Urteil des BVerfG vom 21.06.2005

verfassungsbeschwerde, unparteilichkeit, disziplinarverfahren, ermessen

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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 957/04 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn L...
gegen a) das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2004 -
BVerwG 2 WD 14.03 -,
b) das Urteil des Truppendienstgerichts Nord in Münster vom
17. Dezember 2002 - N 2 VL 3/01 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 ( BGBl I S. 1473 ) am 21. Juni 2005 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die
Annahmevoraussetzungen gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
1. Die angegriffenen Entscheidungen lassen keinen Verstoß gegen das Recht auf
den gesetzlichen Richter erkennen. Zwar gilt Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht nur für
den erkennenden Richter, sondern auch für den Richter, der einen Termin zur
Hauptverhandlung anberaumt (vgl. BVerfGE 4, 412 <417> ). Der Präsident des
Truppendienstgerichtes Nord war bei der Terminsverfügung im Rahmen des gegen
den Beschwerdeführer gerichteten Disziplinarverfahrens aber nicht von der
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Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen, weil er zuvor mit einem aus formalen
Gründen unstatthaften Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung
befasst gewesen war. § 71 Abs. 1 Nr. 2 lit. c WDO a.F. (entspricht § 77 Abs. 1 Nr. 2
lit. c WDO n.F.) begründet keinen Ausschlussgrund. "Beschwerdeverfahren" im Sinne
dieser Vorschrift meint Verfahren nach § 17 der Wehrbeschwerdeordnung (WBO).
Dort ist zunächst Beschwerde beim nächsten Disziplinarvorgesetzten einzulegen; im
Anschluss daran ist eine weitere Beschwerde statthaft. Erst gegen diese
Entscheidung kann Antrag auf Entscheidung des Truppendienstgerichts gestellt
werden. Diesen Beschwerdeweg gegen die Absehensverfügung hatte der
Beschwerdeführer zunächst nicht beschritten. Er stellte stattdessen (entsprechend der
fehlerhaften Rechtsbelehrung) Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Ein solcher
Antrag ist gerade kein "Beschwerdeverfahren" im Sinne des § 77 Abs. 1 Nr. 2 lit. c
WDO.
Eine Ausweitung der gesetzlichen Ausschlusstatbestände über den Wortlaut hinaus
ist von Verfassungs wegen nicht geboten. Zum einen handelt es sich - ähnlich wie bei
§ 23 StPO - um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift, die einer analogen
Anwendung auf andere Verfahrensarten nicht zugänglich ist (BVerwGE 46, 196;
BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1980, ZBR 1982, S. 94; Dau, WDO, § 77 Rn. 25).
Zum anderen ist eine weite Auslegung im vorliegenden Fall auch nicht erforderlich,
um dem Gebot der Unparteilichkeit des Richters gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
gerecht zu werden. Dass ein Richter in verschiedenen Verfahren Feststellungen über
denselben Lebenssachverhalt zu treffen und dieselben Beweismittel zu beurteilen
hat, kommt häufig vor. Die Annahme, dass allein dieser Sachverhalt geeignet sei,
Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen, ist dem Gesetz
fremd (KK-Pfeiffer, § 23 StPO, Rn. 1, unter Verweis auf BGH NStZ 1986, S. 206).
2. Ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot ist nicht ersichtlich. Die Dauer des
disziplinargerichtlichen Verfahrens von etwas mehr als zwei Jahren ist von
Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Disziplinarverfahren sind ihrer Natur nach
mit der gebotenen Beschleunigung durchzuführen (vgl. BVerfGE 46, 17 <29> ). Ob
die Verfahrensdauer noch angemessen ist, muss nach den Umständen des
Einzelfalles beurteilt werden (vgl. BVerfGE 46, 17 <28>; 55, 349 <368 f.> ). Dabei
werden Verfahrensverzögerungen, die der Betroffene selbst, sei es auch durch
zulässiges Prozessverhalten, verursacht hat, in aller Regel nicht geeignet sein, die
Feststellung einer überlangen Verfahrensdauer zu begründen (vgl. Beschluss der
2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 1992,
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NJW 1992, S. 2472 <2473>).
Ein erheblicher Teil der Verfahrensdauer von etwas mehr als zwei Jahren bei
Beschreitung des Instanzenzuges bis zum Bundesverwaltungsgericht ist dem
komplexen und umfänglichen Verteidigungsverhalten des Beschwerdeführers
geschuldet. Darüber hinaus vermochte er nicht darzulegen, welche konkreten
Nachteile ihm aus dem andauernden disziplinargerichtlichen Verfahren erwachsen
sind.
3.
Die
Einleitung
des
disziplinargerichtlichen Verfahrens gegen den
Beschwerdeführer ist auch nicht willkürlich. Sie steht grundsätzlich im Ermessen der
Einleitungsbehörde (§ 15 Abs. 2 WDO n.F., entspricht § 7 Abs. 2 WDO a.F.; vgl. Dau,
ZBR 1966, S. 331). Dabei ist auch der Gesichtspunkt der Aufrechterhaltung der
militärischen Disziplin und Ordnung zu berücksichtigen. Angesichts der Beschwerden
von Kameraden an die Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages erscheint die
Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens zur Aufklärung der Vorwürfe nicht
als willkürlich. Dem steht auch nicht entgegen, dass die mildeste gerichtliche Strafe
e i n e Dienstgradherabsetzung war, deren Verhängung nach Einschätzung der
Beteiligten von vorneherein wenig wahrscheinlich war.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Hassemer
Osterloh
Mellinghoff