Urteil des BVerfG vom 15.10.2014

Strafnorm des hessischen Schulrechts gegen Entziehung eines Kindes von der Schulpflicht ist verfassungsgemäß

- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Andreas Vogt,
Niederhoner Straße 20, 37269 Eschwege -
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 920/14 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
1. des Herrn S...,
2. der Frau S...,
1. unmittelbar gegen
a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. März 2014 -
2 Ss 409/13 -,
b) das Urteil des Landgerichts Kassel vom 16. Oktober 2013 - 4 Ns - 4853 Js
32100/12 Jug -,
c) das Urteil des Amtsgerichts Fritzlar vom 22. Mai 2013 - 03 Cs - 4853 Js
32100/12 -,
2. mittelbar gegen
§ 182 Absatz 1 Hessisches Schulgesetz
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Landau
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
König
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 15. Oktober 2014 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
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Gründe:
A.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die strafrechtliche Verfolgbarkeit von Eltern, die
nicht dafür Sorge tragen, dass ihre nach dem Recht des Landes Hessen
schulpflichtigen Kinder am Unterricht und an den Unterrichtsveranstaltungen einer
Schule teilnehmen. Insoweit wenden sich die Beschwerdeführer nicht nur gegen ihre
strafgerichtliche Verurteilung wegen dauernder Entziehung anderer von der
Schulpflicht, sondern mittelbar auch gegen die Strafnorm des § 182 Hessisches
Schulgesetz.
I.
1. Das Hessische Schulgesetz (HessSchulG) in der Fassung vom 14. Juni 2005
(GVBl I S. 441), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 2014 (GVBl I S. 134)
enthält - neben einer Bußgeldvorschrift in § 181 - in § 182 eine Strafvorschrift
folgenden Inhalts:
§ 182 Straftaten
(1) Wer einen anderen der Schulpflicht dauernd oder hartnäckig
wiederholt entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten
oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.
(2) ¹Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. ²Antragsberechtigt ist die
untere Schulaufsichtsbehörde. ³Der Antrag kann zurückgenommen
werden.
Entsprechende Strafbestimmungen enthalten neben dem Hessischen Schulgesetz
lediglich die Schulgesetze in Bremen (§ 66 Abs. 1 Bremisches Schulgesetz), in
Hamburg (§ 114 Abs. 1 Hamburgisches Schulgesetz), in Mecklenburg-Vorpommern
(§ 140 Abs. 1 Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern) und im Saarland
(§ 17 Abs. 4 Gesetz Nr. 826 über die Schulpflicht im Saarland). In den übrigen
Bundesländern wird die Nichteinhaltung der Schulpflicht ausschließlich als
Ordnungswidrigkeit sanktioniert.
2. Die beiden Beschwerdeführer haben neun gemeinsame Kinder. Sie
unterrichteten bereits die fünf ältesten Kinder im eigenen Haushalt. Nachdem sie
ihren drei nächstälteren Kindern ebenfalls den Schulbesuch verweigert hatten,
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wurden sie wegen dauernder Entziehung anderer von der Schulpflicht wiederholt zu
Geldstrafen verurteilt. Dennoch hielten sie diese drei Kinder auch nachfolgend vom
Schulbesuch ab. Hierbei beriefen sie sich auf "festgefügte und unumstößliche"
Glaubens- und Gewissensgründe.
3. Im nunmehr verfahrensgegenständlichen Ausgangsverfahren verurteilte das
Amtsgericht Fritzlar am 22. Mai 2013 die beiden Beschwerdeführer (erneut) wegen
dauernder Entziehung anderer von der Schulpflicht in drei Fällen jeweils zu einer
Gesamtgeldstrafe von 140 Tagessätzen zu je fünf Euro. Die Berufungen der beiden
Beschwerdeführer sowie die - auf das Strafmaß beschränkte - Berufung der
Staatsanwaltschaft wurden mit Urteil des Landgerichts Kassel vom 16. Oktober 2013
verworfen. Die hiergegen gerichtete und insbesondere auf die Verfassungswidrigkeit
des § 182 Abs. 1 HessSchulG gestützte Revision der Beschwerdeführer verwarf das
Oberlandesgericht Frankfurt am Main auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft mit
Beschluss vom 18. März 2014 als unbegründet, weil die Überprüfung des
angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführer
ergeben habe.
II.
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer vor allem die
formelle und materielle Verfassungswidrigkeit der von den Ausgangsgerichten
angewendeten Strafnorm des § 182 Abs. 1 HessSchulG. Für die mit § 182 Abs. 1
HessSchulG geregelte Materie fehle dem Land Hessen die Befugnis zur
Gesetzgebung, weil insoweit der Bund mit § 171 StGB von seiner konkurrierenden
Gesetzgebung abschließend Gebrauch gemacht habe. Darüber hinaus sei § 182
Abs. 1 HessSchulG unvereinbar mit dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit, dem
allgemeinen Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG, der wertentscheidenden
Grundsatznorm aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und der objektiven Wertentscheidung des
Art. 11 Abs. 1 GG. Die Strafnorm verletze überdies das Bestimmtheitsgebot aus
Art. 103 Abs. 2 GG. Zudem sei eine Verletzung des Verbots der Doppelbestrafung
aus Art. 103 Abs. 3 GG zu besorgen, da das tatrichterlich festgestellte Verhalten auf
ein und derselben Gewissensentscheidung beruhe und sich daher aus
verfassungsrechtlicher Sicht als eine einheitliche Tat darstelle, so dass die erneute
Verurteilung
dem verfassungsrechtlichen
Tatbegriff
widerspreche.
