Urteil des BVerfG vom 15.03.2017

BVerfG: existenzminimum, schutz der familie, wesentlicher grund, auszahlung, einspruch, freibetrag, bekanntgabe, entlastung, eltern, gesellschaft

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Gericht:
Finanzgericht des
Landes Brandenburg
6. Senat
Entscheidungsdatum:
Streitjahr:
2002
Aktenzeichen:
6 K 2294/03
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 32 Abs 3 EStG 2002, § 66 Abs
1 EStG 2002, § 70 Abs 1 EStG
2002, Art 3 Abs 1 GG, Art 6 GG
(Zur Verfassungsmäßigkeit des § 66 EStG)
Tatbestand
(Überlassen von Datev)
Der Kläger ist Vater seiner im September 1988 geborenen Tochter Sarah, die im
Streitjahr 2002 minderjährig war. Die Beklagte gewährte dem Kläger Kindergeld gemäß §
32 Abs. 3 Einkommensteuergesetz - EStG - für Sarah in Höhe von EUR 154 (§ 66 Abs. 1
EStG).
lm Juni 2002 legte der Kläger Einspruch ein gegen die Kindergeldfestsetzung. Zur
Begründung trug er vor, die verfassungsgemäße Umsetzung einer Familienbesteuerung
sei vom Gesetzgeber trotz Aufforderung des Bundesverfassungsgerichts ab 1996 nicht
vorgenommen worden. Die monatlichen Kindergeldbeträge seien zu niedrig, um einer
verfassungsgemäßen Prüfung standzuhalten. Das Kindergeld habe sich zu orientieren an
den Sätzen zu den Unterhaltsaufwendungen, die Eltern leisten müssen.
Mit Einspruchsentscheidung vom 11. September 2003, abgesandt am 17. September
2003, wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung führt die
Beklagte aus, seit 1996 bestehe das Recht des Familienleistungsausgleichs. Durch die
Zahlung von Kindergeld als Steuervergütung oder den Abzug des Kinderfreibetrages
vom Einkommen werde gewährleistet, dass in allen Einkommensgruppen die
verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrages in
Höhe des Existenzminimums eines Kindes eintrete. Für das Streitjahr 2002 betrage das
gesetzliche Kindergeld EUR 154. Dies sei an den Kläger gezahlt worden. Der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei nicht zu entnehmen, dass eine
einkommensteuerliche Förderung der Familie durch eine Sozialzwecknorm in einer
bestimmten Weise und einem bestimmten Umfang zu gewähren sei. Die Höhe des
Kindergeldes sei verfassungsrechtlich nicht vorgegeben worden.
Der Kläger hat fristgerecht Klage erhoben. Er trägt im Wesentlichen vor, das gesetzliche
Kindergeld des Jahres 2002 entspreche nicht den Vorgaben des
Bundesverfassungsgerichts. Danach dürfe die staatliche Förderung von Familien nicht
unter dem steuerfreien Existenzminimum liegen. Dies sei im Jahr 2002 jedoch der Fall.
Bei einem Spitzensteuersatz von 48,5% und einem verfassungsgemäßen
Existenzminimum von etwa EUR 6.545 -nach einer Schätzung des Deutschen
Familienverbandes - ergebe sich ein notwendiges jährliches Kindergeld in Höhe von EUR
3.175, mithin monatlich EUR 265. Das vom Gesetzgeber eingearbeitete,
unübersichtliche Existenzminimum betrage für das Kalenderjahr 2002 EUR 5.808. Dies
setze sich zusammen aus Kinderfreibetrag, Ausbildungs- und Betreuungsfreibetrag. Dies
entspreche bei Umrechnung des Spitzensteuersatzes von 48,5% einem jährlichen
Kindergeld von EUR 2.817, mithin monatlich EUR 235. Dies sei derzeit die
höchstmögliche steuerliche Förderung durch das Existenzminimum. Daraus folge, dass
zum einen das steuerliche Existenzminimum durch den Gesetzgeber zu niedrig
angesetzt sei. Zum anderen bedeute dies, dass das tatsächlich gezahlte Kindergeld
(EUR 154) nur 28% des Existenzminimums (EUR 6.545) betrage. Hinzu komme, dass die
tatsächlichen Aufwendungen, die für ein Kind zu tragen seien, entsprechend den
dargelegten Berechnungen, die sich aus den Anlagen zur Klagebegründung ergäben,
höher seien als das geschätzte Existenzminimum. Dies bedeute, dass der Gesetzgeber
die Förderung der Sozialleistung in einem unzureichenden Maß vornehme, die nicht im
Verhältnis zum tatsächlichen Aufwand einer Familie stehe und damit nicht
realitätsgerecht sei. Dem verfassungsrechtlich gebotenen Schutz der Familie (Art. 6
Grundgesetz - GG -) sei damit nicht hinreichend Rechnung getragen. Die
Einschränkungen und der Mehraufwand, den Kinder für die Eltern und die Familie zur
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Einschränkungen und der Mehraufwand, den Kinder für die Eltern und die Familie zur
Folge hätten, gehörten zum Leben der Familie als Erziehungs- und
Wirtschaftsgemeinschaft und seien deshalb ein wesentlicher Grund für deren
besonderen Schutz durch die staatliche Ordnung. Darüber hinaus ergebe sich der
verfassungsrechtliche Auftrag zur Förderung der Familie auch aus Art. 20 Abs. 1 GG. Art.
