Urteil des BVerfG vom 09.06.2015

Es bedarf einer isolierten gerichtlichen Überprüfung der Bewilligungsentscheidung im Auslieferungsverkehr mit Drittstaaten, wenn diese über die Zulässigkeitsentscheidung hinausgeht

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- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Oliver Wallasch,
in Sozietät Rechtsanwälte Wallasch & Koch,
Fichardstraße 30, 60322 Frankfurt am Main -
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 965/15 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn F…,
gegen
den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main
vom 22. Mai 2015 - 2 Ausl A 218/13 -
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Huber,
Müller,
Maidowski
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 9. Juni 2015 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
G r ü n d e :
Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene
Verfassungsbeschwerde betrifft die Bewilligung der Auslieferung des Beschwerdeführers an
die Vereinigten Staaten von Amerika zum Zweck der Strafverfolgung und das Einverständnis
des Auswärtigen Amtes mit seiner Weiterlieferung in die Republik Türkei.
I.
1. Die Vereinigten Staaten von Amerika ersuchen um Auslieferung des Beschwerdeführers
zum Zweck der Strafverfolgung. Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger. Ihm
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wird vorgeworfen, zwischen 2010 und 2013 zusammen mit anderen an einer „Verschwörung“
zum Angriff auf Computernetzwerke von zumindest drei Finanzdienstleistern in den
Vereinigten Staaten und andernorts beteiligt gewesen zu sein. Die Republik Türkei ersucht
ebenfalls um die Auslieferung des Beschwerdeführers, allerdings zur Strafvollstreckung
eines rechtskräftigen Urteils des 11. Landgerichts in Ankara. In diesem wird ihm
vorgeworfen, eine kriminelle Vereinigung gegründet und diese bis zum 21. August 2008
geleitet zu haben. Der Beschwerdeführer hat einer Auslieferung in die Republik Türkei
zugestimmt.
a) Mit Beschluss vom 5. August 2014 erklärte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die
Auslieferung des Beschwerdeführers in die Vereinigten Staaten von Amerika für zulässig. Auf
seine Verfassungsbeschwerde hin hob die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 20. November 2014 den Beschluss des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf und verwies die Sache an das Oberlandesgericht
zurück (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. November
2014 - 2 BvR 1820/14 -, WM 2015, S. 65 ff.).
b) Mit Beschluss vom 25. März 2015 erklärte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die
Auslieferung sodann erneut für zulässig. Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde
nahm das Bundesverfassungsgericht durch unbegründeten Beschluss vom 16. April 2015
nicht zur Entscheidung an (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 16.
April 2015 - 2 BvR 585/15 -).
c) Durch Verbalnote vom 12. Mai 2015 teilte das Auswärtige Amt der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mit, dass die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
die Auslieferung des Beschwerdeführers in die Vereinigten Staaten bewilligt habe. Außerdem
wurde erklärt, dass einer eventuellen Weiterlieferung des Beschwerdeführers zur
Strafvollstreckung aus den Vereinigten Staaten in die Republik Türkei wegen der in dem
Vollstreckungshaftbefehl des 11. Kriminalgerichts in Ankara aufgeführten Freiheitsstrafen
bereits jetzt zugestimmt werde.
d) Der Beschwerdeführer wandte sich mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung zum
Oberlandesgericht Frankfurt am Main gegen die Bewilligung und beantragte, diese
aufzuheben und der Bewilligungsbehörde aufzugeben, die Auslieferung des Verfolgten in die
Republik Türkei zu bewilligen.
e) Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main verwarf den Antrag mit Beschluss vom 22.
Mai 2015 als unzulässig, weil unstatthaft.
aa) Aus § 79 IRG ergebe sich die erforderliche Rechtsgrundlage nicht. Die Vorschrift sei
lediglich auf den Auslieferungsverkehr mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union
anwendbar und regele auch in diesem Zusammenhang in ihrem Absatz 2 lediglich die
Überprüfbarkeit der beabsichtigten Nichtgeltendmachung fakultativer Bewilligungshindernisse
im Rahmen des Zulässigkeitsverfahrens, nicht jedoch die - zusätzliche - gerichtliche
Überprüfung der abschließenden Bewilligungsentscheidung.
