Urteil des BVerfG vom 31.03.2006
BVerfG: unechte rückwirkung, hochschule, studiengebühr, verfassungsbeschwerde, verbrauch, belastung, exmatrikulation, studierender, abgabenrecht, leistungsfähigkeit
Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1750/01 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der Frau S ...,
1. unmittelbar gegen
a) das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juli 2001 - BVerwG 6 C 10.00 -,
b) das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 6. April 2000 - 2 S
2057/99 -,
c) das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 29. Juni 1999 - 7 K 2983/98 -,
d) den Widerspruchsbescheid der Pädagogischen Hochschule Heidelberg vom 21. August
1998 - 7627.WBB 98/99 -,
e) den Gebührenbescheid der Pädagogischen Hochschule Heidelberg vom 3. Juni 1998 -
7627.Rückmeldung WS-98/99 -,
2. mittelbar gegen
§ 2 Abs. 3, § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 des baden-württembergischen
Landeshochschulgebührengesetzes (LHGebG) vom 5. Mai 1997 (GBl S. 173)
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Haas
und die Richter Hömig,
Bryde
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 31. März 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Erhebung von Studiengebühren für Langzeitstudierende.
I.
2
1. Die Beschwerdeführerin, eine Studienwechslerin, wendet sich gegen die Erhebung von Studiengebühren für
Langzeitstudierende nach dem baden-württembergischen Landeshochschulgebührengesetz (LHGebG) vom 5. Mai
1997 (GBl S. 173). Mit diesem Gesetz führte das Land Baden-Württemberg als erstes Bundesland Studiengebühren
für Langzeitstudierende ein. In § 1 Abs. 2 Satz 1 LHGebG wird das Studium grundsätzlich für gebührenpflichtig
erklärt, gleichzeitig wird immatrikulierten Studierenden aber durch § 1 Abs. 1 LHGebG ein einmaliges
Bildungsguthaben in Höhe der Semesterzahl der Regelstudienzeit eines Studiums zuzüglich vier weiterer
Hochschulsemester zur Verfügung gestellt. § 2 LHGebG regelt die Berechnung des Bildungsguthabens und sieht in
Absatz 3 vor, dass sich das Bildungsguthaben um die Anzahl der Hochschulsemester verringert, die der Studierende
an einer Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes außerhalb des Landes Baden-Württemberg
verbracht hat, soweit dort keine Studiengebühren erhoben wurden. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LHGebG beträgt die
Studiengebühr 1.000 DM für jedes angefangene Semester. § 5 LHGebG sieht Gebührenbefreiungen während des
Bezugs von Förderungsleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, während der Erziehung eines
Kindes und für Doktoranden vor. Die Übergangsregelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 LHGebG bestimmt, dass die
Gebührenpflicht für Studierende, die bei In-Kraft-Treten des Gesetzes am 24. Mai 1997 an einer Hochschule
immatrikuliert sind, ein Jahr nach In-Kraft-Treten des Gesetzes für das darauf folgende Semester beginnt. Das
Bildungsguthaben dieser Studierenden ist dabei um die Anzahl der Hochschulsemester verringert, in denen sie bis zu
diesem Zeitpunkt, ohne einer Studiengebühr zu unterliegen, an einer Hochschule im Geltungsbereich des
Hochschulrahmengesetzes immatrikuliert waren (§ 6 Abs. 1 Satz 2 LHGebG). § 6 Abs. 2 LHGebG regelt
entsprechend das Bildungsguthaben von Studierenden, die vor In-Kraft-Treten des Gesetzes studiert haben.
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Durch Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 6. Dezember 1999 (GBl S. 517) wurde das
Landeshochschulgebührengesetz weiterentwickelt und unter anderem eine Härtefallregelung eingeführt, wonach die
Gebühr in begründeten Einzelfällen erlassen werden kann.
