Urteil des BVerfG vom 13.11.2007
BVerfG: wider besseres wissen, faires verfahren, bedingter vorsatz, verfassungsbeschwerde, beweiswürdigung, halle, verbotsirrtum, strafanzeige, willkürverbot, freiheitsentziehung
Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1781/07 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn L ...,
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Frank Petermann,
Mühlweg 23, 06114 Halle -
gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 23. März 2007 - 29 Ns 122/06 -
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 13. November 2007 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2
BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg; sie ist unbegründet, soweit der
Beschwerdeführer die Rechtsanwendung des Tatgerichts im Hinblick auf die subjektive Tatseite angreift, und
unzulässig, soweit die ihr zugrunde liegende Beweiswürdigung Angriffsgegenstand ist.
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1. a) Prüfungsmaßstab für die Frage, ob das Landgericht die Vorschrift des § 164 Abs. 1 StGB, auf die es die
Verurteilung des Beschwerdeführers stützt, in verfassungskonformer Weise angewandt hat, ist Art. 3 Abs. 1 GG in
seiner Ausprägung als Willkürverbot. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot liegt vor, wenn die der angegriffenen
Entscheidung zugrunde liegende Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar ist und
sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE
80, 48 <51>; 83, 82 <84>; 86, 59 <63>; stRspr).
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b) Die Rechtsanwendung des Landgerichts lässt willkürliche Erwägungen nicht erkennen.
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aa) Nach § 164 Abs. 1 StGB wird unter anderem derjenige wegen falscher Verdächtigung bestraft, der einen anderen
bei einer Behörde wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat in der Absicht verdächtigt, ein behördliches
Verfahren gegen ihn herbeizuführen. In objektiver Hinsicht setzt die Strafnorm eine objektiv falsche Verdächtigung
voraus; in subjektiver Hinsicht muss der Täter insoweit wider besseres Wissen handeln, das heißt, er muss im
Zeitpunkt der Verdächtigung bestimmte Kenntnis von der Unwahrheit des Angezeigten haben. Bedingter Vorsatz
genügt insoweit - anders als für die übrigen Tatbestandsmerkmale - nicht (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 54. Aufl. 2007,
§ 164 Rn. 6, 12; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Dezember 1990 - 2 BvR 1892/89 -,
NJW 1991, S. 1285).
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Eine falsche Verdächtigung kann objektiv auch in der Angabe wahrer Tatsachen liegen, wenn zugleich Umstände
verschwiegen werden, die für die Beurteilung durch den Adressaten von wesentlicher Bedeutung sind. In diesem Fall
liegt ein Handeln wider besseres Wissen nur vor, wenn der Täter diese wesentliche Bedeutung der verschwiegenen
Tatsachen sicher erkannt hat (vgl. Tröndle/Fischer, a.a.O., Rn. 4; Zopfs, in: Münchener Kommentar, StGB, 2005,
§ 164 Rn. 20, 40 m.w.N.).
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Umstritten ist, ob sich die Unwahrheit der Verdächtigung auf die dem Adressaten unterbreiteten Tatsachen oder auf
die sich daraus ergebende Beschuldigung beziehen muss. Während die Rechtsprechung und Teile des Schrifttums
eine unwahre Verdächtigung nur dann annehmen, wenn ein Unschuldiger einer rechtswidrigen Tat beschuldigt wurde
(sog. Beschuldigungstheorie), bezieht die überwiegende Auffassung im Schrifttum die Unwahrheit der Verdächtigung
auf das unterbreitete Tatsachenmaterial, ohne dass es auf die Schuld oder Unschuld des Verdächtigten entscheidend
ankäme (sog. Unterbreitungstheorie, vgl. zum Theorienstreit BGHSt 35, 50 <52 ff.>; Zopfs, a.a.O., Rn. 33 f.; jeweils
m.w.N. zu Rechtsprechung und Schrifttum).