Im
Ausgangsverfahren sei zudem das Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101
Abs. 1 Satz 2 GG und das Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden. Ferner
hätten die Ausgangsinstanzen die gerügte Strafnorm insofern verfassungswidrig
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angewendet, als die Ausstrahlungswirkung des aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG in
Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG folgenden Elternrechts bei der Auslegung des § 182
Abs. 1 HessSchulG nicht berücksichtigt worden sei. Gerügt werde schließlich die
Verletzung des Gebots schuldangemessenen Strafens. Denn die Ausgangsgerichte
hätten gerade nicht festgestellt, dass das Wohl ihrer Kinder durch die häusliche
Unterrichtung gefährdet worden sei.
B.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die
Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die
Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung
noch ist - mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg - ihre Annahme zur
Durchsetzung
der
Grundrechte
oder grundrechtsgleichen
Rechte
der
Beschwerdeführer angezeigt, da sie unzulässig (I.) und im Übrigen unbegründet (II.)
ist.
I.
Soweit sich die Beschwerdeführer gegen das erstinstanzliche Urteil des
Amtsgerichts Fritzlar wenden, ist die Verfassungsbeschwerde bereits wegen
fehlender Beschwer unzulässig. Denn durch das - nach umfassender Durchführung
einer Hauptverhandlung ergangene - Berufungsurteil des Landgerichts Kassel ist
prozessuale Überholung eingetreten (vgl. BVerfGK 4, 261 <264>; 5, 7 <8>; 5, 365
<366>; 6, 284 <285>; 10, 134 <138>; 13, 231 <233>). Soweit die Beschwerdeführer in
Bezug auf die angefochtenen Entscheidungen des Landgerichts Kassel und des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main eine Verletzung des Bestimmtheitsgebotes
durch die Strafnorm des § 182 Abs. 1 HessSchulG geltend machen sowie eine
Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und des Rechts auf ein faires Verfahren
rügen, genügt ihre Verfassungsbeschwerde nicht den Substantiierungsanforderungen
aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG. Von einer weiteren Begründung wird insoweit
abgesehen.
II.
Die Strafnorm des § 182 Abs. 1 HessSchulG ist formell (1.) wie materiell (2.)
verfassungsgemäß. Auch gegen die konkrete Anwendung des § 182 Abs. 1
HessSchulG durch die Fachgerichte ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nichts zu
erinnern (3.).
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1. a) Nach Art. 72 Abs. 1 GG hat der Landesgesetzgeber die
Gesetzgebungsbefugnis,
soweit nicht der Bund von der ihm verliehenen
Zuständigkeit Gebrauch gemacht hat. Ein Gebrauchmachen im Sinne dieser
Vorschrift liegt nicht nur dann vor, wenn der Bund eine Regelung getroffen hat. Auch
in dem absichtsvollen Unterlassen einer Regelung kann ein Gebrauchmachen von
einer Bundeszuständigkeit liegen, welche dann insoweit eine Sperrwirkung für die
Länder erzeugt (vgl. BVerfGE 32, 319 <327 f.>). Außerdem darf sich ein
Landesgesetzgeber
zu
einem
erkennbar
gewordenen
Willen
des
Bundesgesetzgebers, zusätzliche Regelungen auszuschließen, nicht in Widerspruch
setzen, selbst wenn er das Bundesgesetz - gemessen an höherrangigen
Grundrechtsverbürgungen - wegen des Fehlens der Regelung für unzureichend hält
(vgl. BVerfGE 32, 319 <327>; 85, 134 <147>).
Dabei kann der Bundesgesetzgeber im Bereich der im Strafgesetzbuch
herkömmlich geregelten Materien Straftatbestände auch dort schaffen, wo ihm sonst
durch den Zuständigkeitskatalog des Grundgesetzes Grenzen gezogen sind (vgl.
BVerfGE 23, 113 <124>; 98, 265 <312>). Soweit diese Regelungen abschließend
sind, verhindern sie ergänzendes oder abweichendes Landesrecht, das auf den
Schutz desselben Rechtsguts gerichtet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Zweiten Senats vom 6. Oktober 2009 - 2 BvL 5/09 -, juris, Rn. 38). Dies wird in Art. 4
Abs. 2 EGStGB einfachgesetzlich bestätigt (vgl. BVerfGE 98, 265 <312>).
b) Die Frage, ob und inwieweit der Bund von seiner Zuständigkeit Gebrauch
gemacht hat, kann im Einzelnen schwierig zu entscheiden sein. Die Antwort ergibt
sich in erster Linie aus dem Bundesgesetz selbst, in zweiter Linie aus dem hinter dem
Gesetz stehenden Regelungszweck, ferner aus der Gesetzgebungsgeschichte und
den Gesetzesmaterialien. Das gilt auch bei einem absichtsvollen Regelungsverzicht,
der in dem Gesetzestext selbst keinen unmittelbaren Ausdruck finden kann (vgl.
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2009 - 2 BvL
5/09 -, juris, Rn. 39). Der Erlass eines Bundesgesetzes über einen bestimmten
Gegenstand rechtfertigt für sich allein noch nicht die Annahme, dass damit die Länder
von eigener Gesetzgebung ausgeschlossen sind; es können noch Bereiche übrig
bleiben, deren Regelung für die Gesetzgebung der Länder offen ist (vgl. BVerfGE
102, 99 <114 f.>). Ob der Gebrauch, den der Bund von einer Kompetenz gemacht hat,
abschließend ist, muss aufgrund einer Gesamtwürdigung des betreffenden
Normenkomplexes festgestellt werden (vgl. BVerfGE 67, 299 <324>; 109, 190 <229>).
