Urteil des BVerfG vom 02.01.2008
BVerfG: gesellschaft mit beschränkter haftung, firma, verfassungsbeschwerde, werbung, qualifikation, unternehmen, grundrecht, unterlassen, berufsfreiheit, berechtigung
Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1350/04 -
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Rechtsanwalts S...,
als Insolvenzverwalter über das Vermögen der
W... Exklusiv-Haus GmbH i.L.
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Redeker, Sellner,
Dahs & Widmaier,
Mozartstraße 4-10, 43115 Bonn -
1. unmittelbar gegen
a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13. Mai 2004 - I ZR 258/03 -,
b) das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 7. November 2003 - 6 U 26/03 -,
c) das Urteil des Landgerichts Bonn vom 6. Februar 2003 - 12 O 179/02 -,
2. mittelbar gegen
a) § 2 Abs. 2 des Baukammerngesetzes vom 16. Dezember 2003 (GV NRW, S. 786),
b) § 2 Abs. 2 des Baukammerngesetzes vom 15. Dezember 1992 (GV NRW, S. 534)
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Kirchhof
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S.
1473) am 2. Januar 2008 einstimmig beschlossen:
1. Die Urteile des Oberlandesgerichts Köln vom 7. November 2003 - 6 U 26/03 - und des Landgerichts Bonn vom
6. Februar 2003 - 12 O 179/02 - verletzen das Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes. Das
Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 7. November 2003 - 6 U 26/03 - wird aufgehoben.
Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13. Mai 2004 - I ZR 258/03 - wird damit gegenstandslos.
Das Verfahren wird an das Oberlandesgericht Köln zurückverwiesen.
2. Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für das
Verfassungsbeschwerdeverfahren zu ersetzen.
Gründe:
I.
1
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Verurteilung, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu
Wettbewerbszwecken in Bezug auf das Anbieten von Leistungen eines Bauunternehmens die Bezeichnung
„Architektur“ zu verwenden.
2
1. Das Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen über den Schutz der Berufsbezeichnungen „Architekt“, „Architektin“,
„Stadtplaner“ und „Stadtplanerin“ sowie über die Architektenkammer, über den Schutz der Berufsbezeichnung
„Beratender Ingenieur“ und „Beratende Ingenieurin“ sowie über die Ingenieurkammer-Bau (Baukammerngesetz -
BauKaG NW) vom 15. Dezember 1992 (GV NRW 1992, S. 534) bestimmte in seiner bis zum 30. Dezember 2003
geltenden Fassung in § 2 Abs. 2, dass Wortverbindungen mit den Berufsbezeichnungen „Architekt“/„Architektin“ oder
mit ähnlichen Bezeichnungen nur verwenden darf, wer die entsprechende Berufsbezeichnung aufgrund seiner
Eintragung in die Architektenliste (§ 2 Abs. 1 BauKaG NW) zu führen befugt ist. Mit Wirkung vom 31. Dezember 2003
wurde das Baukammerngesetz novelliert (BauKaG NRW vom 16. Dezember 2003, GV NRW 2003, S. 786); § 2 Abs. 2
BauKaG NRW bestimmt nunmehr, dass Wortverbindungen mit Berufsbezeichnungen nach Absatz 1 oder diesen
Berufsbezeichnungen ähnliche Bezeichnungen wie „Architekturbüro“ oder „Büro für Stadtplanung“, auch in
fremdsprachlicher Übersetzung, nur verwenden darf, wer die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen befugt ist.
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Gemäß § 3 Abs. 1 BauKaG NRW und zuvor schon gemäß § 3 Abs. 1 BauKaG NW führt die Architektenkammer je
eine Liste der Architekten, Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten sowie der Stadtplaner. Gemäß § 4 Abs. 1
BauKaG NRW - ähnlich zuvor gemäß § 4 Abs. 1 BauKaG NW - wird auf Antrag eine Person in die Liste ihrer
Fachrichtung eingetragen, wenn sie insbesondere die Ausbildung für die betreffenden Berufsaufgaben an einer
deutschen Hochschule mit Erfolg abgeschlossen und danach eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit in der
betreffenden Fachrichtung ausgeübt hat.
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Seit der Novellierung des Gesetzes findet sich in § 8 BauKaG NRW eine Regelung über das Führen von
Berufsbezeichnungen durch Gesellschaften. Danach dürfen Berufsbezeichnungen nach § 2 BauKaG NRW im Namen
einer Partnerschaftsgesellschaft oder in der Firma einer Kapitalgesellschaft nur dann geführt werden, wenn die
Gesellschaft in ein besonderes Verzeichnis bei der Architektenkammer (Gesellschaftsverzeichnis) eingetragen ist.
