Urteil des BVerfG vom 17.09.2014

Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bzgl. Rückführung in einen sicheren Drittstaat mangels hinreichender Substantiierung von Grundrechtsverstößen, jedoch ausdrücklicher Hinweis auf Kontrollpflichten der zuständigen Behörde im Rahmen der Abschiebung e

1
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dominik Bender & Dr. Stephan Hocks,
Seilerstraße 17, 60313 Frankfurt am Main -
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 939/14 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der minderjährigen I … ,
gegen
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel
vom 27. März 2014 - 6 L 635/14.KS.A -
und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und
Beiordnung von Rechtsanwalt B.
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Huber,
Müller,
Maidowski
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 17. September 2014 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von
Rechtsanwalt B. wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
G r ü n d e :
I.
Die Beschwerdeführerin wurde als Kind somalischer Staatsangehöriger am 27. Dezember
2013 in der Bundesrepublik Deutschland geboren. Ihre Eltern reisten im Jahr 2013 in die
Bundesrepublik ein und stellten einen Asylantrag; zuvor hatten sie bereits in Italien einen
Asylantrag gestellt. Sie wendet sich gegen einen am selben Tage zugestellten Beschluss des
2
3
4
5
Verwaltungsgerichts Kassel vom 27. März 2014, mit dem ihr Eilrechtsschutz gegen die auf §
34a Abs. 1 Satz 1, § 27a AsylVfG gestützte Anordnung des Bundesamts für Migration und
Flüchtlinge (BAMF) vom 13. März 2014 versagt wurde, sie auf Grundlage der neugefassten
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für
die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat
gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-Verordnung)
gemeinsam mit ihren Eltern nach Italien abzuschieben.
1. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag der Beschwerdeführerin mit der Begründung
ab, dass eine Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zum Selbsteintritt gemäß Art. 17
Abs. 1 der Dublin III-Verordnung nicht bestehe. Weder sei ein Ausnahmefall nach dem
Konzept der normativen Vergewisserung im Sinne der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 94, 49 ff.) gegeben, noch lägen systemische
Mängel des italienischen Asyl- und Aufnahmesystems im Sinne der Rechtsprechung des
Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH , Urteil vom 21.
Dezember 2011, N.S. ./. Secretary of State, verb. Rs. C-411/10, C-493/10, NVwZ 2012, S.
417) vor, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellten,
dass der Asylbewerber oder Flüchtling tatsächlich Gefahr laufe, einer unmenschlichen oder
erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der
Europäischen Union ausgesetzt zu werden. Systemische Mängel, die eine Aussetzung der
Abschiebung in Anwendung von Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK) gebieten könnten, seien auch nach der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte im Falle von Italien aufgrund der Auskunftslage derzeit
nicht erkennbar (vgl. EGMR, Beschluss vom 2. April 2013, Mohammed Hussein u.a. v.
Niederlande und Italien, Nr. 27725/10, ZAR 2013, S. 336).
2. Die Beschwerdeführerin rügt mit ihrer am 28. April 2014, einem Montag, erhobenen
Verfassungsbeschwerde die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 16a Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 23 GG, Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 23 GG, Art. 3 Abs. 1
GG wegen willkürlicher Verkennung der Vorgaben aus Art. 3 EMRK sowie aus Art. 6 Abs. 1
GG.
a) Die Beschwerdeführerin befürchtet unter Bezugnahme insbesondere auf einen Bericht
der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zu den Aufnahmebedingungen in Italien vom Oktober
2013, bei einer Rückkehr nach Italien wie die große Mehrheit der Schutzbedürftigen
obdachlos zu werden und keinen Zugang zu Gesundheitsvorsorge und Nahrungsmitteln zu
erhalten. Schutzbedürftige Dublin-Rückkehrer seien einem sehr hohen Risiko der
Verelendung ausgesetzt; ihre Situation sei wesentlich prekärer als die eines Asylsuchenden,
der sich noch im Verfahren befinde. Etwas anderes gelte allenfalls für besonders
schutzbedürftige Personen. Allerdings gälten Familien mit beiden Elternteilen in Italien nicht
als verletzlich. Auch wenn es zu einer staatlichen Unterbringung kommen sollte, bestehe die
Gefahr, dass sie nicht gemeinsam mit ihren Eltern als Familie untergebracht würden,
sondern dass es zu einer Unterbringung von Mutter und Kind in der einen, des Vaters aber in
einer anderen Einrichtung komme. Eine Trennung der Familie, um die Wahrscheinlichkeit der
Unterbringung zu erhöhen, könne ihr jedoch nach Art. 8 EMRK nicht zugemutet werden.