20 Abs. 1 GG bestimme, dass die Bundesrepublik Deutschland ein sozialer Bundesstaat
sei. Das daraus folgende Sozialstaatsprinzip gebiete eine aktive Gestaltung der inneren
und äußeren Sicherung der Gesellschaft. Die Sozialpolitik habe zu reagieren und die
Probleme der Gesellschaft zu lösen. Diesem Auftrag sei nicht in erforderlichem Umfang
und nicht sachgerecht genug nachgekommen worden. Der Förderbedarf, der sich aus
den Art. 20 und 6 GG ergebe, liege seines - des Klägers - Erachtens darin, dass die
Familien so zu stellen seien, dass sie letztlich mit dem Existenzminimum der
Familienleistungsausgleichsförderung eines "Reichen" gleichgestellt werden. Die
steuerliche Entlastung des "Reichen" müsse die soziale Förderung des "Armen sein".
Dies ergebe sich auch aus § 31 EStG. Hierzu habe auch der Bundesfinanzhof noch nicht
hinreichend Stellung genommen. Werde die von ihm begehrte Förderung umgesetzt, so
werde bei weitem keine hundertprozentige Förderung der Familien vorgenommen,
sondern eine Förderung, die sich in der Nähe des Hälftigen bewegen würde. Es werde
angeregt, gemäß Art. 100 GG diese Rechtsfrage dem Bundesverfassungsgericht
vorzulegen.
lm Einzelnen wird auf die ausführliche Klagebegründung und die Berechnungen des
Klägers verwiesen.
Der Kläger beantragt,
die Einspruchsentscheidung vom 11. September 2003 aufzuheben und Kindergeld für
das Kind Sarah für das Jahr 2002 in Höhe von EUR 265 monatlich zu gewähren; hilfsweise
die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagtenvertreterin hat in der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten,
dass der Einspruch unzulässig sei. Bei einem minderjährigen Kind - wie der Tochter des
Klägers - erfolge die Festsetzung des Kindergeldes mit Geburt, respektive im Jahr 1996,
dem Jahr in dem das Kindergeld als Familienleistungsausgleich in das
Einkommensteuergesetz aufgenommen worden sei.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Die Beklagte hat zu Recht die Gewährung von Kindergeld für den über EUR 154
hinausgehenden Betrag abgelehnt. Der Kläger ist dadurch nicht in seinen Rechten
verletzt, § 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung - FGO -.
Das Begehren des Klägers auf Auszahlung eines Kindergeldes in Höhe von EUR 265
monatlich entbehrt der gesetzlichen Grundlage. Denn gemäß § 66 Abs. 1 EStG in der für
das Streitjahr gültigen Fassung stehen dem Kläger für das erste Kind EUR 154 zu.
Entgegen der Auffassung der Beklagten war der Einspruch des Klägers gegen die
Kindergeldfestsetzung für Sarah für das Jahr 2002 nicht verfristet und mithin zulässig.
Denn die Beklagte hatte das Kindergeld für die Tochter Sarah für das Jahr 2002 gemäß §
70 Abs. 1 EStG ohne Erteilung eines schriftlichen Bescheides festgesetzt und laufend
gezahlt. Es kann nach Auffassung des erkennenden Senats dahingestellt sein, ob die
Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 EStG bei minderjährigen Kindern
grundsätzlich ein jährlich oder ein jeweils monatlich ergehender Bescheid ist (so der
Bundesfinanzhof - BFH - Urteil vom 4. November 2003 VIII R 43/02, FR 2004, 421 zur
Berücksichtigung behinderter Kinder). Vorliegend handelt es sich jedenfalls um eine noch
nicht bestandskräftige und mithin änderbare Festsetzung. Denn die Bekanntgabe dieser
Kindergeldfestsetzung erfolgt im Sinne des § 119 Abs. 2 Satz 1 Abgabenordnung - AO -
auf andere Weise, nämlich durch die erste Auszahlung des Kindergeldes und
Bekanntgabe des Auszahlungsbetrages. Die Bestandskraft tritt entsprechend § 356 Abs.
