Urteil des BVerfG vom 11.07.1997

selbstanzeige, einstellung des verfahrens, verfassungsbeschwerde, steuergefährdung

- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Horst Mahler, Paulsborner
Straße 3, Berlin -
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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 997/92 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn F...
gegen a) den Beschluß des Kammergerichts Berlin
vom 7. Mai 1992 - 2 Ss 33/92 - 4 Ws (B) 48/92 -,
b) das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten
vom 19. November 1991 - 327 OWi 505/91 -
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin
Präsidentin Limbach
und die Richter Kruis,
Winter
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 ( BGBl I S. 1473) und Art. 8 des Fünften Gesetzes zur Änderung des
Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 2. August 1993 ( BGBl I S. 1442)
am 11. Juli 1997 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde wendet sich gegen die Verurteilung wegen einer
Steuerordnungswidrigkeit.
I.
1. a) Der Beschwerdeführer, ein Steuerberater, betrieb 1989 privat den Verkauf eines
Geschäftshauses. Mit den Käufern vereinbarte er einen Kaufpreis von 17.598.000,-- DM. In
dem notariellen Kaufvertrag vom 2. März 1989 wurde allerdings nur ein Kaufpreis in Höhe
von 16.760.000,-- DM angegeben, der restliche Kaufpreis, 838.000,-- DM, sollte nicht als
solcher ausgewiesen werden. Zur Verdeckung dieser Vorgehensweise veranlaßte der
Beschwerdeführer seine Ehefrau, eine Maklerin, eine Scheinrechnung über 838.000,-- DM
als vorgebliche Maklercourtage zu stellen. Wegen Zahlungsschwierigkeiten der Käufer trat
der Beschwerdeführer am 20. Dezember 1989 vom Kaufvertrag zurück; zu einer
Festsetzung der Grunderwerbsteuer kam es aus diesem Grunde nicht mehr. Mit Schreiben
vom 13. März 1990 erstattete der Beschwerdeführer Selbstanzeige, wobei er davon ausging,
die zu niedrige Beurkundung des Kaufpreises sei als versuchte Hinterziehung der
Grunderwerbsteuer zu werten. Als Motiv für die Niedrigbeurkundung gab er an, er habe die
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Grundpfandgläubiger, die einen Nachlaß ihrer Forderungen bis zur Höhe des
Verkaufserlöses zugesagt hätten, nicht "begehrlich machen" wollen.
b) Das Amtsgericht Tiergarten setzte mit Urteil vom 19. November 1991 gegen den
Beschwerdeführer wegen vorsätzlicher Steuergefährdung (§ 379 AO) ein Bußgeld in Höhe
von 5.000,-- DM fest. Mit dem Ausstellen der Scheinrechnung durch seine Ehefrau habe der
Beschwerdeführer die Verkürzung von Grunderwerbsteuer möglich gemacht. Da eine
Steuerstraftat nicht ersichtlich sei, bleibe kein Raum für eine Selbstanzeige. Eine
Ungleichbehandlung derjenigen, die lediglich im Vorfeld einer Steuerverkürzung den
Tatbestand des § 379 AO verwirklichten gegenüber denjenigen, die ein Vergehen nach § 370
AO begingen und dann erst von der Möglichkeit der Selbstanzeige Gebrauch machten, sei
nicht ersichtlich. Wegen des nicht unerheblichen Umfangs des einschlägigen Geldbetrages
sowie der günstigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sei eine Geldbuße
im Mittelbereich des bis zu 10.000,-- DM reichenden Rahmens des § 379 Abs. 4 AO
angebracht.
c) Das Kammergericht verwarf die Rechtsbeschwerde als unbegründet. § 379 AO sehe die
Möglichkeit einer Selbstanzeige nicht vor. Die Steuergefährdung sei gegenüber der
vorsätzlichen Steuerverkürzung gemäß § 370 AO und der fahrlässigen Steuerverkürzung
(§ 378 AO) subsidiär und könne deshalb nach einhelliger Rechtsprechung und
überwiegender Auffassung in der Literatur immer geahndet werden, wenn diese Normen
nicht anwendbar seien, sei es aus tatsächlichen oder aus rechtlichen Gründen. Eine
Einstellung des Verfahrens gemäß § 47 OWiG unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 GG sei
vorliegend
nicht
geboten.
