Urteil des BVerfG vom 12.11.1998

BVerfG: zulässigkeit der auslieferung, verfassungsbeschwerde, einbürgerung, fluchtgefahr, ausländer, bekanntmachung, presse, bibliothek, copyright, organisation

Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1947/98 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn M...
-
gegen a) den Beschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf
vom 19. Oktober 1998 - 4 Ausl (A) 443/98 - 289
+ 296/98 III -,
b)
den Beschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf
vom 22. September 1998 - 4 Ausl (A) 443/98 -
260 - 261/98 III -
und
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter
Sommer,
Broß,
und die Richterin Osterloh
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S.
1473) am 12. November 1998 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.
Gründe:
1
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde, der keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung
zukommt, nicht zur Entscheidung an, da sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und die Annahme schon
deshalb zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte nicht angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchst. b
BVerfGG; vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
2
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. dazu Beschluß der 3. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. März 1994 - 2 BvR 2037/93 -, NJW 1994, S. 2884) schützt
Art. 6 Abs. 1 GG nicht davor, daß ein Ausländer als Folge der Verletzung von Strafnormen außerhalb des
Bundesgebietes zur Verantwortung gezogen wird.
3
Eine analoge Anwendung des Art. 16 Abs. 2 GG kommt - außer für den hier nicht vorliegenden Fall, daß im
Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung der Anspruch eines Einbürgerungsbewerbers auf
Einbürgerung feststeht (vgl. dazu Beschluß der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
22. Dezember 1993 - 2 BvR 2632/93 -, NJW 1994, S. 2016 f.) - nicht in Betracht.
4
Ein Gehörsverstoß durch den Beschluß des Oberlandesgerichts vom 22. September 1998 ist durch den Beschluß
vom 19. Oktober 1998 geheilt, da der Senat in ihm den Vortrag des Beschwerdeführers zu seinen persönlichen
Verhältnissen berücksichtigt und zu dem - verfassungsrechtlich bedenkenfreien - Ergebnis gelangt ist, daß aufgrund
der Fluchtgefahr der Antrag auf Aufhebung bzw. Außervollzugsetzung des Auslieferungshaftbefehls unbegründet sei.
5
Da die Verfassungsbeschwerde ohne Erfolg bleibt, erledigt sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.
6
Im übrigen wird von einer Begründung abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
7
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Sommer
Broß
Osterloh