Urteil des BVerfG vom 06.06.2011

rechtliches gehör, berechnung der frist, faires verfahren, verfassungsbeschwerde

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 960/11 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn M...
gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. März
2011 - 3 Ws 92/11 (StVollz) -,
b) den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24.
Februar 2011 - 3 Ws 92/11 (StVollz) -,
c) den Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 8. November 2010 - 1c
StVK 954/10 -
und
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
und
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
und Beiordnung der Rechtsanwältin L...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Mellinghoff,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Huber
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473 ) am 6. Juni 2011 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der
Rechtsanwältin L... wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
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Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde, der keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, wird
nicht zur Entscheidung angenommen, weil dem Beschwerdeführer durch die
Nichtannahme jedenfalls kein schwerer Nachteil entsteht (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>
).
1. Zwar ist das Oberlandesgericht bei der Berechnung der Frist für den vom
Beschwerdeführer
gestellten Antrag
auf
Wiedereinsetzung
in
die
Rechtsbeschwerdefrist von einer unzutreffenden Auslegung der insoweit gemäß
§ 120 Abs. 1 StVollzG maßgeblichen Fristbestimmung des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO
ausgegangen. Es hat angenommen, der Beschwerdeführer habe die Wochenfrist für
d e n Wiedereinsetzungsantrag nicht gewahrt. Die Frist habe mit Ablauf der
Rechtsbeschwerdefrist zu laufen begonnen, da der Beschwerdeführer gewusst habe,
dass die zur Wahrung der Rechtsbeschwerdefrist erforderliche Protokollierung nicht
erfolgt war. Diese Auslegung widerspricht dem eindeutigen Wortlaut des § 45 Abs. 1
Satz 1 StPO, der den Beginn der Wiedereinsetzungsfrist mit dem Zeitpunkt des
Wegfalls des Hindernisses ansetzt. Dem Wortlaut dieser Vorschrift gemäß gehen
höchstrichterliche
Rechtsprechung
und
Literatur
davon aus, dass der
Wiedereinsetzungsantrag innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hindernisses, das
der Vornahme der Prozesshandlung im Wege stand - und nicht etwa grundsätzlich
innerhalb einer Woche nach Kenntnis vom Ablauf der versäumten Rechtsmittel- oder
Rechtsmittelbegründungsfrist - zu stellen ist (vgl. nur BGH, Beschluss vom 14.
Oktober 2010 - 5 StR 418/10 -, NStZ-RR 2011, S. 115 f.; Graalmann-Scheerer, in:
Löwe-Rosenberg, StPO, Bd. 1, 26. Aufl. 2006, § 45 Rn. 7; Maul, in: Karlsruher
Kommentar zur StPO, 6. Aufl. 2008, § 45 Rn. 3; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl. 2010,
§ 45 Rn. 3). Das Hindernis, auf das es demnach ankommt, war im vorliegenden Fall
die tatsächliche Unmöglichkeit, die Rechtsbeschwerde zur Niederschrift der
Geschäftsstelle zu erklären, nachdem der Wunsch, eine solche Erklärung abzugeben,
von dem nicht verteidigten und in Haft befindlichen Beschwerdeführer gegenüber
dem für die Entgegennahme dieser Erklärung zuständigen Gericht rechtzeitig
vorgetragen, eine entsprechende Gelegenheit ihm aber nicht eingeräumt worden war
(vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 Ws 184/10 (Vollz) -, juris).
Maßgeblich für den Beginn der Wiedereinsetzungsfrist ist damit der Zeitpunkt, zu dem
dieses Hindernis wegfiel.
Dem steht nicht entgegen, dass im Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats für
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den dort entschiedenen Fall einer aufgrund unzutreffender Rechtsmittelbelehrung
formwidrig eingelegten Rechtsbeschwerde ausgeführt wurde, es sei Sache der
Fachgerichte, zu entscheiden, ob wegen der fehlerhaften Belehrung des dortigen
Beschwerdeführers bereits die Frist zur Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur
Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht zu laufen begonnen habe oder ob davon
auszugehen sei, dass „diese Frist in dem Zeitpunkt zu laufen begann, in dem der
Beschwerdeführer Kenntnis von der Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde und den
Gründen dieser Unzulässigkeit erhielt“ (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats vom 19. März 2009 - 2 BvR 277/09 -, BayVBl. 2010, S. 362). Diese
Feststellung besagt nicht, dass der Beginn der Wiedereinsetzungsfrist in jeder
beliebigen Fallkonstellation in dem Zeitpunkt angesetzt werden könnte, in dem der
Rechtsmittelführer Kenntnis von einer, etwa durch den Ablauf der jeweiligen
Rechtsmittelfrist eingetretenen, Unzulässigkeit des Rechtsmittels erhielte. Sie betrifft
die Konstellation, dass gerade in der - im konkreten Fall wegen einer unrichtigen
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g unverschuldeten
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Unkenntnis
der
Zulässigkeitsvoraussetzungen und der daraus folgenden Unkenntnis von der
Unzulässigkeit eines eingelegten Rechtsmittels das Hindernis lag, das der
rechtzeitigen zulässigen Rechtsmitteleinlegung entgegenstand.
