Urteil des BVerfG vom 21.03.2018

Wiederholung einer einstweiligen Anordnung bezüglich der Auslieferung eines serbischen Staatsangehörigen aufgrund eines Europäischen Haftbefehls

- Bevollmächtigte:
1. Rechtsanwalt Dr. Martin Rademacher,
Königsallee 90, 40212 Düsseldorf
2. Rechtsanwältin Helena Vulin,
Baumkirchner Straße 29, 81673 München -
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 237/18 -
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn P...,
gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 9. Februar
2018 - 1 AR 543/17 -,
b) die Verfügung der Generalstaatsanwaltschaft München vom 25.
Januar 2018 - 33 AuslA 1656/17 c -,
c) den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 19. Januar
2018 - 1 AR 543/17 -
hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Huber
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
König
am 21. März 2018 einstimmig beschlossen:
Die einstweilige Anordnung vom 12. Februar 2018 wird bis zu einer
Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens jedoch für die
1
2
3
4
5
Dauer von sechs Monaten, wiederholt.
G r ü n d e :
I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Auslieferung des Beschwerdeführers,
eines serbischen Staatsangehörigen, nach Ungarn zur Strafverfolgung auf
Grundlage eines Europäischen Haftbefehls vom 2. November 2017.
1. Der Beschwerdeführer führte im fachgerichtlichen Verfahren gegen seine
Auslieferung unter anderem an, er bestreite die Anlasstat und diese sei zudem in
Deutschland nicht strafbar. Auch stehe der Auslieferung entgegen, dass sein
Lebensmittelpunkt Deutschland sei. Hier lebten seine Lebensgefährtin und das
gemeinsame Kind. Seine Auslieferung werde zudem dadurch gehindert, dass er
nach einem Herzinfarkt operiert worden sei und weiterhin medikamentös behandelt
werde. Neben der Einhaltung der europäischen Mindeststandards in ungarischer
Haft sei jedenfalls sicherzustellen, dass seine Erkrankung dort ausreichend
behandelt werden könne. Dies sei zweifelhaft, weil in Ungarn höchst problematische
Haftbedingungen herrschten. So habe der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte (EGMR) mit Urteil vom 10. März 2015 entschieden, dass die
Situation jedenfalls in sieben Haftanstalten nicht mit Art. 3 EMRK vereinbar sei
(unter Verweis auf EGMR, Varga u.a. v. Ungarn, Urteil vom 10. März 2015, Nr.
14097/12 u.a.). Dies sei auch Gegenstand eines durch das Oberlandesgericht
Bremen am 12. September 2016 angestrengten Vorabentscheidungsverfahrens vor
dem Gerichtshof der Europäischen Union gewesen (unter Verweis auf OLG
Bremen, Beschluss vom 12. September 2016 - 1 Ausl. A 3/15 -).
2. Mit angegriffenem Beschluss vom 19. Januar 2018 ordnete das
Oberlandesgericht München die Auslieferungshaft an und erklärte die Auslieferung
für zulässig. Auslieferungshindernisse seien nicht ersichtlich. Einwendungen gegen
die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat seien vor den ungarischen
Behörden vorzutragen. Der Europäische Haftbefehl enthalte eine ausreichende
Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat begangen worden sein soll,
einschließlich der Tatzeit, des Tatorts und der Tatbeteiligung der gesuchten Person.
Es bestehe Fluchtgefahr, denn der Beschwerdeführer habe im Inland keinen
Wohnsitz und es bestünden keine ausreichenden fluchthemmenden Bindungen. Nur
sein Kind und dessen Mutter seien in Deutschland gemeldet, nicht jedoch der
Beschwerdeführer selbst. Auf die Haftbedingungen in Ungarn ging das
Oberlandesgericht dagegen nicht ein.
3. Mit Verfügung vom 25. Januar 2018 bewilligte die Generalstaatsanwaltschaft
München die Auslieferung.
