Urteil des BVerfG vom 03.04.2013

gerichtshof für menschenrechte, verfassungsbeschwerde, unangemessenheit, beschwerdekammer

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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2256/10 - Vz 32/12 -
In dem Verfahren
über
die Verzögerungsbeschwerde
des Herrn U …,
gegen
die Dauer der Verfassungsbeschwerdeverfahren
1 BvR 2256/10 (AR 866/09), 1 BvR 284/09 sowie AR 1621/03
und
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
hat die Beschwerdekammer des Bundesverfassungsgerichts
durch die Richter Gerhardt,
Gaier,
Eichberger
und die Richterin Hermanns
am 3. April 2013 beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Verzögerungsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
I.
Die Verzögerungsbeschwerde betrifft drei Verfassungsbeschwerdeverfahren des
Beschwerdeführers.
1. a) Die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 2256/10 richtete der Beschwerdeführer
gegen ein Teilurteil eines Landesarbeitsgerichts und erklärte sich damit
einverstanden, die Verfassungsbeschwerde zurückzustellen, bis die letzte
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Entscheidung im fachgerichtlichen Verfahrenszug ergangen sei. Das
Landesarbeitsgericht hatte ihm auf seine Berufung hin unter Abweisung des
Anspruchs im Übrigen lediglich einen Teil der von ihm eingeklagten
Karenzentschädigung für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot zugesprochen.
Darüber hinaus verfolgte der Beschwerdeführer gegenüber seinem ehemaligen
Arbeitgeber Auskunfts-, Herausgabe-, Löschungs- und Unterlassungsansprüche, die
er im Hinblick auf seinen während seines Arbeitsverhältnisses geführten Schrift- und
E-Mail-Verkehr
geltend
machte,
wie
auch
Schadensersatz-
und
Schmerzensgeldansprüche wegen vermeintlich missbräuchlicher Verwendung des
Schrift- und E-Mail-Verkehrs und von ihm erstellter Computerdateien. Das
Landesarbeitsgericht wies durch Schlussurteil vom Dezember 2009 die Berufung
hinsichtlich aller vom Beschwerdeführer noch verfolgten Ansprüche zurück. Es ließ
die Revision gegen das Teil- und das Schlussurteil nicht zu. Die vom
Beschwerdeführer gegen die Nichtzulassung erhobenen Beschwerden blieben
erfolglos. Das Bundesarbeitsgericht wies sie zurück und lehnte überdies die
Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Erhebung von Anhörungsrügen, die der
Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse über die Nichtzulassungsbeschwerden
richten wollte, ab und wies eine Gegenvorstellung des Beschwerdeführers zurück.
Der Beschwerdeführer bezog das Schlussurteil des Landesarbeitsgerichts und die
Beschlüsse des Bundesarbeitsgerichts in die Verfassungsbeschwerde ein. Er
beantragte Prozesskostenhilfe. Der letzte Beschluss des Bundesarbeitsgerichts
datiert vom 30. Juni 2010. Der Beschwerdeführer nahm ihn am 9. August 2010 in
seine Verfassungsbeschwerde auf. Die Verfassungsbeschwerde wurde in das
Verfahrensregister übertragen.
b) Am 31. Dezember 2011 legte der Beschwerdeführer Verzögerungsrüge ein. Ihm
drohe ein erheblicher finanzieller Schaden. Während des Verfahrens sei er dem
Insolvenzrisiko seines Prozessgegners ausgesetzt. Der eingeklagte Geldbetrag fehle
ihm zur Bedienung eigener Verbindlichkeiten. Er sei mittellos. 2008 und 2009 habe
es Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn gegeben. Im November 2008 habe er die
eidesstattliche Versicherung nach dem damals geltenden § 807 ZPO abgegeben.
c) Am 3. März 2012 hat der Beschwerdeführer die Verzögerungsbeschwerde
erhoben und Prozesskostenhilfe beantragt. Er wiederholt seine Darlegungen zur
Verzögerungsrüge und ergänzt, dass er im Januar 2012 erneut eine eidesstattliche
Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben habe. Er begehrt den Ersatz seines
materiellen und immateriellen Schadens, insbesondere den Jahrespauschalbetrag
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nach § 97a Abs. 2 Satz 3 BVerfGG.