Nach § 8 Abs. 2 BauKaG NRW setzt der Eintrag in das Gesellschaftsverzeichnis unter anderem eine Regelung im
Gesellschaftsvertrag voraus, wonach Berufsangehörige nach § 2 BauKaG NRW mindestens die Hälfte des Kapitals
und der Stimmanteile innehaben und die zur Geschäftsführung befugten Personen mindestens zur Hälfte
Berufsangehörige nach § 2 BauKaG NRW sind.
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2. Die - inzwischen in der Insolvenz befindliche - ursprüngliche Beschwerdeführerin und Beklagte des
Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beklagte) ist ein Unternehmen der Baubranche in der Form einer Gesellschaft mit
beschränkter Haftung. Zu ihren Geschäftsfeldern zählten die Bauträgertätigkeit, das schlüsselfertige Bauen, Putz- und
Stuckarbeiten, Elektroinstallationen sowie Leistungen der Architektur. Zur Erbringung ihrer Leistungen im Bereich
Architektur beschäftigte die Beklagte seit ihrer Gründung im Jahre 2001 ununterbrochen einen in die Architektenliste
der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen eingetragenen Architekten, der auch Geschäftsführer der Beklagten war.
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3. Ende Mai 2002 ließ die Beklagte eine Werbeanzeige veröffentlichen, in der sie unter ihrer damaligen Firma "L.
Exclusiv-Haus GmbH" mit ihren Tätigkeitsbereichen „Architektur, Statik, Bauleitung, Elektro“ warb. Nach Erscheinen
dieser Werbeanzeige forderte die Architektenkammer von der Beklagten vergeblich die Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung, zukünftig nicht mehr mit dem Zusatz „Architektur“ oder mit einer ähnlichen Wortverbindung
zu werben. Auf die Klage der Architektenkammer verurteilte das Landgericht die Beklagte, es bei Meidung näher
bestimmter Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken in Bezug auf das
Anbieten ihrer Leistungen die Bezeichnung „Architektur“ zu verwenden. Der Unterlassungsanspruch folge aus § 1 des
Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Verbindung mit § 2 BauKaG NW. Nach § 2 Abs. 2 BauKaG NW
dürfe die Berufsbezeichnung „Architekt“ oder eine entsprechende Wortverbindung wie „Architektur“ nur durch hierzu
Befugte verwendet werden, wozu die Beklagte nicht zähle. Es begründe einen erheblichen Unterschied, ob der
Anbieter selbst Architekt sei oder aber lediglich - wie hier - einen Architekten beschäftige.
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Die Berufung der Beklagten blieb in der Sache selbst ohne Erfolg. Das Wort „Architektur“ sei von der Beklagten in
ihrer Werbeanzeige nicht in rein beschreibender Form verwendet worden, sondern bringe vielmehr zum Ausdruck,
dass ihr Unternehmen nicht nur Leistungen im Bereich Statik, Bauleitung und Elektro, sondern auch die eines
Architekten erbringe. Ohne die Befugnis zur Führung einer entsprechenden Berufsbezeichnung habe die Beklagte dies
zu unterlassen.
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Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision wurde vom Bundesgerichtshof
zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung habe noch die Fortbildung des Rechts oder
die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordere.
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4. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde hat die Beklagte die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 GG und
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gerügt. Die Zivilgerichte hätten die Vorschrift des § 2 Abs. 2 BauKaG NW sowie deren
Nachfolgevorschrift in verfassungswidriger Weise dahingehend ausgelegt, dass der Beklagten die umstrittene
Werbung verboten sei. Bei dem Hinweis auf zu erbringende Architekturleistungen handele es sich um eine
interessengerechte und sachangemessene Information, die keinen Irrtum errege. In der Werbeanzeige schreibe sich
die Beklagte die Architekteneigenschaft keineswegs selbst zu, so dass von einer Irreführung nicht ausgegangen
werden könne. Bei vernünftiger Betrachtung könne der Werbeanzeige allein entnommen werden, dass die Beklagte
über qualifiziertes Personal in sämtlichen beworbenen Bereichen verfüge und dass dieses Personal in rechtmäßiger
und fachkundiger Weise auf diesen Gebieten Leistungen erbringe.
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5. Während des anhängigen Verfassungsbeschwerdeverfahrens ist über das Vermögen der Beklagten das
Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter hat das Verfassungsbeschwerdeverfahren aufgenommen.
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6. Der Bundesregierung, dem Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, dem Präsidenten des
Bundesgerichtshofs, der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen, der Bundesarchitektenkammer e.V. und dem Bund
Deutscher Architekten (BDA) ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
II.
12
Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Grundrechts der Beklagten aus Art. 12 Abs. 1
GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG); auch die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 und 3
BVerfGG für eine stattgebende Entscheidung der Kammer sind gegeben.