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2. Die Beschwerdeführerin studierte von 1989 bis 1993 Medizin. Zum Wintersemester 1993/94 wechselte sie
aufgrund einer mit dem Fortschreiten des Studiums und der Konfrontation mit dem ärztlichen Alltag sich einstellenden
Enttäuschung ihrer Erwartungen an den ärztlichen Beruf das Fach und begann bei der Beklagten des
Ausgangsverfahrens, der Pädagogischen Hochschule Heidelberg, das Studium für das Realschullehramt, das sie im
Sommersemester 1999 mit dem Ersten Staatsexamen abschloss. Die Beschwerdeführerin leidet ausweislich eines
ärztlichen Attests seit ihrer Jugend unter Essstörungen und Depressionen und gibt an, dadurch in der Bewältigung
ihres zweiten Studiums erheblich beeinträchtigt gewesen zu sein.
5
3. Für das Wintersemester 1998/99 erhob die Beklagte des Ausgangsverfahrens von der Beschwerdeführerin mit
dem angegriffenen Bescheid eine Studiengebühr von 1.000 DM wegen verbrauchten Bildungsguthabens. Widerspruch,
Klage, Berufung und Revision der Beschwerdeführerin blieben erfolglos. Das Bundesverwaltungsgericht hat seine
Entscheidung wie folgt begründet:
6
Die Rüge, das Berufungsgericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, bleibe ohne Erfolg. Der
Geschäftsverteilungsplan des Verwaltungsgerichtshofs, der das Abgabenrecht dem 2. und das Hochschulrecht dem
9. Senat zuweist, sei mit seiner Schwerpunktregelung hinreichend bestimmt. Der 2. Senat habe ohne Verstoß gegen
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG die Abgabe des Falles an den 9. Senat abgelehnt.
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Die Vorschriften des baden-württembergischen Landeshochschulgebührengesetzes vom 5. Mai 1997 seien mit
höherrangigem, revisiblem Recht vereinbar.
8
Das Landeshochschulgebührengesetz stehe mit Art. 12 Abs. 1 GG im Einklang. Die Pflicht zur Zahlung von
Langzeitstudiengebühren berühre nicht das aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit dem Gleichheitssatz und
dem Sozialstaatsprinzip herzuleitende Recht des Einzelnen auf Zulassung zu einem Hochschulstudium seiner Wahl.
Jedoch sei die mit dem Landeshochschulgebührengesetz beabsichtigte Verhaltenslenkung an Art. 12 Abs. 1 GG zu
messen. Sie sei wie eine Berufsausübungsregelung einzuordnen, da sie nicht den Zugang zum Studium regele,
sondern die Studienbedingungen ausgestalte. Die Regelung sei durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls
gerechtfertigt und verhältnismäßig. Das vom Gesetzgeber mit der Regelung verfolgte Ziel, die Studierenden zu einem
zielstrebigen und zügigen Studium anzuhalten, sei mit der nach Verbrauch des Bildungsguthabens drohenden
Studiengebühr grundsätzlich erreichbar. Der Gesetzgeber sei auch nicht gehalten gewesen, anstelle der
Studiengebühr hochschulrechtliche Ordnungsmittel wie etwa Immatrikulationsverbote vorzusehen. Zwangsmittel
dieser Art beeinträchtigten die Ausbildungsfreiheit grundsätzlich stärker als verhaltenslenkende Maßnahmen wie die
Auferlegung einer Abgabenpflicht. Die gesetzliche Regelung setze die Studierenden auch keinen unzumutbaren
Belastungen aus. Das Bildungsguthaben lasse grundsätzlich Zeit für ein gebührenfreies Erststudium unter Einschluss
einer anfänglichen Orientierungsphase und eines angemessenen "studium generale".
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Es liege kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz darin, dass Studienzeiten an ausländischen Hochschulen auf das
Bildungsguthaben nicht angerechnet würden. Die Absicht des Gesetzgebers, Auslandsstudien zu fördern, rechtfertige
die Regelung. Die Studiengebühr sei auch abgabenrechtlich nicht zu beanstanden. Im Rahmen von
Gebührenregelungen sei eine begrenzte Verhaltenssteuerung zulässig. Das Äquivalenzprinzip sei nicht verletzt. Der
Gleichheitssatz sei auch nicht dadurch verletzt, dass eine Gebühr in einheitlicher Höhe ohne Differenzierung nach
Semesterzahl oder Studienfach erhoben werde.
