Urteil des BVerfG vom 16.02.2005

BVerfG: verfassungsbeschwerde, sicherungsverwahrung, strafverfahren, garantie, präsidium, gewährleistung, untersuchungshaft, freiheitsrecht, rechtsstaatsprinzip, emrk

Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 581/03 -
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn H ...
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Heinz Petersohn,
Markgrafenstraße 1, 51063 Köln -
gegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 26. Februar 2003 - 2 StR 2/03 -,
b)
das Urteil des Landgerichts Köln vom 8. August 2002 - B.110-17/02 -,
c)
mittelbar § 66 Abs. 1 StGB
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 16. Februar 2005 einstimmig beschlossen:
1. Das Urteil des Landgerichts Köln vom 8. August 2002 - B.110-17/02 - und der Beschluss des
Bundesgerichtshofs vom 26. Februar 2003 - 2 StR 2/03 - verletzen die Rechte des Beschwerdeführers aus
Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird an
eine andere Strafkammer des Landgerichts Köln zurückverwiesen.
2. Das Land Nordrhein-Westfalen und die Bundesrepublik Deutschland haben dem Beschwerdeführer die
notwendigen Auslagen je zur Hälfte zu erstatten.
Gründe:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Änderung eines Geschäftsverteilungsplans gemäß § 21e Abs. 3 GVG, von
der ausschließlich ein bereits anhängiges Verfahren erfasst wird.
I.
2
Das Landgericht (10. Strafkammer) verurteilte den Beschwerdeführer nach dreitägiger Hauptverhandlung zu einer
vierjährigen Freiheitsstrafe und ordnete seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an. Zum Zeitpunkt der
Anklageerhebung ist gemäß dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts die 13. Strafkammer zuständig
gewesen. Mit Beschluss vom 20. Juni 2002 stellte das Präsidium des Landgerichts die Überlastung der
13. Strafkammer fest und übertrug die in der Zeit vom 1. bis 14. Juni 2002 bei ihr eingegangenen Anklagen in
Haftsachen, wovon allein dieses Verfahren betroffen war, im Einvernehmen mit den Vorsitzenden der betroffenen
Strafkammern auf die 10. Strafkammer. Eine Begründung ist nicht erfolgt.
3
In der Hauptverhandlung rügte der Beschwerdeführer vor Beginn seiner Vernehmung, das Gericht sei unter anderem
deshalb nicht vorschriftsmäßig besetzt, weil die Änderung des Geschäftsverteilungsplans für bereits anhängige
Verfahren gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter verstoße. Das Landgericht wies die Rüge als unbegründet
zurück, weil eine Umverteilung auch bereits anhängige Verfahren erfassen dürfe.
4
Gegen das Urteil der 10. Strafkammer legte der Beschwerdeführer Revision ein, mit der er die allgemeine Sachrüge
und unter anderem die Verfahrensrüge, das Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, erhob. Zur
Begründung der Verfahrensrüge wiederholte er sein Vorbringen vor dem Landgericht; insbesondere wies er darauf hin,
dass von der Umverteilung nur sein Verfahren erfasst worden sei.
5
Der Generalbundesanwalt beantragte, die Revision als offensichtlich unbegründet zu verwerfen. Er war der
Auffassung, dass eine Änderung der Geschäftsverteilung nach § 21e Abs. 3 GVG bereits anhängige Verfahren
erfassen dürfe. Dies gelte auch, wenn sie nur ein Verfahren betreffe, sofern dies aufgrund objektiver und
sachgerechter Kriterien erfolge. Ausweislich der Überlastungsanzeige des Vorsitzenden sei dies der Fall gewesen.
Der Bundesgerichtshof verwarf die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO durch Beschluss ohne weitere Begründung.
II.
6
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen das Urteil des Landgerichts und den Beschluss des
Bundesgerichtshofs sowie mittelbar gegen § 66 StGB. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung "neben" der
Verhängung einer zeitigen Freiheitsstrafe verstoße gegen Art. 103 Abs. 3 GG.
7
Das Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sei verletzt, weil die nachträgliche
Änderung der Geschäftsverteilung für bereits anhängige Verfahren unzulässig sei.
III.
8
Das Bundesverfassungsgericht hat den Äußerungsberechtigten die Möglichkeit zur Äußerung gegeben.
9
1. Die Bundesregierung und die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen haben von einer Stellungnahme zur
Verfassungsbeschwerde abgesehen.