Eine Anfechtbarkeit gemäß §§ 23 ff. EGGVG scheide aus, weil die Bewilligungsbehörde
keine Justizverwaltungsbehörde sei. Für eine analoge Anwendung des § 29 IRG oder des
§ 33 IRG sei kein Raum, weil es an einer unbewussten Regelungslücke fehle. Nachdem das
erste Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl
durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden sei (BVerfGE
113, 273 ff.), wobei das Gericht unter anderem den ausdrücklichen Ausschluss der
Anfechtbarkeit der Bewilligungsentscheidung in § 74b IRG a.F. beanstandet gehabt habe,
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habe der Gesetzgeber mit § 79 Abs. 2 IRG n.F. zwar eine vermittelnde Teilregelung für den
Auslieferungsverkehr in der Europäischen Union getroffen, von einer weitergehenden
Rechtsgestaltung aber bewusst abgesehen. Sollte so für den Auslieferungsverkehr innerhalb
der
Europäischen
Union
weder
kategorisch
die
Unanfechtbarkeit
der
Bewilligungsentscheidung festgeschrieben noch umgekehrt eine Anfechtbarkeit ausdrücklich
normiert werden, gelte insbesondere Letzteres nicht minder für den Auslieferungsverkehr mit
Drittstaaten. Dass dem Gesetzgeber entgangen sein sollte, dass eine im Achten Teil des
Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen regelungsbedürftige Problematik
auch im Zweiten Teil ungeregelt sei, sei im Hinblick auf § 78 Abs. 1 IRG ausgeschlossen.
bb) Auch Art. 19 Abs. 4 GG enthalte selbst keine Rechtsgrundlage für ein subjektives
öffentliches Recht, sondern setze ein solches einfachgesetzlicher Art voraus. Deshalb sei
der Anwendungsbereich der Vorschrift letztlich nicht berührt. Das Bundesverfassungsgericht
habe in seiner Entscheidung zum ersten Europäischen Haftbefehlsgesetz zwar festgestellt,
dass eine Unanfechtbarkeit der Bewilligungsentscheidung im Auslieferungsverfahren dann
nicht mehr darauf gestützt werden könne, dass deren außen- und allgemeinpolitische
Aspekte zum Kernbereich der Exekutive gehörten, wenn die Bewilligungsentscheidung die
gesetzliche Einschränkung eines Grundrechts konkretisiere. Dies habe sich jedoch auf den
Auslieferungsverkehr innerhalb der Europäischen Union bezogen, in dem zulässige
Auslieferungsersuchen nur abgelehnt werden könnten, soweit dies im Achten Teil des
Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vorgesehen sei (§ 79 Abs. 1 IRG
n.F.); dadurch sei das im klassischen Auslieferungsrecht dem ersuchten Staat zustehende
weite Ermessen prinzipiell beseitigt und das Verfahren über die schon zuvor bestehenden
vertraglichen Bindungen hinaus verrechtlicht worden. Im klassischen Auslieferungsverkehr
mit Drittstaaten müsse es demgegenüber dabei bleiben, dass, wie der Zweite Senat des
Bundesverfassungsgerichts zum parallelen Problem der Überstellung von Strafgefangenen
entschieden habe (BVerfGE 96, 100 ff.), die Nichtanfechtbarkeit der Exekutiventscheidung
als mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar anzusehen sei, weil durch diese keine rechtlichen
Interessen des Betroffenen berührt würden. Die Bewilligungsbehörde orientiere sich allein an
allgemeinen, insbesondere außenpolitischen Belangen; ihr Entscheidungsprogramm sei nicht
auf das rechtliche Interesse des Verurteilten beziehungsweise Verfolgten ausgerichtet, dem
insoweit auch kein Recht auf fehlerfreie Ermessensausübung zustehe. Die
Grundrechtsposition des Auszuliefernden finde vielmehr allein im Rahmen des gerichtlichen
Zulässigkeitsverfahrens Berücksichtigung. Folgerichtig sehe das Bundesverfassungsgericht
auch keine grundsätzliche Notwendigkeit eines Nebeneinanders von Zulässigkeitsverfahren
und Anfechtbarkeit der Bewilligungsentscheidung.
2. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seiner Rechte aus
Art. 1, Art. 2, Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 2 GG, der Europäischen
Menschenrechtskonvention sowie der Europäischen Grundrechtecharta.
a) Dem Beschwerdeführer müsse es möglich sein, die Bewilligungsentscheidung im
Auslieferungsverfahren einer gerichtlichen Überprüfung zuzuführen, da sonst willkürliche
Ermessensentscheidungen möglich seien.
