Urteil des BVerfG vom 25.10.2011

die post, verfassungsbeschwerde, kontrolle, einverständnis

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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 979/10 -
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn K...
gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13. April 2010 - 4
Ws 69/10 -,
b) den Beschluss des Landgerichts Ravensburg vom 26. Februar 2010 - 7
StVK 87/10 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Mellinghoff
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Huber
am 25. Oktober 2011 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13. April 2010 - 4 Ws 69/10
- verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 10 Absatz 1 des
Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht
Stuttgart zurückverwiesen.
Das Land Baden-Württemberg hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen
für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Kontrolle von Verteidigerpost im
Strafvollzug.
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1. Der strafgefangene Beschwerdeführer verbüßt seine Freiheitsstrafe derzeit in der
Justizvollzugsanstalt Bruchsal. Zuvor war er in der Justizvollzugsanstalt Ravensburg
untergebracht. Am 2. Februar 2010 ging bei der Justizvollzugsanstalt Ravensburg ein
Schreiben
seines Verteidigers ein. Auf dem Umschlag befand sich der
Absenderstempel des Rechtsanwalts, der bei der Justizvollzugsanstalt als Verteidiger
des Beschwerdeführers eingetragen war. Eine besondere Kennzeichnung als
„Verteidigerpost“ war auf dem Umschlag nicht angebracht.
Die Poststelle der Justizvollzugsanstalt brachte durch Rücksprache mit dem Büro
des Rechtsanwalts in Erfahrung, dass es sich bei dem Brief um Verteidigerpost
handelte. Ein Vollzugsbediensteter vermerkte daraufhin mit Bleistift auf dem
Umschlag „Verteidigerpost“ und leitete das Schreiben zur Aushändigung weiter. Der
Beamte, der dem Beschwerdeführer den Brief aushändigen sollte, wurde von der
zuvor gehaltenen Rücksprache mit dem Büro des Absenders nicht informiert. Er hatte
Zweifel, ob es sich bei dem Brief tatsächlich um Verteidigerpost handele, und forderte
deshalb den Beschwerdeführer auf, den Umschlag in seiner Gegenwart zu öffnen und
ihm den Inhalt zu zeigen. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung nach.
2. Mit Schriftsatz vom 3. Februar 2010 beantragte er beim Landgericht Ravensburg
die gerichtliche Feststellung, dass die Aufforderung des Vollzugsbeamten, in seinem
Beisein die Briefsendung zu öffnen und ihm den Inhalt zu zeigen, rechtswidrig
gewesen sei. Der Vollzugsbeamte habe zunächst angekündigt, den Brief im Beisein
d e s Beschwerdeführers selbst zu öffnen, um sicherzustellen, dass es sich um
Verteidigerpost handele. Auf den Hinweis, dass dies unzulässig sei, habe der
Vollzugsbeamte den Beschwerdeführer aufgefordert, den Brief selbst zu öffnen und
den Inhalt dem Vollzugsbeamten zu zeigen. Der Beschwerdeführer sei dieser
Aufforderung nachgekommen, weil er ein wichtiges Schriftstück von seinem
Verteidiger erwartet habe und eine Eskalation der angespannten Lage habe
vermeiden wollen.
Die Justizvollzugsanstalt nahm dahingehend Stellung, dass der Vollzugsbeamte in
Unkenntnis der telefonischen Rückfrage und in der Annahme ungeklärter Herkunft
des Briefes nach entsprechendem Hinweis an den Beschwerdeführer diesem zur
Vermeidung
der
durch
eine Rücksendung zwangsläufig entstehenden
Verzögerungen die Möglichkeit eingeräumt habe, den Brief selbst im Beisein des
Beamten zu öffnen und so die bestehenden Zweifel an der Absenderidentität
auszuräumen.