2. Das Oberlandesgericht hat zudem den Anspruch des Beschwerdeführers auf
rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, indem es dem Beschwerdeführer die
Stellungnahme
des
Justizministeriums
zur Zulässigkeit
des
Wiedereinsetzungsantrags nicht zugänglich gemacht hat.
a) Die Verfahrensbeteiligten müssen grundsätzlich Gelegenheit haben, sich zu
Stellungnahmen der Gegenseite in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern
(vgl. BVerfGE 19, 32 <36>; 49, 325 <328> ; BVerfGK 7, 438 <441>; BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. August 1992 - 2 BvR 628/92 -,
juris; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Februar 2009 - 1 BvR
188/09 -, NVwZ 2009, S. 580; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30.
Juli 2009 - 2 BvR 1575/09 -, juris). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist daher
regelmäßig verletzt, wenn das Gericht einem Verfahrensbeteiligten, bevor es eine für
i h n ungünstige Entscheidung trifft, keine Gelegenheit gibt, zu der im Verfahren
abgegebenen Stellungnahme der Gegenseite Stellung zu nehmen (vgl. BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. November 2010 - 2 BvR
1183/09 -, juris). Dies gilt - auch wenn der Gehörsverstoß nach der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts zur Aufhebung der ergangenen Entscheidung nur
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unter der Voraussetzung führt, dass sie auf dem Verstoß beruht (vgl. BVerfGE 7, 239
<241>; 13, 132 <145>; 52, 131 <152 f.>; 89, 381 <392 f.>) - grundsätzlich unabhängig
davon, ob unter den gegebenen Umständen von der Möglichkeit auszugehen ist,
dass eine mögliche Gegenstellungnahme Einfluss auf das Entscheidungsergebnis
gewinnt, oder nicht. Denn der grundrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör dient
nicht nur der Gewährleistung sachrichtiger Entscheidungen, sondern auch der
Wahrung der Subjektstellung der Beteiligten im gerichtlichen Verfahren (vgl. BVerfGE
107, 395 <409> , stRspr). Hierauf und auf die Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte - die für die Feststellung einer Verletzung des
Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 1 EMRK), das den Anspruch auf
rechtliches Gehör einschließt, ausdrücklich der Beruhensfrage keine entscheidende
Bedeutung zumisst, sofern der Anspruch auf rechtliches Gehör in seiner Funktion als
Grundlage für das Vertrauen der Verfahrensbeteiligten in die Arbeit der Justiz berührt
ist (vgl. EGMR, Urteil vom 21. Februar 2002, Ziegler v. Switzerland - 33499/96 -, Rn.
38; Urteil vom 19. Mai 2005, Steck-Risch et al. v. Liechtenstein - 63151/00 -, Rn. 57;
vgl. auch EGMR, Urteil vom 3. Juli 2008, Vokoun c. République Tchèque - 20728/05 -
, Rn. 25 ff., und EGMR, Urteil vom 18. Oktober 2007, Asnar c. France - 12316/04 -, Rn.
24 ff.) - hat das Bundesverfassungsgericht angesichts einer verbreiteten Praxis der
Gerichte, Strafgefangenen die Stellungnahme der Gegenseite wegen deren rein
rechtsbezogenen Inhalts oder wegen aus sonstigen Gründen unterstellter
mangelnder Entscheidungserheblichkeit möglicher Erwiderungen regelmäßig nicht
zur Kenntnis zu geben, mehrfach hingewiesen (vgl. BVerfG,
Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. November 2010 - 2 BvR
1183/09 -, juris; vom 2. März 2011 - 2 BvR 43/10 u.a. -, juris; vom 21. März 2011
- 2 BvR 301/11 -, juris).
3. Die Voraussetzungen, unter denen eine Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung anzunehmen ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), sind dennoch nicht erfüllt. Auf
der vom Beschwerdeführer zu Recht für unzutreffend erachteten Auslegung der
Fristbestimmung des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO beruht der angegriffene Beschluss des
Oberlandesgerichts vom 24. Februar 2011 nicht, denn das Oberlandesgericht hat in
der angegriffenen Entscheidung vom 24. Februar 2011 weiter und in
verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, dass die
Rechtsbeschwerde auch unabhängig von der angenommenen Verfristung wegen
Fehlens der Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG unzulässig sei. Aus diesem
Grund hat sich auch der Gehörsverstoß, der darin liegt, dass das Oberlandesgericht
entschieden hat, bevor der Beschwerdeführer von der - allein die Fristfrage
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betreffenden - Stellungnahme des Justizministeriums Kenntnis erhalten hatte, im
Ergebnis nicht zulasten des Beschwerdeführers ausgewirkt.
4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Mellinghoff
Lübbe-Wolff
Huber