Urteil des BVerfG vom 03.07.2002

verfassungsbeschwerde, erlass, hauptsache, bekanntmachung

- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Eberhard J. Trempel und Koll.,
Spichernstraße 15, 10777 Berlin -
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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 916/02 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn Sch...
gegen a) den Beschluss des Finanzgerichts Berlin vom 14. Mai 2002 - 7 B 7515/01 -,
b) mittelbar § 2 Abs. 3 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes
1999/2000/2002 vom 24. März 1999 ( BGBl. 1999, 402)
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 ( BGBl. I S. 1473) am 3. Juli 2002 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Unter den hier vorliegenden Umständen
gebietet es der Grundsatz der Subsidiarität, zunächst den Rechtsweg in der Hauptsache zu
erschöpfen (vgl. z.B. BVerfGE 78, 290 <301 f.>).
Im übrigen wird von einer Begründung gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Hassemer
Osterloh
Mellinghoff