Urteil des BVerfG vom 01.03.2002

juristische person, faires verfahren, verfassungsbeschwerde, strafprozessordnung

- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Konrad Bielert-Hagemann und Koll.,
Hannoversche Straße 149, 30627 Hannover -
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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 971/00 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der Volksbank B...
gegen a) den Beschluss des Landgerichts Stade vom 25. April 2000 - 12 Qs 10/99 -,
b) die Mitteilung des Amtsgerichts Lüneburg vom 10. Dezember 1999 - 27 Gs
204/98 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Präsidentin Limbach
und die Richter Hassemer,
Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 ( BGBl I S. 1473) am 1. März 2002 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung
angenommen, weil sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22
<24 ff.>).
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, ihr Anspruch auf ein faires Verfahren sei
verletzt,
da
das Landgericht sich der Prüfung enthalten habe, ob ein
Beweisverwertungsverbot im Steuerstrafverfahren gegen Bankkunden und Bankmitarbeiter
vorliege, fehlt es an der erforderlichen Selbstbetroffenheit (§ 90 Abs. 1 BVerfGG). Die Frage
eines Verwertungsverbots betrifft die beschwerdeführende Bank als juristische Person nicht,
weil sie nicht Beschuldigte eines Strafverfahrens sein kann.
Inwieweit durch die Auswertung von fotokopierten Unterlagen, deren Originale bei der
Beschwerdeführerin verblieben sind, deren Rechte aus Art. 14 Abs. 1 GG betroffen sein
können, bedarf keiner näheren Erörterung. Denn auch das Eigentumsrecht unterliegt den
Schranken, die sich - unter anderem - aus der Strafprozessordnung ergeben und im Blick auf
d a s rechtsstaatlich begründete Interesse an einer Aufklärung von Straftaten
verfassungsrechtlich unbedenklich sind (vgl. BVerfGE 77, 65 <76>). Die angegriffene
Beschlagnahmebestätigung in der Form der landgerichtlichen Beschwerdeentscheidung ist
nachvollziehbar, keineswegs willkürlich im Sinne des aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten
Willkürverbots (vgl. BVerfGE 18, 85 <96>) und beruht auch nicht auf einer grundsätzlich
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unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Grundrechte (vgl. BVerfGE a.a.O., S. 92 f.).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Limbach
Hassemer
Mellinghoff