In jedem Fall setzt die Sperrwirkung für die Länder voraus, dass der Gebrauch der
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Kompetenz durch den Bund hinreichend erkennbar ist (vgl. BVerfGE 98, 265 <301>).
c) In Ansehung dieser Maßstäbe hat der Bundesgesetzgeber mit Erlass des § 171
StGB, der die Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht unter Strafe stellt, von
seiner konkurrierenden Zuständigkeit aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG nicht abschließend
Gebrauch gemacht und deshalb die Landeskompetenz gemäß Art. 72 Abs. 1 GG
nicht verdrängt. Weder der Regelungscharakter des § 171 StGB noch dessen
Schutzzweck und Historie lassen den unmittelbaren Schluss auf eine abschließende
Regelung zu. Auch im Rahmen einer Gesamtwürdigung lässt sich nicht feststellen,
dass mit dieser Strafnorm die Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht in der
Weise abschließend geregelt werden sollte, dass daneben kein Raum für die
strafrechtliche Sanktionierung von Schulpflichtverletzungen nach Landesrecht mehr
bliebe.
aa) Der äußere Tatbestand des § 171 StGB setzt zunächst voraus, dass der Täter
seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber einer Person unter 16 Jahren
gröblich verletzt, ohne dass das so umschriebene Handeln oder Unterlassen im
Gesetz eine weitergehende Konkretisierung erführe. Sie ist derart allgemein
formuliert, dass ein tatbestandliches Handeln oder Unterlassen nicht nur in dem
anhaltenden Dulden von Schulschwänzen (vgl. Dippel, in: LK-StGB, 12. Aufl. 2009,
§ 171 Rn. 12; Ritscher, in: MüKo-StGB, 2. Aufl. 2012, § 171 Rn. 16; Fischer, StGB, 61.
Aufl. 2014, § 171 Rn. 6; Wolters, in: SK-StGB, § 171 Rn. 11 (Oktober 2013); Rinio,
FPR 2007, S. 467; Schoene, DRiZ 2004, S. 354 ff.; ferner AG Tiergarten, Urteil vom
30. November 2009 - 403 Ds 291/08 -, juris), sondern auch in dem Abhalten eines
schulpflichtigen
Kindes
vom
Schulbesuch (vgl.
Wittig,
in:
Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 2. Aufl. 2014, § 171 Rn. 8; Lenckner/Bosch, in:
Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. 2014, § 171 Rn. 8; Fischer, StGB, 61. Aufl. 2014,
§ 171 Rn. 6; Heuchemer, in: BeckOK-StGB, § 171 Rn. 8 (Juli 2013)) erblickt werden
kann. Insoweit sind jedenfalls im Ausgangspunkt tatbestandliche Überschneidungen
mit der hier in Rede stehenden Strafnorm des § 182 Abs. 1 HessSchulG
- insbesondere mit dem dortigen Merkmal des "Entziehens" - denkbar (vgl. Rinio,
FPR 2007, S. 467 <469>). Gleichwohl ist der Wortlaut des § 171 StGB zu indifferent,
als dass darin ein absichtsvolles Unterlassen des Bundesgesetzgebers erblickt
werden
könnte, zusätzliche und konkrete Regelungen seitens des
Landesgesetzgebers auszuschließen, zumal der Inhalt der in Bezug genommenen
Fürsorge- und Erziehungspflichten sich nicht allgemein und abstrakt bestimmen lässt,
sondern vielmehr aus dem besonderen Zweck der Vorschrift herzuleiten ist (vgl.
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Dippel, in: LK-StGB, 12. Aufl. 2009, § 171 Rn. 6; Wolters, in: SK-StGB, § 171 Rn. 9
(Oktober 2013)).
bb) Danach bezweckt die Strafnorm nach einhelliger Meinung (vgl. Dippel, in: LK-
StGB, 12. Aufl. 2009, § 171 Rn. 3; Lenckner/Bosch, in: Schönke/Schröder, StGB, 29.
Aufl. 2014, § 171 Rn. 1; Ritscher, in: MüKo-StGB, 2. Aufl. 2012, § 171 Rn. 2; Wittig, in:
Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 2. Aufl. 2014, § 171 Rn. 1; Wolters, in: SK-
StGB, § 171 Rn. 2 (Oktober 2013); Frommel, in: NK-StGB, 4. Aufl. 2013, § 171 Rn. 5;
Heuchemer, in: BeckOK-StGB, § 171 Rn. 1 (Juli 2013); Lackner/Kühl, StGB, 28. Aufl.
2014, § 171 Rn. 1; Rotsch/Gasa, in: Dölling/Duttge/Rössner, Gesamtes Strafrecht, 3.