10
2. Der Bundesgerichtshof hat auf seine Rechtsprechung verwiesen (vgl. BGHSt 44, 161; Urteil vom 2. Dezember
2003 - 1 StR 102/03 -, veröffentlicht in JURIS, jeweils m.w.N.), wonach eine Änderung der Geschäftsverteilung
während des Geschäftsjahres unter den Voraussetzungen des § 21e Abs. 3 GVG auch bereits anhängige Verfahren
erfassen dürfe. Die Notwendigkeit der Umverteilung auch bereits anhängiger Verfahren folge aus dem Gebot der
beschleunigten Verfahrensförderung in Haftsachen und aus dem Umstand, dass von der Justiz zu verantwortende
Verfahrensverzögerungen rechtsstaatswidrig sein können. Dieser Anspruch des Angeklagten auf eine Entscheidung in
angemessener Zeit stehe im Spannungsfeld mit der Garantie des gesetzlichen Richters, die in ihrer Wirkkraft beachtet
werden müsse. Die prozedurale Ansiedlung der Geschäftsverteilungsbefugnis beim Präsidium biete hinreichende
Gewähr dafür, dass willkürliche Änderungen der Geschäftsverteilung unterblieben.
11
3. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Stellungnahmen mehrerer Senate übersandt, die insgesamt kein
einheitliches Bild liefern. Zum Teil verweisen die Senate darauf, dass eine Umverteilung, die auch anhängige
Verfahren erfassen dürfe, lediglich am Willkürmaßstab zu prüfen sei. Teilweise bejahen sie unter Hinweis auf § 21e
Abs. 4 GVG die Zulässigkeit der Umverteilung anhängiger Verfahren.
12
4. Die Stellungnahmen des Bundesfinanzhofs und des Bundessozialgerichts gehen von der Zulässigkeit der
Umverteilung anhängiger Verfahren aus, ohne zu erörtern, ob dies auch für den Fall der Umverteilung ausschließlich
anhängiger Verfahren gilt. Ferner soll bei Präsidiumsentscheidungen zur Umverteilung eine Vermutung gegen eine
sachwidrige Manipulation sprechen.
13
5. Das Bundesarbeitsgericht verweist darauf, dass die Parteien der bereits anhängigen Verfahren bei der
Umverteilung ausschließlich anhängiger Verfahren in gleicher Weise betroffen würden wie dann, wenn zugleich eine
unbestimmte Anzahl künftiger Verfahren erfasst werde. Entscheidend sei allein die Sachgerechtigkeit der - ohne
Ansehung der Parteien erfolgenden - Umverteilungsregelung.
IV.
14
Die Verfassungsbeschwerde wird zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Rechte des
Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit ein
Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gerügt wird, in einer die Zuständigkeit der Kammer ergebenden Weise
offensichtlich begründet. Die für die Beurteilung maßgebenden Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits
entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die im Präsidiumsbeschluss vom 20. Juni 2002 enthaltene Änderung
des Geschäftsverteilungsplans für das Jahr 2002 verletzt das Recht des Beschwerdeführers auf den gesetzlichen
Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Das Urteil der 10. Strafkammer ist infolgedessen nicht durch den
gesetzlichen Richter ergangen (1.). Mit der Verwerfung der Revision hat das Revisionsgericht diese Verletzung des
grundrechtsgleichen Rechts perpetuiert (2.). Demgegenüber verstößt die Verhängung der Sicherungsverwahrung nicht
gegen Art. 103 Abs. 3 GG. Insoweit ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet (3.).
15
1. a) Mit der Garantie des gesetzlichen Richters will Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG der Gefahr vorbeugen, dass die
Justiz durch eine Manipulation der rechtsprechenden Organe sachfremden Einflüssen ausgesetzt wird. Es soll
vermieden werden, dass durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter das
Ergebnis der Entscheidung - gleichgültig von welcher Seite - beeinflusst werden kann (vgl. BVerfGE 17, 294 <299>;
48, 246 <254>; 82, 286 <296>; 95, 322 <327>). Damit sollen die Unabhängigkeit der Rechtsprechung gewahrt und
das Vertrauen der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte
gesichert werden (vgl. BVerfGE 4, 412 <416, 418>; 95, 322 <327>).
