Urteil des BVerfG vom 24.07.1998

spanien, asylverfahren, schengener durchführungsübereinkommen, verfassungsbeschwerde

- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Torsten Rückoldt und Kollege,
Sielstraße 6, Brake -
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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 99/97 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des türkischen Staatsangehörigen E...,
gegen a) den Beschluß des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 16.
Dezember 1996 - 11 L 5452/96 -,
b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 19. August 1996 - 5 A
5176/96 -
und Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung
und Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts
Torsten Rückoldt
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter
Winter,
Sommer,
Jentsch
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 ( BGBl I S. 1473) am 24. Juli 1998 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Torsten
Rückoldt wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, inwiefern sich aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2
Satz 1 GG ein Anspruch eines Asylbewerbers auf Zusammenleben mit seinen
Familienangehörigen während des Asylverfahrens auch dann ergibt, wenn aufgrund
zwischenstaatlicher
Abkommen verschiedene Länder für die Durchführung der
Asylverfahren der einzelnen Familienmitglieder zuständig sind.
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1.
a)
Der
Beschwerdeführer,
ein
türkischer Staatsangehöriger kurdischer
Volkszugehörigkeit, reiste im Oktober 1995 von der Türkei aus nach Spanien, wo er am 25.
Oktober 1995 um die Gewährung politischen Asyls nachsuchte.
b) Bereits am 23. August 1995 hatten seine Ehefrau sowie ihr gemeinsames Kind in
Deutschland ihre Anerkennung als Asylberechtigte beantragt. Am 5. September 1995 wurden
der Ehefrau und dem Kind des Beschwerdeführers der Bescheid zugestellt, mit dem das
Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) die Asylanträge
abgelehnt hatte.
Der Asylantrag des am 12. Oktober 1995 in Deutschland geborenen weiteren Kindes des
Beschwerdeführers und seiner Ehefrau wurde mit am 10. Juni 1996 zugestelltem Bescheid
des Bundesamts ebenfalls abgelehnt. Die wegen der ablehnenden Bescheide durch die
Ehefrau und die zwei Kinder des Beschwerdeführers erhobenen Klagen sind noch beim
Verwaltungsgericht anhängig.
2. a) Nachdem sich der Beschwerdeführer von Spanien aus zunächst wieder in die Türkei
begeben hatte, reiste er am 2. Dezember 1995 auf dem Luftweg nach Deutschland ein, wo er
unter dem 14. Dezember 1995 ebenfalls seine Anerkennung als Asylberechtigter beantragte.
Mit Bescheid vom 8. Mai 1996 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des
Beschwerdeführers als unbeachtlich ab, forderte ihn zur Ausreise auf und drohte ihm die
Abschiebung nach Spanien an. Der Asylantrag sei gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1, 1. Alternative
AsylVfG als unbeachtlich abzulehnen, weil Spanien gemäß Art. 30 Abs. 1 Buchst. f des
Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen
vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen
Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen - SDÜ -, BGBl 1993 II, S. 1010) für die
Behandlung des Asylbegehrens zuständig sei.