Aufl. 2013, StGB § 171 Rn. 1; Rinio, FPR 2007, S. 467; Bohnert, ZStW 2005, S. 290
<293>; Neuheuser, NStZ 2000, S. 174) den Schutz der gesunden körperlichen und
psychischen Entwicklung von Jugendlichen unter 16 Jahren. Geschütztes Rechtsgut
i s t sowohl das körperliche Wohlergehen als auch die sittliche und geistige
Entwicklung des Schutzbefohlenen, insbesondere ihn zu künftigem Legalverhalten zu
erziehen
und
ihm
die Fähigkeit zu vermitteln, Lebensaufgaben unter
Berücksichtigung des geltenden Normensystems zu bewältigen (vgl. Ritscher, in:
MüKo-StGB, 2. Aufl. 2012, § 171 Rn. 5; Neuheuser, NStZ 2000, S. 174 <175>; Rinio,
FPR 2007, S. 467 <468>). Zwar wird von Teilen der Literatur angenommen, dass
hinter § 171 StGB (mittelbar) auch ein Allgemeininteresse in Form "eines staatlich
garantierten Minimalniveaus pädagogischer Einwirkung" stehe (vgl. Fischer, StGB,
61. Aufl. 2014, § 171 Rn. 2; Wittig, in: Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 2. Aufl.
2014, § 171 Rn. 1; Heuchemer, in: BeckOK-StGB, § 171 Rn. 1 (Juli 2013); Rinio, FPR
2007, S. 467; Schoene, DRiZ 2004, S. 354 <355>). In diesem Sinne nimmt der Staat
indes nur reflexartig an individuellen Rechtsgütern teil, ohne dass das individuell
ausgerichtete Rechtsgut dadurch zu einem Rechtsgut der Allgemeinheit würde (vgl.
Dippel, in: LK-StGB, 12. Aufl. 2009, § 171 Rn. 3).
Demgegenüber ist § 182 HessSchulG eingeführt worden, um besonders schwere
Schulpflichtverstöße angemessen und wirkungsvoll ahnden zu können (vgl. Vorlage
der Hessischen Landesregierung zur Änderung des Hessischen Schulpflichtgesetzes
vom 26. August 1965, LTDrucks 5/1470, S. 6; Köller/Achilles/Manten, in: PdK -
Hessisches Schulgesetz, § 182 Rn. 1 (Dezember 2011)). Die Strafbestimmung
bezweckt mithin allein die Durchsetzung der - landesrechtlich geregelten -
allgemeinen Schulpflicht. Letztere wiederum hat primär zum Ziel, dem in Art. 7 Abs. 1
GG normierten staatlichen Erziehungsauftrag zur Durchsetzung zu verhelfen, welcher
seinerseits nicht nur im durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG
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geschützten Kindesinteresse, sondern ebenso im Allgemeininteresse liegt (vgl.
BVerfGK 1, 141 <143 f.>; 8, 151 <155 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Ersten Senats vom 21. April 1989 - 1 BvR 235/89 -, juris, Rn. 7). Damit dienen die
jeweiligen Strafvorschriften dem Schutz weitgehend unterschiedlicher Rechtsgüter
(vgl. BVerfGE 98, 265 <312>), so dass § 171 StGB eine Sperrwirkung für den
Landesgesetzgeber nicht erkennen lässt.
cc) Gegen den abschließenden Regelungscharakter des § 171 StGB spricht ferner,
dass zur Verwirklichung seines objektiven Tatbestandes die Verletzung der Fürsorge-
oder Erziehungspflicht allein nicht ausreichend ist. Die Tathandlung muss darüber
hinaus eine der im Gesetz genannten Risiken auslösen, nämlich die Gefahr
erheblicher körperlicher oder seelischer Entwicklungsschäden, eines kriminellen
Lebenswandels oder des Abgleitens in die Prostitution. Der Straftatbestand des § 171
StGB ist somit als konkretes Gefährdungsdelikt ausgestaltet (vgl. Lenckner/Bosch, in:
Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. 2014, § 171 Rn. 2; Fischer, StGB, 61. Aufl. 2014,
§ 171 Rn. 2; Wolters, in: SK-StGB, § 171 Rn. 3 (Oktober 2013); Heuchemer, in:
BeckOK-StGB, § 171 Rn. 2 (Juli 2013); Lackner/Kühl, StGB, 28. Aufl. 2014, § 171 Rn.
1; Rotsch/Gasa, in: Dölling/Duttge/Rössner, Gesamtes Strafrecht, 3. Aufl. 2013, StGB
§ 171 Rn. 1; Bohnert, ZStW 2005, S. 290 <292>; Schramm, JA 2013, S. 881 <884>).
D ie Strafnorm des § 182 HessSchulG hingegen setzt lediglich ein dauernd oder
hartnäckig wiederholtes Entziehen anderer von der Schulpflicht voraus, verlangt also
für die objektive Tatbestandsverwirklichung ein Tun oder Unterlassen (vgl.
Köller/Achilles/Manten, in: PdK - Hessisches Schulgesetz, § 182 Rn. 2 (Dezember
2011); Rinio, ZfJ 2001, S. 221 <226>; ders., FPR 2007, S. 467 <469>), ohne dass es -
anders als bei § 171 StGB - auf eine etwaige konkrete Kindeswohlgefährdung
ankommt.
dd) Dieses Ergebnis wird durch die Gesetzesgenese des § 171 StGB bestätigt. Die
ursprünglich mit der Verordnung zum Schutz der Ehe, Familie und Mutterschaft vom
9. März 1943 (RGBl I S. 140) in das Strafgesetzbuch eingefügte Strafbestimmung ist
a l s § 170d StGB durch das Vierte Gesetz zur Reform des Strafrechts (Viertes
Strafrechtsreformgesetz - 4. StrRG) vom 23. November 1973 (BGBl I S. 1725 <1726>)
neu gefasst worden und - nunmehr als § 171 StGB (vgl. BGBl I 1998, S. 164 <172>) -
bis heute unverändert geblieben. In ihrer ursprünglichen Fassung, die bis zu ihrer
Neufassung durch das Vierte Strafrechtsreformgesetz galt (vgl. Dippel, in: LK-StGB,
12. Aufl. 2009, § 171 Entstehungsgeschichte), lautete die Vorschrift wie folgt:
Wer das körperliche oder sittliche Wohl eines Kindes dadurch
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gefährdet, dass er in gewissenloser Weise seine Fürsorge- oder
Erziehungspflichten gröblich vernachlässigt, insbesondere das Kind
ohne ausreichende Nahrung oder Wartung lässt, wird mit Gefängnis
bestraft, soweit nicht die Tat nach anderen Vorschriften mit
schwererer Strafe bedroht ist.