16
Aus diesem Zweck des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG folgt, dass die Regelungen, die der Bestimmung des
gesetzlichen Richters dienen, im Voraus so eindeutig wie möglich festlegen müssen, welches Gericht, welcher
Spruchkörper und welche Richter zur Entscheidung des Einzelfalls berufen sind. Auch die die gesetzlichen
Bestimmungen ergänzenden Regelungen über die Geschäftsverteilung in den jährlich aufzustellenden
Geschäftsverteilungsplänen der Gerichte, die die Zuständigkeit der jeweiligen Spruchkörper festlegen und diesen die
erforderlichen Richter zuweisen, müssen die wesentlichen Merkmale gesetzlicher Vorschriften aufweisen (vgl.
BVerfGE 17, 294 <299>; 18, 344 <349>; 95, 322 <328>). Sie müssen also zum einen der Schriftform genügen und
zum anderen im Voraus generell-abstrakt die Zuständigkeit der Spruchkörper und die Zuweisung der einzelnen Richter
regeln, damit die einzelne Sache "blindlings" aufgrund allgemeiner, vorab festgelegter Merkmale an den
entscheidenden Richter gelangt und so der Verdacht einer Manipulation der rechtsprechenden Gewalt ausgeschlossen
wird (vgl. BVerfGE 4, 412 <416>; 82, 286 <298>; 95, 322 <329>).
17
Das aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG folgende Gebot, die zur Entscheidung berufenen Richter so eindeutig und genau
wie möglich durch eine generell-abstrakte Regelung für ein Geschäftsjahr im Voraus zu bestimmen, schließt
Neuregelungen nicht aus, die die so beschlossene Neuordnung während des laufenden Geschäftsjahres ändern. Die
Rechtsprechungstätigkeit der Gerichte und ihrer Spruchkörper oder Abteilungen wird immer wieder auch mit nicht
vorhersehbaren Ereignissen und Entwicklungen wie Überlastung, unzureichender oder ungleicher Auslastung,
Ausscheiden oder langfristiger Verhinderung einzelner Richter konfrontiert. Solche Umstände erfordern ein Eingreifen
des Spruchkörpers oder des Präsidiums, um die Effizienz des Geschäftsablaufs zu erhalten oder wiederherzustellen
(vgl. BVerfGE 17, 294 <300>; 18, 344 <349>; 95, 322 <332 f.>).
18
Eine nachträgliche Änderung der Geschäftsverteilung kann geboten sein, wenn nur auf diese Weise dem
Verfassungsgebot einer Gewährleistung von Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit (vgl. BVerfGE 55, 349
<369>; vgl. auch BVerfGE 60, 253 <269 f.>; 78, 165 <178>; 88, 118 <124>), insbesondere einer beschleunigten
Behandlung von Strafsachen (vgl. zuletzt: Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 2003 - 2 BvR 327/02 -, NJW 2003, S. 2225, und vom 25. Juli 2003 - 2
BvR 153/03 -, NJW 2003, S. 2897, sowie Beschluss vom 21. Januar 2004 - 2 BvR 1471/03 -, JURIS),
nachzukommen ist. Das durch das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG), die Garantie wirkungsvollen
Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und, soweit Untersuchungshaft vollzogen wird, das Freiheitsrecht (Art. 2 Abs. 2
Satz 2 GG) mit Verfassungsrang ausgestattete und darüber hinaus auf Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK gegründete Gebot,
anhängige Sachen zügig zu entscheiden, lässt das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG)
aber nicht vollständig zurücktreten. Vielmehr besteht Anspruch auf eine zügige Entscheidung durch den gesetzlichen
Richter.
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Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG steht daher einer Änderung der Zuständigkeit auch für bereits anhängige Verfahren
jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Neuregelung generell gilt, zum Beispiel mehrere anhängige Verfahren und
eine unbestimmte Vielzahl künftiger, gleichartiger Fälle erfasst und nicht aus sachwidrigen Gründen geschieht (vgl.
BVerfGE 24, 33 <54 f.>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27.
September 2002 - 2 BvR 1843/00 -, NJW 2003, S. 345; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 30. Oktober 2002 - 2 BvR 1837/00 -, veröffentlicht in Juris; Beschluss der
1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juli 1988 - 1 BvR 155/85 u.a. -, NJW 1989,