d) Durch Beschluss vom 20. November 2012 lehnte die 3. Kammer des Ersten
Senats
die
Gewährung
von
Prozesskostenhilfe
für
das
Verfassungsbeschwerdeverfahren ab und nahm die Verfassungsbeschwerde nicht
zur Entscheidung an.
e) Die Berichterstatterin hat zur Verzögerungsbeschwerde Stellung genommen. Als
sie das Dezernat übernommen habe, habe sie zunächst einen relativ hohen Bestand
älterer Verfahren abarbeiten müssen. Hinzugekommen sei die Berichterstattung in
mehreren bereits zugestellten Senatssachen. Außerdem hätten Verfahren, in denen
existenzsichernde Leistungen in Rede stünden, Vorrang. Es handele sich um
Streitigkeiten aus dem Bereich des Grundsicherungsrechts und um arbeitsrechtliche
Verfahren, in denen es um Kündigungsschutz oder andere Fragen von existentieller
Bedeutung für die Beschwerdeführer gehe. Das Verfahren, das der
Verzögerungsbeschwerde zugrunde liege, habe nicht dazu gehört. Das
fachgerichtliche Ausgangsverfahren habe weder eine Bestandsschutzstreitigkeit noch
laufende Gehaltszahlungen betroffen. Der Beschwerdeführer habe dem
Verfassungsbeschwerdeverfahren seinerseits keine Eilbedürftigkeit beigemessen.
Ende 2009 habe er erneut angeregt, es weiterhin auszusetzen, obwohl nach seinen
Angaben bereits im Jahr zuvor Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn stattgefunden
hätten.
Der Beschwerdeführer hat sich zur Stellungnahme der Berichterstatterin wie folgt
geäußert: Die Gesamtdauer des Verfahrens sei ihm nicht anzulasten. Der Erlass des
Teilurteils sei unnötig gewesen. Er habe gegen dieses Urteil, obwohl das
Landesarbeitsgericht noch nicht über alle von ihm erhobenen Ansprüche entschieden
habe, vorgehen müssen, um seine prozessualen Rechte zu wahren. Neben der
Karenzentschädigung habe auch das begehrte Schmerzensgeld erhebliche
Bedeutung für ihn. Seine E-Mails seien trotz Zusicherung freien E-Mail-Verkehrs
abgefangen worden, wodurch er seinen Arbeitsplatz verloren habe. Diesen Verlust
könne er als Schwerbehinderter nie mehr wettmachen. Der Schadensersatz solle die
bis zum Erreichen des Rentenalters ausfallenden Gehaltszahlungen und die
Verminderung seiner Rentenansprüche ausgleichen.
2. a) Am 5. Februar 2009 erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde
gegen ein arbeitsgerichtliches Urteil und beantragte Prozesskostenhilfe (Verfahren 1
BvR 284/09). Das Bundesverfassungsgericht lehnte durch Beschluss der 3. Kammer
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des Ersten Senats vom 12. Februar 2009 die Gewährung von Prozesskostenhilfe ab
und nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Eine Ausfertigung
des Beschlusses wurde am 20. Februar 2009 an den Beschwerdeführer abgesandt.
b) Der Beschwerdeführer bezog dieses Verfahren in die Verzögerungsrüge vom 31.
Dezember 2011 und die Verzögerungsbeschwerde vom 3. März 2012 ein.
3. Der Beschwerdeführer erstreckte die Verzögerungsrüge und die
Verzögerungsbeschwerde ferner auf eine Verfassungsbeschwerde, die unter dem
Aktenzeichen AR 1621/03 in das Allgemeine Register aufgenommen, jedoch nicht in
das Verfahrensregister übertragen wurde.
II.
Die Verzögerungsbeschwerde ist unzulässig. Die Darlegungen des
Beschwerdeführers genügen nicht den Begründungsanforderungen nach § 97b Abs.