Im vorliegenden Fall gelte dies umso mehr, als der Bewilligungsentscheidung nicht alleine
die Auslieferung an die Vereinigten Staaten von Amerika zugrunde liege, sondern eine
Entscheidung der Bewilligungsbehörde zwischen einer möglichen (vorrangigen) Auslieferung
an die ersuchenden Vereinigten Staaten oder einer möglichen (vorrangigen) Auslieferung an
die Republik Türkei. Die Frage, ob eine Auslieferung vorrangig an die Vereinigten Staaten
oder an die Republik Türkei zu bewilligen sei, sei bis dato in keinem gerichtlichen Verfahren
überprüft worden und habe für das Zulässigkeitsverfahren auch bisher überhaupt keine Rolle
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gespielt. Im Zulässigkeitsverfahren sei allein die Auslieferung an die Vereinigten Staaten
thematisiert und entschieden worden.
Außerdem sei zu berücksichtigen, dass bei der Entscheidung zwischen zwei
konkurrierenden Auslieferungsersuchen neben dem außenpolitischen Ermessen auch die
Position des Verfolgten, dessen notwendige Resozialisierung und sein Anspruch auf ein
faires Verfahren in die Abwägung mit einzubeziehen seien.
b) Da bisher die Erwägungen der Bewilligungsbehörde mangels Akteneinsicht nicht bekannt
gegeben seien, könne die Ermessensentscheidung selbst nicht einmal überprüft werden.
II.
1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die
Voraussetzungen für eine notwendige Annahme liegen nicht vor (§ 93a Abs. 2 BVerfGG); die
Annahme ist auch im Übrigen nicht angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine
grundsätzliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die für die Entscheidung im
Wesentlichen maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind bereits durch die
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE 63, 215 <225 ff.>;
BVerfGK 3, 159 <164 f.>; 13, 128 <135 f.>; 13, 557 <560 f.>; BVerfG, Beschluss der 1.
Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2007 - 2 BvQ 51/07 -, juris, Rn. 29;
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. November 2008 - 2 BvR 2196/08 -,
juris, Rn. 9). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der
in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
Es ist nicht ersichtlich, dass die geltend gemachte Verletzung der verfassungsmäßigen
Rechte - ihr Vorliegen unterstellt - besonderes Gewicht hat. Der Verfassungsbeschwerde
lässt sich weder entnehmen, dass das Oberlandesgericht Frankfurt am Main Rechte des
Beschwerdeführers in einer Weise verletzt hat, die auf eine generelle Vernachlässigung von
Grundrechten hindeutet oder von der Ausübung von Grundrechten abhalten könnte, noch hat
das Oberlandesgericht Grundrechtspositionen grob verkannt oder ist mit ihnen leichtfertig
umgegangen.
a) Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen
richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 8, 274 <326>;
113, 273 <310>; stRspr). Dies umfasst den Zugang zu den Gerichten, die Prüfung des
Streitbegehrens in einem förmlichen Verfahren sowie die verbindliche gerichtliche
Entscheidung (vgl. BVerfGE 107, 395 <401>; 113, 273 <310>; 117, 71 <122>). Der Bürger
hat insoweit einen Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 40, 272
<275>; 113, 273 <310>; 129, 1 <20>; stRspr).
Zur Gewährleistung wirksamen Rechtsschutzes gehört vor allem, dass dem Richter eine
hinreichende Prüfungsbefugnis hinsichtlich der tatsächlichen und rechtlichen Seite eines
Streitfalls zukommt, damit er einer Rechtsverletzung abhelfen kann. Das Gebot effektiven
Rechtsschutzes schließt allerdings nicht aus, dass je nach Art der zu prüfenden Maßnahme
wegen der Einräumung von Gestal-tungs-, Ermessens- und Beurteilungsspielräumen eine
unterschiedliche Kontrolldichte zugrunde gelegt werden muss (vgl. BVerfGE 15, 275 <282>;
113, 273 <310>; 129, 1 <21 f.>; stRspr).