S. 382 <383>; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. November 1978 – 1 C 33/78 -, DÖV 1979, S.
299 f.; Degenhardt, in: Sachs, Kommentar zum Grundgesetz, Art. 101 Rn. 12; Schulze-Fielitz, in: Dreier, Kommentar
zum Grundgesetz, Band III, Art. 101 Rn. 18; Wassermann, in: Alternativkommentar zum Grundgesetz, 3. Aufl.,
Art. 101 Rn. 16; Sowada, Der gesetzliche Richter im Strafverfahren, 2002, S. 258; Kissel, GVG, 3. Aufl., § 21e
Rn. 99). Ob es darüber hinaus Konstellationen geben kann, in denen die Umverteilung ausschließlich bereits
anhängiger Verfahren als ultima ratio geboten ist, um die konfligierenden Verfassungsgüter angemessen zur Geltung
zu bringen, bedarf hier keiner Entscheidung. In einem solchen Fall wird es jedenfalls nahe liegen, die Gründe, die eine
derartige Umverteilung erfordern, zu dokumentieren und den Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu geben, um dem
Anschein einer willkürlichen Zuständigkeitsverschiebung entgegen zu wirken. Ebenso könnte es nahe liegen, in
derartigen Fällen die Vertreter der Mitglieder des zu entlastenden Spruchkörpers vorrangig mit der
Rechtsprechungsaufgabe zu betrauen.
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Gleichgültig, ob ausschließlich anhängige Verfahren oder daneben auch zukünftig eingehende Verfahren umverteilt
werden, muss jedoch jede Umverteilung während des laufenden Geschäftsjahres, die bereits anhängige Verfahren
erfasst, geeignet sein, die Effizienz des Geschäftsablaufs zu erhalten oder wiederherzustellen. Änderungen der
Geschäftsverteilung, die hierzu nicht geeignet sind, können vor Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG keinen Bestand haben.
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b) Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gewährt einen subjektiven Anspruch auf den gesetzlichen Richter. Durch diese
grundrechtsähnliche Gewährleistung wird das Bundesverfassungsgericht jedoch nicht zu einem Kontrollorgan, das
jeden einem Gericht unterlaufenden, die Zuständigkeit des Gerichts berührenden Verfahrensfehler korrigieren müsste.
Vielmehr beurteilt das Bundesverfassungsgericht die Zuständigkeitsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG als Teil
des rechtsstaatlichen Objektivitätsgebots, das auch die Beachtung der Kompetenzregeln fordert, die ihrerseits den
oberen Fachgerichten die Kontrolle über die Befolgung der Zuständigkeitsordnung überträgt und auf den Instanzenzug
begrenzt.
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Das Bundesverfassungsgericht beanstandet deshalb die Auslegung und Anwendung von Zuständigkeitsnormen nur,
wenn sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich
erscheinen und offensichtlich unhaltbar sind (vgl. BVerfGE 82, 159 <194> unter Hinweis auf BVerfGE 29, 198 <207>).
Das vorliegende Verfahren betrifft demgegenüber jedoch nicht die fehlerhafte Auslegung oder Anwendung einer
Zuständigkeitsregel (etwa eines Geschäftsverteilungsplans oder der Voraussetzungen des § 21e Abs. 3 GVG) durch
das Gericht, sondern die Verfassungsmäßigkeit der Regelung im Geschäftsverteilungsplan, die der Rechtsanwendung
zugrunde lag. Der Kontrollmaßstab des Bundesverfassungsgerichts geht daher über eine reine Willkürprüfung hinaus
und erfasst jede Rechtswidrigkeit (Gummer, in: Zöller, ZPO, 23. Aufl., § 21e GVG Rn. 52; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juni 1984 - 6 C 35.83 -, NJW 1984, S. 2961; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Dezember 1986 - 4 CB 4.86 -, NJW 1987, S. 2031 <2032>; Sowada, a.a.O., S.
259 dort Fn. 158; a.A. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Oktober 1990 - 3 C 19.88 -, NJW 1991, S. 1370
<1371>).
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c) Der Beschluss des Präsidiums des Landgerichts Köln vom 20. Juli 2002, mit dem allein das anhängige
Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer von der im Jahresgeschäftsverteilungsplan generell-abstrakt
vorausbestimmten Strafkammer auf eine andere Strafkammer übertragen wurde, wird den Anforderungen nicht
gerecht, die das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) an eine nachträgliche
Zuständigkeitsänderung stellt. Die vom Präsidium des Landgerichts bestimmten Richter waren nicht die gesetzlichen
Richter, so dass ihr Urteil das grundrechtsgleiche Recht des Beschwerdeführers aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
verletzt.