Selbst
wenn
die
Finanzbehörden grundsätzlich
Ordnungswidrigkeiten der Steuergefährdung dann nicht verfolgten, wenn der Täter
hinsichtlich einer damit zusammenhängenden Steuerverkürzung Sanktionsfreiheit erlangt
habe, enthalte das angefochtene Urteil genügend Feststellungen, die die Verhängung eines
Bußgelds vorliegend nicht als gleichheitswidrig erscheinen ließen. Insbesondere der
erhebliche Umfang des Geldbetrages und die auf Veranlassung des Beschwerdeführers
erfolgte geschickte und intensive Involvierung seiner Ehefrau gäben dem Fall ein Gewicht,
der ihn als besonders schwerwiegend erscheinen lasse.
2. a) Der Beschwerdeführer rügt mit seiner rechtzeitigen Verfassungsbeschwerde die
Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG. Es sei gleichheitswidrig, wenn der Täter, der tatsächlich
Steuern verkürzt habe, bei einer Selbstanzeige straffrei bleibe, während derjenige, der das
gleiche Rechtsgut lediglich gefährdet habe, trotz einer Selbstanzeige gemäß § 379 AO
belangt werde. Entsprechend einer in der Literatur vertretenen Mindermeinung müßten die
Vorschriften über die Selbstanzeige daher auch auf die Steuergefährdung Anwendung finden.
Im übrigen habe der Bundesminister für Finanzen in einem Schreiben vom 29. Juli 1981 den
Finanzbehörden nahegelegt, eine Steuergefährdung nach Selbstanzeige des Betroffenen in
der Regel nicht zu verfolgen. Es sei unwiderleglich zu vermuten, daß diese Empfehlung
befolgt werde und so eine Selbstbindung der Verwaltung eingetreten sei. Abweichungen von
dieser Praxis seien willkürlich. Die Auffassung des Kammergerichts, ein besonders
qualifizierter Verstoß gegen § 379 AO rechtfertige im Einzelfall die Abweichung von der
allgemein empfohlenen Verwaltungspraxis, sei mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar, denn
auch die besonders qualifizierte Verwirklichung eines Verkürzungstatbestandes stelle die
sanktionsbefreiende Wirkung der Selbstanzeige nicht in Frage.
b) Der Berliner Senat sowie die Bundesregierung hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Das Bundesministerium der Finanzen hält die Verfassungsbeschwerde für
unbegründet. Der Gesetzgeber habe durch die Ermöglichung der Selbstanzeige gemäß
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§§ 371 und 378 Abs. 3 AO unter engen Voraussetzungen eine Ausnahme vom staatlichen
Sanktionsanspruch gewährt, um den Eingang der nach dem Gesetz geschuldeten
Steuerzahlungen zu sichern. Die Aufdeckung eines bloßen Gefährdungstatbestandes im
Sinne des § 379 AO könne demgegenüber nicht zu einer unmittelbaren Mehrung der
Staatseinnahmen führen, so daß der fiskalische Grund für ein Absehen von der Verfolgung
hier nicht vorliege. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers entfalle bei einer
wirksamen Selbstanzeige nach §§ 371 oder 378 Abs. 3 AO auch die Verfolgbarkeit der
Ordnungswidrigkeit gemäß § 379 AO nicht. Wie in vergleichbaren Fällen des allgemeinen
Strafrechts wirke sich die tätige Reue nur auf das Verletzungsdelikt, nicht auch auf das
vorgelagerte subsidiäre Gefährdungsdelikt aus. Dies stehe der Anreizwirkung einer
steuerrechtlichen Selbstanzeige nicht entgegen, denn die mögliche maximale Geldbuße von
10.000,-- DM gemäß § 379 AO falle gegenüber der Strafdrohung des § 370 AO, nämlich
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, oder auch gegenüber dem bis zu 100.000,-- DM
reichenden Bußgeldrahmen des § 378 AO, nicht erheblich ins Gewicht. Es sei hinsichtlich
der Sonderheiten des vorliegenden Falles auch nicht ersichtlich, daß die Gerichte von
Verfassungs wegen gehalten gewesen wären, das Ordnungswidrigkeiten-Verfahren gemäß
§ 47 OWiG einzustellen.
II.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Den durch sie
aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen kommt grundsätzliche Bedeutung nicht zu
(§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung von in
§ 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechten angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG),
da die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
1. Das Fehlen einer Vorschrift über tätige Reue in § 379 AO ist von Verfassungs wegen
nicht zu beanstanden.
