Urteil des BVerfG vom 22.06.2006

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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 957/05 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn N…
gegen a) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. März 2005 - RiZ(R) 2/04 -,
b) den Beschluss des Dienstgerichtshofs für Richter bei dem
Oberlandesgericht Hamm vom 19. Januar 2004 - 1 DGH 2/03 OLG
Hamm,
c) das Urteil des Dienstgerichts für Richter bei dem Landgericht Düsseldorf
vom 12. November 2002 - DG 4/2002 -,
d) die Überbeurteilung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm
vom 9. April 2002
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 ( BGBl I S. 1473 ) am 22. Juni 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
I.
Der
Beschwerdeführer,
ein
Richter
am Landgericht, rügt mit seiner
Verfassungsbeschwerde die Verletzung seiner richterlichen Unabhängigkeit durch
eine Überbeurteilung des Präsidenten des Oberlandesgerichts. Dieser konnte die
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Eignung für das angestrebte Amt eines Richters am Oberlandesgericht nicht
feststellen, weil der Beschwerdeführer beim Oberlandesgericht nicht erprobt worden
sei. Eine solche Erprobung ist nach der Allgemeinverfügung des Justizministeriums
des Landes Nordrhein-Westfalen (AV) vom 19. Januar 1972 (2010-I B. 61, JMBl NW
S. 37) vorgeschrieben. Widerspruch und Klage des Beschwerdeführers hiergegen
blieben ohne Erfolg. Der Bundesgerichtshof wies eine vom Beschwerdeführer
eingelegte Revision mit Urteil vom 16. März 2005 zurück. Die persönliche
Unabhängigkeit werde nicht beeinträchtigt, da die Abordnung der Zustimmung des
Richters bedürfe. Ob die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften Ausnahmen vom
Erfordernis der Erprobung in Härtefällen zuließen, unterliege der den
Verwaltungsgerichten obliegenden allgemeinen Rechtmäßigkeitskontrolle.
II.
Mit seiner am 28. Mai 2005 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 33 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 2 GG.
1. Das Erfordernis einer Erprobung beim Oberlandesgericht beeinträchtige ihn in
seiner richterlichen Unabhängigkeit. Die Erprobung setze ihn einer psychischen
Einflussnahme aus. Es bestünden Zweifel an einem wirksamen Einverständnis zu
einer Erprobung, weil die formale Zustimmung des zu erprobenden Richters mittelbar
- durch die Aussicht auf Beförderung - erzwungen werden könne. Verweigere nämlich
der Richter die Zustimmung zu seiner Erprobung, so sei er zugleich gezwungen, auf
die Möglichkeit einer Beförderung zu verzichten. Nicht alle Bundesländer forderten
eine Erprobung. Zudem sei eine gesetzliche Regelung zwingend erforderlich.
2. Eine Verletzung seines Rechts auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt
liege darin, dass die Justizverwaltung durch das Erfordernis der Erprobung einem
Bewerber abfordere, auf die Ausübung seines Rechts auf Unabhängigkeit zu
verzichten.
III.
Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde liegen nicht
vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche
Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1
BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt, denn sie hat keine
Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 f.> ). Die Verfassungsbeschwerde ist
teilweise unzulässig, im Übrigen jedenfalls unbegründet.
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit der Beschwerdeführer eine
Verletzung seines Rechts aus Art. 33 Abs. 2 GG behauptet, weil die Allgemeinen
Verwaltungsvorschriften keine Ausnahme von dem Erfordernis der Erprobung für
bestimmte Härtefälle zuließen. Insoweit fehlt es an einer Auseinandersetzung mit den
Gründen der angegriffenen Entscheidung (vgl. hierzu BVerfGK 3, 207), wonach die
allgemeine Rechtmäßigkeitskontrolle den Verwaltungsgerichten obliege.
2. Die Abordnung an ein Oberlandesgericht zur Erprobung eines Richters auf
Lebenszeit für das Beförderungsamt eines Richters am Oberlandesgericht verstößt
nicht gegen Art. 97 Abs. 1 und 2 GG in Verbindung mit Art. 33 Abs. 5 GG. Zwar
verbietet
nach
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die
Verfassungsgarantie der richterlichen Unabhängigkeit jede vermeidbare auch
mittelbare, subtile und psychologische Einflussnahme der Exekutive auf die
Rechtsstellung des Richters (vgl. BVerfGE 12, 81 <88>; 26, 79 <93>; 55, 372 <389>).
Die Durchführung einer Erprobung eines Lebenszeitrichters ist jedoch mit der
richterlichen Unabhängigkeit vereinbar. Auch wenn sich der Richter in einer
Erprobung
besonderen
Herausforderungen stellt, um das angestrebte
Beförderungsamt zu erreichen, so liegt doch in der Erprobung als solcher noch keine
Verletzung seiner Unabhängigkeit. In seinen Entscheidungsentwürfen und seiner
richterlichen Tätigkeit innerhalb des Kollegialorgans ist er weisungsfrei. Von ihm ist
gerade beim Erstreben eines Beförderungsamtes zu erwarten, dass er sich
sachw idrigen Beeinflussungsversuchen widersetzt und seine richterlichen
Entscheidungen nicht vom angestrebten Ziel - der Beförderung - abhängig macht.
Eine sachgerechte Beurteilung des zur Erprobung an das Oberlandesgericht
abgeordneten Richters wird gerade auch diesen Aspekt, dass der Richter selbst
seine persönliche und sachliche Unabhängigkeit wahrt, positiv hervorheben. Die
Notwendigkeit, Nachwuchs heranzubilden oder Beurteilungsgrundlagen für ein
richterliches Beförderungsamt zu schaffen, erlaubt deshalb die Heranziehung auch
solcher Richter an ein Gericht, die nicht planmäßige Richter dieses Gerichts sind (vgl.
BVerfGE 4, 331 <345>; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 23. Januar 1996 - 1 BvR 1551/95 -, DtZ 1996,
S. 175 f.; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 1997 -
2 BvR 2269/93 -, NJW 1998, S. 1053). Das Verfassungsprinzip der persönlichen
Unabhängigkeit der Richter und der Rechtsprechungsorgane gebietet es, die Zahl
der Hilfsrichter, die zur Erprobung beim Obergericht eingesetzt werden, so klein wie
möglich zu halten und ihren Anteil an der Zahl aller Richter eines Gerichtszweigs
nicht über das dringend gebotene Maß hinaus anwachsen zu lassen. Zwingende
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Gründe für den Einsatz von nicht planmäßig beim Obergericht angestellten Richtern
liegen aber nach der Rechtsprechung insbesondere dann vor, wenn planmäßige
Richter unterer Gerichte an obere Gerichte zur Eignungserprobung abgeordnet
werden (vgl. BVerfGE 14, 156 <164> ; Beschluss des Dreierausschusses des
Bundesverfassungsgerichts vom 25. November 1970 - 2 BvR 679/70 -, DRiZ 1971,
S. 27; siehe auch BGHZ 95, 22 <26>).
Weil die Personalhoheit nach Art. 98 GG den Ländern zusteht, können diese auch
d i e Beförderungsvoraussetzungen unterschiedlich regeln. Ein Gleichheitsverstoß
liegt hierin jedenfalls nicht. Da es zu einer längerfristigen Erprobungsabordnung auch
der Zustimmung des jeweiligen Richters bedarf, bestehen Bedenken unter dem
Gesichtspunkt des Gesetzesvorbehalts nicht.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Hassemer
Di Fabio
Landau