Urteil des BVerfG vom 22.03.2011

aufschiebende wirkung, geschäftliche tätigkeit, verfassungsbeschwerde, anstalt

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 983/09 -
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn R...
gegen a) den Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des
Landgerichts Regensburg mit dem Sitz in Straubing vom 14. April 2009 -
StVK 146/2009 -,
b) die Disziplinarmaßnahme der Justizvollzugsanstalt Straubing vom 2.
April 2009
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Mellinghoff,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Huber
am 22. März 2011 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts
Regensburg mit dem Sitz in Straubing vom 14. April 2009 - StVK 146/2009 -
verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des
Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben und die Sache an die auswärtige
Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit dem Sitz in Straubing
zurückverwiesen.
Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für das
Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
Gründe:
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Die
Verfassungsbeschwerde
betrifft
den Eilrechtsschutz gegen eine
Disziplinarmaßnahme, die gegen den strafgefangenen Beschwerdeführer verhängt
wurde, weil er eine Strafanzeige durch einen Mitgefangenen hatte schreiben lassen.
I.
1. Die Justizvollzugsanstalt beanstandete im Rahmen der Briefkontrolle ein
ausgehendes maschinenschriftliches Schreiben an den Generalbundesanwalt, mit
dem der Beschwerdeführer Strafanzeige „wegen Strafvereitelung im Amt bzw.
Nötigung“ erstatten wollte, und verhängte als Disziplinarmaßnahme eine
zweiwöchige
getrennte Unterbringung während der Freizeit sowie einen
zweiwöchigen Entzug der Teilnahme an gemeinschaftlichen Veranstaltungen. Das
maschinenschriftliche Schreiben sei ausweislich des Schriftbildes, der Wortwahl und
des Umstandes, dass der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer Schreibmaschine
s e i , durch einen Mitgefangenen gefertigt worden. Der Beschwerdeführer habe
demnach unbefugt und schuldhaft den Mitgefangenen geschäftliche Angelegenheiten
tätigen lassen, wodurch Abhängigkeitsverhältnisse entstünden.
2. Mit auf Aussetzung des Vollzugs der Disziplinarmaßnahme gerichtetem Eilantrag
(§ 114 Abs. 2 Satz 1 StVollzG) machte der Beschwerdeführer geltend, sein
Aussetzungsinteresse überwiege. Die Dringlichkeit ergebe sich aus der Schwere der
Grundrechtsverletzung. Ein schuldhafter Verstoß liege nicht vor. Er habe sich das
Schreiben zwar im Wege der Kameradschaftshilfe von einem Mitgefangenen
anfertigen lassen. Eine unbefugte geschäftliche Tätigkeit habe er jedoch nicht
ausgeübt. Die Justizvollzugsanstalt irre in der Annahme, dass Schreibhilfe durch
Mitgefangene eine Strafbarkeit beinhalte. Insoweit habe sie auch den Sachverhalt
nicht ausreichend ermittelt, weshalb ihre Entscheidung willkürlich sei.
3. Die Strafvollstreckungskammer wies den Antrag mit angegriffenem Beschluss
vom 14. April 2009 zurück. Es überwiege das Vollzugsinteresse. Nach summarischer
Prüfung sei die verhängte Disziplinarmaßnahme rechtmäßig. Die Hilfe bei der
Erstellung „entsprechender Schreiben“ durch Mitgefangene stelle auch nach dem
nunmehr geltenden Rechtsdienstleistungsgesetz eine nicht erlaubte unentgeltliche
Rechtsdienstleistung dar. Da auch bei vermeintlicher Unentgeltlichkeit die konkrete
Gefahr der Entstehung von Abhängigkeitsverhältnissen, einhergehend mit der
Entstehung subkultureller Strukturen, bestehe, werde auch das geordnete
Zusammenleben innerhalb der Anstalt sowie die Sicherheit und Ordnung der Anstalt
konkret gefährdet. Damit liege ein erheblicher Pflichtverstoß vor. Ermessensfehler
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seien nicht ersichtlich.
II.
Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner
Rechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3
und Art. 19 Abs. 4 GG. Diese Rechte seien eilverfahrensspezifisch verletzt. Die
Strafvollstreckungskammer habe den Zugang zu wirksamer gerichtlicher Kontrolle im
e i n s tw e i l i g e n Rechtsschutzverfahren
unzumutbar
eingeschränkt.