2 AO ein nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntgabe. Ausgehend von einer jährlichen
Festsetzung erfolgte die Bekanntgabe der Kindergeldzahlung für das Jahr 2002 mit der
ersten Auszahlung des Kindergeldes für den Monat Januar 2002 - spätestens mit Ablauf
diesen Monats. Die Rechtsmittelfrist endet demzufolge Ende Januar 2003. Der Kläger hat
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diesen Monats. Die Rechtsmittelfrist endet demzufolge Ende Januar 2003. Der Kläger hat
gegen die Festsetzung im Juni 2002 Einspruch eingelegt, mithin innerhalb der
Rechtsmittelfrist. Eine Beurteilung der Kindergeldfestsetzung als monatliche Festsetzung
führt nicht zu einem anderen, für den Kläger ungünstigeren, Ergebnis.
Die Regelung des § 66 EStG ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht
verfassungswidrig.
Der Kläger meint zu Unrecht, ihm stünde ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf
Auszahlung eines höheren Kindergeldes zu. Er kann sich nicht mit Erfolg auf Art. 6 Abs. 1
GG berufen. Danach stehen Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der
staatlichen Ordnung. Dem Gesetzgeber steht für die Gewährung staatlicher Hilfen ein
weiter Gestaltungsraum zu. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
ist dem in Art. 20 Abs. 1 GG verankerten Sozialstaatsgrundsatz in Verbindung mit Art. 6
GG kein Gebot zu entnehmen, Sozialleistungen in einer bestimmten Weise und einem
bestimmten Umfang zu gewähren und jegliche die Familie treffende Belastung
auszugleichen. Der Gesetzgeber ist von Verfassungswegen lediglich verpflichtet, das
nach sozialhilferechtlichen Kriterien zu ermittelnde Existenzminimum des
Steuerpflichtigen und seiner Familie im wirtschaftlichen Ergebnis von der
Einkommensteuer freizustellen (Bundesfinanzhof - BFH - Urteile vom 13. August 2002
VIII R 80/97, BFH/NV 2002, 1456; vom 19. Mai 2004 III R 55/03, BStBl. II 2006, 291). Das
steuerliche sächliche Existenzminimum eines Kindes berechnet sich nach dem
sozialhilferechtlich anerkannten existenznotwendigen Mindestbedarf. Das bedeutet, dass
sich das steuerliche sächliche Existenzminimum eines Kindes gerade nicht nach den
Aufwendungen bemisst, die Eltern in Deutschland üblicherweise oder in der Mehrzahl der
Fälle für ihre Kinder tätigen. Dementsprechend besteht kein Recht auf Kindergeld als
staatlicher Hilfe in einer bestimmten Höhe. (BFH Beschluss vom 21. Oktober 2004 VIII B
263/04 n.v.) Ab dem Jahr 2002 ist das sächliche Existenzminimum zusätzlich zu erhöhen
um den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes (vgl.
Bundestagsdrucksache 14/7765, 4).
Das Bundesverfassungsgericht hat bei seinen Berechnungen, ob ein Einkommensbetrag
in Höhe des Existenzminimums eines Kindes von der Steuer freigestellt ist, nicht nur den
Kinderfreibetrag berücksichtigt, sondern auch das in einen Freibetrag umgerechnete
Kindergeld einbezogen (BVerfG Beschluss vom 10. November 1998 2 BvL 42/93, BStBl. II
1999, 174; BFH Urteil vom 11. März 2003 VIII R 76/02, BFH/NV 2003, 1303). Es hat in das
Ermessen des Gesetzgebers gestellt, ob er die verfassungsrechtlich gebotene
steuerliche Entlastung durch Steuerfreibeträge oder das Kindergeld herbeiführen will. Es
hat dem Gesetzgeber diese Wahlmöglichkeit auch ausdrücklich eingeräumt (Beschluss
vom 10. November 1998 2 BvR 1057/91, 2 BvR 1226/91 und 2 BvR 980/01, BStBl. II
1999, 182; vom 10. November 1998 2 BvL 42/93, BStBl. II 1999, 174).
Nach § 31 Satz 1 EStG wird die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrages in
Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich des Betreuungs- und
Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf entweder durch die Freibeträge nach § 32 Abs. 6
EStG (EUR 5.808) oder durch das Kindergeld nach dem X. Abschnitt des EStG bewirkt.
Gemäß § 31 Satz 4 EStG sind die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG nur dann bei der
Veranlagung zur Einkommensteuer abzuziehen, wenn die gebotene steuerliche
Freistellung nicht in vollem Umfang durch das Kindergeld bewirkt wird (BFH Urteil vom
11. März 2003 VIII R 76/02, BFH/NV 2003, 1303).
Für das Streitjahr hat der Gesetzgeber nach Auffassung des erkennenden Senats das
verfassungsrechtliche Gebot, das nach sozialhilferechtlichen Kriterien zu ermittelnde
Existenzminimum des Steuerpflichtigen und seiner Familie im wirtschaftlichen Ergebnis
von der Einkommensteuer freizustellen, eingehalten.