2 Satz 2 BVerfGG.
1. Hinsichtlich der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 2256/10 lassen die
Ausführungen des Beschwerdeführers keine Gegebenheiten erkennen, aus denen
die Unangemessenheit der Verfahrensdauer folgt.
a) Die Verzögerungsbeschwerde ist gemäß § 97b Abs. 2 Satz 2 BVerfGG schriftlich
einzulegen und gleichzeitig zu begründen. Anders als § 97b Abs. 1 Satz 3 BVerfGG,
nach dem bei Einlegung der Verzögerungsrüge die Umstände, die die
Unangemessenheit der Verfahrensdauer begründen, darzulegen sind, enthält § 97b
Abs. 2 Satz 2 BVerfGG keine näheren Maßgaben für die Begründung der
Verzögerungsbeschwerde. Hieraus folgt aber nicht im Umkehrschluss, dass der
Beschwerdeführer bei der Verzögerungsbeschwerde zu den rechtlichen und
tatsächlichen Umständen der nach seiner Auffassung gegebenen Unangemessenheit
der Verfahrensdauer nicht vorzutragen braucht und sich etwa auf Darlegungen zu den
Rechtsfolgen gemäß § 97a Abs. 2 BVerfGG beschränken kann. Der
Entschädigungsanspruch, der mit der Verzögerungsbeschwerde geltend gemacht
werden kann, knüpft an die Unangemessenheit der Verfahrensdauer an (§ 97a Abs. 1
Satz 1 BVerfGG). Ist die Unangemessenheit der Verfahrensdauer aber
Anspruchsvoraussetzung für die Entschädigung, hat der Beschwerdeführer hierzu im
Rahmen der Verzögerungsbeschwerde in der Regel vorzutragen, soweit es sich um
Umstände handelt, die in seinem Kenntnisbereich liegen. Auf die zur
Verzögerungsrüge gegebenen Darlegungen kann dabei zwar grundsätzlich Bezug
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genommen werden, doch ist es unerlässlich, auf die seit Einlegung der
Verzögerungsrüge eingetretenen verfahrenserheblichen Umstände einzugehen.
b) Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des
Einzelfalls unter Berücksichtigung der Aufgaben und der Stellung des
Bundesverfassungsgerichts (§ 97a Abs. 1 Satz 2 BVerfGG). Bei der Bestimmung der
relevanten Einzelfallumstände ist an die Maßstäbe anzuknüpfen, die das
Bundesverfassungsgericht und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im
Zusammenhang mit der Beurteilung überlanger gerichtlicher Verfahren entwickelt
haben (vgl. BVerfG, Beschwerdekammer, Beschluss vom 1. Oktober 2012 - 1 BvR
170/06 - Vz 1/12 -, juris, Rn. 21). Hiernach sind insbesondere die Natur des
Verfahrens und die Bedeutung der Sache für die Parteien, die Auswirkungen einer
langen Verfahrensdauer für die Beteiligten, die Schwierigkeit der Sachmaterie, das
den Beteiligten zuzurechnende Verhalten, insbesondere Verfahrensverzögerungen
durch sie, sowie die gerichtlich nicht zu beeinflussende Tätigkeit Dritter, vor allem der
Sachverständigen, zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschwerdekammer, a.a.O., Rn.
23).
c) Der Beschwerdeführer hat keine Umstände aufgezeigt, aus denen sich ergibt,
dass
nach
den
vorgenannten
Maßstäben
die
Dauer
des
Verfassungsbeschwerdeverfahrens unangemessen gewesen sein könnte. Zwar
vergingen, nachdem der Beschwerdeführer den letzten Beschluss des
Bundesarbeitsgerichts in die Verfassungsbeschwerde einbezogen hatte, mehr als 27
Monate bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, doch ergibt sich aus
den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht, dass das Verfahren für ihn eine
Bedeutung hatte, die eine frühere Entscheidung erfordert hätte.
aa) Zu den von ihm geltend gemachten Auskunfts-, Herausgabe-, Löschungs- und
Unterlassungsansprüchen
äußert
sich
der
Beschwerdeführer
im
Verzögerungsbeschwerdeverfahren nicht und benennt keine Umstände, die dafür
sprechen könnten, dass die Verfassungsbeschwerde insoweit vordringlich zu
bearbeiten gewesen wäre.
bb) Auch soweit es dem Beschwerdeführer um die Feststellung der
Schadensersatzpflicht seines ehemaligen Arbeitgebers und um die Zahlung der Ka-
renzentschädigung in der von ihm begehrten Höhe sowie von Schmerzensgeld ging,
lassen
seine
Darlegungen
nicht
erkennen,
dass
das
Verfassungsbeschwerdeverfahren für ihn derart erheblich war, dass eine
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beschleunigte Bearbeitung notwendig gewesen wäre.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat zu Schadensersatzklagen
bereits ausgesprochen, dass ihnen nicht stets eine gesteigerte Dringlichkeit
zukomme; über sie brauche anders als etwa in Sorgerechts-, Personenstands- oder
Arbeitsrechtsverfahren grundsätzlich nicht beschleunigt entschieden zu werden (vgl.