4. Mit Schriftsatz vom 2. Februar 2018 beantragte der Beschwerdeführer, gemäß §
33 IRG erneut über die Zulässigkeit der Auslieferung zu entscheiden. Das
Oberlandesgericht habe sich mit dem Vortrag des Beschwerdeführers zu den
defizitären Haftbedingungen in Ungarn nicht auseinandergesetzt. Nach der
6
7
Rechtsprechung des EGMR seien Gefangene in Ungarn in zu kleinen Hafträumen
untergebracht, und die Haftanstalten seien massiv überbelegt (18.000 Gefangene
auf 12.500 Haftplätzen). Dies habe zur Folge, dass auf einzelne Gefangene lediglich
ein Platz von 1,5 Quadratmetern entfalle. Auch die hygienischen Bedingungen in
ungarischen Haftanstalten habe der EGMR beanstandet und festgestellt, dass aus
den engen Raumverhältnissen, dem Mangel an Intimsphäre bei der
Toilettennutzung, Insektenplagen, schlechter Belüftung und restriktiv gehandhabtem
Hofgang eine entwürdigende Behandlung folge (unter Verweis auf EGMR, Varga
u.a. v. Ungarn, Urteil vom 10. März 2015, Nr. 14097/12 u.a.). Es sei, da es sich um
strukturelle Mängel handele, davon auszugehen, dass auch der Beschwerdeführer
diese Haftbedingungen in Ungarn zu erwarten habe. Auch das Oberlandesgericht
Bremen habe noch im Jahr 2016 „objektive, zuverlässige, genaue und gebührend
aktualisierte Angaben“ dafür gehabt, dass die Haftbedingungen in Ungarn
systemische Mängel aufwiesen (unter Verweis auf OLG Bremen, Beschluss vom
12. September 2016 - 1 Ausl. A 3/15 -). Das Oberlandesgericht Karlsruhe gehe
ebenfalls von aktuell bestehenden Hindernissen bei Auslieferungen nach Ungarn
aus und habe zusammengefasst, wie konkret eine Zusicherung sein müsse, um
diese auszuräumen (unter Verweis auf OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. Februar
2016 - 1 AK 4/16 - 6 Ausl A 8/16, BeckRS 2016, 05180). Die
Generalstaatsanwaltschaft habe im vorliegenden Verfahren keine Zusicherung zu
den Haftbedingungen eingeholt. Es sei bisher nicht einmal absehbar, in welcher
Justizvollzugsanstalt der Beschwerdeführer gegebenenfalls inhaftiert werde.
Insofern bestehe ein Auslieferungshindernis nach § 73 Satz 2 IRG in Verbindung mit
Art. 6 EUV und Art. 3 EMRK. Ohne Kenntnis der Haftanstalt sei kein konkreterer
Vortrag möglich.
5. Die Generalstaatsanwaltschaft München nahm mit Schreiben vom 7. Februar
2018 zu dem Antrag Stellung. Der von dem Beschwerdeführer zitierten
Rechtsprechung des EGMR lägen Sachverhalte zu Grunde, die bereits viele Jahre
zurücklägen. In einer aktuellen Entscheidung des Gerichtshofs (unter Verweis auf
EGMR, Domján v. Ungarn, Entscheidung vom 14. November 2017, Nr. 5433/17)
habe dieser an seiner Rechtsprechung zu den Haftbedingungen in Ungarn nicht
mehr festgehalten, da sich die Haftbedingungen zwischenzeitlich verbessert hätten.
Daher sei die Einholung konkreter Zusicherungen weder erforderlich noch geboten.
6. Mit angegriffenem Beschluss vom 9. Februar 2018 entschied das
Oberlandesgericht München, dass es mit dem Beschluss vom 19. Januar 2018
sein Bewenden habe. Es bestünden keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der
Auslieferung. Die aktuellen Haftbedingungen in Ungarn, die der Beschwerdeführer
zu erwarten habe, stünden einer Auslieferung nicht entgegen. Die von dem
Beschwerdeführer zitierte Rechtsprechung des EGMR sei nicht mehr aktuell. In
Ungarn sei zum 1. Januar 2017 ein neues Gesetz in Kraft getreten, durch das sich
die Belegung der ungarischen Gefängnisse reduziert habe, weil Inhaftierte vor der
Vollverbüßung einer Freiheitsstrafe aus dem Gefängnis entlassen und unter
Hausarrest gestellt werden könnten. Der EGMR habe daraufhin an seiner
Rechtsprechung nicht mehr festgehalten und eine Beschwerde abgewiesen (unter
Verweis auf EGMR, Domján v. Ungarn, Entscheidung vom 14. November 2017, Nr.
5433/17). Auch das Oberlandesgericht Köln habe kürzlich eine Auslieferung zum
Zwecke der Strafverfolgung nach Ungarn für zulässig erklärt (unter Verweis auf
8
9
10
11
OLG Köln, Beschluss vom 22. November 2017 - 6 AuslA 125/17 - 102 -). Vor
diesem Hintergrund sei die Einholung konkreter Zusicherungen zu den
Haftbedingungen weder erforderlich noch geboten.