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1. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen das Grundrecht auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG.
14
a) Die zugrunde liegenden und mit der Verfassungsbeschwerde mittelbar angegriffenen Vorschriften in § 2 Abs. 2
BauKaG NW und § 2 Abs. 2 BauKaG NRW genügen allerdings den verfassungsrechtlichen Anforderungen aus Art. 12
Abs. 1 GG.
15
Der Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung, der aus dem Eintragungsvorbehalt für die Berechtigung zum Führen
der Berufsbezeichnung „Architekt“ und für die Verwendung ähnlicher Bezeichnungen folgt (vgl. BVerfGE 41, 378
<390>), ist durch das Gemeinwohlziel des Schutzes der Nachfrager von Architektenleistungen, denen fachkundige
und beruflich integre Berufsangehörige zur Verfügung stehen sollen, gerechtfertigt (vgl. BVerfGK 4, 30 <33>). Dies gilt
auch, soweit die Vorschrift des § 2 Abs. 2 BauKaG NW sowie § 2 Abs. 2 BauKaG NRW den Eintragungsvorbehalt mit
derselben Zielrichtung auf Wortverbindungen, ähnliche Bezeichnungen und ihre Übersetzungen erweitert.
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Der Eintragungsvorbehalt ist zur Erreichung des Gemeinwohlziels geeignet, weil durch die Eintragung in die
Architektenliste dokumentiert wird, dass der Eingetragene die im Gesetz vorausgesetzte berufliche Qualifikation als
Architekt besitzt und dem Berufsrecht der Architekten unterliegt. Für Gesellschaften wird dies durch § 8 Abs. 2
BauKaG NRW sichergestellt, wonach zumindest ein maßgeblicher Einfluss von eingetragenen Architekten auf die
Geschäfte der Gesellschaft gewährleistet sein muss (vgl. BVerfGK 4, 30 <33 f.>).
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Ein milderes, gleich geeignetes Mittel zur Erreichung der genannten Gemeinwohlbelange ist im Hinblick auf
natürliche oder juristische Personen, die unter der Berufsbezeichnung „Architekt“ tätig werden oder ähnliche
Bezeichnungen verwenden wollen, ohne die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür zu erfüllen, nicht ersichtlich.
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In Hinblick auf eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung - wie die Beklagte - genügen § 2 Abs. 2 BauKaG NW und
§ 2 Abs. 2 BauKaG NRW in Verbindung mit § 8 BauKaG NRW den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die
§ 2 Abs. 2 BauKaG NRW in Verbindung mit § 8 BauKaG NRW den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die
Erforderlichkeit allerdings nur dann, wenn der Eintragungsvorbehalt für die Verwendung der Berufsbezeichnung
„Architekt“ - dem Wortlaut des § 8 BauKaG NRW entsprechend - auf die Firmierung der Gesellschaft zur
Kennzeichnung ihrer eigenen Tätigkeit als Architekten- oder Architekturgesellschaft beschränkt bleibt. Soweit die
Gesellschaft hingegen auf Berufe ihrer Angestellten hinweist, reicht es zum Schutz der Verkehrsinteressen aus, dass
Beschäftigte nur dann als Architekten bezeichnet werden dürfen, wenn sie selbst in die Architektenliste eingetragen
sind (vgl. dazu bereits BVerfGK 4, 30 <34>). Die beruflichen Leistungen, die von einzelnen Gesellschaftern oder von
Angestellten der Gesellschaft erbracht werden, dürfen demgemäß - soweit die für diese Einzelpersonen einschlägigen
berufsrechtlichen Vorschriften erfüllt sind - auch qualifiziert benannt und die ausgeübten Berufe als solche bezeichnet
werden. Das einschlägige Berufsrecht verbietet gesetzeskonform gebildeten Gesellschaften nämlich weder die
Beschäftigung von Architekten noch die Werbung mit deren Qualifikationen. Gerade im verschiedene Disziplinen
umfassenden Bau- und Bauträgerbereich kann dies zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Information über das
Leistungsspektrum einer Gesellschaft sachdienlich sein. Die vom Normgeber verfolgten Ziele rechtfertigen es nicht,
korrekte Bezeichnungen, die eine konkrete Tätigkeit zutreffend charakterisieren, ohne Rücksicht auf ihren
Informationswert für Dritte zu verbieten (vgl. BVerfGK 3, 30 <34 f.> m.w.N.). Eine entsprechende Auslegung und
Anwendung der genannten Bestimmungen ist daher von Verfassungs wegen geboten.
