Urteil des BVerfG vom 10.10.2012

diabetes mellitus, behandlung, lege artis, therapie

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 922/11 -
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn G...
gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 31. März 2011 - III-1
Vollz (Ws) 130/11 -,
b) den Beschluss des Landgerichts Bochum vom 13. Dezember 2010 - III
StVK 1162/10 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Lübbe-Wolff,
den Richter Huber
und die Richterin Kessal-Wulf
am 10. Oktober 2012 einstimmig beschlossen:
Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Hamm vom 31. März 2011 - III-1 Vollz
(Ws) 130/11 - und des Landgerichts Bochum vom 13. Dezember 2010 - III StVK
1162/10 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19
Absatz 4 des Grundgesetzes.
Die Beschlüsse werden aufgehoben, und die Sache wird an das Landgericht Bochum
zurückverwiesen.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen
Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
Gründe:
I.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die medizinische Behandlung des an Diabetes
mellitus erkrankten, strafgefangenen Beschwerdeführers.
1. Der Beschwerdeführer verbüßt eine lebenslange Freiheitsstrafe. Er leidet seit
über 30 Jahren an einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus des Typs I. Im
Justizvollzugskrankenhaus F. wurde die Behandlung des Beschwerdeführers auf
morgendlich zwölf und abendlich vierzehn Einheiten des sogenannten Protaphane-
Insulins, eines Verzögerungsinsulins, eingestellt. Zusätzlich wurden je verzehrter
Broteinheit zwei Einheiten des kurzfristig wirkenden „Actrapid-Insulins“ verabreicht.
Nach Aufnahme des Beschwerdeführers in die Justizvollzugsanstalt B. stellte der
dortige Anstaltsarzt diese Therapie auf eine Abgabe von jeweils vierzehn Einheiten
des Protaphane-Insulins am Morgen und Abend um, eine weitere Insulingabe erfolgte
nicht.
2. Mit Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 109 StVollzG) begehrte der
Beschwerdeführer, dass die Justizvollzugsanstalt zu einer Neueinstellung seiner
Insulinversorgung und zur Durchführung notwendiger Untersuchungen sowie dazu
verpflichtet werde, Qualifikationsnachweise der Anstaltsärzte beizubringen und -
hilfsweise - seine Therapie gegebenenfalls durch einen externen Diabetologen
begutachten zu lassen. Die in der Justizvollzugsanstalt durchgeführte Therapie sei
unangemessen und gesundheitsschädigend. Da ihm - im Gegensatz zu seiner
früheren Behandlung - zu den Mahlzeiten kein kurzfristig wirkendes Insulin gegeben
werde, führe jede Nahrungsaufnahme zu gesundheitsschädigenden Blutwerten. Es
sei ihm nur durch extremen Nahrungsverzicht möglich, nicht ständig Blutzuckerwerte
von über 300 mg/dl hinnehmen zu müssen, die zu Schädigungen unter anderem der
Nieren und des Augenhintergrundes führen könnten. Aus Art. 1 GG ergebe sich für
einen
Strafgefangenen
ein
Leistungsrecht
auf ärztliche
Versorgung;
Behandlungsmaßnahmen des Anstaltsarztes seien als behördliche Realhandlungen
hoheitlicher Art von der gerichtlichen Prüfung nicht ausgenommen. Die gerichtliche
Überprüfung richte sich vielmehr nach denselben Grundsätzen wie bei jeder anderen
Vollzugsmaßnahme; ein besonderes Arztgewaltverhältnis sei nicht anzuerkennen.
Zwar stehe dem Anstaltsarzt hinsichtlich der Therapieform ein Ermessen zu, das
Gericht habe jedoch in jedem einzelnen Fall zu überprüfen, ob die Grenzen des
ärztlichen Ermessens überschritten seien, der Anstaltsarzt also die Regeln der
ärztlichen Kunst eingehalten habe. Seinem Antrag legte der Beschwerdeführer ein
Schreiben eines Diabetologen bei, der die alleinige Verabreichung von Protaphane-
Insulin bei einem Diabetes mellitus Typ I als nicht zu verantworten bezeichnete. Auf
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Nachfrage des Gerichts konkretisierte der Beschwerdeführer sein Begehren
hinsichtlich der Untersuchungen, indem er beanstandete, dass Untersuchungen der
Cholesterinwerte und der Schilddrüsenwerte, regelmäßige Vorstellungen beim
Neurologen, gebotene Maßnahmen der Fußpflege sowie Urinuntersuchungen zur
Feststellung von Eiweiß im Urin nicht erfolgten.
