Urteil des BVerfG vom 02.03.2000

pflicht des beamten, beamtenverhältnis, verfassungsbeschwerde, beamtenrecht

- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Jürgen Flasnoecker und Koll.,
Residenzstraße 7, München -
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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 951/98 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn Prof. Dr. W. ,
gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. April 1998 - 3
ZB 98.00312 -
hat die 4. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin
Präsidentin Limbach
und die Richter Jentsch,
Di Fabio
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 2. März 2000 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Der Beschwerdeführer, der nach 26 Dienstjahren auf eigenen Antrag vorzeitig aus dem
Beamtenverhältnis entlassen wurde, wendet sich gegen die Versagung einer zusätzlichen,
über die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung hinausgehenden
Altersversorgung.
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>;
96, 245 <248>) liegen nicht vor, weil der Verfassungsbeschwerde weder grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt noch ihre Annahme zur Durchsetzung der in
§ 90 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist.
1. Die gesetzliche Versagung einer zusätzlichen Altersversorgung für antragsgemäß
vorzeitig aus dem Dienst geschiedene Beamte auf Lebenszeit durch Art. 45 BayBG und § 34
BBG ist mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar.
Das Beamtenverhältnis ist grundsätzlich auf lebenslange Treue angelegt (vgl. BVerfGE 44,
249 <262>). Der Beamte ist seinem Dienstherrn, im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern, in
anderer, besonderer Weise umfassend verpflichtet (vgl. BVerfGE 52, 303 <346>). Grundlage
des Anspruchs auf Ruhegehalt und der entsprechenden Alimentationsverpflichtung des
Dienstherrn (vgl. zuletzt: BVerfGE 99, 300 <314>) ist die mit der Berufung in das
Beamtenverhältnis verbundene Pflicht des Beamten, seine ganze Persönlichkeit für den
Dienstherrn einzusetzen und diesem - grundsätzlich auf Lebenszeit - seine volle Arbeitskraft
zur Verfügung zu stellen (vgl. BVerfGE 21, 329 <345>; 71, 255 <268>). Kündigt der Beamte
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das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis auf Grund eigener Willensentscheidung auf, so
entfällt regelmäßig die Notwendigkeit der darauf bezogenen Alimentation und Fürsorge. Diese
Folgerung hat bereits das preußische Beamtenrecht gezogen (vgl. A. Brand, Das
Beamtenrecht - Die Rechtsverhältnisse der
preußischen Staats- und Kommunalbeamten, 3. Aufl., 1928, S. 78 ff.). Sie hat heute ihren
Niederschlag in den Beamtengesetzen des Bundes und der Länder gefunden (vgl. z.B. § 34
BBG, Art. 45 BayBG). Es bleibt im Falle des freiwilligen Ausscheidens eines Beamten aus
d e m Dienst bei dem verfassungsrechtlich aus dem Sozialstaatsprinzip hergeleiteten
Anspruch auf Gewährung einer Mindest-Altersversorgung durch den bisherigen Dienstherrn
gemäß der tatsächlichen Beschäftigungsdauer. Diesen Anspruch hat der Gesetzgeber mit
der Anordnung der Nachversicherung für ausgeschiedene Beamte in § 8 SGB VI erfüllt.
2. Darüber hinaus kann auch keine sachlich ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Sinne
von Art. 3 Abs. 1 GG zwischen vorzeitig aus dem Dienst geschiedenen Beamten einerseits
und Angestellten des öffentlichen Dienstes andererseits festgestellt werden. Angestellte des
öffentlichen Dienstes erhalten zwar - anders als Beamte - bei vorzeitigem Ausscheiden aus
dem Dienst eine beschäftigungsdauerabhängige Zusatzversorgung. Die ungleiche
Behandlung indes ist gerechtfertigt, weil sich das gesetzlich geregelte Beamtenverhältnis von
dem durch privatrechtlichen Vertrag begründeten Angestelltenverhältnis grundlegend
unterscheidet (vgl. BVerfGE 52, 303 <345>). Anders als der Beamte kann der Angestellte
grundsätzlich jederzeit entlassen werden. Er hat keinen Anspruch auf lebenslange
Alimentation (BVerfGE 97, 35 <45>; 98, 365 <391>). Die Frage, ob eine zusätzliche
Altersversorgung für auf ihren Antrag hin entlassene Beamte sinnvoll wäre, hat das
Bundesverfassungsgericht nicht zu entscheiden. Eine gesetzliche Differenzierung verstößt
jedenfalls in dem Sach- und Regelungsbereich des Besoldungs- und Versorgungsrechts
nicht schon dann gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn der Gesetzgeber unter mehreren gerechten
Lösungen im konkreten Falle nicht die "zweckmäßigste", "vernünftigste" oder "gerechteste"
gewählt hat, vielmehr nur dann, wenn sich ein sachgerechter Grund für eine gesetzliche
Bestimmung nicht finden lässt (BVerfGE 4, 144 <155>; 76, 256 <330>; 81, 108 <117>; 84,
348 <359>). Weiter gehende Rügen in diesem Zusammenhang hat der Beschwerdeführer
nicht erhoben.
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Limbach
Jentsch
Di Fabio