Namentlich das Merkmal der Gefährdung des körperlichen oder sittlichen Wohls
eines Kindes stellte die Praxis vor erhebliche Auslegungsschwierigkeiten (vgl.
BTDrucks VI/1552, S. 13; VI/3521, S. 15; Luther, NJW 1954, S. 493; Sturm, JZ 1974,
S. 1 <3>; Lenckner, JuS 1968, S. 304 <306>), so dass sich der Bundesgerichtshof in
seiner frühen Rechtsprechung dazu veranlasst sah, dieses dergestalt zu
konkretisieren, dass er einen Zustand verlangte, der die Möglichkeit einer
"Verwahrlosung" nahelegt (vgl. BGHSt 3, 256 <258>; Luther, NJW 1954, S. 493).
Dementsprechend sah der Regierungsentwurf zum Vierten Strafrechtsreformgesetz
vor, die gröbliche Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht unter Strafe zu
stellen, durch die ein Kind oder Jugendlicher unter 16 Jahren in die Gefahr der
"kriminellen oder körperlichen Verwahrlosung" gebracht wird (vgl. BTDrucks VI/1552,
S. 13). Hierbei sollte eine "körperliche Verwahrlosung" insbesondere in solchen
Fällen angenommen werden, die im Vorfeld der vorsätzlichen Körperverletzung
liegen, während der Begriff der "kriminellen Verwahrlosung" Fallgestaltungen
umfassen sollte, in denen die Fürsorge- oder Erziehungspflichtigen den
Schutzbefohlenen ständig unbeaufsichtigt lassen, obwohl sie wissen, dass dieser als
Mitglied einer Bande Jugendlicher regelmäßig strafbare Handlungen begeht (vgl.
BTDrucks VI/1552, S. 13). In seiner Stellungnahme bezeichnete der Bundesrat den
Begriff der "Verwahrlosung" als veraltet und diskriminierend und schlug stattdessen
vor, auf die erhebliche Gefährdung des körperlichen oder geistig-seelischen Wohls
des Kindes oder Jugendlichen abzustellen (vgl. BTDrucks VI/1552, S. 40). Die
daraufhin vom Sonderausschuss für die Strafrechtsreform empfohlene Fassung (vgl.
BTDrucks VI/3521, S. 73) wurde - nach erneuter Einbringung des Entwurfes zum
Vierten Strafrechtsreformgesetz in der 7. Wahlperiode (vgl. BTDrucks 7/80; 7/514;
PlenProt. 7/39, S. 2107 ff.) - schließlich in seiner bis heute geltenden Form Gesetz.
D e r Sonderausschuss hatte sich dabei der vom Bundesrat vorgeschlagenen
Formulierung im Wesentlichen angeschlossen und von der Erwägung leiten lassen,
dass nicht nur auf die Gefahr körperlicher, sondern auch psychischer Schädigungen
abzustellen sei (vgl. BTDrucks VI/3521, S. 16). Insofern sei die Tatbestandsfassung
des Regierungsentwurfs zu eng, da es auch Fälle - wie etwa das Unterlassen, einen
Jungen vom Kriminellen - oder ein Mädchen vom Prostituiertenmilieu fernzuhalten,
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oder das ständige Alleinlassen beziehungsweise Einschließen von Kindern in einer
Wohnung (vgl. BTDrucks VI/3521, S. 15; Sturm, JZ 1974, S. 1 <3>) - gebe, die eine
erhebliche psychische Schädigung des Kindes befürchten ließen, gleichwohl nicht
unter das Merkmal der körperlichen oder kriminellen Verwahrlosung zu subsumieren
seien
(vgl. BTDrucks VI/3521, S. 16). Die Vorschrift erwähne - so der
Sonderausschuss in seinem schriftlichen Bericht weiter - ausdrücklich auch die
Fürsorge- oder Erziehungspflichtverletzung, die den Schutzbefohlenen in die Gefahr
bringe, einen kriminellen Lebenswandel zu führen oder der Prostitution nachzugehen,
um mit den beiden letztgenannten Unterfällen die Schwelle anzudeuten, von der ab
ein psychischer Entwicklungsschaden als erheblich und damit tatbestandsmäßig
anzusehen sei (vgl. BTDrucks VI/3521, S. 16).
In Anbetracht dieser Entstehungsgeschichte ist davon auszugehen, dass es dem
Gesetzgeber mit Schaffung des § 171 StGB vornehmlich darauf ankam, Kinder in
ihrer körperlichen und psychischen Integrität zu schützen (vgl. PlenProt. 7/39, S.
2108), indem sie vor einem Abgleiten in ein Kriminellen- beziehungsweise
Prostituiertenmilieu
bewahrt
bleiben
sollten.
