht als derartig zwingend, dass die Gerichte auf eine Erörterung der dargestellten Alternativdeutung
verzichten konnten.
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Für die Deutung der Äußerungen und vor allem für die Beurteilung ihrer Zulässigkeit kann es zudem auf die
Ermittlung von deren Anlass und Vorgeschichte ankommen. Auch hierzu fehlt es an jeglichen Feststellungen.
Insbesondere lassen die Urteile keinerlei Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu früheren
durch die Rechtsanwaltskammer gegen sie betriebenen Verfahren sowie zu dem Zustandekommen des Verfahrens, in
dem die inkriminierten Äußerungen erfolgten, erkennen.
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Auch fehlt es an jeglicher Abwägung der einschlägigen Grundrechtspositionen. Zwar begegnet der Ausgangspunkt
der Gerichte, wonach ein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot gem. § 43a Abs. 3 BRAO dann vorliege, wenn die
Äußerung eines Rechtsanwalts die Grenze zu einer strafbaren Ehrverletzung überschreite, keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken; sie entspricht vielmehr gerade der der gesetzlichen Normierung dieser
Standespflicht zugrunde liegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 76, 171 <193>).
Jedoch genügt die Feststellung, dass die Äußerungen der Beschwerdeführerin beleidigend gewesen seien und den
Straftatbestand des § 185 StGB erfüllt hätten, nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Die Gerichte hätten
vielmehr erwägen müssen, ob der Beschwerdeführerin der Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB zur Seite steht, weil
sie die Äußerungen in Wahrnehmung berechtigter Interessen getan hat (vgl. BVerfGE 93, 266 <291>). Im Rahmen der
Tatbestandsmerkmale dieser Norm hätten sie der wertsetzenden Bedeutung der Grundrechte der Beschwerdeführerin
durch eine Abwägung zwischen den widerstreitenden Rechtspositionen Geltung verschaffen müssen.
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Dies war hier auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil die der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Äußerungen als
Formalbeleidigung oder Schmähkritik zu qualifizieren wären. Denn eine solche Schmähung, die regelmäßig zu einem
Zurücktreten des Rechts auf Meinungsfreiheit führt, ist von den Gerichten weder hinreichend begründet worden, noch
sind die Voraussetzungen, unter denen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine
Äußerung als Schmähkritik anzusehen ist (vgl. BVerfGE 82, 272 <282>; 93, 266 <294>), vorliegend von sich aus
offensichtlich. Hiernach stellt auch eine überzogene oder gar ausfällige Kritik nicht ohne Weiteres eine Schmähung
dar. Hinzutreten muss vielmehr, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die
Diffamierung der Person im Vordergrund steht. So liegt der Fall hier aber nach dem von den Gerichten festgestellten
Sachverhalt nicht, denn die Beschwerdeführerin kritisiert, wenn auch in scharfer, womöglich überzogener Form aus
Anlass zweier gegen sie geführter berufsrechtlicher Verfahren eine angeblich voreingenommene Haltung der
Rechtsanwaltskammer H. Die ihr vorgeworfenen Äußerungen fielen somit innerhalb einer Sachauseinandersetzung um
das Gebaren einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (vgl. § 62 Abs. 1 BRAO), deren Pflichtmitglied die
Beschwerdeführerin ist (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 2 BRAO) und deren Jurisdiktion sie in gewissem Umfang unterliegt (vgl.
§ 73 Abs. 2 Nr. 4 BRAO). Danach erscheint die Annahme von Schmähkritik hier deshalb eher fernliegend, weil bei
Äußerungen, die sich als Kritik an der Ausübung hoheitlicher Gewalt darstellen, der Meinungsfreiheit ein besonderes
Gewicht zukommt; denn das Grundrecht ist gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen
und findet darin unverändert seine Bedeutung (vgl. BVerfGE 93, 266 <293>).
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Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin die ihr vorgeworfenen Aussagen nicht in der typischen Stellung einer die
Interessen ihres Mandanten vertretenden Rechtsanwältin, sondern jeweils als Betroffene im Rahmen eines gegen sie
geführten berufsgerichtlichen Verfahrens getan hat. Wieweit sich dieser Umstand auf die Bindung an das
Sachlichkeitsgebot auswirkt, ist eine Frage des einfachen Rechts, die hier nicht zu entscheiden ist (vgl. hierzu BGH,
Senat für Anwaltssachen, Beschluss vom 26. Mai 1986 – AnwZ (B) 11/86 –, juris; Feuerich/Weyland, a.a.O., § 56 Rn.