Die Justizvollzugsanstalt nahm dahingehend Stellung, dass dem Beschwerdeführer
nach § 58 StVollzG ein subjektives öffentliches Recht auf gesundheitliche Betreuung
zustehe, er aber keinen Anspruch auf eine bestimmte oder von ihm gewünschte
Behandlungsmaßnahme, sondern nur Anspruch auf eine im Rahmen sachgerechter
ärztlicher Erwägung liegende Heilfürsorge habe; diesem Anspruch werde Rechnung
getragen. Nach Angaben des Anstaltsarztes kämen beim Beschwerdeführer auch bei
relativ geringen Insulindosen immer wieder hypoglykämische Situationen vor; in der
letzten Zeit habe mehrfach ein Notarzt wegen Bewusstlosigkeit gerufen werden
müssen. Zudem bestehe der Verdacht, dass der Beschwerdeführer Fremdinsuline,
das heißt Insuline, die andere Diabetiker im Hafthaus benutzten, spritze. Es sei davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer das Ziel verfolge, unsachgemäß und
selbstschädigend Insulin zu spritzen. Dies sei geeignet, ihn in die Bewusstlosigkeit
z u treiben, und unter ungünstigen Bedingungen lebensbedrohlich. Zu
Unterzuckerungen sei es auch gekommen, weil der Beschwerdeführer nichts mehr
gegessen habe. Aus diesen Gründen sei die Justizvollzugsanstalt gezwungen, eine
Blutzuckereinstellung auf „hohem Niveau“ vorzunehmen. Dadurch wäge sie Risiken
ab; sie sei sich bewusst, dass dies keine Behandlung lege artis sei. Augenärztliche
Untersuchungen sowie eine „diabetisch spezielle Labordiagnostik“ hätten
stattgefunden. Somit gebe es keine „unterlassenen Untersuchungen“.
3. Die Strafvollstreckungskammer wies mit angegriffenem Beschluss den Antrag des
Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig zurück. Der
Gegenstand des Antrags auf gerichtliche Entscheidung sei keine „Maßnahme zur
Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges“ im Sinne
des § 109 StVollzG. Der Beschwerdeführer begehre nicht die Überprüfung seiner
medizinischen Behandlung in der Justizvollzugsanstalt unter vollzugsspezifischen
Gesichtspunkten, sondern im Hinblick auf die medizinische Richtigkeit. So habe er in
sämtlichen Schreiben zum Ausdruck gebracht, dass er die Therapierung seiner
Diabeteserkrankung für medizinisch falsch halte. Auch die „hilfsweise“ gestellten
Anträge, Qualifikationsnachweise für die Anstaltsärzte zu erbringen oder eine
Begutachtung seiner Therapie durch einen externen Diabetologen durchzuführen,
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hätten keine Maßnahmen im Sinne des § 109 StVollzG zum Gegenstand.
4. Mit der Rechtsbeschwerde wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
seinen Vortrag aus dem vorinstanzlichen Verfahren und wandte sich darüber hinaus
gegen die Annahme des Landgerichts, dass Gegenstand seines Antrags keine
„Maßnahmen“ im Sinne des § 109 StVollzG seien.
5.
Das
Oberlandesgericht
verwarf
mit angegriffenem Beschluss die
Rechtsbeschwerde als unzulässig, da es nicht geboten sei, die Nachprüfung des
angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.
6. In der Folgezeit wurde die Therapie des Beschwerdeführers hinsichtlich Art und
Dosierung der Insulingaben mehrfach geändert. Nach seinen Angaben erhält er
derzeit morgens und abends jeweils vierzehn Einheiten „Protaphane-Insulin“ und
zusätzlich mittags ab Blutzuckerwerten von 200 mg/dl acht Einheiten kurzfristig
wirkenden Insulins, bei Werten ab 250 mg/dl zwölf Einheiten und ab 300 mg/dl
sechzehn Einheiten.