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Das Landgericht wies mit angegriffenem Beschluss den Antrag des
Beschwerdeführers als unbegründet zurück. Der Schriftwechsel des Strafgefangenen
mit seinem Verteidiger werde gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 JVollzGB III BW nicht
überwacht. Doch müsse der konkrete Brief als Verteidigerpost deutlich sichtbar
gekennzeichnet sein. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen, weshalb der Brief
grundsätzlich an den Absender mit dem Verweis, dass die Kennzeichnung als
Verteidigerpost
fehle,
hätte
zurückgesandt werden müssen. Wenn der
Vollzugsbeamte dennoch in entgegenkommender Weise dem Beschwerdeführer die
Gelegenheit einräume, den Brief in seinem Beisein zur Sichtkontrolle zu öffnen,
könne dies nicht als rechtswidrig beanstandet werden. Es habe in der
Dispositionsbefugnis des Beschwerdeführers gelegen, eine Sichtkontrolle zu
gestatten. Der Beschwerdeführer könne sich insoweit auch nicht darauf berufen, zu
diesem Einverständnis gezwungen worden zu sein, weil er nach § 62 Abs. 2 Satz 1
JVollzGB III BW den Anordnungen der Vollzugsbediensteten Folge zu leisten habe.
Denn er habe gewusst, dass die Kontrolle von Verteidigerpost unzulässig sei. Die
unterlassene Information des Vollzugsbeamten, welcher dem Beschwerdeführer den
B ri e f aushändigen sollte, sei ein internes Versäumnis, aber keine an den
Beschwerdeführer gerichtete Maßnahme. Deshalb könne allein in der unterbliebenen
Information auch kein Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers, der Gegenstand
eines Antrags nach § 109 Abs. 1 Satz 1 StVollzG sein könnte, gesehen werden.
Überdies sei die Justizvollzugsanstalt zu einer Rückfrage nicht verpflichtet gewesen.
3. Gegen den Beschluss des Landgerichts legte der Beschwerdeführer mit
Schriftsatz vom 19. März 2010 Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht Stuttgart
ein.
Am 8. April 2010 wurde er in die Justizvollzugsanstalt Bruchsal verlegt. Mit Fax vom
gleichen Tage teilte das Landgericht dies dem Oberlandesgericht mit.
Mit angegriffenem Beschluss vom 13. April 2010 wies das Oberlandesgericht die
Rechtsbeschwerde als unbegründet zurück. Der Senat gehe von einem rechtlichen
Interesse des Beschwerdeführers an der Feststellung der Rechtswidrigkeit aus,
obwohl der Beschluss des Landgerichts hierzu nichts enthalte; insoweit liege ein
Rehabilitationsinteresse sowie eine Wiederholungsgefahr nahe. Das Rechtsmittel
habe jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Vollzugsbeamte habe den
Beschwerdeführer auffordern dürfen, den Brief zu öffnen und ihm den Inhalt zu
zeigen, da der Beschwerdeführer hiermit einverstanden gewesen sei. Durch die
Rückfrage der Justizvollzugsanstalt bei der Anwaltskanzlei habe diese in Erfahrung
gebracht, dass es sich um Verteidigerpost handelte. Damit habe der Brief zwar
gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 JVollzGB III BW nicht der Überwachung - in jedweder Form
- unterlegen, weshalb auch ein Öffnen des Briefes durch den Strafgefangenen auf
Veranlassung eines Vollzugsbeamten und die anschließende Sichtung des Inhalts
durch einen Vollzugsbeamten grundsätzlich unzulässig gewesen seien. Der
Beschwerdeführer habe sich jedoch mit der Vorgehensweise des Vollzugsbeamten
einverstanden erklärt, so dass er nicht im Nachhinein die gerichtliche Feststellung der
Rechtswidrigkeit der Maßnahme beantragen könne. Mit einem solchen Antrag setze
er sich in Widerspruch zu seinem früheren Verhalten. In der Rechtsprechung werde
zwar überwiegend (Verweis auf OLG Bamberg, Beschluss vom 12. November 1991 -
Ws 540/91 -, MDR 1992, S. 507; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 5. August 2003 -
Vollz (Ws) 7/03 -, NStZ-RR 2004, S. 188 <188>; LG Gießen, Beschluss vom 2.