19). Verfassungsrechtlich waren die Fachgerichte aber jedenfalls gehalten zu erwägen, ob das Gewicht der auf Seiten
der Beschwerdeführerin zu berücksichtigenden rechtlich geschützten Interessen vorliegend durch die Auswirkungen
des Rechtsstaatsprinzips erhöht war. Denn die hieraus und aus dem Recht auf rechtliches Gehör folgende Befugnis,
sich in einem gerichtlichen Verfahren wirkungsvoll zu verteidigen, erfordert neben institutionellen Vorkehrungen auch,
dass der Bürger gegenüber den Organen der Rechtspflege, ohne Rechtsnachteile befürchten zu müssen, diejenigen
Handlungen vornehmen kann, die nach seiner von gutem Glauben bestimmten Sicht geeignet sind, sich im Prozess
zu behaupten (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juni 1990 – 2 BvR 674/88 –,
NJW 1991, S. 29 und vom 11. April 1991 – 2 BvR 963/90 –, NJW 1991, S. 2074 <2075>). Hieraus folgt, dass ein
Verfahrensbeteiligter im „Kampf um das Recht“ auch starke, eindringliche Ausdrücke benutzen darf, um seine
Rechtsposition zu unterstreichen (vgl. BVerfGE 76, 171 <192>; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten
Senats vom 10. Juli 1996 – 1 BvR 873/94 –, NStZ 1997, S. 35 und der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. März
1999 – 1 BvR 734/98 –, NJW 2000, S. 199 <200>), zumal wenn es sich um Äußerungen handelt, die lediglich
gegenüber Verfahrensbeteiligten abgegeben werden, ohne dass sie Außenstehenden zur Kenntnis gelangen. Dabei
kommt es nicht darauf an, ob er seine Kritik auch anders hätte formulieren können, denn auch die Form der
Meinungsäußerung unterliegt grundsätzlich der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Selbstbestimmung (vgl. BVerfGE,
54, 129 <138 f.>; 76, 171 <192>).
33
Die Gerichte hätten daher der Frage nachgehen müssen, ob die Beschwerdeführerin die inkriminierten
Formulierungen wählen durfte, um sich wirksam gegen die Androhung des Zwangsgeldes zur Wehr zu setzen und ihre
Rechte in dem anschließend eingeleiteten anwaltsgerichtlichen Ermittlungsverfahren wahrzunehmen. Hierbei hätten
sie zwar keineswegs zwingend zu einer Freisprechung der Beschwerdeführerin kommen müssen. Das Ergebnis der
erforderlichen Abwägung ist verfassungsrechtlich nicht vorgegeben (vgl. BVerfGE 93, 266 <293>). Auch soweit aus
dem Rechtsstaatsprinzip eine Privilegierung von Äußerungen folgt, die der Rechtsverteidigung in einem gerichtlichen
oder behördlichen Verfahren dienen, gilt diese nicht unbegrenzt, sondern nur insoweit, als die fragliche Äußerung zur
Rechtswahrung geeignet und erforderlich sowie der Rechtsgüter- und Pflichtenlage angemessen ist (vgl. BVerfG,
Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juni 1990 – 2 BvR 674/88 –, NJW 1991, S. 29 und vom 11.
April 1991 – 2 BvR 963/90 –, NJW 1991, S. 2074 <2075>).
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Da aber auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Gerichte bei Beachtung der Bedeutung und Tragweite
der Grundrechte, insbesondere der Meinungsäußerungsfreiheit der Beschwerdeführerin zu einem anderen Ergebnis
gekommen wären, beruhen die angegriffenen Entscheidungen auf den aufgezeigten verfassungsrechtlichen Defiziten.
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4. Der hier nicht angegriffene Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 14. November 2005, mit dem dieser die
Nichtzulassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin verworfen hat, wird mit der Aufhebung der angegriffenen
Entscheidungen gegenstandslos.
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5. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin beruht auf § 34a Abs. 2
BVerfGG.
Papier
Eichberger
Masing