Demgegenüber kann den
Gesetzesmaterialien nicht entnommen werden, dass der Bundesgesetzgeber mit
§ 171 StGB - anders als der Landesgesetzgeber mit § 182 HessSchulG (vgl. Vorlage
der Hessischen Landesregierung zur Änderung des Hessischen Schulpflichtgesetzes
vom 26. August 1965, LTDrucks 5/1470, S. 6; Köller/Achilles/Manten, in: PdK -
Hessisches Schulgesetz, § 182 Rn. 1 (Dezember 2011)) - die allgemeine Schulpflicht
strafrechtlich zu flankieren beabsichtigte, zumal es zweifelhaft ist, ob die von ihm
vorausgesetzte und in § 171 StGB angelegte Erheblichkeitsschwelle in Fällen der
Schulpflichtverletzung überhaupt erreicht wird.
2. a) Der Landesgesetzgeber, der in § 182 Abs. 1 HessSchulG das Entziehen
anderer von der Schulpflicht unter Strafe stellt, greift zwar in das Erziehungsrecht der
Eltern aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und - wie hier angesichts der von den
Beschwerdeführern geltend gemachten Glaubens- und Gewissensgründe - in deren
Glaubensfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 GG ein (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Ersten Senats vom 21. April 1989 - 1 BvR 235/89 -, juris, Rn. 3 und 7). Jedoch hat
bereits die 1. Kammer des Zweiten Senats in ihrem Nichtannahmebeschluss vom 31.
Mai 2006 - 2 BvR 1693/04 - (vgl. BVerfGK 8, 151 <155 ff.>) in Ansehung der
Strafnorm des § 182 Abs. 1 HessSchulG ausgeführt, dass die Verpflichtung der
Beschwerdeführer, ihre Kinder an dem Unterricht einer nach dem Hessischen
Schulgesetz anerkannten Schule teilnehmen zu lassen, eine zulässige
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Beschränkung ihres Erziehungsrechts darstelle. Insbesondere angesichts der
Tatsache, dass der in Art. 7 Abs. 1 GG verankerte staatliche Erziehungsauftrag der
Schule dem elterlichen Erziehungsrecht gleichgeordnet ist (vgl. BVerfGK 1, 141
<143>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. September 1986
- 1 BvR 794/86 -, FamRZ 1986, S. 1079; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats
vom 21. April 1989 - 1 BvR 235/89 -, juris, Rn. 3; Beschluss der 3. Kammer des Ersten
Senats vom 21. Juli 2009 - 1 BvR 1358/09 -, juris, Rn. 14), unterliegt es - auch im
Lichte des Art. 4 Abs. 1 GG, der Einschränkungen zugänglich ist, die sich aus der
Verfassung selbst ergeben - keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, die
Beachtung der Schulpflicht von den Erziehungsberechtigten dadurch einzufordern,
dass der (Landes-)Gesetzgeber entsprechende Strafvorschriften schafft und die
Strafgerichte bei deren Verletzung Geld- oder Freiheitsstrafen verhängen. Insofern
greift auch die von den Beschwerdeführern in diesem Kontext erhobene Rüge des
Verstoßes gegen das Übermaßverbot nicht durch.
b) Der Umstand, dass nur in fünf Bundesländern - darunter in Hessen - die
Verletzung der Schulpflicht strafbewehrt ist und in den übrigen Bundesländern
ausschließlich mit einem Bußgeld geahndet wird, ist nicht geeignet, unter dem
Blickwinkel des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG die
materielle Verfassungswidrigkeit des § 182 Abs. 1 HessSchulG zu begründen. Denn
eine verfassungsrechtlich relevante Ungleichbehandlung liegt allein dann vor, wenn
sie von ein und demselben Hoheitsträger in seinem eigenen Kompetenzbereich
ausgeht (vgl. BVerfGE 79, 127 <158>; 93, 319 <351>; 122, 1 <25>, stRspr). Ein
Landesgesetzgeber ist daher nicht gehindert, von der Gesetzgebung anderer Länder
abweichende
Regelungen
zu treffen
(vgl.
Krieger,
in: Schmidt-
Bleibtreu/Hofmann/Henneke, GG, 13. Aufl. 2014, Art. 3 Rn. 27). Der Straftatbestand
des § 182 Abs. 1 HessSchulG widerspricht in diesem Zusammenhang auch nicht der
objektiven Wertentscheidung des Art. 11 Abs. 1 GG. Denn weder von seiner
Zielsetzung noch von seiner Wirkung her kommt § 182 Abs. 1 HessSchulG einem
strikten Verbot des Nehmens von Aufenthalt oder Wohnsitz gleich (vgl. BVerfGK 17,
44 <56>).
3. Die Fachgerichte haben in den angefochtenen Entscheidungen den
Straftatbestand des § 182 Abs. 1 HessSchulG ohne Verstoß gegen Grundrechte
beziehungsweise grundrechtsgleiche Rechte der Beschwerdeführer angewendet.
a) Sie haben insbesondere die Ausstrahlungswirkung des elterlichen
Erziehungsrechts der Beschwerdeführer aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und deren
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gewissensgeleitete Entscheidung in den Blick genommen, ihre Kinder aus
Glaubensgründen vom Unterricht fernzuhalten. Dass nach den von den
Fachgerichten getroffenen Feststellungen das Wohl der Kinder nicht gefährdet
gewesen ist, die fünf ältesten Kinder sogar gute bis sehr gute Schulabschlüsse
erlangt und den Berufseinstieg gemeistert haben, vermag nichts an der Verpflichtung
zu ändern, die Kinder an dem Unterricht einer nach dem Hessischen Schulgesetz
anerkannten Schule teilnehmen zu lassen. Denn die Allgemeinheit hat ein
berechtigtes Interesse daran, der Entstehung von religiös oder weltanschaulich
motivierten "Parallelgesellschaften" entgegenzuwirken und Minderheiten zu
integrieren. Selbst ein mit erfolgreichen Ergebnissen einhergehender Hausunterricht
verhindert nicht, dass sich die Kinder vor einem Dialog mit Andersdenkenden und -
gläubigen verschließen, und ist deshalb nicht geeignet, die insbesondere in einer
Klassengemeinschaft gelebte Toleranz gegenüber einem breiten Meinungsspektrum
nachhaltig zu fördern (vgl. BVerfGK 8, 151 <155 f.>).