II.
1.
Mit
seiner
rechtzeitig
erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer die Verletzung seiner Rechte aus Art. 1, Art. 2, Art. 3, Art. 19 Abs.
4, Art. 20 Abs. 3 und Art. 104 GG. Das Landgericht habe seinen Antrag zu Unrecht als
unzulässig zurückgewiesen, obwohl es sich bei Behandlungsmaßnahmen des
Anstaltsarztes um gerichtlich überprüfbare „Maßnahmen“ im Sinne des § 109
StVollzG handele; zudem habe es seine Pflicht zur Sachaufklärung nicht
wahrgenommen. Durch die Art der Therapie werde er in seinem Grundrecht auf
körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt. Die Verweigerung
einer angemessenen Behandlung verletze ihn in seinem Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1
GG sowohl in dessen Eigenschaft als Leistungsrecht als auch, weil jede
Nahrungsaufnahme wegen der drohenden Folgeerkrankungen für ihn zur Folter
werde. Auch in der Zwischenzeit erfolgte Änderungen seiner Therapie stellten keine
ausreichende Behandlung dar. Zur näheren Begründung wiederholt der
Beschwerdeführer im Wesentlichen seinen Vortrag aus dem fachgerichtlichen
Verfahren.
2. Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat zu der
Verfassungsbeschwerde Stellung genommen. Der Beschwerdeführer verhalte sich
hinsichtlich seiner Behandlung überwiegend nicht kooperativ. Der Krankheitsverlauf
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sei durch zahlreiche Zwischenfälle gekennzeichnet. Es seien wiederholt
lebensgefährdende Unterzuckerungen eingetreten, die den Einsatz von
Rettungskräften erforderlich gemacht hätten. Nach Auffassung des Fachdienstes und
der Leitung der Justizvollzugsanstalt seien diese Unterzuckerungen durch vom
Beschwerdeführer selbst
bewusst
herbeigeführte
Fehldosierungen
und
Ernährungsfehler
entstanden.
Nach
einem
Bericht
aus
dem
Justizvollzugskrankenhaus F. aus dem Jahr 2008 hätten dort mehrere
Unterzuckerungssituationen bestanden; dort werde die Vermutung geäußert, dass der
Beschwerdeführer seine Haftunfähigkeit herbeiführen wolle. Im Rahmen einer
erneuten aufsichtlichen Prüfung hätten sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass
die medizinische Behandlung und Betreuung des Beschwerdeführers nicht mit der
gebotenen Sorgfalt und Sachkunde erfolgten.
3. Die Akten des fachgerichtlichen Verfahrens haben der Kammer vorgelegen.
III.
Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur
Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des
Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die
Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung (§ 93c Abs. 1
BVerfGG) liegen vor. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde
maßgeblichen verfassungsrechtlichen Grundsätze sind durch die Rechtsprechung
des
Bundesverfassungsgerichts
geklärt
(s. unter
1.
und
2.).
Die
Verfassungsbeschwerde ist zulässig und in einem die Kammerzuständigkeit
begründenden Sinne (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) offensichtlich begründet.
1. Der Zulässigkeit der fristgemäß eingegangenen Verfassungsbeschwerde steht
nicht entgegen, dass die Therapie des Beschwerdeführers seit Ergehen der
fachgerichtlichen Entscheidungen mehrfach umgestellt wurde. Hierdurch ist das
Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen, denn auch die geänderte Behandlung
entspricht nicht der vom Beschwerdeführer offenbar begehrten, an den Festsetzungen
des Justizvollzugskrankenhauses orientierten Behandlung. Unabhängig davon ergibt
sich angesichts der chronischen Erkrankung des Beschwerdeführers ein
fortbestehendes Rechtsschutzinteresse jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der
Wiederholungsgefahr (vgl. BVerfGE 91, 125 <133>; 96, 27 <40 f.> ). Dasselbe gilt
hinsichtlich der vom Beschwerdeführer begehrten Untersuchungen, soweit diese
zwischenzeitlich erfolgt sein sollten.
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2. a) Der angegriffene Beschluss des Landgerichts verletzt den Beschwerdeführer in
seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG.
