Urteil des BVerfG vom 14.06.2000

faires verfahren, verfassungsbeschwerde, meinungsfreiheit, strafverfahren

- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Hannes Kaschkat,
Sterngasse 2, Würzburg -
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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 993/94 -
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn P. ,
gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate in München - vom
8. März 1994 - BVerwG 2 WD 19.93 -
hat die 4. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin
Präsidentin Limbach
und die Richter Jentsch,
Di Fabio
gemäß § 93c in Verbindung mit §§ 93a, 93b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 ( BGBl I S. 1473) am 14. Juni 2000 einstimmig beschlossen:
1. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. März 1994 - BVerwG 2 WD 19.93 -
verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 des
Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes auf ein
faires disziplinargerichtliches Verfahren. Es wird aufgehoben. Die Sache wird an
das Bundesverwaltungsgericht zurückverwiesen.
2. Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer die notwendigen
Auslagen zu erstatten.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine wehrdisziplinargerichtliche
Entscheidung, durch die dem Beschwerdeführer, einem früheren Berufssoldaten im Rang
eines Hauptfeldwebels, das Ruhegehalt aberkannt wird.
Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b und § 93c Abs. 1 Satz
1 BVerfGG zur Entscheidung angenommen. Die Kammer ist zur Sachentscheidung berufen,
weil das Bundesverfassungsgericht die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits
entschieden hat und die Verfassungsbeschwerde danach offensichtlich begründet ist.
1. Die angegriffene Entscheidung verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht auf ein
faires disziplinargerichtliches Verfahren.
a) Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip garantiert das allgemeine
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Prozessgrundrecht auf ein faires Verfahren (vgl. BVerfGE 57, 250 <274 f.>; 75, 183 <190 f.>;
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21.
Dezember 1995 - 2 BvR 2033/95 -, NJW 1996, S. 1811 f.). Der in der Rechtsprechung
anerkannte Anspruch auf ein faires gerichtliches Verfahren gilt als generelles Prinzip in allen
Prozessordnungen (vgl. für das Strafverfahren: BVerfGE 26, 66 <71>; 57, 250 <274>; für das
Disziplinarverfahren: BVerfGE 38, 105 <111> und Beschluss der 3. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Juli 1992 - 2 BvR 1802/91 -, EuGRZ 1993,
S. 28 <36>; für das Zivilverfahren: B V e r f G E 75, 183 <191>; für das
Verwaltungsstreitverfahren: Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 12. März 1999 - 2 BvR 206/98 -, NVwZ 1999, Beilage, S.
51 f.).
Das Bundesverfassungsgericht hat für das Strafverfahren entschieden, dass der
allgemeine Anspruch auf ein faires Gerichtsverfahren verfahrensrechtliche Vorkehrungen zur
Ermittlung des wahren Sachverhalts voraussetzt, ohne die das materielle Schuldprinzip nicht
verwirklicht werden kann. Das Recht auf ein faires Verfahren als eine Ausprägung des
Rechtsstaatsprinzips, das in der Verfassung nur zum Teil näher konkretisiert ist, enthält
keine im Einzelnen bestimmten Gebote und Verbote; es bedarf vielmehr der Konkretisierung
je nach den sachlichen Gegebenheiten. Dabei ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers,
zwischen
möglichen
Alternativen
bei
der normativen Konkretisierung eines
Verfassungsgrundsatzes zu wählen. Erst wenn sich unter Berücksichtigung aller Umstände
und nicht zuletzt der im Rechtsstaatsprinzip selbst angelegten Gegenläufigkeiten ergibt, dass
rechtsstaatlich unverzichtbare Erfordernisse nicht mehr gewahrt sind, können aus diesem
allgemeinen Prozessgrundrecht konkrete Forderungen für die Ausgestaltung des
Strafverfahrens im Rahmen der vom Gesetzgeber gewählten Grundstruktur des Verfahrens
gezogen werden (vgl. BVerfGE 57, 250 <275 f.>; 77, 65 <76>; Beschluss der 2. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. August 1996 - 2 BvR 1304/96 -,
NStZ 1997, S. 94 f.). Der Grundsatz fairer Verfahrensführung verwehrt es den Gerichten
deshalb generell, aus eigenen oder ihnen zurechenbaren Fehlern oder Versäumnissen
Verfahrensnachteile für die Beteiligten abzuleiten ( BVerfGE 75, 183 <190>; 78, 123 <126>;
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21.
Dezember 1995 - 2 BvR 2033/95 -, NJW 1996, S. 1811 f.).
Für das Wehrdisziplinarverfahren hat das Bundesverfassungsgericht in dem Fall eines
durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom Major zum Hauptmann degradierten
Berufssoldaten den Anspruch auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren konkretisiert
(Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 10.