II.
1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde vom 11. Februar 2018, die der
Beschwerdeführer mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
verbindet, richtet er sich gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts München
sowie die Bewilligung seiner Auslieferung durch die Generalstaatsanwaltschaft
München. Er rügt eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs.
1, Art. 2 Abs. 2 und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
Die strengen Voraussetzungen für eine Identitätskontrolle seien erfüllt. Der
Beschwerdeführer habe schon im fachgerichtlichen Verfahren unter Hinweis auf die
von anderen Gerichten in jüngster Zeit festgestellten strukturellen Mängel im
ungarischen Strafvollzug vorgetragen, dass die Haftbedingungen nicht den
Mindestanforderungen genügten. Inwieweit die Tatsachenannahmen der vom
Beschwerdeführer zitierten Entscheidungen aktuell zuträfen, habe das
Oberlandesgericht nicht geprüft, obschon hierzu Anlass bestanden habe. Die
Haftbedingungen in Ungarn verstießen gegen Art. 1 Abs. 1 GG. Schon die
Einhaltung der Mindesthaftraumgröße und die Gewährleistung einer ausreichenden
ärztlichen Versorgung von Gefangenen sei nicht sichergestellt, wie etwa der EGMR
im Urteil vom 10. März 2015 entschieden habe (EGMR, Varga u.a. v. Ungarn, Nr.
14097/12 u.a.). Dies gelte nach wie vor, denn Ungarns Gefängnisse blieben
weiterhin erheblich überbelegt. Bis jetzt gebe es zwar Berichte über
Verbesserungsbemühungen, aber keine konkreten Berichte über Ergebnisse.
Die Begründung des Oberlandesgerichts im Beschluss vom 9. Februar 2018 sei
inakzeptabel. Mit seiner Entscheidung vom 14. November 2017 habe der EGMR
seine frühere Rechtsprechung nicht aufgegeben, sondern lediglich eine Beschwerde
verworfen, weil der nationale Rechtsweg zuvor nicht erschöpft worden sei. In der
Entscheidung würden nach wie vor bestehende Missstände in den ungarischen
Haftanstalten beschrieben. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln, auf die
sich das Oberlandesgericht München ebenfalls stütze, sei zudem vom
Bundesverfassungsgericht aufgehoben worden (unter Verweis auf BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Dezember 2017 - 2 BvR
2655/17 -). Schließlich seien die verfahrensgegenständlichen Beschlüsse mit dem
nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland geltenden verbindlichen
völkerrechtlichen Mindeststandard unvereinbar und verletzten auch Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG. Zu klären sei insbesondere gewesen, inwieweit Art. 4 der
Grundrechtecharta der Europäischen Union unter Rückgriff auf die Rechtsprechung
des EGMR auszulegen sei. Der Beschwerdeführer habe im Verfahren auf die Pflicht
zur Vorlage zum Europäischen Gerichtshof hingewiesen.
2. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 12. Februar 2018 die
Übergabe des Beschwerdeführers an die ungarischen Behörden gemäß § 32 Abs. 1
und 2 BVerfGG einstweilen bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde,
längstens für die Dauer von sechs Wochen, untersagt. Dies ist angesichts der
Eilbedürftigkeit gemäß § 32 Abs. 5 BVerfGG ohne Begründung erfolgt, weil die
12
13
15
16
14
Durchführung der Auslieferung am 13. Februar 2018 erfolgen sollte. Die Gründe der
Entscheidung vom 12. Februar 2018 entsprechen den Gründen für den Erlass
dieser einstweiligen Anordnung.
3. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat mit am 13. März 2018
eingegangenem Schreiben zur Verfassungsbeschwerde Stellung genommen.
III.
1. Das Bundesverfassungsgericht kann einen Zustand durch einstweilige
Anordnung gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen
wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung, ob die
Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der
weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger
Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 <3>; 82, 310 <312>; 94, 166 <216 f.>; 104,
23 <27>; 106, 51 <58>). Als Mittel des vorläufigen Rechtsschutzes hat die
einstweilige Anordnung auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren die Aufgabe,
die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern; sie soll auf diese Weise dazu
beitragen, Wirkung und Bedeutung einer erst noch zu erwartenden Entscheidung in
der Hauptsache zu sichern und zu erhalten (vgl. BVerfGE 42, 103 <119>). Deshalb
bleiben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme
vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht, es sei denn, die Hauptsache
erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl.