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Das Landeshochschulgebührengesetz entfalte keine dem Rechtsstaatsprinzip widersprechende Rückwirkung. Es
handle sich um eine unechte Rückwirkung; denn es komme lediglich auf die Begründung der Gebührenpflicht an, die
nicht zurückwirke. Die Berechnung des Bildungsguthabens stelle keine selbständige Belastung für die Studierenden
dar und habe lediglich im Rahmen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Pflicht zur Entrichtung der Gebühr
Bedeutung. Diese Rückanknüpfung an Sachverhalte aus der Zeit vor Verkündung des Gesetzes sei
verfassungsrechtlich zulässig. Das Anliegen des Gesetzgebers, gerade auch die damals über 30.000
Langzeitstudierenden zu einem zügigen Studienabschluss zu bewegen, überwiege die Interessen der nach
Studienbeginn von der Regelung erfassten Studierenden.
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4. Die Beschwerdeführerin rügt mit ihrer Verfassungsbeschwerde eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 Abs. 1,
Art. 12 Abs. 1, Art. 20 und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch die gerichtlichen Entscheidungen sowie die
vorausgegangenen Bescheide, mittelbar wendet sie sich gegen § 2 Abs. 3 sowie § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2
LHGebG in der ursprünglichen Fassung des Gesetzes vom 5. Mai 1997.
12
a) Eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG liege darin, dass Studienzeiten an ausländischen Hochschulen sich auf das
Bildungsguthaben nicht mindernd auswirkten. Die Förderung von Auslandsstudien könne als sachlicher Grund zur
Rechtfertigung der Ungleichbehandlung nicht herangezogen werden; denn Lenkungszwecke setzten eine
entsprechende, erkennbare Entscheidung des Gesetzgebers voraus.
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Es liege ferner ein Verstoß gegen abgabenrechtliche Grundsätze vor. Die angegriffene Gebühr sei eine
Verleihungsgebühr. Die öffentliche Leistung der Schaffung und Unterhaltung von Hochschulen sei Selbstzweck des
Staates, nicht individuell zurechenbarer Vorteil der Studierenden. Individuell zurechenbar sei lediglich der
Sondervorteil, an dieser öffentlichen Ressource teilhaben zu dürfen. Dann sei im Rahmen der Äquivalenzprüfung der
Wert des Rechts zur Nutzung der Hochschule maßgeblich. Ein finanzieller Vorteil der Studenten sei aber nicht
ersichtlich.
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Art. 3 Abs. 1 GG sei auch dadurch verletzt, dass ein nach § 7 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
(BAföG) geförderter Studierender nach Verbrauch seines Bildungsguthabens keine Studiengebühren zu zahlen habe,
wohingegen nicht geförderte Studierende, die ebenfalls aus wichtigem oder unabweisbarem Grund einen
Fachrichtungswechsel durchgeführt hätten, nach Verbrauch des Bildungsguthabens gebührenpflichtig würden.
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b) Zu Art. 12 Abs. 1 GG führt die Beschwerdeführerin aus, das Bundesverwaltungsgericht habe unzulässig zwischen
der Belastung durch die Gebühr und der Belastung durch die Verhaltenssteuerung unterschieden. Es liege ein
einheitlicher Eingriff in das durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Teilhaberecht vor. Es handle sich um eine subjektive
Zulassungsvoraussetzung der Berufswahl, wie sich aus der strikten Rechtsfolge der Exmatrikulation bei Nichtzahlung
der Gebühr ergebe. Der Gesetzgeber habe nicht dargetan, dass die Regelung zum Schutz wichtiger
Gemeinschaftsgüter erforderlich sei.
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Die Studiengebühr sei ferner ungeeignet. Zumal bei Studierenden, deren Bildungsguthaben bei In-Kraft-Treten des
Landeshochschulgebührengesetzes bereits verbraucht gewesen sei, könne sie kaum eine lenkende Wirkung entfalten.