b) Die Bewilligung nach § 12 IRG stellt die Entscheidung einer Behörde dar, dem Ersuchen
eines ausländischen Staates auf Auslieferung einer gesuchten Person stattzugeben. In der
Bundesrepublik Deutschland liegt die Zuständigkeit für die Bewilligung bei der
Bundesregierung und wird durch das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit
dem Auswärtigen Amt ausgeübt. Auslieferungen sind als Teil der auswärtigen Beziehungen
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einzuordnen, für die der Bund gemäß Art. 32 Abs. 1 GG die ausschließliche Zuständigkeit hat
(vgl. BVerfGE 96, 100 <117>; 113, 273 <311 f.>).
aa) Die historisch begründete Zweiteilung des deutschen Auslieferungsverfahrens in das
Zulässigkeits-
und
das
Bewilligungsverfahren
erfordert
im
klassischen
Auslieferungsverfahren eine Unterscheidung im Hinblick auf die Funktion der beiden
Verfahrensstadien und die damit einhergehenden Rechtsschutzmöglichkeiten. Das
Zulässigkeitsverfahren dient insoweit dem präventiven Rechtsschutz des Verfolgten,
während das Bewilligungsverfahren die Berücksichtigung außen- und allgemeinpolitischer
Aspekte des jeweiligen Falles ermöglichen soll (BVerfGE 113, 273 <312>).
Vor diesem Hintergrund hat das Bundesverfassungsgericht die (verfassungs-)gerichtliche
Überprüfung von Bewilligungsentscheidungen nicht oder allenfalls nur für eingeschränkt
möglich gehalten (vgl. BVerfGE 63, 215 <226 f.>; 113, 273 <311>; BVerfGK 3, 159 <164 f.>;
13, 128 <135 f.>; 13, 557 <560 f.>; BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 1966 - 1 BvR
607/66 -, GA 1967, S. 111; Beschluss des Zweiten Senats vom 16.
März 1983 - 2 BvR 429/83 -, EuGRZ 1983, S. 262 <263>; Beschluss der 1. Kammer des
Zweiten Senats vom 9. November 2000 - 2 BvR 1560/00 -, NJW 2001, S. 3111 <3112>;
Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2007 - 2 BvQ 51/07 -,
juris, Rn. 29; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. November 2008 - 2
BvR 2196/08 -, juris, Rn. 9; vgl. im Hinblick auf die parallele Problematik der Überstellung von
Strafgefangenen BVerfGE 96, 100 <118>). Nach dem herkömmlichen Auslieferungsrecht
werden nämlich die rechtlichen Voraussetzungen der Auslieferung im gerichtlichen
Zulässigkeitsverfahren geklärt. Die nachfolgende (§ 12 IRG) Bewilligungsentscheidung stellt
sich demgegenüber als Entscheidung gegenüber dem ersuchenden Staat dar, die gerichtlich
nicht überprüfbar ist.
Dies ist im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG solange
unschädlich, als die Oberlandesgerichte im Rahmen der Zulässigkeitsentscheidung alle
subjektiven öffentlichen Rechtspositionen des Verfolgten umfassend berücksichtigen und die
Entscheidung insoweit nicht (allein) der Bewilligungsbehörde überlassen (vgl. BVerfGE 63,
215 <227 f.>; BVerfGK 3, 159 <164 f.>; 13, 128 <135 f.>; 13, 557 <560 f.>; BVerfG,
Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2007 - 2 BvQ 51/07 -,
juris, Rn. 29; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. November 2008 - 2
BvR 2196/08 -, juris, Rn. 9; Lagodny, in: Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale
Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Aufl. 2012, § 12 IRG Rn. 5; Vogel/Burchard, in:
Grützner/Pötz/Kreß, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, Bd. 1, 3. Aufl., § 13
IRG Rn. 9 ). Im Falle einer positiven Zulässigkeitsentscheidung verbleibt dann
der Bewilligungsbehörde - ungeachtet ihrer aus Art. 1 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 3 GG folgenden
Pflicht zur eigenen Rechtmäßigkeitskontrolle einerseits und etwaiger völkerrechtlicher
Bindungen andererseits - ein weiter, gerichtlich allenfalls eingeschränkt überprüfbarer,
außenpolitischer Entscheidungsspielraum (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten
Senats vom 25. November 2008 - 2 BvR 2196/08 -, juris, Rn. 9).