September 2003 - 2. StVK-Vollz. 1215-1216/03 -, StV 2004, S. 144; OLG Frankfurt,
Beschluss vom 23. Oktober 2004 - 3 Ws 599-615/04 -, NStZ-RR 2005, S. 61; OLG
Dresden, Beschluss vom 28. Juli 2006 - 2 Ws 624/05 -, NStZ 2007, S. 707), und in der
Literatur teilweise (Verweis auf Callies/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl., § 29 Rn. 5;
AK-StVollzG, 4. Aufl., § 29 Rn. 8) die Auffassung vertreten, dass Verteidigerpost auch
mit Zustimmung des Strafgefangenen nicht überwacht werden dürfe, weil auch der
Verteidiger ein Recht auf ungehinderten Zugang zu seinem Mandanten habe, über
welches der Strafgefangene nicht verfügen könne, und weil der Strafgefangene
letztlich auch keine freie Entscheidungsmöglichkeit habe, da er Belastungen seines
Verhältnisses zum Verteidiger durch Nachfragen der Justizvollzugsanstalt bei diesem
sowie negative Auswirkungen eines bei Zustimmungsverweigerung möglicherweise
entstehenden Verdachts, er habe etwas zu verbergen, vermeiden wolle. Diese
Auffassung überzeuge jedoch nicht. Dem Strafgefangenen, der dem Öffnen des
Briefes in seiner Gegenwart zustimme oder den Brief selbst zur Kontrolle öffne, gehe
es vielmehr vorrangig darum, eine Rücksendung zu vermeiden, um ohne
Zeitverzögerung vom Inhalt des Briefes Kenntnis nehmen zu können. Eine Gefahr,
dass der Verteidiger mit Nachfragen der Justizvollzugsanstalt behelligt werde,
bestehe nicht, da die Justizvollzugsanstalt den Brief unkommentiert zurücksenden
werde. Auch sei davon auszugehen, dass nach dem Grundgedanken des § 24 Abs. 2
Satz 1 JVollzGB III BW das Verteidigungsverhältnis zwischen dem Strafgefangenen
u n d seinem Verteidiger respektiert werde und die Justizvollzugsanstalt aus dem
Umstand, dass dieses nach dem Willen des Gefangenen gewahrt werden solle, keine
negativen Folgerungen ziehen werde. Es sei unbestritten, dass das Grundrecht aus
Art. 10 Abs. 1 GG disponibel sei. Darum dürfe Verteidigerpost entsprechend der
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Regelung in Nr. 1 Abs. 2 Satz 2 der Verwaltungsvorschrift zu § 29 StVollzG mit
Einverständnis des Strafgefangenen geöffnet und überprüft werden. Selbst wenn mit
der gegenteiligen Ansicht das Einverständnis des Strafgefangenen als unerheblich
angesehen werde, könne dieser nicht beantragen, die Rechtswidrigkeit der
Überwachungsmaßnahme festzustellen, da er sich damit zuvor einverstanden erklärt
habe. Ansonsten würde er sich zu seinem früheren Verhalten in Widerspruch setzen,
so dass ein Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Vorgehens als
rechtsmissbräuchlich anzusehen wäre.
Einer Vorlage an den Bundesgerichtshof nach § 121 Abs. 2 in Verbindung mit Abs.
1 Nr. 3 GVG bedürfe es nicht, weil der Senat mit seiner Entscheidung nicht von
tragenden Entscheidungsgründen anderer Oberlandesgerichte abweiche. Bei den
Beschlüssen der Oberlandesgerichte Bamberg, Frankfurt und Saarbrücken sei die
Frage der Einwilligung des Gefangenen in die Überwachungsmaßnahmen nicht
entscheidungserheblich gewesen. Der Entscheidung des Oberlandesgerichts
Dresden habe ein abweichender Sachverhalt zugrunde gelegen, da dort der
Verteidiger den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt habe.
II.
1.