Gerade im Hinblick auf sie als neugeborenes Kind erscheine die Vorenthaltung von
Gesundheitsversorgung und Nahrung dramatisch.
b) Das Grundrecht der Beschwerdeführerin aus Art. 16a Abs. 1 in Verbindung mit Art. 23
GG sei verletzt, weil das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgehe, die Berufung auf
das Asyl-Grundrecht werde in Dublin-Fällen durch Art. 16a Abs. 2 GG ausgeschlossen. Die
6
7
8
Dublin-Fälle richteten sich vielmehr allein nach der - spezielleren - Vorschrift des Art. 16a
Abs. 5 GG und den Vorgaben des - zwischenzeitlich vergemeinschafteten - europäischen
Asylsystems. Während Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG den materiell-rechtlichen
Gewährleistungsinhalt des Grundrechts auf Asyl grundsätzlich einschränke und den
Prüfungsmaßstab nach dem Konzept der normativen Vergewisserung festlege, liege der
Kompetenzübertragung nach Art. 16a Abs. 5 in Verbindung mit Art. 23 GG die Idee zugrunde,
dass die Bundesrepublik den Gewährleistungsinhalt von Art. 16a Abs. 1 GG einer
europäischen Zuständigkeitsregelung unterwerfe und zugleich an ihr normsetzend mitwirke.
Die Pflichten, die die Bundesrepublik sich mit Art. 16a Abs. 1 GG auferlegt habe, könne sie
danach nur soweit delegieren, wie die Verheißung eines im Gebiet der Dublin-Verordnung
geltenden Flüchtlingsschutzes im anderen Mitgliedstaat auch wirklich eingelöst werde. Sei
dies nicht der Fall, treffe die Bundesrepu-blik kraft des wechselseitigen und auf Solidarität
sowie Mindeststandards beruhenden Lastenausgleichssystems die Rolle eines
„Ausfallbürgen“. Europäische Asylstandards würden in Italien jedoch nicht gewahrt; nach
allem, was über die dortige Situation von Asylbewerbern bekannt sei, würden dort
entscheidende Bestimmungen aus der Verfahrens-, Aufnahme- und Qualifikationsrichtlinie
ebenso verletzt wie Gewährleistungen der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK.
Aus der Pflicht der Bundesrepublik zu gewährleisten, dass die Beschwerdeführerin bei
Überstellung an einen Dublin-Zielstaat keine Rechtsverletzungen an anderen Rechtsgütern
erleide, folge, dass die Bundesrepublik sich derartige Rechtsverletzungen zurechnen lasse
müsse. Ihr drohe in Italien Obdachlosigkeit und eine defiziente Gesundheits- und
Lebensmittelversorgung, die in die reale Gefahr der Verelendung führe; hierin liege eine
Verletzung sowohl der Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG als auch eine Gefahr für
ihr Leben und ihre körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Das
Verwaltungsgericht habe im Übrigen auch gegen das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG
verstoßen, indem es die einfachgesetzlich geltenden Normen der EMRK verfehlt interpretiert
habe. In ihrem Falle sei Art. 3 EMRK zu berücksichtigen gewesen, der mit dem Verbot
„unmenschlicher“ oder „erniedrigender“ Behandlung nach allgemeiner Auffassung gerade die
Situation der Verelendung umschreibe, die durch den Zielstaat der Überstellung zu
unterbleiben habe. Die drohende Trennung der Familie ver-letze Art. 6 GG.
II.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die
Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Ihr kommt keine
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, und die Annahme ist nicht zur
Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22
<25 f.>); sie ist unzulässig (dazu 1. und 2.). Hiervon unabhängig besteht allerdings Anlass zu
dem Hinweis, dass die mit der Rückführung befassten deutschen Behörden in dem
vorliegenden Einzelfall angesichts des geringen Alters der Beschwerdeführerin geeignete
Vorkehrungen zu ihrem Schutz zu treffen haben (dazu 3.).
1. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 16a Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 23 GG und Art. 3 Abs. 1 GG wegen willkürlicher Verkennung der
Vorgaben aus Art. 3 EMRK rügt, zeigt sie schon die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung
nicht auf (vgl. zu diesem Erfordernis nur BVerfGE 108, 370 <386 f.>). Die
Beschwerdeführerin setzt sich mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl.
BVerfGE 94, 49 <95 ff.>), des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH
Kammer>, Urteil vom 21. Dezember 2011, N.S. ./. Secretary of State, verb. Rs. C-411/10, C-
493/10, NVwZ 2012, S. 417) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl.
9
10
11
EGMR , Urteil vom 21. Januar 2011, M.S.S. v. Belgien und Griechenland,
Nr. 30696/09, NVwZ 2011, S. 413; Beschluss vom 2. April 2013, Mohammed Hussein u.a. v.
Niederlande und Italien, Nr. 27725/10, ZAR 2013, S. 336) nicht auseinander, die der
angegriffenen Entscheidung zugrunde liegt.
2. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung in ihren Rechten aus Art. 1 Abs. 1 und
Art. 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 23 GG sowie aus Art. 6 Abs. 1 GG aufgrund einer
drohenden Obdachlosigkeit und einer Trennung von ihren Eltern bei einer Abschiebung
geltend macht, legt sie nicht hinreichend substantiiert dar, dass sie in Italien mit
Obdachlosigkeit und Trennung der Familie zu rechnen hat und ihr als Folge der Abschiebung
mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Gesundheitsgefahren drohen. Es bedarf daher
keiner Klärung, ob dahingehende systemische Mängel des italienischen Aufnahmesystems
bestehen und ob solche strukturelle Defizite in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
einen im Konzept der normativen Vergewisserung nicht aufgefangenen Sonderfall darstellen
können (vgl. dazu nur Moll/Pohl, ZAR 2012, S. 102 <104 ff.>; zu den Darlegungslasten für die
Begründung eines solchen Sonderfalles vgl. BVerfGE 94, 49 <100>). Hierbei wäre ohnehin
zu berücksichtigen, dass etwaige mit der Überforderung des Asylsystems eines
Mitgliedstaats der Europäischen Union verbundene transnationale Probleme vornehmlich auf
der Ebene der Europäischen Union zu bewältigen sind (vgl. BVerfGE 128, 224 <226>).
3. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann es allerdings -
unbeschadet der Prüfung, ob einer Zurückweisung oder Rückverbringung eines Ausländers
in einen sicheren Drittstaat ausnahmsweise Hinderungsgründe entgegenstehen - in
Einzelfällen geboten sein, dass die deutschen Behörden vor einer solchen mit den im
Zielstaat zuständigen Behörden Kontakt aufnehmen, den Sachverhalt klären und
gegebenenfalls zum Schutz des Ausländers Vorkehrungen treffen (vgl. BVerfGE 94, 49
<100>). Insbesondere besteht eine Verpflichtung der mit dem Vollzug einer Abschiebung
betrauten Stelle, von Amts wegen aus dem Gesundheitszustand eines Ausländers folgende
tatsächliche Abschiebungshindernisse in jedem Stadium der Durchführung der Abschiebung
zu beachten; diese Stelle hat gegebenenfalls durch ein (vorübergehendes) Absehen von der
Abschiebung (Duldung) oder durch entsprechende tatsächliche Gestaltung derselben die
notwendigen Vorkehrungen zu treffen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten
Senats vom 26. Februar 1998 - 2 BvR 185/98 -, InfAuslR 1998, S. 241 <242>).
a) Nach der - von Verfassungs wegen nicht zu beanstandenden - jüngeren Rechtsprechung
der Verwaltungsgerichte ist es im Rahmen des Verfahrens auf Erlass einer
Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 AsylVfG mit Blick auf den Wortlaut dieser
Vorschrift Aufgabe allein des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge zu prüfen, ob
„feststeht“, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Das Bundesamt hat damit
sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung
entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen, so dass daneben für eine
eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde zur Erteilung einer Duldung nach §
60a Abs. 2 AufenthG kein Raum verbleibt (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss
vom 29. November 2004 - 2 M 299/04, juris; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 3.
Dezember 2010 - 4 Bs 223/10 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. Mai
2011 - A 11 S 1523/11 -, InfAuslR 2011, S. 310, dort <311> auch m.w.N. zur a.A.; OVG
NRW, Beschluss vom 30. August 2011 - 18 B 1060/11 -, juris; Niedersächsisches OVG,
Urteil vom 4. Juli 2012 - 2 LB 163/10 -, InfAuslR 2012, S. 383; OVG Berlin-Brandenburg,
Beschluss vom 1. Februar 2012 - OVG 2 S 6.12 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 12. März
2014 - 10 CE 14.427 -, juris; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25. April 2014 - 2 B
215/14 -, juris; zuletzt VG Karlsruhe, Beschluss vom 19. Mai 2014 - A 9 K 3615/13 -, juris).
12
13
14
15
Dies gilt nicht nur hinsichtlich bereits bei Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegender,
sondern
auch
bei
nachträglich
auftretenden
Abschiebungshindernissen
und
Duldungsgründen. Gegebenenfalls hat das Bundesamt die Abschiebungsanordnung
aufzuheben oder die Ausländerbehörde anzuweisen, von deren Vollziehung abzusehen (vgl.
OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2011 - 18 B 1060/11 -, juris, Rn. 4; BayVGH,
Beschluss vom 12. März 2014 - 10 CE 14.427 -, juris, Rn. 4; OVG des Saarlandes,
Beschluss vom 25. April 2014 - 2 B 215/14 -, juris, Rn. 7; VG Karlsruhe, Beschluss vom 19.