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bb) Um einen Fall des wissentlichen Verschweigens wesentlicher Tatsachen handelt es sich hier. Der
Beschwerdeführer hat mit seiner Strafanzeige gegenüber der Staatsanwaltschaft angegeben, sein Mandant sei nicht
vorbestraft, und zum Beleg dieser Tatsache der Anzeige das Führungszeugnis des Mandanten beigegeben, das keine
Eintragungen enthielt. Nach den Feststellungen des Landgerichts teilte der Beschwerdeführer den
Strafverfolgungsbehörden nicht mit, dass der Mandant schon mehrfach strafrechtlich verurteilt worden war, obwohl er
dies wußte, weil er den Mandanten in diesen Strafsachen vertreten hatte. Dabei, so das Landgericht, sei dem
Beschwerdeführer klar gewesen, dass der zuständige Staatsanwalt aufgrund der Anzeige davon ausgehen musste,
der Mandant sei überhaupt noch nicht strafrechtlich verurteilt worden, und deshalb Ermittlungen einleiten würde. Damit
stellt das Landgericht in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise fest, der Beschwerdeführer habe
Kenntnis von den verschwiegenen Tatsachen gehabt und auch gewusst, dass diese für die rechtliche Beurteilung der
Anzeige von wesentlicher Bedeutung waren.
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Dass das Landgericht diese Feststellungen für die Begründung einer Strafbarkeit gemäß § 164 Abs. 1 StGB auch
angesichts der Einlassung des Beschwerdeführers, er habe das Verhalten des Angezeigten irrtümlich für strafbar
gehalten, ausreichen lässt und damit im Grundsatz der Unterbreitungstheorie folgt, ist ebenfalls verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden. Diese Auffassung ist durch den möglichen Wortlaut der Strafnorm gedeckt und lässt
willkürliche oder sachfremde Erwägungen nicht erkennen. Vor diesem Hintergrund kommt es auf die Einlassung des
Beschwerdeführers nur insoweit an, als der darin liegende Subsumtionsirrtum bei Verkennung des sozialen
Bedeutungsgehalts des Anzeigens den Vorsatz ausschließen oder ansonsten einen unvermeidbaren Verbotsirrtum
begründen konnte (vgl. Roxin, Strafrecht, Allgemeiner Teil, Band I, 4. Aufl. 2006, § 12 Rn. 101, 104). Beide
Konsequenzen lehnt das Landgericht ab. Dass der Beschwerdeführer „sicher davon überzeugt gewesen sei, alle in ein
Führungszeugnis nach § 32 Absatz 2 BZRG nicht aufzunehmenden früheren Verurteilungen dürften dem Straftäter
nicht von Dritten vorgehalten werden“, und der Beschwerdeführer also den sozialen Sinn seines Tuns nicht erkannt
habe, schließt das Landgericht aus, weil es die Motivation für die Anzeigeerstattung darin erkennt, der
Beschwerdeführer habe keine „zeitaufwändige Prüfung“ der Strafwürdigkeit des angezeigten Verhaltens durchführen
und andererseits „eine ‚schlüssige’ Strafanzeige erstatten“ wollen. Ein etwaiger Verbotsirrtum sei ihm als
Rechtsanwalt vermeidbar gewesen. Auch diese Bewertungen sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
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2. Soweit der Beschwerdeführer die zu den tatsächlichen Feststellungen der äußeren und inneren Tatseite führende
Beweiswürdigung des Landgerichts unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren
angreift, ist die Verfassungsbeschwerde bereits unzulässig. Der Beschwerdeführer verkennt insoweit, dass nicht jeder
Verstoß des Tatgerichts gegen die Grundsätze der Beweiswürdigung das Eingreifen des Bundesverfassungsgerichts
rechtfertigt. Voraussetzung ist, dass sich das Tat- und gegebenenfalls das Revisionsgericht so weit von der
Verpflichtung entfernt haben, in Wahrung der Unschuldsvermutung bei jeder als Täter in Betracht kommenden Person
auch die Gründe, die gegen die mögliche Täterschaft sprechen, wahrzunehmen, aufzuklären und zu erwägen, dass
der rationale Charakter der Entscheidung verloren gegangen scheint und sie keine tragfähige Grundlage mehr für die
mit einem Schuldspruch einhergehende Freiheitsentziehung sein kann (vgl. BVerfGK 1, 145 <152>). Dies ist hier nicht
dargelegt und auch nicht ersichtlich.
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3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Hassemer
Di Fabio
Landau