Juli 1992 - 2 BvR 1802/91 -, EuGRZ 1993, S. 28). Dabei ist es verfassungsrechtlich um das
Verhältnis von Meinungsfreiheit und der Verletzung soldatischer Dienstpflichten zu
Kameradschaft und achtungswürdigem Verhalten gegangen. Das Bundesverfassungsgericht
hat aus der freiheitssichernden Funktion des Grundrechts auf ein faires und rechtsstaatliches
Verfahren nach Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG für das Verhältnis von
Disziplinarrecht und Meinungsfreiheit die Pflicht hergeleitet, "dass der Richter den Inhalt von
Meinungsäußerungen unter Heranziehung des gesamten Kontextes einer Erklärung objektiv
und sachlich vor dem Hintergrund des gesellschaftlichen, sozialen und politischen
Geschehens, in dem sie gefallen ist, ermittelt und in der Begründung seiner Entscheidung
erkennen lässt, dass er seine Einschätzung auf diese Weise gewonnen hat" (BVerfG, aaO,
EuGRZ 1993, S. 28 <36>).
b) Eine solche Aufklärungspflicht gilt nicht nur im Schutzbereich der Meinungsfreiheit. Sie
erstreckt sich auf alle für die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme maßgeblichen
Umstände. An diesen Grundsätzen gemessen, hält die angegriffene Entscheidung des
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Bundesverwaltungsgericht der verfassungsgerichtlichen Prüfung nicht stand. Sie verletzt den
Anspruch des Beschwerdeführer auf ein faires Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20
Abs. 3 GG.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt im Ergebnis zwar zutreffend fest, dass der
Beschwerdeführer durch die zunächst unvollständige Auszahlung von Verpflegungsgeldern
in Höhe von insgesamt 574,00 DM an fünfzehn zur Entlassung anstehende Wehrpflichtige
ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG begangen hat. Das Bundesverwaltungsgericht
beurteilt das Dienstvergehen disziplinarrechtlich als den von Zueignungswillen getragenen
strafbaren Zugriff des Beschwerdeführers auf Eigentum und Vermögen des Dienstherrn, das
ihm zur Verwaltung und Verwahrung anvertraut war. Diese für die verhängte disziplinare
Höchstmaßnahme - hier: Aberkennung des Ruhegehalts - maßgebliche rechtliche
Einordnung und Bewertung des Dienstvergehens als den "Versuch vorsätzlicher
rechtswidriger Zueignung" an dem Geld beruht vorliegend auf keiner den Anforderungen an
ein faires Verfahren genügenden Tatsachengrundlage.
Das Bundesverwaltungsgericht kann sich für die Feststellung, der Beschwerdeführer habe
sich die unvollständig ausgekehrten Verpflegungsgelder zueignen wollen, nicht auf ein
strafgerichtliches Urteil oder sonstige strafverfahrensrechtliche Maßnahmen - etwa nach
§ 153a StPO - stützen. Zu einem Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer kam es nicht.
Der Beschwerdeführer hatte das unvollständig ausgezahlte Geld noch nicht an sich
genommen. Noch während des Auszahlungsvorgangs wurden die Falschauszahlungen
bekannt; der Beschwerdeführer selbst kehrte die erforderlichen Nachzahlungen an die
remonstrierenden Wehrpflichtigen aus. Nach den Feststellungen des Truppendienstgerichts
konnte die dem Beschwerdeführer "zur Last gelegte Zueignungsabsicht nicht mit der für die
Verurteilung notwendigen Sicherheit als nachgewiesen angesehen" werden. Zur Begründung
wies das Truppendienstgericht darauf hin, dass kein nachprüfbares oder auch nur
nachvollziehbares sonstiges Motiv für die fehlerhafte Auszahlung der Verpflegungsgelder
erkennbar geworden sei.
Das Bundesverwaltungsgericht genügt mit seiner im Hinblick auf das Merkmal
"Zueignungsabsicht" vom Truppendienstgericht abweichenden tatrichterlichen Beurteilung
des disziplinarrechtlich geahndeten Verhaltens des Beschwerdeführers der ihm von Amts
wegen gemäß den §§ 118, 102 Abs. 1 WDO aufgegebenen Pflicht zur Erforschung der
Wahrheit nicht. Ursächlich dafür ist, dass es an jeder strafgerichtlichen Aufklärung des Falls
fehlt
und dass das Bundesverwaltungsgericht, entgegen den Feststellungen des
Ausgangsgerichts und ohne weitere eigene, darauf gerichtete Ermittlungen anzustellen,
annimmt, der Beschwerdeführer habe bei den Falschauszahlungen mit Zueignungswillen
gehandelt. Der Verletzung dieser tatrichterlichen Aufklärungspflicht kommt im Hinblick auf die
dadurch regelmäßig zwangsläufig ausgelöste Folgewirkung - die Ahndung des
Dienstvergehens mit der disziplinaren Höchstmaßnahme durch Aberkennung des
Ruhegehalts - ausnahmsweise verfassungsrechtliches Gewicht zu. Das prozessuale
Grundrecht auf ein rechtsstaatlich effektives und faires Verfahren erfordert im vorliegenden
Einzelfall
eine weitere Sachverhaltsaufklärung, weil nur die auf zureichender
Tatsachengrundlage
gewonnene
Erkenntnis
über
den Zueignungswillen
des
Beschwerdeführers an dem von ihm zurückbehaltenen Geld die verhängte disziplinare
Höchstmaßnahme unter Verhältnismäßigkeitskriterien rechtfertigen kann.
Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht (Beschluss
der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Dezember
1988 - 2 BvR 1522/88 -; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juni 1999 - 2 BvR 1079/98 -) und
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Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 27. Januar 1987 - 2 WD 11.86 -, BVerwGE 83, 273;
Urteil vom 24. Januar 1996 - 2 WD 26.95 -, BVerwGE 103, 290 und Urteil vom 23. Oktober
1996 - 1 D 55.96 -, BVerwGE 113, 8) setzt die Verhängung der disziplinaren
Höchstmaßnahme gegenüber Beamten oder Soldaten auf Grund von Dienstvergehen, die
den Zugriff auf ihnen dienstlich anvertraute Gelder oder Vermögenswerte betreffen,
regelmäßig die Strafbarkeit der begangenen Tathandlung voraus.
2. Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf
§ 34a Abs. 2 BVerfGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Limbach
Jentsch
Di Fabio