BVerfGE 89, 38 <44>; 103, 41 <42>; 118, 111 <122>; stRspr). Ist der Ausgang des
Hauptsacheverfahrens offen, so hat das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich
lediglich im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abzuwägen, die einträten,
wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber
in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die
begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde in
der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 <371>;
106, 351 <355>; 108, 238 <246>; 125, 385 <393>; 132, 195 <232 f. Rn. 87>;
stRspr).
2. Nach diesen Maßstäben ist eine einstweilige Anordnung zu erlassen.
a) Die Verfassungsbeschwerde ist weder von vornherein unzulässig noch
offensichtlich unbegründet. Es erscheint vielmehr möglich, dass das
Oberlandesgericht München in einer verfassungsrechtlich zu beanstandenden Art
und
Weise
seiner
Aufklärungspflicht
im
auslieferungsrechtlichen
Zulässigkeitsverfahren nicht nachgekommen ist.
Der bloße Verweis auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (Beschluss
vom 22. November 2017 - 6 AuslA 125/17 - 102 -) ersetzt ersichtlich nicht die
Aufklärung der konkreten Umstände im vorliegenden Auslieferungsverfahren. Es
handelte sich hierbei ohnedies lediglich um eine Auslieferungshaftentscheidung, in
der das Oberlandesgericht Köln zudem ausdrücklich ausführte, die Auslieferung sei
nicht von vornherein unzulässig, weil die Anfrage an Ungarn, in welche konkrete
Haftanstalt der Betroffene im Falle seiner Überstellung verbracht werde und welche
Haftbedingungen ihn dort erwarteten, noch unbeantwortet sei. Die Beantwortung
17
18
19
dieser Anfrage sah das Oberlandesgericht Köln in nachvollziehbarer Weise als
Voraussetzung der Prüfung an, ob die Einwendungen des Betroffenen, er befürchte
menschenunwürdige Haftbedingungen in Ungarn, der Zulässigkeit seiner
Auslieferung entgegenstünden.
Auch die Entscheidung des EGMR vom 14. November 2017 in der Sache Domján
v. Ungarn (Nr. 5433/17) dürfte keine aussagekräftige Erkenntnisquelle für die
Annahme darstellen, dass dem Beschwerdeführer keine im Auslieferungsverfahren
zu beanstandenden Haftbedingungen im Zielstaat drohen. Denn der Europäische
Gerichtshof für Menschenrechte entschied in dieser Sache lediglich - unter
Bekräftigung der allgemeinen Zulässigkeitsanforderungen -, dass ein Gefangener,
der in Ungarn menschenrechtswidrigen Haftbedingungen ausgesetzt war, gemäß
Art. 35 Abs. 1 EMRK den nationalen Rechtsweg ausschöpfen müsse, um eine
Entschädigung hierfür zu erlangen, bevor er sich mit einem solchen Begehren an
den Gerichtshof wenden könne (EGMR, Domján v. Ungarn, Entscheidung vom
14. November 2017, Nr. 5433/17, Rn. 35 ff.). Eine Änderung der Rechtsprechung
des EGMR dahingehend, dass systemische Mängel im ungarischen Strafvollzug
nicht mehr bestünden und unmenschliche Haftbedingungen nicht mehr drohten, ist
nicht erkennbar.
b) Die Folgenabwägung geht zugunsten des Beschwerdeführers aus. Die
Auslieferung ist durch das Oberlandesgericht für zulässig erklärt und durch die
Generalstaatsanwaltschaft bewilligt worden. Sie kann dementsprechend jederzeit
erfolgen, wenn die einstweilige Anordnung nicht wiederholt wird. Die Folgen, die
einträten, wenn die einstweilige Anordnung nicht wiederholt würde, sich später aber
herausstellte, dass die Auslieferung des Beschwerdeführers rechtswidrig war,
wiegen erheblich schwerer als die Folgen, die entstünden, wenn die einstweilige
Anordnung wiederholt würde, sich später aber herausstellte, dass die Auslieferung
ohne Rechtsverstoß hätte durchgeführt werden können. Denn im erstgenannten Fall
wäre dem Beschwerdeführer eine Geltendmachung seiner Einwände gegen die
Auslieferung nicht mehr möglich. Demgegenüber könnte der Beschwerdeführer,
sollte sich die geplante Auslieferung als rechtmäßig erweisen, ohne weiteres zu
einem späteren Zeitpunkt an Ungarn übergeben werden. Sein Aufenthalt in
Deutschland würde sich lediglich bis zu einem solchen späteren Termin verlängern.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Huber
Kessal-Wulf
König