Darüber hinaus würden im Regelfall Langzeitstudierende nach Verbrauch des Bildungsguthabens die
Hochschulressourcen ohnehin nur noch in geringem Umfang und im Laufe des Studiums insgesamt nicht mehr in
Anspruch nehmen als Studierende, die ihr Studium innerhalb des Bildungsguthabens abwickelten.
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Anstelle der Gebührenpflicht vom ersten Semester an unter Gewährung eines Bildungsguthabens wäre als milderes,
aber im Hinblick auf den vom Landeshochschulgebührengesetz vornehmlich verfolgten Lenkungszweck gleich
wirksames Mittel möglich gewesen, eine Gebührenpflicht erst nach der Regelstudienzeit zuzüglich weiterer vier
Semester einzuführen. Der für die Gebührenhöhe relevante Vorteil wäre dann niedriger anzusetzen gewesen, da
Studierende in höheren Semestern keine wesentlichen Kosten mehr verursachten. Weitere mildere und geeignetere
Mittel wären Maßnahmen zur Erschwerung von zweiten und weiteren Studiengangwechseln oder die Exmatrikulation
bei längerer Nichterbringung vorgesehener Leistungsnachweise gewesen.
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Die Gebührenregelung sei auch unzumutbar, weil sie über die engen Befreiungstatbestände des § 5 LHGebG hinaus
keine Ausnahmen vorsehe. Der Verwaltungsgerichtshof habe die Härtefallregelung des § 59 der
Landeshaushaltsordnung (LHO) zu Unrecht für anwendbar erklärt.
19
c) Außerdem verstoße die Gebührenregelung gegen das in Art. 20 GG verankerte Vertrauensschutzprinzip. Sie
enthalte eine unzulässige echte Rückwirkung für Studierende, die ihr Studium vor dem Tag des Gesetzesbeschlusses
aufgenommen hätten. Die Rechtsfolge des Verlusts von Bildungsguthaben knüpfe an den vergangenen Tatbestand
bereits absolvierter Semester an. Der Landesgesetzgeber habe quasi die in der Vergangenheit liegenden Semester für
gebührenpflichtig erklärt. Die Rückwirkung sei auch dann verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen, wenn man sie
als unechte qualifiziere. Der Gesetzgeber habe mit der kurzen Übergangsregelung das schutzwürdige Vertrauen der
Studierenden, das begonnene Studium ohne Gebührenlast weiterführen zu können, nicht angemessen gewürdigt.
20
d) Es liege ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vor. Die Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtshofs
sei zu unbestimmt, da sie den unbestimmten Rechtsbegriff "Schwerpunkt" mit dem ebenfalls unbestimmten Begriff
"eindeutig" verbinde. Der Schwerpunkt des Falles liege außerdem, wie sich aus der Gewichtung in den
Entscheidungsgründen des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs ergebe, eindeutig im Hochschulrecht, weshalb nach
der Geschäftsverteilung der 9. Senat hätte entscheiden müssen.
II.
21
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen für eine Annahme der
Verfassungsbeschwerde im Sinne von § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.
22
1. Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung kommt der Verfassungsbeschwerde nicht zu (§ 93 a Abs. 2
Buchstabe a BVerfGG). Sie wirft keine Fragen auf, die sich nicht anhand der vom Bundesverfassungsgericht bereits
entwickelten Maßstäbe beantworten lassen (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 f.>). Insbesondere zur Einschränkung der
Berufsfreiheit durch ausbildungsbezogene Belastungen (vgl. BVerfGE 33, 303 <329 ff.>; 85, 36 <53 f.>) und durch
Abgabenregelungen (vgl. BVerfGE 98, 106 <117>) sowie zur Bemessung von Gebühren (vgl. BVerfGE 50, 217
<225 ff.>; 85, 337 <346>; 91, 207 <223>; 97, 332 <345 f.>; 108, 1 <15 ff.>) besteht eine umfangreiche
verfassungsgerichtliche Rechtsprechung, die der Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der Erhebung von
Langzeitstudiengebühren zugrunde gelegt werden kann.