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Dem Beschluss des Präsidiums sind die Umstände, die zu der festgestellten Überlastung der ursprünglich
zuständigen Strafkammer geführt haben könnten, nicht zu entnehmen. Eine eigene nachvollziehbare Darlegung oder
einen Verweis auf eine anderweitige Dokumentation der Geschäftslast der Kammer und einer Prognose über ihre
zukünftige Auslastung enthält der Beschluss nicht. Aus der Überlastungsanzeige des Vorsitzenden der ursprünglich
zuständigen Strafkammer, auf die sich der Generalbundesanwalt zur Begründung seines Antrags im
Revisionsverfahren bezogen hat, ergibt sich nicht, dass die nachträgliche Zuständigkeitsänderung geeignet war, um
die Effizienz des Geschäftsablaufs wieder herzustellen.
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In jenem Schreiben des Vorsitzenden an den Präsidenten des Landgerichts ist die Arbeitsbelastung nur zweier
Richter der Kammer dargestellt, während die Besetzung der großen Strafkammer wenigstens drei Richter umfassen
wird. Die Mitte Mai gezogene Folgerung einer vollständigen Auslastung der gesamten Kammer bis einschließlich
Oktober durch eine ab Ende August an voraussichtlich 20 Verhandlungstagen zu erledigende Strafsache ist auch
dann nicht nachvollziehbar, wenn zugleich auf den anstehenden Erholungsurlaub zweier Richter verwiesen wird. Es
bleibt offen, weshalb die Kammer bis Ende August - also während ungefähr dreieinhalb Monaten seit der
Überlastungsanzeige - nicht in der Lage sein sollte, eine der bei ihr anhängigen Strafsachen zu erledigen. Unerörtert
bleibt auch, ob neben der ab Ende August zu verhandelnden Sache eine weitere Sache verhandelt werden könnte. Zu
einer solchen Beurteilung hätte eine Darstellung des Umfangs der anhängigen Sachen beitragen können, eine
Mitteilung, ob Anhaltspunkte für geständige Einlassungen des Angeklagten ersichtlich sind, und eine Prognose über
die etwaige Reduzierung der Hauptverhandlungsbesetzung nach § 76 Abs. 2 Satz 1 GVG. Das gegen den
Beschwerdeführer geführte Strafverfahren konnte in der vor deren Eingang bei der Kammer verfassten
Überlastungsanzeige nicht erwähnt werden.
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Weshalb es dennoch sachgerecht gewesen sein könnte, gerade nur dieses Verfahren, das schließlich auch ohne
geständige Einlassungen nach nur dreitägiger Hauptverhandlung erledigt werden konnte, nachträglich einer anderen
Kammer zuzuweisen, ergibt sich aus dem Präsidiumsbeschluss nicht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Dabei ist
insbesondere nicht nachvollziehbar, warum nicht eines der in der Überlastungsanzeige aufgeführten Verfahren
abgeleitet wurde, sondern das augenscheinlich recht überschaubare und schnell zu erledigende Verfahren gegen den
Beschwerdeführer. Dass gerade die nachträgliche Zuweisung eines so vergleichsweise geringfügigen Verfahrens
geeignet und erforderlich sein könnte, um eine Überlastung der ursprünglich zuständigen Kammer zu vermeiden oder
zu beseitigen, erschließt sich aufgrund der fehlenden Darlegungen nicht.
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d) Auf die Frage, ob die konkret getroffene Regelung, die zwar abstrakt formuliert war, jedoch - wie im Zeitpunkt der
Beschlussfassung bereits bekannt war - nur ein einziges Verfahren erfasste, als verdeckte Einzelzuweisung zudem
wegen Verstoßes gegen das Abstraktionsprinzip unzulässig war, kommt es nicht mehr an (vgl. insoweit Urteil des
Bundesgerichtshofs vom 1. April 1992 - 2 StR 538/91 -, BGHR StPO § 338 Nr. 1 Geschäftsverteilungsplan 2; BGHSt
44, 161 ff.).
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2. Da der Bundesgerichtshof auf die zulässige Revision das Urteil der 10. Strafkammer nicht aufgehoben hat, wirkt
die Grundrechtsverletzung im Beschluss des Senats fort.
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3. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Die von § 66 StGB ermöglichte Anordnung der
Sicherungsverwahrung neben der Verhängung einer zeitigen Freiheitsstrafe verstößt nicht gegen das Verbot doppelter
Bestrafung (vgl. Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 1902/01 und
2 BvR 2029/01 -).
V.
30
Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf § 34a Abs. 2
BVerfGG.
31
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Hassemer
Osterloh
Mellinghoff