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährt
Art. 19 Abs. 4 GG nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die
Gerichte anzurufen, sondern garantiert auch die Effektivität des Rechtsschutzes. Der
Bürger hat einen substanziellen Anspruch auf wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl.
BVerfGE 35, 382 <401 f.>; 104, 220 <231 ff.> ).
Für den Bereich des Strafvollzugsrechts wird die verfassungsrechtliche
Gewährleistung
effektiven Rechtsschutzes durch §§ 109 ff. StVollzG
einfachgesetzlich konkretisiert (vgl. BVerfGK 8, 319 <322>). § 109 Abs. 1 Satz 1
StVollzG eröffnet in Verbindung mit § 110 StVollzG dem Strafgefangenen gegen eine
Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des
Strafvollzugs die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer. Gemäß
§ 109 Abs. 1 Satz 2 StVollzG kann er die Verpflichtung zum Erlass einer abgelehnten
oder unterlassenen Maßnahme begehren. Das Prozessrecht - und damit auch der
Begriff der Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten im Sinne des § 109
StVollzG - ist im Lichte der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG auszulegen
(vgl. BVerfGK 8, 319 <322>; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats
vom 16. Februar 1993 - 2 BvR 594/92 -, NStZ 1993, S. 301 f., vom 1. Juli 1998 - 2
BvR 1758/97 -, NStZ-RR 1999, S. 28, vom 13. April 1999 - 2 BvR 827/98 -, NStZ
1999, S. 428 <429>, und vom 20. März 2007 - 2 BvR 1637/05 -, juris, Rn. 15). Für die
Beantwortung der Frage, ob ein Handeln oder Unterlassen der Justizvollzugsanstalt
eine regelnde Maßnahme im Sinne des § 109 StVollzG darstellt, kommt es darauf an,
ob die Möglichkeit besteht, dass dieses Handeln oder Unterlassen Rechte des
Gefangenen verletzt (vgl. BVerfGK 8, 319 <323>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer
des Zweiten Senats vom 20. März 2007 - 2 BvR 1637/05 -, juris, Rn. 16).
bb) Diesen von Art. 19 Abs. 4 GG vorgegebenen Anforderungen an die Auslegung
und Anwendung des Maßnahmebegriffs wird der angegriffene Beschluss des
Landgerichts nicht gerecht.
Das Landgericht hat dem Beschwerdeführer jegliche sachliche Prüfung seiner
medizinischen Behandlung mit der Begründung verweigert, dass es sich bei dieser
Behandlung, soweit er sie im Hinblick auf ihre medizinische Richtigkeit überprüft
wissen wolle, nicht um eine Maßnahme im Sinne des § 109 StVollzG handele. Dabei
hat es nicht ausreichend berücksichtigt, dass eine nicht fachgerechte medizinische
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Behandlung oder Nichtbehandlung eines Strafgefangenen dessen Rechte -
insbesondere das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG - verletzen kann, und dass
Art. 19 Abs. 4 GG daher eine Auslegung des Maßnahmebegriffs des § 109 Abs. 1
Satz 1 StVollzG verbietet, die die Angemessenheit der medizinischen Behandlung
von Strafgefangenen der gerichtlichen Überprüfung entzieht. Gerade Strafgefangene
sind, da sie keinen Anspruch darauf haben, einen Arzt ihrer Wahl zu konsultieren (vgl.
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. November 2008 - 2
BvQ 36/08 -, juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 17. Februar 1999 - Ws 8/99 -, NStZ
1999, S. 479 <480>; KG, Beschluss vom 23. Mai 2005 - 5 Ws 168/05 Vollz -, NStZ
2006, S. 699 <700>; OLG Koblenz, Beschluss vom 19. April 2006 - 1 Ws 833/05 -,
juris), in besonderem Maße darauf angewiesen, dass zum Schutz ihrer Grundrechte
eine gerichtliche Überprüfung von Entscheidungen der Justizvollzugsanstalt auch
insoweit möglich ist, als ärztliche Behandlungen in Rede stehen. Dieser den
Gerichten durch Art. 19 Abs. 4 GG zugewiesenen Überprüfungspflicht dürfen sie sich
auch nicht im Hinblick auf die fehlende eigene Beurteilungskompetenz in
außerjuristischen Fachfragen entziehen; vielmehr haben sie sich erforderlichenfalls
der Hilfe von Sachverständigen zu versichern (vgl. BVerfGE 88, 40 <59 f.> ).