Mai 2014 - A 9 K 3615/13 -, juris, Rn. 4).
b) Ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung wegen rechtlicher Unmöglichkeit der
Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1
GG ist nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte unter anderem dann gegeben,
wenn die konkrete Gefahr besteht, dass sich der Gesundheitszustand des Ausländers durch
die Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert, und wenn diese
Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann.
Diese Voraussetzungen können nicht nur erfüllt sein, wenn und solange der Ausländer ohne
Gefährdung seiner Gesundheit nicht transportfähig ist (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn),
sondern auch, wenn die Abschiebung als solche - außerhalb des Transportvorgangs - eine
erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bewirkt (Reiseunfähigkeit im
weiteren Sinn). Das dabei in den Blick zu nehmende Geschehen beginnt regelmäßig bereits
mit der Mitteilung einer beabsichtigten Abschiebung gegenüber dem Ausländer. Besondere
Bedeutung kommt sodann denjenigen Verfahrensabschnitten zu, in denen der Ausländer
dem tatsächlichen Zugriff und damit auch der Obhut staatlicher deutscher Stellen unterliegt.
Hierzu gehören das Aufsuchen und Abholen in der Wohnung, das Verbringen zum
Abschiebeort sowie eine etwaige Abschiebungshaft ebenso wie der Zeitraum nach Ankunft
am Zielort bis zur Übergabe des Ausländers an die Behörden des Zielstaats. In dem
genannten Zeitraum haben die zuständigen deutschen Behörden von Amts wegen in jedem
Stadium der Abschiebung etwaige Gesundheitsgefahren zu beachten. Diese Gefahren
müssen sie entweder durch ein (vorübergehendes) Absehen von der Abschiebung mittels
einer Duldung oder aber durch eine entsprechende tatsächliche Gestaltung des
Vollstreckungsverfahrens mittels der notwendigen Vorkehrungen abwehren (vgl. zum
Ganzen VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Februar 2008 - 11 S 2439/07 -,
InfAuslR 2008, S. 213 <214> unter Verweis auf BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des
Zweiten Senats vom 26. Februar 1998 - 2 BvR 185/98 -, InfAuslR 1998, S. 241).
Die der zuständigen Behörde obliegende Pflicht, gegebenenfalls durch eine entsprechende
Gestaltung der Abschiebung die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit eine
Abschiebung verantwortet werden kann, kann es in Einzelfällen gebieten, dass erforderliche
Hilfen rechtzeitig nach der Ankunft im Zielstaat zur Verfügung stehen, wobei der Ausländer
regelmäßig auf den dort allgemein üblichen Standard zu verweisen ist (vgl. dazu OVG
Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20. Juni 2011 - 2 M 38/11 -, InfAuslR 2011, S. 390 <392>).
c) So liegt es auch im vorliegenden Fall. Bei Rückführungen in sichere Drittstaaten können
hiervon betroffene Ausländer - anders als bei der Rückführung in ihr Heimatland - regelmäßig
weder auf verwandtschaftliche Hilfe noch auf ein soziales Netzwerk bei der Suche nach einer
Unterkunft für die Zeit unmittelbar nach ihrer Rückkehr zurückgreifen. Bestehen - wie
gegenwärtig im Falle Italiens - aufgrund von Berichten international anerkannter
Flüchtlingsschutzorganisationen oder des Auswärtigen Amtes belastbare Anhaltspunkte für
das Bestehen von Kapazitätsengpässen bei der Unterbringung rückgeführter Ausländer im
sicheren Drittstaat, hat die auf deutscher Seite für die Abschiebung zuständige Behörde dem
angemessen Rechnung zu tragen.
16
17
18
Bei Vorliegen einer solchen Auskunftslage hat das zuständige Bundesamt angesichts der
hier berührten hochrangigen Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 6 Abs. 1 GG und
der bei der Durchführung von Überstellungen nach dem Dublin-System vorrangig zu
berücksichtigenden Gesichtspunkte der uneingeschränkten Achtung des Grundsatzes der
Einheit der Familie und der Gewährleistung des Kindeswohls (vgl. nunmehr Erwägungsgrund
16 der neugefassten Dublin III-Verordnung) jedenfalls bei der Abschiebung von Familien mit
neugeborenen (vgl. Art. 16 Abs. 1 der Dublin III-Verordnung) und Kleinstkindern bis zum Alter
von drei Jahren in Abstimmung mit den Behörden des Zielstaats sicherzustellen, dass die
Familie bei der Übergabe an diese eine gesicherte Unterkunft erhält, um erhebliche konkrete
Gesundheitsgefahren in dem genannten Sinne für diese in besonderem Maße auf ihre Eltern
angewiesenen Kinder auszuschließen.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Huber
Müller
Maidowski