Mit
seiner
rechtzeitig
erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 10 Abs. 1, Abs. 2 Satz
1, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
Der Vollzugsbeamte, der die Post hätte aushändigen sollen, habe aus nicht
nachvollziehbaren Gründen Zweifel gehabt, ob es sich bei dem Brief um
Verteidigerpost gehandelt habe. Nachdem aufgrund der erfolgten Rücksprache mit
der Anwaltskanzlei auf dem Umschlag der Hinweis „Verteidigerpost“ vermerkt
gewesen sei und da sich zudem der Stempel eines zugelassenen und als Verteidiger
d e s Beschwerdeführers bekannten Rechtsanwalts auf dem Umschlag befunden
habe, sei der Brief ordnungsgemäß und deutlich als Verteidigerpost gekennzeichnet
gewesen. Dennoch habe ihm der Vollzugsbeamte erklärt, dass er den Brief in seinem
Beisein öffnen werde, um sich von der Echtheit der Verteidigerpost zu überzeugen.
Erst nachdem der Beschwerdeführer dem widersprochen hatte, habe der Beamte ihn
aufgefordert, den Brief selbst zu öffnen und den Inhalt zu zeigen. Der Aufforderung sei
er nur nachgekommen, weil ihm sonst der Brief nicht ausgehändigt worden wäre und
er ein wichtiges Schreiben seines Verteidigers erwartet habe. Einverstanden sei er
mit dieser Vorgehensweise aber nicht gewesen.
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Weder das Landgericht noch das Oberlandesgericht hätten sich damit
auseinandergesetzt, dass der Brief zu dem Zeitpunkt, als er dem Vollzugsbeamten
zur Aushändigung vorlag, deutlich als Verteidigerpost gekennzeichnet gewesen sei.
Auch sei unberücksichtigt geblieben, dass eine Weigerung des Beschwerdeführers,
der Aufforderung zur Öffnung des Briefes nachzukommen, zu dem Verdacht, dass der
Beschwerdeführer etwas zu verheimlichen habe, und zu einer Störung des Klimas
zwischen den Bediensteten und dem Beschwerdeführer hätte führen können.
Unvertretbar sei überdies die Entscheidung des Oberlandesgerichts, die Sache
nicht dem Bundesgerichtshof vorzulegen, obwohl es von den Rechtsauffassungen
anderer Oberlandesgerichte erheblich abgewichen sei. In Entscheidungen des
Oberlandesgerichts Frankfurt (Beschluss vom 23. Oktober 2004 - 3 Ws 599-615/04 -,
NStZ-RR 2005, S. 61) und des Oberlandesgerichts Dresden (Beschluss vom 28. Juli
2006 - 2 Ws 624/05 -, NStZ 2007, S. 707) werde die Rechtsauffassung vertreten, dass
die Kontrolle von Verteidigerpost auch mit Zustimmung des Strafgefangenen
unzulässig sei. Dass eine Vorlage nicht erforderlich sein solle, weil im Fall des
Oberlandesgerichts
Dresden
der Verteidiger den Antrag auf gerichtliche
Entscheidung gestellt habe, sei nicht nachvollziehbar. Entscheidend sei vielmehr,
welche Rechtsauffassung das andere Oberlandesgericht vertrete.
2. Das Justizministerium Baden-Württemberg hat von einer Stellungnahme
abgesehen. Die Akten des fachgerichtlichen Verfahrens haben der Kammer
vorgelegen.
III.
Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur
Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des
Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die
Vorraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung (§ 93c Abs. 1
BVerfGG) liegen vor. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde
maßgeblichen
verfassungsrechtlichen
Fragen
sind
durch
das
Bundesverfassungsgericht bereits geklärt. Nach diesen Grundsätzen ist die
Verfassungsbeschwerde zulässig (1.) und offensichtlich begründet (2.).
1. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht insbesondere nicht entgegen,
dass der Beschwerdeführer vor Ergehen der Entscheidung des Oberlandesgerichts in
d i e Justizvollzugsanstalt Bruchsal verlegt worden ist. Dabei kann offenbleiben,
welche Bedeutung in diesem Zusammenhang dem Umstand zukommt, dass die
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Verlegung hier, da die angegriffene Maßnahme der Justizvollzugsanstalt als sogleich
durch Vollzug erledigte von vornherein nur mit einem Fortsetzungsfeststellungsantrag
gemäß § 115 Abs. 3 StVollzG angreifbar war, nicht als ein das ursprüngliche
Rechtsschutzziel erledigendes Ereignis eingetreten ist. Denn jedenfalls besteht ein
Rechtsschutzinteresse unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr (vgl.