Das sächliche Existenzminimum eines Kindes im Jahr 2001 beträgt EUR 3.461 (DM 6768)
(vgl. Bundestagsdrucksache 14/1926, 5 "Dritter Bericht über die Höhe des
Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern für das Jahr 2001"), im Jahr 2003
beträgt es EUR 3.636 (vgl. Bundestagsdrucksache 14/7765, 5 "Bericht über die Höhe des
Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern für das Jahr 2003 (vierter
Existenzminimumbericht") Da für das Jahr 2002 kein entsprechender Bericht verfasst
wurde, ist der günstigere Betrag für das Jahr 2003 zugrunde zu legen. Der für das Jahr
2002 hinzuzurechnende Bedarf für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung wird
angenommen in Höhe der Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG, EUR 2.160 (vgl.
Bundestagsdrucksache 14/7765, 5), - dies in Anlehnung an den Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 1998 (2 BvR 1057/91, 2 BvR 1226/91
und 2 BvR 980/01, BStBl. II 1999, 182), der von den Beträgen in § 33c Abs. 3 EStG
ausgeht. - Insgesamt sind mithin mindestens freizustellen EUR 5.796. Der steuerliche
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ausgeht. - Insgesamt sind mithin mindestens freizustellen EUR 5.796. Der steuerliche
Freibetrag liegt bei insgesamt EUR 5.808 und damit geringfügig über dem steuerfrei zu
stellenden Existenzminimum.
Soweit sich der Kläger auf ein verfassungsgemäßes Existenzminimum für das Jahr 2002
in Höhe von 6.545 beruft, ist dem nicht zu folgen. Es handelt sich bei dem vom Kläger
benannten Betrag um eine Schätzung des Deutschen Familienverbandes, die keine
Rechtswirkung entfaltet.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist das Kindergeld nicht in Anlehnung an die
höchstmögliche steuerliche Freistellung des verfassungsgemäßen Existenzminimums zu
gewähren. Dies wären - folgte man der Auffassung des Klägers - bei einem festgestellten
verfassungsgemäßen Existenzminimum für das Jahr 2002 von 5.796, bzw. einem
Freibetrag 5.808, und einem Höchststeuersatz von 48,5% eine steuerliche Freistellung
von 2.811, bzw. 2.816, monatlich mithin EUR 234 bzw. 235. Denn der Gesetzgeber war
nicht verpflichtet, die steuerrechtliche Entlastung durch die Freibeträge nach § 32 Abs. 6
EStG und die soziale Förderung durch Auszahlung des Kindergeldes gleichzustellen. Der
sich aus Art. 3 GG ergebende Gleichheitsgrundsatz ist nicht verletzt.
Auch sind die in §§ 31, 32 Abs. 6, 66 EStG getroffenen Regelungen nicht etwa deswegen
verfassungswidrig, weil der Gesetzgeber zwar mit Wirkung ab dem 1. Januar 2002 gemäß
den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 10. November 1998 2
BvR 1057/91, 2 BvR 1226/91 und 2 BvR 980/01, BStBl. II 1999, 182) einen Freibetrag für
den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf eingeführt hat (EUR 2.160) und
das Kindergeld nicht in gleichem Umfang - auf EUR 235 - angehoben hat (Anhebung nur
von DM 270, entspricht EUR 138,05, auf 154). Ebenso verstößt die Gesetzesänderung
nicht deshalb gegen das Grundgesetz, weil sich dadurch der Anteil derjenigen
Steuerpflichtigen erhöht hat, bei denen die gebotene steuerliche Freistellung des
Existenzminimums nicht durch das Kindergeld, sondern erst durch Abzug der
Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG bewirkt wird.
Denn von Verfassungswegen ist die Gewährung von Kindergeld als Sozialleistung in einer
bestimmten absoluten Mindesthöhe oder in einer Höhe, die zu den Freibeträgen des §
32 Abs. 6 EStG in einem bestimmten Verhältnis steht, nicht geboten. Der Gesetzgeber
war lediglich verpflichtet, das nach sozialhilferechtlichen Kriterien zu ermittelnde
Existenzminimum des Steuerpflichtigen und seiner Familie und ab dem Jahr 2002 - dem
Streitjahr - zusätzlich den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf im
wirtschaftlichen Ergebnis von der Einkommensteuer freizustellen. (BFH Urteil vom 11.
März 2003 VIII R 76/02, BFH/NV 2003, 1303) Diesem Gebot ist er nachgekommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision war nicht zuzulassen.
Die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO sind nach Auffassung des Senats nicht
gegeben. Die steuerrechtliche Rechtsfrage ist höchstrichterlich geklärt.
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