Urteil des BVerfG vom 12.10.2000

rechtliches gehör, verfassungsbeschwerde, verfolgter, aufklärungspflicht

- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Bernhard Gerth,
Kreuzplatz 7, Gießen -
1
2
3
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 941/99 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des türkischen Staatsangehörigen E...,
gegen a) den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. April 1999 -
12 UZ 1795/98.A -,
b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 24. März 1998 - 8 E 11032/91
(2) -
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Sommer,
Broß
und die Richterin Osterloh
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 ( BGBl I S. 1473) am 12. Oktober 2000 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, insbesondere hat die
Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22
<25 f.>). Die vom Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt der Verletzung seines Rechts
auf rechtliches Gehör beanstandeten Ausführungen in den angegriffenen Entscheidungen
betreffen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist aber
nicht schon dann verletzt, wenn der Richter zu einer unrichtigen Tatsachenfeststellung im
Zusammenhang mit der ihm obliegenden Tätigkeit der Sammlung, Feststellung und
Bewertung der von den Parteien vorgetragenen Tatsachen gekommen ist (vgl. BVerfGE 22,
267 <273 f.>; 76, 93 <98>). Im Übrigen wird auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs
verwiesen.
Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Art. 16a Abs. 1 GG rügt, macht er der
Sache nach geltend, die vom Verwaltungsgericht angenommenen Widersprüche in seinem
Vorbringen lägen nicht vor und das Gericht hätte die angeblich zu vagen Angaben der
Zeugen im Rahmen seiner Aufklärungspflicht weiter hinterfragen müssen.
Das Bundesverfassungsgericht prüft im Hinblick auf den Tatbestand "politisch Verfolgter"
(Art. 16a Abs. 1 GG) sowohl hinsichtlich der Ermittlung des Sachverhalts selbst als auch
seiner rechtlichen Bewertung lediglich, ob die tatsächliche und rechtliche Wertung der
4
5
6
7
8
Fachgerichte sowie Art und Umfang ihrer Ermittlungen dem Grundrecht auf Asyl gerecht
werden. Ermittlungen zum Tatbestand "politisch Verfolgter" sind nur daraufhin zu überprüfen,
ob sie einen hinreichenden Grad an Verlässlichkeit aufweisen und auch dem Umfang nach,
bezogen auf die besonderen Gegebenheiten im Asylbereich, zureichend sind, namentlich
auch hinsichtlich der Erfüllung der Aufklärungspflicht und der Behandlung der Beweisanträge
(vgl. BVerfGE 76, 143 <162>). Stützt das Gericht die Abweisung der Asylklage auf die
Unglaubwürdigkeit des Asylbewerbers, prüft das Bundesverfassungsgericht demnach nicht
etwa umfassend nach, ob die vom Gericht angenommenen Widersprüche und sonstigen
Glaubwürdigkeitszweifel tatsächlich vorliegen und inwieweit sie die gezogenen Schlüsse
tragen. Verfassungsrechtlich zu beanstanden ist eine fachgerichtliche Beurteilung erst dann,
wenn sie anhand der gegebenen Begründung nicht mehr nachvollziehbar ist und/oder nicht
auf einer verlässlichen Grundlage beruht.
Vorliegend hat das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer seine Kandidatur zur Wahl
des kurdischen Exilparlaments 1995 deshalb nicht geglaubt, weil dessen Vortrag zum
Wahlverfahren in wesentlichen Teilen nicht von den Zeugen bestätigt worden sei und er keine
Einzelheiten zu der Delegiertenwahl habe nennen können, die über das hinausgingen, was
einem allgemein politisch interessierten Kurden bekannt sein müsse. Damit hat es seine
Überzeugung im wesentlichen auf die fehlenden Detailkenntnisse des Beschwerdeführers
gestützt und die vermissten Angaben auch näher bezeichnet. Der fachgerichtliche
Wertungsrahmen bei Ermittlung und Bewertung der tatbestandlichen Voraussetzungen des
Art. 16a Abs. 1 GG wurde hierdurch gewahrt. Dem ist der Beschwerdeführer auch nicht
substantiiert entgegengetreten, sondern hat vielmehr seine eigene Wertung an Stelle
derjenigen des Fachgerichts gesetzt, indem er seine Detailkenntnisse für ausreichend
erachtet hat.
Art. 16a Abs. 1 GG ist auch nicht dadurch verletzt worden, dass das Verwaltungsgericht
keine weitere Befragung der Zeugen durchgeführt hat. Die Pflicht des Gerichts zur Aufklärung
des Sachverhalts findet auch von Verfassungs wegen ihre Grenze dort, wo das
Klagevorbringen des Asylsuchenden keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer
Sachaufklärung bietet.
Vorliegend war die Sachaufklärung mit der Zeugenvernehmung abgeschlossen; auch hat
der Beschwerdeführer nicht dargelegt, was eine weitere Aufklärung noch hätte erbringen
sollen. Vielmehr rügt er allein die Glaubwürdigkeitsbeurteilung des Fachgerichts, die sich aber
in dem ihm eingeräumten Wertungsrahmen hält, wenn es die Zeugenaussagen für zu
unbestimmt erachtet.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Sommer
Broß
Osterloh