BVerfGE 110, 77 <85>; 117, 71 <122>; stRspr) fort. Die Wahrscheinlichkeit weiterer
Kommunikation des Beschwerdeführers, die unter den für Verteidigerpost geltenden
besonderen Schutz der Vertraulichkeit fällt, besteht unabhängig von dem Wechsel
der Unterbringungsanstalt. Der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts
begründet die Sorge, dass nach der ihm zugrundeliegenden Rechtsauffassung dem
Beschwerdeführer gegenüber behördlicher- und gerichtlicherseits auch in künftigen
Fällen verfahren wird (vgl. BVerfGE 119, 309 <318>). Daran ändert der Umstand
nichts, dass die Justizvollzugsanstalt, in die der Beschwerdeführer verlegt wurde, im
Bezirk eines anderen Oberlandesgerichts - des Oberlandesgerichts Karlsruhe -
belegen ist. Rechtsprechung, aus der zu schließen wäre, dass in diesem
Gerichtsbezirk eine Orientierung an der hier angegriffenen oberlandesgerichtlichen
Entscheidung nicht zu erwarten ist, liegt, soweit ersichtlich, bislang nicht vor.
2.
Der
angegriffene
Beschluss
des Oberlandesgerichts verletzt den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG.
a) Das Briefgeheimnis (Art. 10 Abs. 1 GG) schützt den brieflichen Verkehr der
Einzelnen untereinander gegen eine Kenntnisnahme der öffentlichen Gewalt von
dem Inhalt (BVerfGE 33, 1 <9, 11 ff.>; 67, 157 <171> ) wie auch von den näheren
Umständen (vgl. BVerfGE 85, 386 <396> ) der brieflichen Kommunikation. Die
Grundrechte des Gefangenen unterliegen zwar hier wie auch sonst erheblich weiter
gehenden Einschränkungen als die Grundrechte von Personen in Freiheit, weil und
soweit es für solche Einschränkungen rechtfertigende sachliche Gründe gibt. Das
ändert aber nichts an der Grundrechtsträgerschaft des Gefangenen und den sich
daraus ergebenden Anforderungen an den gerichtlichen Rechtsschutz gegen
Grundrechtseingriffe (vgl. BVerfGE 33, 1 <11 ff.>; 116, 69 <80> ; BVerfGK 9, 123
<126 f.>).
b) Die entscheidungstragende Annahme des Oberlandesgerichts, eine Verletzung
von Rechten des Beschwerdeführers liege wegen des von ihm erteilten
Einverständnisses
nicht
vor,
verkennt
die
Voraussetzungen einer
eingriffsausschließenden Zustimmung.
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Die Einwilligung des Betroffenen kann den grundrechtseingreifenden Charakter
einer behördlichen Maßnahme nur ausschließen, wenn sie frei erteilt wurde (vgl.
BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 23. März 2011 - 2 BvR 882/09 -, NJW
2011, S. 2113 <2114>). Die Frage, inwieweit unter den besonderen, durch
weitreichende Abhängigkeitsverhältnisse geprägten Bedingungen des Strafvollzuges
von
Freiwilligkeit
die
Rede
sein
kann,
wenn ein
Gefangener
grundrechtseingreifenden Maßnahmen von Vollzugsbediensteten zustimmt, muss
hier nicht allgemein beantwortet werden. Die Annahme einer frei erteilten,
eingriffsausschließenden Einwilligung setzt jedenfalls voraus, dass die Zustimmung
zu der grundrechtseingreifenden Maßnahme frei von unzulässigem Druck erfolgte
(vgl. BVerfG, a.a.O., S. 2114; BVerfG, Beschluss des Vorprüfungsausschusses des
Zweiten Senats vom 18. August 1981 - 2 BvR 166/81 -, NJW 1982, S. 375 <375>;
Durner, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 10 Rn. 126 (Januar 2010); Di Fabio, in:
Maunz/Dürig, GG, Art. 2 Abs. 1 Rn. 228 (Juli 2001); Sachs, in: Sachs, GG, 6. Aufl.