b) Dass die Beschwerdeführer (erneut) wegen Entziehung (derselben) Kinder von
der Schulpflicht verurteilt wurden, stellt keine Verletzung des Verbots der
Doppelbestrafung aus Art. 103 Abs. 3 GG dar.
aa) "Tat" im Sinne des Art. 103 Abs. 3 GG ist der geschichtliche - und damit zeitlich
und sachverhaltlich begrenzte - Vorgang, auf welchen Anklage und
Eröffnungsbeschluss hinweisen und innerhalb dessen der Angeklagte als Täter oder
Teilnehmer einen Straftatbestand verwirklicht haben soll (vgl. BVerfGE 23, 191
<202>; 45, 434 <435>; 56, 22 <28>). Vor diesem Hintergrund ist die rechtliche
Würdigung der Fachgerichte, wonach es sich bei den abgeurteilten Taten und dem
zeitlich vorangehenden Verhalten der Beschwerdeführer um verschiedene Taten
handelt,
nicht
zu beanstanden. Die geschichtlichen Vorgänge, die den
unterschiedlichen Verurteilungen zugrunde lagen beziehungsweise liegen, sind
schon zeitlich nicht identisch und voneinander abgrenzbar (vgl. BVerfGK 7, 417
<420>), da die verschiedenen Straferkenntnisse unterschiedliche Tatzeiträume
betrafen, so dass hierin eine willkürliche - und damit auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG
verstoßende - Aufspaltung eines einheitlichen Lebenssachverhalts nicht zu erkennen
ist.
bb) Eine unzulässige Doppelbestrafung liegt auch nicht deshalb vor, weil den
Beschwerdeführern zufolge das tatbestandliche Verhalten auf eine einmal getroffene,
"festgefügte
und
unumstößliche"
Glaubens-
und Gewissensentscheidung
zurückzuführen ist. Die von ihnen in diesem Zusammenhang angeführte
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Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Ersatzdienstverweigerung,
wonach die wiederholte Nichtbefolgung einer Einberufung zum Zivildienst unter dem
Gesichtspunkt eines einheitlichen und fortwirkenden inneren Entschlusses dann
dieselbe Tat im Sinne von Art. 103 Abs. 3 GG darstellt, wenn der Dienstverweigerung
eine fortdauernde und ernsthafte, an den Kategorien von "Gut" und "Böse" orientierte
Entscheidung des Gewissens zugrunde liegt (vgl. BVerfGE 23, 191 <203 ff.>; BVerfG,
Beschluss des Vorprüfungsausschusses vom 28. Februar 1984 - 2 BvR 100/84 -,
NJW 1984, S. 1675; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juni
2002 - 2 BvR 1194/01 -, juris, Rn. 3), lässt sich nicht auf vorliegenden Sachverhalt
übertragen. Die an Ersatzdienstverweigerer einerseits und an die Eltern
schulpflichtiger Kinder andererseits gestellten und jeweils nicht erfüllten
Anforderungen sind unterschiedlich (vgl. BVerfGE 28, 264 <280> zur
Waffendienstverweigerung). Jenen Entscheidungen lag die Besonderheit zugrunde,
dass Ersatzdienstverweigerer der stets gleich bleibenden Forderung des Staates auf
einmalige Erfüllung der Ersatzdienstpflicht nicht nachkamen und sich deren
Tatbestandsverwirklichung folglich in einem einmaligen Unterlassen erschöpfte (vgl.
BVerfGE 28, 264 <280>; BVerfG, Beschluss des Vorprüfungsausschusses vom 20.
Dezember 1982 - 2 BvR 1272/82 -, NJW 1983, S. 1600 jew. zur
Waffendienstverweigerung), während dies bei Eltern, die ihre Kinder vom
Schulbesuch fernhalten, nicht der Fall ist:
(1) Nach § 67 Abs. 1 HessSchulG sind die Eltern dafür verantwortlich, dass ihre
schul pfl i chti gen Kinder
regelmäßig
am
Unterricht
und
an
den
Unterrichtsveranstaltungen der Schule teilnehmen, bei der zuständigen Schule an-
und abgemeldet, zur Schulanmeldung vorgestellt sowie für den Schulbesuch
angemessen ausgestattet werden. In Ansehung dessen liegt ein "Entziehen" im
Sinne des § 182 Abs. 1 HessSchulG bereits dann vor, wenn Erziehungsberechtigte
durch Unterlassen von erforderlichen Überwachungsmaßnahmen nicht dafür Sorge
tragen, dass ihre schulpflichtigen Kinder regelmäßig der Schulpflicht nachkommen;
dieses Tatbestandsmerkmal kann aber auch dadurch herbeigeführt werden, dass
Eltern - etwa aus kulturellen oder religiösen Gründen - ihre schulpflichtigen Kinder
d u rc h aktives Tun gezielt von der Teilnahme am Unterricht fernhalten (vgl.