b) Gegen den Bundesamtsbescheid erhob der Beschwerdeführer Klage und beantragte
Eilrechtsschutz. Zur Begründung trug er u.a. vor, daß die Einreise nach Spanien unter
Zuhilfenahme einer Schlepperorganisation erfolgt sei. Das eigentliche Ziel im Rahmen seiner
Flucht sei die Bundesrepublik Deutschland gewesen, wo sich bereits ein Bruder sowie seine
Ehefrau und die Kinder aufgehalten hätten. Nach seiner Auffassung sei durch die Ausreise
aus Spanien das dort anhängig gewordene Asylverfahren beendet worden, so daß sich das
Bundesamt nicht darauf berufen könne, daß der Asylantrag unbeachtlich und Spanien zur
Durchführung eines Asylverfahrens verpflichtet sei. Aus der Tatsache, daß er in das
Bundesgebiet - direkt aus Istanbul kommend - eingereist sei, ergebe sich die Verpflichtung
des Bundesamts, hier das Asylverfahren durchzuführen. Aber selbst wenn er aus Spanien in
das Bundesgebiet eingereist wäre, wäre auch dann die Bundesrepublik Deutschland
aufgrund der Tatsache, daß hier seine Ehefrau und zwei Kinder bereits ein Asylverfahren
betreiben, zur Durchführung seines Asylverfahrens verpflichtet. Mit dem ausdrücklichen
Anspruch auf Berücksichtigung des Wunsches nach familiärem Zusammenleben werde dem
Umstand Rechnung getragen, daß Verfolgung und Flucht Schwierigkeiten psychischer Art
nach sich ziehen würden, die durch unsichere Lebensverhältnisse im Aufnahmestaat, durch
Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften und anderes mehr
noch verstärkt würden und leicht zu bleibenden Schäden führen könnten. Dabei sei auch zu
berücksichtigen, daß in einer solchen Situation insbesondere das Leben innerhalb der
Kernfamilie außerordentlich wichtig sei.
c) Nachdem das Verwaltungsgericht bereits den Eilantrag des Beschwerdeführers
abgelehnt hatte, wies es mit dem hier angegriffenen Urteil vom 19. August 1996 auch die
Klage des Beschwerdeführers ab. Der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf eine
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sachliche Prüfung seines Asylbegehrens in der Bundesrepublik Deutschland. Der
Anwendung des § 29 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG stehe nicht entgegen, daß der
Beschwerdeführer nicht unmittelbar aus Spanien, sondern aus der Türkei in die
Bundesrepublik Deutschland eingereist sei. Nach Art. 35 Abs. 1 SDÜ setze die Übernahme
des Asylverfahrens eines Familienangehörigen u.a. voraus, daß der Vertragsstaat dem
anderen Familienangehörigen (Art. 35 Abs. 2 SDÜ) den Flüchtlingsstatus zuerkannt habe.
Über die Klage seiner Ehefrau und seiner Kinder gegen die ihre Asylanträge ablehnenden
Bundesamtsbescheide sei indes noch nicht rechtskräftig entschieden. Auch gewähre Art. 6
Abs. 1 GG dem Asylbewerber in aller Regel keinen Anspruch darauf, daß sein Asylverfahren
- in Abweichung von den zwischenstaatlichen Zuständigkeitsregeln - ebenso wie das bereits
anhängige Asylverfahren seiner Familienangehörigen im Bundesgebiet durchgeführt werde.
Vielmehr sei eine vorübergehende Trennung von den Familienangehörigen während des
überschaubaren Zeitraums bis zu der abschließenden Klärung einer Asylberechtigung
hinzunehmen.
d) Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung wurde mit Beschluß des
Oberverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 1996 abgelehnt.
3. Im April 1996 hatte Spanien seine Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens
des Beschwerdeführers gemäß Art. 30 Abs. 1 Buchst. f SDÜ gegenüber der Bundesrepublik
Deutschland anerkannt. Am 18. September 1996 wurde das Asylbegehren des
Beschwerdeführers in Spanien abgelehnt. Der Beschwerdeführer wurde am 19. November
1996 nach Spanien überstellt, wo er sich angabegemäß bis Mitte Dezember 1996 aufhielt.
Nach eigenen Angaben kehrte er Ende 1996 illegal nach Deutschland zurück, wo er sich
seither aufhält.
4. Mit seiner am 16. Januar 1997 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer u.a. einen Verstoß gegen seine Grundrechte aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2
Satz 1 GG durch das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. August 1996 und den
Beschluß des Oberverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 1996.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie jedenfalls
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Es ist nicht
ersichtlich, daß die angegriffenen Entscheidungen den Beschwerdeführer in seinem
Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG verletzen.
Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Urteil berücksichtigt, daß sich der
Beschwerdeführer im Hinblick auf ein Zusammenleben mit seiner Familie grundsätzlich auf
sein Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG berufen kann. Das Gericht ist bei
der Würdigung des Vorbringens des Beschwerdeführers insoweit davon ausgegangen, daß
dem Asylbewerber aus dem genannten Grundrecht in aller Regel kein Anspruch darauf
erwächst,
daß sein Asylverfahren - in Abweichung von zwischenstaatlichen
Zuständigkeitsregeln - wie die bereits anhängigen Asylverfahren seines Ehegatten und seiner
Kinder ebenfalls im Bundesgebiet durchgeführt werden müsse. Gründe für die Annahme
eines Ausnahmefalles ergäben sich auch bei Berücksichtigung des bisherigen Reiseweges
d e s Beschwerdeführers nicht. Diese Einschätzung begegnet vor dem Hintergrund des
Hinweises darauf, daß die Trennung der Familienangehörigen nur vorübergehend und sie
deshalb - auch wegen der überschaubaren Dauer der Klärung der Asylberechtigung und der
damit verbundenen Frage eines weiteren Aufenthalts - dem Asylbewerber zumutbar sei, im
Ergebnis keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
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Inwiefern es verfassungsrechtlich im Hinblick auf die Gewährleistung von Art. 6 Abs. 1 und
Abs. 2 GG tragfähig ist, bei der Anwendung von Art. 29 Abs. 4, 36 SDÜ nur solche
besonderen Gründe und außergewöhnliche Umstände zu berücksichtigen, die über die
Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Familieneinheit hinausgehen, insbesondere ob dem
Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ausreichend Genüge getan ist, wenn minderjährige Kinder sich (nur)
jedenfalls bei einem Elternteil aufhalten, das Asylverfahren sich aber über mehrere Jahre
hinzieht, kann hier offenbleiben. Denn vorliegend hat der Beschwerdeführer selbst durch
autonom getroffene Entscheidungen die Familieneinheit zunächst aufgegeben und damit
durch die zeitlich gestaffelte Ausreise der Familienangehörigen in unterschiedliche Zielländer
den Grund für die Aufspaltung der Zuständigkeiten für die Durchführung der Asylverfahren
zwischen Deutschland und Spanien gelegt. Der Beschwerdeführer hat insoweit auch nicht
dargelegt, daß ihm dies nicht zurechenbar wäre. Für eine solche Annahme ist auch sonst
nichts ersichtlich.
Hiervon ausgehend ist für einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG durch
eine Rücküberstellung (Abschiebung) des Beschwerdeführers nach Spanien (vgl. § 35 Satz
2 AsylVfG) nichts ersichtlich, zumal sich der Beschwerdeführer mindestens seit Mitte 1997 -
wenngleich unerlaubt - bei seiner Familie in Deutschland aufgehalten hat und nach Auskunft
des zuständigen Verwaltungsgerichts mit einem Fortgang des Verfahrens über die
Asylanträge der Ehefrau und der Kinder des Beschwerdeführers noch im Jahre 1998 zu
rechnen ist. In diesem Zusammenhang ist ferner zu berücksichtigen, daß der
Beschwerdeführer in Spanien als Asylbewerber abgelehnt worden ist. Da diese Entscheidung
offenbar bestandskräftig geworden ist, besteht auf der Seite des Beschwerdeführers auch
keine Ungewißheit (mehr) über die Dauer seines eigenen Asylverfahrens. Deshalb ist er
darauf zu verweisen, gegebenenfalls von seinem Heimatstaat aus die Wiedereinreise nach
Deutschland zu seiner Familie - sei es vorübergehend zu Besuchszwecken oder auf Dauer
im Wege des Ehegattennachzugs - zu betreiben. Den aufenthaltsrechtlichen Wirkungen
seiner etwaigen Abschiebung nach Spanien könnte im Hinblick auf die Gewährleistung von
Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG gegebenenfalls im Wege einer Befristung der Wirkungen
der Abschiebung (§ 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG) oder durch Gewährung einer Ausnahme nach § 9
Abs. 3 AuslG Rechnung getragen werden.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung erledigt sich der
Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Prozeßkostenhilfe
kann
wegen
der
mangelnden Erfolgsaussicht
der
Verfassungsbeschwerde nicht bewilligt werden.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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Sommer
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