Zwar beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle auf die Wahrung der Grenzen des
pflichtgemäßen ärztlichen Ermessens (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom
9. Januar 1981 - 3 Ws 966/80 (StVollz) -, ZfStrVO 1981, S. 382 <383 f.>; KG,
Beschlüsse vom 3. November 1982 - 2 VAs 20/82 -, R&P 1985, S. 34 <35> mit Anm.
Volckart, und vom 29. Juni 1984 - 5 Vollz (Ws) 174/84 -, NStZ 1985, S. 45 <46>; LG
Regensburg, Beschluss vom 11. Mai 1977 - 2 StVK 49/77 -, ZfStrVO SH 1977, S. 29;
Kamann/Spaniol, in: Feest, StVollzG, 6. Aufl. 2012, § 115 Rn. 50; Calliess/Müller-
Dietz, StVollzG, 11. Aufl. 2008, § 56 Rn. 3; Schuler/Laubenthal, in:
Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 5. Aufl. 2009, § 109 Rn. 21). Die
Wahrung dieser Grenzen muss aber von Verfassungs wegen gerichtlicher
Überprüfung unterliegen. Mit dem Anspruch des Gefangenen auf effektiven
Rechtsschutz ist es nicht vereinbar, wenn ihm, wie im vorliegenden Fall, die
inhaltliche Prüfung eines Rechtsschutzbegehrens, mit dem er die Unangemessenheit
einer durch die Justizvollzugsanstalt geleisteten medizinischen Behandlung geltend
macht, allein deshalb verweigert wird, weil er sich mit seinem Vorbringen gegen die
„medizinische Richtigkeit“ der erfahrenen Behandlung wende. Einen anderen als
diesen unzureichenden Grund für die Versagung einer Sachprüfung hat das
Landgericht nicht angeführt. Ob die Grenzen des ärztlichen Ermessens überschritten
waren, hat es aufgrund einer mit den Anforderungen effektiven Rechtsschutzes nicht
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vereinbaren Auslegung des Maßnahmebegriffs nicht geprüft, obwohl sich - besonders
angesichts der von der Justizvollzugsanstalt selbst erteilten Auskunft, die Behandlung
des Beschwerdeführers erfolge nicht lege artis - die Notwendigkeit einer solchen
Prüfung im vorliegenden Fall aufdrängen musste.
b) Auch der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts vom 31. März 2011
verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG.
aa) Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet effektiven und möglichst lückenlosen
richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 67, 43
<58> ; stRspr). Dabei fordert Art. 19 Abs. 4 GG keinen Instanzenzug. Eröffnet das
Prozessrecht aber eine weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG dem
Bürger auch insoweit eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 40, 272
<274 f.>; 54, 94 <96 f.>; 122, 248 <271>; stRspr). Die Rechtsmittelgerichte dürfen ein
von der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht durch die Art und
Weise, in der sie die gesetzlichen Voraussetzungen für den Zugang zu einer
Sachentscheidung auslegen und anwenden, ineffektiv machen und für den
Beschwerdeführer leerlaufen lassen; der Zugang zu den in der Verfahrensordnung
eingeräumten Instanzen darf nicht von unerfüllbaren oder unzumutbaren
Voraussetzungen abhängig gemacht oder in einer durch Sachgründe nicht mehr zu
rechtfertigenden Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 96, 27 <39>; 117, 244 <268>;
122, 248 <271>; stRspr).
Der rechtsuchende Bürger muss zudem erkennen können, welches Rechtsmittel für
ihn in Betracht kommt und unter welchen rechtlichen Voraussetzungen es zulässig ist
(vgl. BVerfGE 49, 148 <164>; 54, 277 <292 f.>; 87, 48 <65>; 107, 395 <416>; 108, 341
<349> ; BVerfGK 2, 213 <218>; 6, 72 <76>). Er darf nicht mit einem für ihn nicht
übersehbaren „Annahmerisiko“ und dessen Kostenfolgen belastet werden (vgl.