Eine
Disziplinarmaßnahme hätte nicht verhängt werden dürfen, weil die „Strafbarkeit“ der
Schreibhilfe durch Mitgefangene nicht gesetzlich geregelt sei. Dass er aufgrund des
bloßen Verdachts von „Geschäftemacherei“ verurteilt worden sei, verstoße gegen den
Schuldgrundsatz. Zu der Frage, ob die in Anspruch genommene Schreibhilfe einen
Verstoß gegen die Hausordnung oder gegen ein Gesetz darstelle, seien die
notwendigen näheren Feststellungen nicht getroffen worden. Die summarische
Prüfung hätte zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Disziplinarmaßnahme führen
müssen, weil er weder gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstoßen noch die
Sicherheit und Ordnung der Anstalt gefährdet habe.
III.
Das Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat von
einer Stellungnahme abgesehen.
IV.
1. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies
zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs.
2 Buchstabe b BVerfGG), und gibt ihr statt. Nach verfassungsrechtlichen Maßstäben,
die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt sind (s. unter 2.),
ist die Verfassungsbeschwerde zulässig und begründet (§ 93b, § 93c Abs. 1 Satz 1
BVerfGG).
2. Die angegriffene Entscheidung verletzt das Grundrecht auf effektiven
Rechtsschutz, Art. 19 Abs. 4 GG.
a) Aus der verfassungsrechtlichen Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes
ergeben sich Anforderungen auch für den Eilrechtsschutz (vgl. BVerfGE 49, 220
<226>; 77, 275 <284>; 93, 1 <13 f.> ; BVerfGK 1, 201 <204 f.>). Soweit bei
belastenden Maßnahmen - wie im Fall einer strafvollzugsrechtlichen Disziplinierung -
d i e Einlegung eines Rechtsbehelfs nicht schon kraft Gesetzes aufschiebende
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Wirkung hat, muss gewährleistet sein, dass der Betroffene umgehend eine
gerichtliche Entscheidung darüber herbeiführen kann, ob im konkreten Einzelfall das
öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung oder aber das Interesse des
Einzelnen an der Aussetzung der Vollziehung bis zur Nachprüfung der
Rechtmäßigkeit der Maßnahme überwiegt (vgl. BVerfGE 35, 382 <402>; 37, 150
<153>; 67, 43 <58 f.> ; BVerfGK 8, 118 <122>). Für die bei einem Aussetzungsantrag
gemäß § 114 Abs. 2 Satz 1 StVollzG erforderliche Prüfung, ob die Gefahr besteht,
dass die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich
erschwert wird, und ob der Aussetzung ein höher zu bewertendes Interesse an dem
sofortigen Vollzug entgegensteht, kann ohne Grundrechtsverstoß berücksichtigt
werden, ob nach einer summarischen Prüfung der Antragsteller mit seinem
Rechtsbehelf voraussichtlich Erfolg haben wird oder nicht (vgl. BVerfGK 7, 403
<409>; 11, 54 <62>, m.w.N.).
b) Die entscheidungstragende Feststellung der Strafvollstreckungskammer, nach
summarischer Prüfung sei die Disziplinarmaßnahme rechtmäßig, hält jedoch
ihrerseits verfassungsrechtlicher Prüfung nicht stand.
Disziplinarmaßnahmen unterliegen dem strengen Gesetzesvorbehalt (vgl. BVerfGE
71, 108 <114>) des Art. 103 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 26, 186 <203 f.>; 45, 346 <351>
); sie dürfen nur auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung verhängt werden, die
das disziplinarisch zu ahndende Verhalten in für die Normadressaten vorhersehbarer
Weise vorab bestimmt.
aa)
Ein
disziplinarisch
sanktionierbarer Verstoß
gegen
das
Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) lag offensichtlich nicht vor.
Das in § 3 RDG statuierte, nach § 20 RDG bußgeldbewehrte Verbot, jenseits
gesetzlicher
oder gesetzlich fundierter Erlaubnisnormen außergerichtliche
Rechtsdienstleistungen zu erbringen, richtet sich nicht an denjenigen, dem die
Leistung erbracht wird; dieser soll durch die Norm gerade geschützt werden (vgl.