23
2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung von in § 90 Abs. 1 BVerfGG
genannten Rechten der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
24
a) Die Beschwerdeführerin ist nicht in ihren Rechten aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt.
25
aa) Da die angegriffene Regelung im Ergebnis ein gebührenfreies Erststudium ermöglicht, bedarf die Frage, welche
Grenzen sich aus Art. 12 Abs. 1 GG als Teilhaberecht und dem Sozialstaatsgebot für die Erhebung von
Studiengebühren ergeben, hier keiner Entscheidung.
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bb) Die Verpflichtung zur Zahlung einer Langzeitstudiengebühr gemäß § 1 Abs. 2 LHGebG greift in den
Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG in seiner Funktion als Abwehrrecht gegen ausbildungsbezogene
Belastungen ein.
27
Gebührenregelungen berühren den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG auch dann, wenn sie in engem
Zusammenhang mit dem Besuch einer Ausbildungsstätte im Hinblick auf die spätere Ausübung eines Berufs stehen
und - objektiv - eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen lassen (vgl. BVerfGE 98, 106 <117> m.w.N.). Diese
folgt hier aus der mit der Gebühr verbundenen Steuerung des Ausbildungsverhaltens. Die Gebührenpflicht soll unter
anderem als Steuerungsinstrument für ein zielgerichtetes Studieren dienen (vgl. LTDrucks 12/1110, S. 1). Darüber
hinaus greift die Gebührenregelung durch § 91 Abs. 2 Nr. 5 des Universitätsgesetzes vom 10. Januar 1995 (GBl S. 1)
in der Fassung, die es durch das Änderungsgesetz vom 5. Mai 1997 (GBl S. 173) erhalten hat, in die
Ausbildungsfreiheit ein. Danach ist ein Studierender von Amts wegen zu exmatrikulieren, wenn die Studiengebühr
nicht bezahlt ist. Entsprechendes gilt für § 64 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes über die Pädagogischen Hochschulen im
Lande Baden-Württemberg in der Fassung vom 10. Januar 1995 (GBl S. 157).
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cc) Die angegriffene Gebührenregelung ist durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und
verhältnismäßig.
29
(1) Durch die Einräumung eines Bildungsguthabens gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 LHGebG in Höhe der Semesterzahl
der Regelstudienzeit eines Studiums zuzüglich weiterer vier Semester wird jedem Studierenden grundsätzlich ein
kostenfreies Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss ermöglicht. Erst nach Verbrauch des
Bildungsguthabens setzt die Pflicht zur Entrichtung der Gebühr ein. Im Vordergrund der Regelung steht damit die
Zielsetzung des Gesetzgebers, die Studierenden zu einem möglichst zügigen Studium anzuhalten und ein überlanges
Studium nur noch gegen Gebührenzahlung zuzulassen (vgl. LTDrucks 12/1110, S. 1).
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Das ist durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt. Der Landesgesetzgeber verfolgt mit der
Einführung der Gebührenpflicht für Langzeitstudierende den Zweck, die Leistungsfähigkeit der Hochschulen zu
verbessern. Sie soll als Steuerungsinstrument für ein zielgerichtetes Studium dienen, um dadurch die Studienzeiten
zu verkürzen und die Ressourcen der Hochschulen zu schonen. Darüber hinaus soll sie zur Finanzierung der
Inanspruchnahme der Hochschulen beitragen (vgl. LTDrucks 12/1110, S. 1).
31
(2) Die Erhebung einer Langzeitstudiengebühr ist zur Erreichung der angestrebten Zwecke geeignet. Für die
Geeignetheit eines vom Gesetzgeber eingesetzten Mittels genügt die Möglichkeit, den angestrebten Zweck zu fördern
(v gl . BVerfGE 81, 156 <192> m.w.N.). Der Gesetzgeber durfte davon ausgehen, dass diese Gebühr als
Studienkostenfaktor für die Studierenden einen Anreiz darstellt, ihr Studium schneller zu beenden, und dass dies auch
der Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Hochschulen dient. Es mag zwar zutreffen, dass Langzeitstudierende die
Leistungen der Hochschule unterdurchschnittlich in Anspruch nehmen. Unabhängig davon, in welcher Intensität der
einzelne Studierende die Bildungsressourcen nutzt, hat die Hochschule jedoch ihre Einrichtungen für ihn vorzuhalten.