BVerfGE 49, 148 <164>; 54, 277 <293> ; BVerfGK 6, 72 <76>; 16, 362 <366>).
bb) Nach diesem Maßstab ist der Beschluss des Oberlandesgerichts mit Art. 19 Abs.
4 GG unvereinbar.
§ 119 Abs. 3 StVollzG erlaubt es dem Strafsenat, von einer Begründung der
Rechtsbeschwerdeentscheidung abzusehen, wenn er die Beschwerde für unzulässig
oder offensichtlich unbegründet erachtet. Da der Strafsenat von dieser Möglichkeit,
deren Einräumung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerfGE 50,
287 <289 f.>; 71, 122 <135>; 81, 97 <106>), Gebrauch gemacht hat, liegen über die
Feststellung im Beschlusstenor hinaus, dass die in § 116 Abs. 1 StVollzG genannten
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Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde - Erforderlichkeit der
Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung
-
nicht
vorlägen, Entscheidungsgründe,
die
das
Bundesverfassungsgericht einer verfassungsrechtlichen Prüfung unterziehen könnte,
nicht
vor. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Beschluss selbst sich
verfassungsrechtlicher Prüfung entzöge oder die Maßstäbe der Prüfung zu lockern
wären. Vielmehr ist in einem solchen Fall von einem Grundrechtsverstoß bereits dann
auszugehen, wenn an der Vereinbarkeit der Entscheidung mit Grundrechten des
Beschwerdeführers erhebliche Zweifel bestehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1.
Kammer des Zweiten Senats vom 25. Februar 1993 - 2 BvR 251/93 -, juris, Rn. 4;
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. März 2008
- 2 BvR 378/05 -, juris, Rn. 33; Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom
26. Oktober 2011 - 2 BvR 1539/09 -, juris, Rn. 28, und vom 29. Februar 2012 - 2 BvR
368/10 -, juris, Rn. 47).
Solche Zweifel bestehen hier, denn die Entscheidung des Landgerichts weicht
sowohl - wie dargestellt - von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
zur Auslegung des Maßnahmebegriffs (zur Bedeutung einer solchen Abweichung für
die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde vgl. OLG Celle, Beschluss vom 7. Juli 2006 -
1 Ws 288/06 (StrVollz) -, juris, Rn. 7), als auch von der ganz überwiegenden
fachgerichtlichen
Rechtsprechung
ab,
die
Behandlungsmaßnahmen des
Anstaltsarztes - als behördliche Realhandlungen hoheitlicher Art - zu den gemäß
§ 109 StVollzG gerichtlich überprüfbaren Maßnahmen zählt (vgl. OLG Frankfurt am
Main, Beschluss vom 9. Januar 1981 - 3 Ws 966/80 (StVollz) -, ZfStrVO 1981, S. 382
<383>; KG, Beschlüsse vom 3. November 1982 - 2 VAs 20/82 -, R&P 1985, S. 34 f.
mit Anm. Volckart, und vom 29. Juni 1984 - 5 Vollz (Ws) 174/84 -, NStZ 1985, S. 45
<46>; LG Krefeld, Beschluss vom 25. Mai 1984 - 33 Vollz 39/84 -, NStZ 1984, S. 576;
LG Regensburg, Beschluss vom 11. Mai 1977 - 2 StVK 49/77 -, ZfStrVO SH 1977, S.
29). Weshalb unter diesen Umständen die Nachprüfung nicht zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung (§ 116 Abs. 1 StVollzG) geboten gewesen sein sollte,
ist weder dem Beschluss des Oberlandesgerichts zu entnehmen noch sonst
erkennbar und war auch für den Beschwerdeführer nicht vorherzusehen.
c) Ob durch die angegriffenen Entscheidungen weitere Grundrechte des
Beschwerdeführers verletzt worden sind, kann angesichts der bereits festgestellten
Verstöße gegen Art. 19 Abs. 4 GG offenbleiben.
IV.
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1. Die angegriffenen Beschlüsse des Oberlandesgerichts und des Landgerichts
beruhen auf den festgestellten Grundrechtsverstößen. Sie sind daher gemäß § 95
Abs. 2 BVerfGG aufzuheben; die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen.
2. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
Lübbe-Wolff
Huber
Kessal-Wulf