Franz, in: Grunewald/Römermann, Rechtsdienstleistungsgesetz, 2008, § 20 Rn. 12;
Klees, in: Krenzler, Rechtsdienstleistungsgesetz, 2010, § 20 Rn. 20). Eine
Veränderung gegenüber den Vorgängernormen des Rechtsberatungsgesetzes ist in
diesem Punkt offensichtlich nicht eingetreten. Unabhängig von der Frage, ob die Hilfe
d e s Mitgefangenen, der das angehaltene Schreiben für den Beschwerdeführer
gefertigt hatte, eine verbotene Rechtsdienstleistung darstellte, verstößt daher
j e d e n fa l l s die
dem
Beschwerdeführer
allenfalls
anzulastende
bloße
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Inanspruchnahme einer Rechtsdienstleistung nicht gegen § 3 RDG (vgl. zum
Rechtsberatungsgesetz BVerfGK 2, 196 <199 f.>; 4, 305 <311>; 6, 291 <294>;
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. August 2004 - 2 BvR
1766/03 -, NJW-RR 2004, S. 1713).
bb) Soweit die Strafvollstreckungskammer sinngemäß angenommen hat, die
Inanspruchnahme der Hilfe des Mitgefangenen für das angehaltene Schreiben könne
als
Verstoß gegen das gesetzliche Verbot der Störung des geordneten
Zusammenlebens (Art. 88 Abs. 1 Satz 2 BayStVollzG; entspricht § 82 Abs. 1 Satz 2
StVollzG)
disziplinarisch geahndet werden, weil die Verabredung oder
E ntgegennahme einer solchen Hilfeleistung die Gefahr subkultureller
Abängigkeitsverhältnisse begründe, lässt die angegriffene Entscheidung nicht nur
jede Auseinandersetzung mit der Frage vermissen, ob die unterstellte
Sanktionierbarkeit seines Verhaltens für den Beschwerdeführer nach dieser Vorschrift
in einer den Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG genügenden Weise vorhersehbar
war. Die Strafvollstreckungskammer verkennt insoweit auch, dass die bloße
Feststellung der Entgegennahme einer Gefälligkeit - sei es auch in
Rechtsangelegenheiten - zur Begründung des disziplinarischen Vorwurfs der
Schaffung sicherheits- und ordnungsstörender Abhängigkeitsverhältnisse nicht
genügt, weil dem Gefangenen nicht jede Gegenseitigkeitsbeziehung und damit jede
Form des normalen menschlichen Miteinander als ordnungsstörend verboten sein
kann (vgl. im Einzelnen BVerfGK 9, 390 <398>).
cc) Ob es aus diesem Grund und im Hinblick auf Art. 103 Abs. 2 GG auf
verfassungsrechtliche Bedenken stößt, wenn für die disziplinarische Sanktionierung
rechtsbezogener Hilfestellungen unter Gefangenen auf eine Auslegung des Art. 90
Abs. 1 Sätze 1 und 2 BayStVollzG zurückgegriffen wird, nach der jegliche von der
Anstalt nicht genehmigte Annahme von Schriftverkehr anderer Gefangener - und
demzufolge wohl auch die Abgabe entsprechender Schriftstücke, vgl. Art. 90 Abs. 1
Satz 2 BayStVollzG - eine Pflichtverletzung darstellt (vgl. BayVerfGH, Beschluss vom
9. Dezember 2010 - Vf. 3-VI-09 -, juris), bedarf hier keiner Entscheidung. Denn auf
diese Annahme haben sich weder die Justizvollzugsanstalt noch die
Strafvollstreckungskammer gestützt. Die Strafvollstreckungskammer wäre im Übrigen
auch nicht befugt, eine Disziplinarmaßnahme unter Auswechselung der von der
Anstalt angeführten Gründe für die angenommene Pflichtwidrigkeit des sanktionierten
Verhaltens als rechtmäßig zu bestätigen (vgl. BVerfGK 9, 390 <397>).
3. Der angegriffene Beschluss beruht auf dem festgestellten Verfassungsverstoß.
Die angegriffene Entscheidung ist daher aufzuheben und die Sache an das Gericht
zurückzuverweisen, § 95 Abs. 2 BVerfGG. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
Mellinghoff
Lübbe-Wolff
Huber