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(3) Der Gesetzgeber durfte auch die Erforderlichkeit der Langzeitstudiengebühren zur Erreichung der verfolgten
Zwecke bejahen. Immatrikulationserschwernisse bei mehrfachem Wechsel des Studiengangs oder
Zwangsexmatrikulationen bei Nichterbringung geforderter Leistungsnachweise stellen eine weniger flexible und daher
keine mildere Form der Steuerung des Ausbildungsverhaltens dar. Die angegriffene Gebührenregelung hingegen
ermöglicht es den Studierenden, auch über das Bildungsguthaben hinaus Hochschulleistungen in Anspruch zu
nehmen, wenn dies erwünscht oder zum Abschluss des Studiums erforderlich sein sollte.
33
(4) Die Erhebung der Langzeitstudiengebühr ist der Beschwerdeführerin auch zumutbar. Die ihr auferlegte Belastung
steht nicht außer Verhältnis zu den mit der Gebührenregelung verfolgten Zwecken (vgl. BVerfGE 85, 337 <346>).
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(a) Die Beschwerdeführerin kann sich nicht mit Erfolg auf das Fehlen einer Härtefallregelung im
Landeshochschulgebührengesetz in der zur verfassungsrechtlichen Überprüfung stehenden Fassung berufen.
35
Eine allgemeine Härtefallregelung, die im Einzelfall eine Gebührenbefreiung, -ermäßigung oder –stundung aufgrund
einer zu treffenden Ermessensentscheidung zulässt, ist in Anbetracht der zwingenden Rechtsfolge der
Exmatrikulation bei Nichtentrichtung der Gebühr verfassungsrechtlich geboten, um Ausnahmesituationen Rechnung
tragen zu können. Durch das Gesetz vom 6. Dezember 1999 (GBl S. 517) hat der Gesetzgeber daher eine
Härtefallregelung eingeführt. Nach § 7 Abs. 2 LHGebG in der neuen Fassung kann nunmehr die Gebühr im Einzelfall
erlassen werden, wenn die Gebühreneinziehung zu einer unbilligen Härte führen würde. Soweit die Beschwerdeführerin
rügt, dass eine solche Regelung zuvor im Landeshochschulgebührengesetz fehlte, belastet dies sie nicht. Denn nach
der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Auffassung der Fachgerichte war eine solche Härtefallprüfung
anhand des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LHO vorzunehmen. Auch der aus § 90 Abs. 2 BVerfGG folgende
Subsidiaritätsgrundsatz verlangt, dass zunächst von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird.
36
(b) Die Gebührenregelung ist auch nicht deshalb unzumutbar, weil damit eine unzulässige Rückwirkung verbunden
wäre. Wie das Bundesverwaltungsgericht zutreffend ausführt, liegt eine unechte Rückwirkung vor, weil die Minderung
des Bildungsguthabens lediglich für die tatbestandlichen Voraussetzungen der Pflicht zur Entrichtung der Gebühr von
Bedeutung ist.
37
Im Gegensatz zur echten Rückwirkung, die anzunehmen ist, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte,
der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (vgl. BVerfGE 57, 361 <391>; 68, 287 <306>; 72, 175 <196>),
ist eine unechte Rückwirkung gegeben, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte
für die Zukunft einwirkt und damit zugleich eine Rechtsposition nachträglich entwertet (vgl. BVerfGE 69, 272 <309>;
72, 141 <154>; 101, 239 <263>).
38
Vorliegend liegt eine unechte Rückwirkung vor. Das Studium ist noch nicht abgeschlossen. Die Pflicht zur
Gebührenzahlung knüpft an ein zukünftiges Ereignis, den Verbrauch des Bildungsguthabens an. Entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführerin werden durch die Übergangsregelung nicht vor In-Kraft-Treten des Gesetzes
bereits absolvierte Studiensemester gebührenpflichtig.
