Urteil des BVerfG vom 12.05.2011

verfassungsbeschwerde, erlass, erfüllung, überprüfung

- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. R… -
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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 941/11 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der Stadt N…
gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 14.
April 2011 - 10 ME 47/11 -
und
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Mellinghoff,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Huber
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 12. Mai 2011 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Den Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe
von 2.000 € (in Worten: zweitausend Euro) auferlegt.
Gründe:
Die Beschwerdeführerin macht im Wege der Kommunalverfassungsbeschwerde
(Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG) geltend, durch einen Beschluss des Niedersächsischen
Oberverwaltungsgerichts in ihrem kommunalen Selbstverwaltungsrecht aus Art. 28
Abs. 2 GG verletzt zu werden.
I.
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Die Kommunalverfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Weder kommt der Verfassungsbeschwerde grundsätzliche verfassungsrechtliche
Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in Art. 28 GG genannten
Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Annahme ist
auch nicht aus anderen Gründen gerechtfertigt. Die Verfassungsbeschwerde hat
keine Aussicht auf Erfolg, da sie offensichtlich unzulässig ist. Wie sich bereits
unmittelbar aus dem Wortlaut des Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG und des § 91 Satz 1
BVerfGG ergibt, kann sich die Verfassungsbeschwerde einer Gemeinde oder eines
Gemeindeverbandes nur gegen ein Gesetz richten. Gerichtsentscheidungen können
dem Bundesverfassungsgericht in diesem Verfahren nicht zur Überprüfung vorgelegt
werden.
II.
Die Verhängung einer Missbrauchsgebühr beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. Die
Bevollmächtigten
des Beschwerdeführers haben die Voraussetzungen der
Zulässigkeit einer Kommunalverfassungsbeschwerde, die sich aus dem klaren
Wortlaut des Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG und des § 91 Satz 1 BVerfGG ergeben, so
eklatant missachtet, dass die Verfassungsbeschwerde als missbräuchlich zu
beurteilen ist.
Es ist Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, grundsätzliche Verfassungsfragen
zu entscheiden, die für das Staatsleben und die Allgemeinheit von Bedeutung sind,
und
- wo nötig - die Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen. Das
Bundesverfassungsgericht ist nicht gehalten, hinzunehmen, dass es in der Erfüllung
dieser Aufgaben durch - wie hier - an gravierenden Zulässigkeitsmängeln leidende
Verfassungsbeschwerden behindert wird (stRspr; vgl. z.B. BVerfGK 3, 219 <221 f.>).
D en Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin war zuzumuten, vor Einlegung der
Verfassungsbeschwerde
die Zulässigkeitsvoraussetzungen
der
Kommunalverfassungsbeschwerde zu ermitteln. Von einem Rechtsanwalt ist zu
erwarten, dass er sich mit der verfassungsrechtlichen Materie und der hierzu
ergangenen Rechtsprechung sowie den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer
Verfassungsbeschwerde auseinandersetzt, die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs
eingehend abwägt und sich den Ergebnissen seiner Prüfung entsprechend verhält.
Unterlässt er dies in vorwerfbarer Weise, setzt sich der Rechtsanwalt einer
Gebührenbelastung nach § 34 Abs. 2 BVerfGG aus (vgl. BVerfG, Beschluss der
3. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2010 - 1 BvR 1584/10 -, juris;
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Februar 2009 - 2 BvR 191/09 -
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, juris).
Angesichts des eindeutigen Wortlauts des Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG und des § 91
Satz 1 BVerfGG hätte sich die Unzulässigkeit der Kommunalverfassungsbeschwerde
den Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin geradezu aufdrängen müssen. Im
Hinblick darauf ist die verhängte Missbrauchsgebühr der Höhe nach angemessen.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Mellinghoff
Lübbe-Wolff
Huber