Der Gesetzgeber kann ein Verhalten, das er als sanktionswürdig erachtet, durch eine
Strafrechts- oder Ordnungswidrigkeitennorm ahnden (vgl. BVerfGE 23, 113 <124>; 50, 142
<166>). Dementsprechend ist es ihm auch nicht verwehrt, Straffreiheit für bestimmte
Handlungen zu gewähren, einzelne Deliktsgruppen von einer generellen Regelung
auszunehmen oder für bestimmte Tatbestände eine Sonderregelung zu treffen. Das
Bundesverfassungsgericht hat nicht zu überprüfen, ob der Gesetzgeber im einzelnen die
zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat; es hat lediglich
darüber zu wachen, daß die Entscheidung in Einklang mit der verfassungsrechtlichen
Wertordnung steht und auch den ungeschriebenen Verfassungsgrundsätzen und
Grundentscheidungen entspricht ( BVerfGE 51, 60 <74>). Das ist hier der Fall, insbesondere
liegt eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht vor. Ein solcher
käme allenfalls in Betracht (vgl. BVerfGE 50, 142 <166>), wenn ein Täter, der eine
Steuerhinterziehung bereits vollendet hat, bei Selbstanzeige von Gesetzes wegen völlig
sanktionsfrei bliebe, während derjenige, der bei ansonsten völlig gleichgelagertem
Sachverhalt das Vorbereitungsstadium zur Zeit der Selbstanzeige nicht überschritten hat, ein
Bußgeld zu gewärtigen hätte. Dem ist jedoch nicht so. Nach der in der Rechtsprechung
einhelligen und in der Literatur herrschenden Auffassung (vgl. OLG Celle, MDR 1980, S. 77;
BayObLG NJW 1981, S. 1055 ; Brenner, StW 1981, S. 147 <148 ff.>; Dörn,
wistra 1995, S. 7 <9>; Klos, NJW 1996, S. 2336 <2340>; Mösbauer, wistra 1991, S. 41 <46>;
Rüping in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO - FGO: Kommentar, 10. Aufl., § 379 AO Rn. 98;
Scheurmann-Kettner in: Koch/Scholtz, AO, 5. Aufl., Rn. 4 vor § 379; Schwarz, AO, 71. Lfg
1995, § 379 Rn. 22), die auch den angegriffenen Entscheidungen zugrundeliegt, kommt die
Bußgeldnorm in beiden Fällen gleichermaßen zur Anwendung. Nach den allgemeinen Regeln
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der Gesetzeskonkurrenz lebe nämlich der subsidiäre Gefährdungstatbestand wieder auf,
wenn hinsichtlich des Verletzungsdelikts ein Strafaufhebungsgrund greife. Gegen diese
Auslegung ist von Verfassungs wegen nichts einzuwenden. Sie führt genausowenig zu einer
Ungleichbehandlung wie die Auffassung der Mindermeinung, wonach bei einer den
Anforderungen entsprechenden Selbstanzeige die Steuergefährdung in keinem Fall
verfolgbar bleibe (vgl. etwa Kohlmann, Steuerstrafrecht, 23. Lfg 1995, § 379 Rn. 74; Vogler in:
Festschrift Bockelmann, 1979, S. 715 <727>). Die Prüfung, welche dieser Auffassungen
nach der einfachen Gesetzeslage vorzugswürdig ist, ist alleine Aufgabe der Fachgerichte,
das Bundesverfassungsgericht hat dies nicht zu beurteilen.
2. Die Verurteilung des Beschwerdeführers durch die Fachgerichte im vorliegenden Fall ist
von Verfassungs wegen ebenfalls nicht zu beanstanden.
Die Gerichte haben hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, daß sie nicht etwa
schematisch eine Verfahrenseinstellung gemäß § 47 OWiG davon abhängig machen,
welches Stadium die Tat zur Zeit der Selbstanzeige erreicht hat, sondern daß sie eine
Gesamtwürdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles vornehmen. Eine solche
Anwendung des § 47 OWiG wird Art. 3 Abs. 1 GG gerecht. Die Erwägungen, aufgrund derer
die Gerichte eine die Einstellung ausschließende Bedeutung der Ordnungswidrigkeit
angenommen haben, sind nachvollziehbar. Dies gilt umso mehr als die Mahnfunktion eines
Bußgelds nach der AO gegenüber einem den Beruf des Steuerberaters ausübenden
Betroffenen besonders hoch anzusetzen ist und die Motivation des Beschwerdeführers nach
seinen eigenen Angaben darin bestand, die Grundpfandgläubiger über den tatsächlichen
Erlös aus dem Grundstücksverkauf zu täuschen und sie dadurch zu schädigen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Limbach
Kruis
Winter