EGMR, Urteil vom 8. Juni 2006 - 75529/01 -, FamRZ 2007, S. 1449 <1452> Rn. 130-
133, Sürmeli ./. Deutschland). Der Verfassungsbeschwerde liegt zwar ein
arbeitsrechtliches Verfahren zugrunde, das Verfahren gehört aber nicht zu denjenigen
arbeitsrechtlichen Angelegenheiten, in denen wie etwa im Kündigungsschutzprozess
kurzfristig geklärt werden muss, ob laufende Verpflichtungen zur Erbringung der
Arbeitsleistung und Ansprüche auf Entgeltzahlung bestehen. Ob die
Karenzentschädigung
im
Einzelfall
wegen
eines
weitreichenden
Wettbewerbsverbotes mit Gehalts- und Rentenzahlungen gleichzusetzen sein kann,
auf die der Empfänger zur Finanzierung seines laufenden Lebensunterhalts
angewiesen ist und die daher in aller Regel beschleunigt zu bearbeiten sind (vgl.
EGMR, Urteil vom 26. April 2007 - 14635/03 -, juris, Rn. 90, L. ./. Deutschland;
BVerfG, Beschwerdekammer, a.a.O., Rn. 45), bedarf keiner Entscheidung. Der
Arbeitnehmer ist nicht gehindert, eine Arbeit aufzunehmen, die dem
Konkurrenzschutzinteresse seines ehemaligen Arbeitgebers nicht zuwiderläuft (vgl. §
74c Abs. 1 Satz 1 HGB). Dass und warum eine solche Tätigkeit für ihn nicht in
Betracht kam, hat der Beschwerdeführer nicht vorgetragen. Dazu hätte bereits
deshalb Anlass bestanden, weil er die Karenzentschädigung erst zwei Jahre nach
der im Januar 2001 erfolgten Beendigung des Arbeitsverhältnisses und damit nach
Ablauf des Wettbewerbsverbots (vgl. § 74a Abs. 1 Satz 3 HGB) gerichtlich geltend
gemacht hat.
Der Beschwerdeführer leitet die aus seiner Sicht bestehende hohe Bedeutung der
von ihm begehrten Feststellung einer Schadensersatzpflicht seines Arbeitgebers und
des von ihm verfolgten Schmerzensgeldanspruchs daraus ab, dass die geltend
gemachte pflichtwidrige Verhaltensweise des Arbeitgebers den Arbeitsplatzverlust
verursacht habe und er deshalb bis zum Erreichen des üblichen Renteneintrittsalters
Gehaltsausfälle und als deren Folge eine Verringerung seiner Rentenansprüche
erleiden werde, die er als Schwerbehinderter nicht werde ausgleichen können. Sein
pauschal gehaltener Vortrag lässt bereits offen, weswegen er aufgrund seiner
Schwerbehinderung nicht erneut ein Arbeitsverhältnis mit vergleichbarer Entlohnung
finden kann und der Kompensationsleistungen in höherem Maße, als dies bei
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Zahlungsbegehren üblicherweise der Fall ist, bedarf. Vor allem aber war und ist nicht
erkennbar, inwiefern die Dauer des Verfassungsbeschwerdeverfahrens auf die von
ihm befürchteten Einbußen von Einfluss sein könnte.
2. Soweit die Verzögerungsbeschwerde die oben unter I.2 und I.3 genannten
Verfassungsbeschwerden betrifft, wird von einer weiteren Begründung gemäß § 97d
Abs. 2 Satz 4 BVerfGG abgesehen.
3. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe scheidet ungeachtet der Frage, ob sie für
das Verfahren der Verzögerungsbeschwerde überhaupt in Betracht kommt, wegen
der mangelnden Erfolgsaussichten der Verzögerungsbeschwerde aus (vgl. § 114
ZPO).
Gerhardt
Gaier
Eichberger
Hermanns