Köller/Achilles/Manten, in: PdK - Hessisches Schulgesetz, § 182 Rn. 2 (Dezember
2011); Rinio, ZfJ 2001, S. 221 <226>; ders., FPR 2007, S. 467 <469>). Da im
vorliegenden Verfahren der Schwerpunkt des strafrechtlichen Vorwurfs gegenüber
den Beschwerdeführern auf der letztgenannten Variante und damit auf einem aktiven
Tun liegt, ist schon aus diesem Grund deren Tatbestandsverwirklichung nicht mit dem
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"Totalunterlassen" eines Ersatzdienstverweigerers vergleichbar.
(2) Dessen ungeachtet ist auch bei einem Unterlassen der Eltern, ihre Kinder zum
Schulbesuch anzuhalten, deren diesbezügliche Gewissensentscheidung - anders als
diejenige eines Ersatzdienstverweigerers - von vielschichtigen Faktoren abhängig
und damit in mehrfacher Hinsicht "teilbar". So besteht nach § 56 Abs. 1 HessSchulG
für alle Kinder, Jugendlichen und Heranwachsenden die Schulpflicht, die im Land
Hessen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die Schulpflicht erweist
sich somit als eine höchstpersönliche Pflicht; Eltern sind bezüglich jedes ihrer Kinder
gefordert, deren Teilnahme am Unterricht zu gewährleisten, so dass schon insoweit
eine einheitlich getroffene Gewissensentscheidung keine Klammerwirkung -
gleichsam die Schulpflichtverletzung mehrerer Kinder verknüpfend - zu erzeugen
vermag. Aber selbst dann, wenn man lediglich auf die Schulpflicht jedes einzelnen
Kindes abstellt, wird aufgrund einer derartigen Gewissensentscheidung nicht
zwangsläufig dieselbe Tat im Sinne des Art. 103 Abs. 3 GG begründet. Denn auch
insoweit ist die Erfüllung der Schulpflicht - anders als die Ersatzdienstpflicht - nicht
von gleich bleibenden Faktoren abhängig, sondern vielmehr in Relation zur Person
des Schulpflichtigen und den äußeren Rahmenbedingungen des Unterrichts
beziehungsweise der jeweiligen Schule zu setzen. So stellt sich für Eltern etwa
anlässlich eines Wechsels auf eine weiterführende Schule oder gar der Schulform
sowie angesichts des breitgefächerten, sich ständig ändernden Fächerkanons und
nicht zuletzt in Anbetracht der individuellen Persönlichkeitsentwicklung des Kindes
immer wieder neu die Frage, ob und inwiefern sie es mit ihrem Gewissen vereinbaren
können, ihr Kind am Unterricht einer anerkannten Schule teilnehmen zu lassen.
(3) Ausgehend von einem solchen Verständnis der Schulpflicht durften die
Fachgerichte in den angefochtenen Entscheidungen ohne Verstoß gegen
Verfassungsrecht annehmen, dass sich der Normbefehl immer wieder aktualisiert und
die Schulpflicht jedes einzelnen Kindes mithin mehrfach verletzt und sanktioniert
werden kann. Insofern ist das tatbestandliche Verhalten des "Entziehens" einer
wiederholten Befehlsverweigerung vergleichbar, deren mehrfache Ahndung das
Bundesverfassungsgericht trotz einer einmal getroffenen Gewissensentscheidung für
verfassungsrechtlich zulässig erachtet hat (vgl. BVerfGE 28, 264 <279 f.>; BVerfG,
Beschluss des Vorprüfungsausschusses vom 20. Dezember 1982 - 2 BvR 1272/82 -,
NJW 1983, S. 1600). Vor diesem Hintergrund vermag die Gewissensentscheidung
der Beschwerdeführer - ungeachtet dessen, dass deren diesbezügliches Vorbringen
("festgefügte und unumstößliche" Glaubens- und Gewissensgründe) zu
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unsubstantiiert war, um diese zu dem die innere Tatseite und von da aus die gesamte
Handlung beherrschenden Tatbestandsmerkmal werden zu lassen - nicht Bindeglied
d e r mehreren äußeren Handlungen zu einer einheitlichen Handlung sein (vgl.
BVerfGE 28, 264 <279 f.>).
c) Ebenso wenig stellen sich die konkret verhängten strafrechtlichen Sanktionen im
Lichte des Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 GG als unverhältnismäßig dar.
Die Beschwerdeführer können sich nicht darauf berufen, es liege ein - den Grad einer
seelischen Bedrängnis erreichender - unauflöslicher Konflikt zwischen einer ernsten
Glaubensüberzeugung und der staatlich auferlegten Schulpflicht vor. Der
Widerspruch zwischen dem strafbewehrten Handlungsgebot - der Teilnahme ihrer
Kinder am Unterricht einer anerkannten Schule - und den eigenen
Glaubensüberzeugungen erweist sich nicht als derart ausweglos, dass sie berechtigt
gewesen wären, dem Verbotsgesetz zuwiderzuhandeln (vgl. BVerfGK 8, 151 <157>).
So haben die Beschwerdeführer weder dargetan, dass sie sich um die vorrangige
Alternative, ihre Kinder an einer anderen - anerkannten - öffentlichen oder privaten
(Bekenntnis-)Schule unterrichten zu lassen, ernsthaft bemüht haben, noch ist sonst
erkennbar, weshalb es Glaubensgründe erfordern sollten, schulpflichtige Kinder von
weltanschaulich
neutralen
Unterrichtsfächern
wie
etwa Mathematik und
Fremdsprachen fernzuhalten (vgl. BVerfGK 8, 151 <158>).
4. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1
Satz 3 BVerfGG).
III.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Landau
Kessal-Wulf
König