2011, vor Art. 1 Rn. 56; speziell für den Fall des Einverständnisses mit der Öffnung
von Verteidigerpost OLG Dresden, Beschluss vom 28. Juli 2006 - 2 Ws 624/05 -,
NStZ 2007, S. 707 <708>).
Ein solcher Fall lag hier nicht vor. Das Oberlandesgericht selbst hat aufgrund der
Feststellungen des Landgerichts angenommen, dass mit der erfolgten Rückfrage
beim Absender des Briefes, um den es hier geht, dessen Eigenschaft als
Verteidigerpost geklärt war und der Brief daher gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 JVollzGB III
BW nicht der Überwachung unterlag, mit der Folge grundsätzlicher Unzulässigkeit
einer Öffnung des Schreibens. Nach dieser Feststellung war die Anstalt auch nicht
berechtigt,
dem Beschwerdeführer das Schreiben vorzuenthalten, sondern
verpflichtet, es ihm ungeöffnet auszuhändigen, und daher jedenfalls aus diesem
Grund auch nicht berechtigt, die Aushändigung davon abhängig zu machen, dass der
Beschwerdeführer sich mit einer Sichtkontrolle einverstanden erklärte.
Kommt der Gefangene einer entsprechenden unberechtigten Aufforderung durch
Vollzugsbeamte
gleichwohl nach, um die Vorenthaltung oder verzögerte
Aushändigung von Verteidigerpost zu vermeiden, so kann von einem frei erteilten
Einverständnis, das den Anforderungen an einen wirksamen fallbezogenen Verzicht
auf die Grundrechtsausübung entspräche (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. März
2011, a.a.O., S. 2114) oder geeignet wäre, ein späteres Rechtsschutzgesuch als
rechtsmissbräuchlich erscheinen zu lassen, keine Rede sein. Demgemäß entspricht
es ganz herrschender Auffassung, dass eine nach § 29 Abs. 1 Satz 1 StVollzG
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unzulässige Öffnung von Verteidigerpost durch ein eingeholtes Einverständnis des
Gefangenen nicht zulässig wird (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 28. Juli 2006 - 2
Ws 624/05 -, NStZ 2007, S. 707 <708>; OLG Frankfurt, Beschluss vom 23. Oktober
2004 - 3 Ws 599-615/04 -, NStZ-RR 2005, S. 61 <62, 63>; OLG Saarbrücken,
Beschluss vom 5. August 2003 - Vollz (Ws) 7/03 -, NStZ-RR 2004, S. 188 <188>;
OLG Bamberg, Beschluss vom 12. November 1991 - Ws 540/91 -, MDR 1992, S. 507
<507>; LG Gießen, Beschluss vom 2. September 2003 - 2. StVK-Vollz. 1215-1216/03
-, StV 2004, S. 144 <144>).
3. Ob die angegriffenen Entscheidungen Grundrechte des Beschwerdeführers noch
aus weiteren Gründen und in weiteren Hinsichten verletzen, bedarf angesichts des
festgestellten Verstoßes keiner Entscheidung.
Insbesondere bleibt offen, ob eine im Hinblick auf sein eigenes Grundrecht aus
Art. 10 Abs. 1 GG eingriffsausschließende Einwilligung eines Gefangenen in die
Kontrolle seiner Verteidigerpost unabhängig von den eben genannten Gründen auch
deshalb ausscheidet, weil die Postkontrolle zugleich Rechte des Verteidigers berührt
(vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 28. Juli 2006 - 2 Ws 624/05 -, NStZ 2007, S. 707
<708> m.w.N.).
4. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts beruht auch auf dem festgestellten
Grundrechtsverstoß. Sie ist daher aufzuheben und an das Oberlandesgericht
zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2, § 95 Abs. 2 BVerfGG).
IV.
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
Mellinghoff
Lübbe-Wolff
Huber