39
Während die echte Rückwirkung grundsätzlich verboten ist und die Durchbrechung des Verbots einer besonderen
Rechtfertigung bedarf (vgl. BVerfGE 72, 200 <257>; 88, 384 <403 f.>), ist eine unechte Rückwirkung in der Regel
zulässig (vgl. BVerfGE 101, 239 <263>), es sei denn, der Betroffene durfte auf den Fortbestand der bisherigen
Regelung vertrauen und dieses Vertrauen ist schutzwürdiger als die mit dem Gesetz verfolgten Anliegen (vgl.
BVerfGE 68, 287 <307>). Um die Grenzen der Zumutbarkeit zu wahren, muss der Gesetzgeber gegebenenfalls
geeignete Übergangsregelungen vorsehen, wobei ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht (vgl. BVerfGE 43, 242
<288>; 67, 1 <15 f.>).
40
Diesem Maßstab wird das angegriffene Gesetz gerecht. Das Interesse des Gesetzgebers, gerade auch die vielen
bereits immatrikulierten Langzeitstudierenden alsbald zu erfassen, wiegt schwerer als das Vertrauen Studierender
darauf, ihr bereits begonnenes Studium ohne Gebührenbelastung abschließen zu dürfen. Die Übergangsregelung des
§ 6 Abs. 1 LHGebG gewährt den bereits immatrikulierten Erststudierenden ausreichend Zeit, sich auf die veränderte
Rechtslage einzustellen. Soweit sie ihr Bildungsguthaben bei In-Kraft-Treten des Gesetzes bereits verbraucht haben,
sollten ihre Studien bereits so weit fortgeschritten sein, dass sie binnen der Übergangsfrist gebührenfrei zum
Abschluss gebracht werden können.
41
(c) Die Langzeitstudiengebühr ist im Verhältnis zu den mit der Gebührenregelung verfolgten Zwecken sowie der
gebotenen Leistung auch nicht unangemessen hoch.
42
Die verfassungsrechtlich zulässige Gebührenhöhe wird maßgeblich durch die mit der Gebührenerhebung erkennbar
verfolgten Gebührenzwecke bestimmt. Anerkannte Gebührenzwecke sind die Kostendeckung (vgl. BVerfGE 50, 217
<226>; 85, 337 <346>; 97, 332 <345>; 108, 1 <18>) und der Vorteilsausgleich (vgl. BVerfGE 93, 319 <344>; 108, 1
<18>), aber auch eine verhaltenslenkende Zielsetzung des Gebührengesetzgebers ist in der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts anerkannt (vgl. BVerfGE 50, 217 <230 f.>; 97, 332 <345>; 108, 1 <18>).
43
Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 LHGebG wird die Gebühr als Gegenleistung für das Studium an den Einrichtungen einer
Hochschule oder Berufsakademie erhoben. Nach den Feststellungen der Verwaltungsgerichte liegt die Gebühr weit
unter den realen Kosten, die selbst das kostengünstigste Studium an einer Hochschule verursacht. Durch die
Immatrikulation belegt der Studierende einen Studienplatz, für den die Hochschule ihre mit erheblichem
Kostenaufwand geschaffenen Einrichtungen vorzuhalten hat, ohne dass es darauf ankommt, ob die Leistungen im
Einzelfall in Anspruch genommen werden.
44
Zudem sind im Hinblick auf die verhaltenslenkende Zielsetzung der Gebührenregelung auch die Vergünstigungen als
Abwägungsfaktor in die Verhältnismäßigkeitsbetrachtung mit einzustellen, die mit der Verleihung des Studentenstatus
einhergehen. Damit werden vom Lenkungszweck der Langzeitstudiengebühr auch die Studierenden erfasst, die ohne
tatsächliche Studienabsicht das Studium fortsetzen, um in den Besitz eines Studentenausweises und der damit
vermittelten Vergünstigungen zu gelangen.
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b) Die Beschwerdeführerin ist auch nicht in ihren Rechten aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt.