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Demgegenüber muss sich die Beklagte nicht auf die durch § 8 BauKaG NRW eröffnete Möglichkeit,
Berufsbezeichnungen in der Firma einer Kapitalgesellschaft zu führen, verweisen lassen. Diese Vorschrift erstreckt
die Möglichkeiten der beruflichen Außendarstellung von Gesellschaften auf deren Namen oder deren Firma, ohne
damit jedoch andere werbende Hinweise auf besondere Qualifikationen der Gesellschafter oder der Mitarbeiter
auszuschließen oder einzuschränken. Dies gilt umso mehr, als eine entsprechende Firmierung nach § 8 Abs. 2
BauKaG NRW mit erheblichen weiteren Einschränkungen, insbesondere mit strengen Vorgaben an die
Gesellschaftsstruktur, verbunden ist.
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b) Vor diesem Hintergrund genügen die Auslegung und die Anwendung des einfachen Rechts durch die Fachgerichte
nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen.
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aa) Die Auslegung und die Anwendung des einfachen Gesetzesrechts ist allerdings Aufgabe der Fachgerichte und
der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht weitgehend entzogen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; 85, 248
<257 f.>). Es obliegt den Fachgerichten, im Einzelfall die Grenze zwischen erlaubten und verbotenen
Handlungsformen zu ziehen. Das Bundesverfassungsgericht überprüft - abgesehen von Verstößen gegen das
Willkürverbot - nur, ob die fachgerichtlichen Entscheidungen Auslegungsfehler enthalten, die auf einer grundsätzlich
unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des betroffenen Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines
Schutzbereichs beruhen. Das ist der Fall, wenn die von den Fachgerichten vorgenommene Auslegung der
einfachrechtlichen Normen die Tragweite des einschlägigen Grundrechts nicht hinreichend berücksichtigt oder im
Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheit führt (vgl. BVerfGE 87, 287
<323>).
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bb) So liegt es hier. Die angegriffenen Entscheidungen werden der Garantie der Berufsausübungsfreiheit des Art. 12
Abs. 1 GG nicht gerecht.
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(1) Das Landgericht hat es bereits unterlassen, die Grundrechtsposition der Beklagten zu ermitteln und zu
bestimmen. Es hat nicht zwischen einer unerlaubten Verwendung einer Berufsbezeichnung in der Firma der
Gesellschaft einerseits und einem von Art. 12 Abs. 1 GG gedeckten werbenden Hinweis auf die Qualifikation eines
Mitarbeiters andererseits unterschieden. Auf den maßgeblichen Gesichtspunkt des zu entscheidenden Einzelfalls,
also auf den Umstand, dass die Beklagte unstreitig einen in die Architektenliste eingetragenen Architekten beschäftigt
und auf diese Tatsache im Rahmen ihrer Werbung in zutreffender Weise hinweisen möchte, geht das Gericht nicht
ein.
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(2) Auch das Oberlandesgericht hat sich mit dem Grundrecht der Beklagten auf Berufsfreiheit nicht hinreichend
auseinander gesetzt. Zwar hat das Oberlandesgericht die Werbeaussage dahin interpretiert, dass die Beklagte mit
dem verwendeten Wort „Architektur“ darauf hinweisen wolle, dass ihr Unternehmen auch die Leistungen eines
Architekten erbringe, es geht aber nicht auf die Frage ein, ob sich dieser Hinweis nicht lediglich auf die berufliche
Qualifikation eines ihrer Beschäftigten beziehe. Vielmehr verstellt sich das Oberlandesgericht dieser
verfassungsrechtlich relevante Fragestellung, wenn es - zu Unrecht - annimmt, die Werbung mit Architekturleistungen
setze immer voraus, dass das Unternehmen selbst zur Führung entsprechender Berufsbezeichnungen befugt sei, was
wiederum seine Eintragung in die Architektenliste voraussetze. Damit lässt das Oberlandesgericht die von der Freiheit
der Berufsausübung mitumfasste Berechtigung der Beklagten außer Betracht, auf die berufliche Qualifikation ihrer
Mitarbeiter hinzuweisen (vgl. BVerfGK 4, 30 <34>).
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2. Die angegriffenen Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts sind danach mit dem Grundrecht
der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) nicht zu vereinbaren. Demgegenüber tritt eine etwaige Verletzung der Beklagten
in ihrem Recht aus Art. 5 Abs. 1 GG - sofern die diesbezügliche Rüge zulässig erhoben sein sollte - zurück. Den
Streitgegenstand bildet eine berufsbezogene Werbemaßnahme der Beklagten.
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3. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auch auf dem dargelegten Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG, weil
nicht auszuschließen ist, dass die Entscheidungen anders ausgefallen wären, wenn bei der Einbeziehung der
Rechtsposition der Beklagten die Bedeutung von Art. 12 Abs. 1 GG für die Auslegung des einfachen Rechts
berücksichtigt worden wäre.
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4. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.
Hohmann-Dennhardt
Gaier
Kirchhof