Urteil des BVerfG vom 23.07.2013

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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvC 6/13 -
Bundesadler
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Nichtanerkennungsbeschwerde
der Deutschen Konservativen Partei,
vertreten durch den Bundesvorsitzenden J …,
gegen die Entscheidung des Bundeswahlausschusses vom 4. Juli 2013
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und
Richter
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau,
Huber,
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf
am 23. Juli 2013 beschlossen:
Die Nichtanerkennungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe:
A.
1
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Ablehnung der Anerkennung als Partei für die
Wahl zum 18. Deutschen Bundestag.
2
1. Am 5. Juli 2013 stellte der Bundeswahlausschuss fest, dass die Beschwerdeführerin nicht als
Partei für die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag anzuerkennen ist, weil die formellen
Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 BWG nicht erfüllt seien. Der Beteiligungsanzeige sei ein
Programm beigefügt worden, welches nicht vom Parteitag beschlossen worden sei.
3
2. Am 9. Juli 2013 hat die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Entscheidung des
Bundeswahlausschusses erhoben und den Grund für die Nichtanerkennung bestritten. Das der
Beschwerdeschrift beigefügte Parteiprogramm nebst dem Protokoll der Mitgliederversammlung
vom 1. September 2012, auf der dieses Programm beschlossen worden sei, seien dem
Bundeswahlleiter zugesandt worden.
4
3. Dem Bundeswahlausschuss wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der
Bundeswahlleiter hat sich zur Beschwerde geäußert. Die Beschwerdeführerin hat daraufhin ihr
Vorbringen vertieft.
B.
5
Die Nichtanerkennungsbeschwerde ist unzulässig.
6
Die Nichtanerkennungsbeschwerde entspricht nicht den Begründungsanforderungen nach § 23
Abs. 1 Satz 2, § 96a Abs. 2 BVerfGG. Danach sind die erforderlichen Beweismittel vorzulegen,
die dem Bundesverfassungsgericht die Prüfung der Entscheidung des Bundeswahlausschusses
ermöglichen (vgl. Lenz/Hansel, BVerfGG, 2013, § 96a Rn. 8). Daran fehlt es.
7
Der Bundeswahlausschuss hat die Beschwerdeführerin nicht als Partei anerkannt, weil der
Beteiligungsanzeige ein Programm beigefügt war, welches die Beschwerdeführerin ausweislich
des Protokolls ihrer Mitgliederversammlung vom 14. Januar 2012 nicht beschlossen hat. Gemäß
§ 18 Abs. 2 Satz 5 BWG ist der Beteiligungsanzeige das schriftliche Programm der Partei
beizufügen. Fehlt das Parteiprogramm, liegt gemäß § 18 Abs. 3 Satz 4 Nr. 3 BWG ein Mangel
vor, der nur bis zum Ablauf der Anzeigefrist gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 BWG behebbar ist (§ 18
Abs. 3 Satz 2 BWG). Hierbei handelt es sich um eine Ausschlussfrist; wird sie versäumt, ist die
Teilnahme an der Wahl mit den besonderen Rechten einer Partei versperrt (vgl. Schreiber,
BWahlG, 8. Aufl. 2009, § 18 Rn. 27, 31).
8
Nach der dem Bundesverfassungsgericht vorliegenden Akte des Bundeswahlleiters hat der
Bundeswahlausschuss zutreffend entschieden. Ausgehend von der angegriffenen Entscheidung
des Bundeswahlausschusses hätte die Beschwerdeführerin Beweismittel für die Behauptung
vorlegen müssen, sie habe das auf ihrer Mitgliederversammlung am 1. September 2012
beschlossene Parteiprogramm nebst dem Protokoll der Mitgliederversammlung in schriftlicher
Form fristgerecht beim Bundeswahlleiter eingereicht. Dies hat sie jedoch nicht getan.
Lübbe-Wolff
Gerhardt
Landau
Huber
Hermanns
Müller
Kessal-Wulf