46
aa) Es liegt kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz darin, dass Studienzeiten an ausländischen
Hochschulen anders als solche an deutschen Hochschulen das Bildungsguthaben nicht mindern, da die Förderung
von Auslandsstudien die unterschiedliche Behandlung rechtfertigt.
47
bb) Die Befreiung von der Gebührenpflicht während des Bezugs von Förderungsleistungen nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz gemäß § 5 Nr. 1 LHGebG ist ebenfalls mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Bei
einem Fachrichtungswechsel aus wichtigem Grund kann es in Fällen, in denen die Förderungshöchstdauer die
Regelstudienzeit übersteigt, zu einer Besserstellung von langzeitstudierenden Empfängern von Förderungsleistungen
nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gegenüber nichtförderungsberechtigten Studierenden kommen. In
diesen Fällen ist die von der Beschwerdeführerin gerügte Ungleichbehandlung aber sachlich gerechtfertigt. Die
Erhebung einer Langzeitstudiengebühr von förderungsberechtigten Studierenden würde im Widerspruch zu den
bundesrechtlichen Vorschriften über die Ausbildungsförderung stehen und finanzielle Mittel abziehen, die zuvor auf
deren Grundlage gewährt wurden. Vor dem Hintergrund, dass das Bildungsguthaben ausreichend Zeit für einen
Studiengangwechsel innerhalb der ersten vier Semester lässt und dieser Puffer vergleichbar ist mit der Frist für den
Bezug von Förderungsleistungen für eine andere Ausbildung gemäß § 7 Abs. 3 BAföG, ist eine weitere Privilegierung
des Fachrichtungswechsels bei der Berechnung des Bildungsguthabens verfassungsrechtlich nicht geboten.
48
cc) Die Festsetzung einer einheitlichen Gebühr von 1.000 DM stellt keine Verletzung der verhältnismäßigen
Gleichheit (vgl. hierzu BVerfGE 50, 217 <227>) unter den Studierenden dar. Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet,
die Studiengebühr nach den unterschiedlichen Kosten der Studiengänge oder den bereits absolvierten Semestern zu
differenzieren. Da die Gebührenhöhe die Kosten selbst des kostengünstigsten Studiums nicht erreicht, orientiert sich
die Bemessung der Studiengebühr primär am vom Gesetzgeber verfolgten Lenkungszweck der Gebührenerhebung.
Dieser verhaltenslenkende Zweck des Gesetzes trifft alle Studierenden gleichermaßen.
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c) Ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs und des
Bundesverwaltungsgerichts über die Zuständigkeit des für Abgabenrecht zuständigen Senats liegt nicht vor.
50
Das Bundesverwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Regelung im Geschäftsverteilungsplan, wonach
bei Streitigkeiten, die mehrere Rechtsgebiete berühren, grundsätzlich die im angefochtenen Bescheid genannte
Ermächtigungsgrundlage maßgebend ist, es sei denn, der Schwerpunkt des Rechtsstreits liegt eindeutig in einem
Rechtsgebiet, das einem anderen Fachsenat zugewiesen ist, den Anforderungen des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
entspricht, weil sie keine unzulässige Kumulierung unbestimmter Rechtsbegriffe enthält, sondern zur zweifelsfreien
Bestimmung des zuständigen Senats beiträgt.
51
Es ist auch mit der Garantie des gesetzlichen Richters vereinbar, dass der für das Abgabenrecht zuständige 2.
Senat des Verwaltungsgerichtshofs über die Berufung der Beschwerdeführerin entschieden hat. Mängel bei der
Auslegung und Anwendung eines Geschäftsverteilungsplans im Einzelfall führen nur dann zu einem
Verfassungsverstoß, wenn sie auf unvertretbaren, mithin sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruhen
(v gl. BVerfGE 95, 322 <333>; stRspr). Solche Erwägungen sind bei der Entscheidung des 2. Senats des
Verwaltungsgerichtshofs, die Abgabe des Verfahrens an den für das Hochschulrecht zuständigen 9. Senat
abzulehnen, nicht ersichtlich.
52
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).
Haas
Hömig
Bryde