bb) Etwas anderes folgt auch nicht aus den Regelungen über den Auslieferungsverkehr
zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. In diesem Zusammenhang stellt sich die
Bewilligung nach den §§ 78 ff. IRG als rechtlich eingebettete Entscheidung der
Bewilligungsbehörde dar. § 79 Abs. 1 IRG statuiert insoweit eine grundsätzliche Pflicht zur
Bewilligung, welche nur unter den in den folgenden Normen explizit genannten Gründen,
namentlich unter den Voraussetzungen des § 83b IRG abgelehnt werden kann. Bei
Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union erlangt die Bewilligung damit
den Charakter einer gegenüber dem Verfolgten die gesetzlichen Voraussetzungen für den
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Grundrechtseingriff konkretisierenden Maßnahme. Diese muss wegen Art. 19 Abs. 4 GG der
gerichtlichen Kontrolle unterliegen (vgl. BVerfGE 113, 273 <309 ff.>), wie sie in § 79 Abs. 2
und Abs. 3 IRG heute auch vorgesehen ist. Zugleich folgt aus dem gewandelten Charakter
der Bewilligung im Achten Teil des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in
Strafsachen, dass sie, wie auch sonstige belastende Hoheitsakte der Verwaltung, mit der
Verfassungsbeschwerde angegriffen werden kann (vgl. BVerfGK 16, 131 <134 f.>; 16, 177
<190>; 16, 283 <292 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25.
November 2008 - 2 BvR 2196/08 -, juris, Rn. 10).
2. Einer isolierten gerichtlichen Überprüfung der Bewilligungsentscheidung auch im
Auslieferungsverkehr mit Drittstaaten bedarf es allerdings, wenn diese über die
Zulässigkeitsentscheidung hinausgeht. In diesem Fall kann das Oberlandesgericht im
Rahmen seiner Entscheidung nicht alle subjektiven öffentlichen Rechte des Verfolgten
berücksichtigen und den von Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen Rechtsschutz gewähren, so dass
es grundsätzlich einer eigenständigen Überprüfung der Bewilligungsentscheidung bedarf.
So liegen die Dinge auch hier. Die Zulässigkeitsentscheidungen des Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main vom 5. August 2014 und vom 25. März 2015 betrafen lediglich die
Auslieferung des Beschwerdeführers an die Vereinigten Staaten von Amerika.
Demgegenüber hat das Auswärtige Amt der Botschaft der Vereinigten Staaten durch
Verbalnote vom 12. Mai 2015 nicht nur mitgeteilt, dass die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland die Auslieferung des Beschwerdeführers in die Vereinigten Staaten bewilligt
habe, sondern auch, dass seiner eventuellen Weiterlieferung zur Strafvollstreckung in die
Republik Türkei bereits jetzt zugestimmt werde. Diese Weiterlieferung in die Republik Türkei
war aber bislang nicht Gegenstand des gerichtlichen Überprüfungsverfahrens.
3. Das führt im vorliegenden Fall jedoch nicht zum Erfolg der Verfassungsbeschwerde.
Die Bewilligung der Auslieferung in die Vereinigten Staaten von Amerika durch die
Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist als solche nicht zu beanstanden. Es ist nichts
dafür ersichtlich, dass das Oberlandesgericht Frankfurt am Main einfachrechtliche und
grundrechtliche Rechtspositionen des Beschwerdeführers nicht umfassend berücksichtigt
hätte oder insoweit von einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von Bedeutung und
Tragweite der Grundrechte bei der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts
ausgegangen wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 16.
April 2015 - 2 BvR 585/15 -).
Soweit das Oberlandesgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der
Bewilligungsentscheidung mangels einfachgesetzlicher Regelungen über die Anfechtbarkeit
für unzulässig erklärt hat, hat es jedoch Bedeutung und Tragweite von Art. 19 Abs. 4 GG
verkannt, weil die Aus- und Weiterlieferung des Verfolgten in die Republik Türkei noch nicht
Gegenstand einer Zulässigkeitsentscheidung war. Da der Beschwerdeführer die Auslieferung
in die Republik Türkei allerdings selbst begehrt und einer möglichen Auslieferung in die
Republik Türkei ausdrücklich zugestimmt hat, hat er in zulässiger Weise darauf verzichtet,
gegen eine solche Maßnahme Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Das schlägt auch auf
die Bewilligungsentscheidung durch. Vor diesem Hintergrund ist eine Annahme der
Verfassungsbeschwerde zur Durchsetzung seiner Grundrechte nicht angezeigt (§ 93a Abs.
2 Buchstabe b BVerfGG).
4. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung gegenstandslos (vgl. § 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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Müller
Maidowski