Urteil des BVerfG vom 21.10.2015

Verletzung des Rechtsschutzanspruchs durch überspannte Darlegungsanforderungen im Rahmen eines Klageerzwingungsverfahrens

- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Axel Neelmeier,
in Sozietät Rechtsanwälte Schulz, Noack, Bärwinkel,
Baumwall 7, 20459 Hamburg -
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 912/15 -
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der Frau T…,
gegen
den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts
vom 22. April 2015 - 2 Ws 216/14 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Huber,
Müller,
Maidowski
am 21. Oktober 2015 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 22. April 2015 - 2 Ws
216/14 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 19
Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes, soweit er den Antrag der Beschwerdeführerin
auf gerichtliche Entscheidung über den Beschwerdebescheid der
Generalstaatsanwaltschaft Hamburg vom 11. November 2014 verwirft. Der
Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an das Hanseatische
Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Freie und Hansestadt Hamburg hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen
Auslagen zu erstatten.
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G r ü n d e :
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Darlegungsanforderungen im Rahmen eines
Klageerzwingungsverfahrens gemäß § 172 StPO.
I.
1. Die Staatsanwaltschaft Hamburg führte ein Ermittlungsverfahren gegen zwei
Beschuldigte durch, die Inhaber einer auf Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde spezialisierten
Arztpraxis sind. In der Praxis wurden auch Operationen durchgeführt. Dabei arbeiteten die
Beschuldigten mit einer Anästhesistin zusammen.
Die Beschwerdeführerin ist die Mutter eines zum Tatzeitpunkt neun Jahre alten Kindes. Im
März 2007 suchte das Kind in Begleitung seines Vaters, des damaligen Ehemanns der
Beschwerdeführerin, die Praxis der Beschuldigten auf, um eine Operation zur Verbesserung
der Nasenatmung durchführen zu lassen. Das Kind wurde dazu von der Anästhesistin in
Narkose versetzt. Die Operation wurde vom Beschuldigten Dr. B. durchgeführt und verlief
problemlos. Nach der Operation wurde das Kind, das noch nicht erwacht war, in einen
Aufwachraum gebracht. Dort wartete bereits sein Vater, der in der Folgezeit bei dem Kind
blieb. Nach einiger Zeit machte der Vater den Beschuldigten Dr. B. darauf aufmerksam, dass
das Kind nicht mehr atmete. Trotz sofort eingeleiteter Rettungsmaßnahmen erlitt das Kind
wegen einer mangelnden Sauerstoffversorgung schwere Hirnschädigungen, an deren Folge
es eine Woche nach der Operation verstarb. Als wahrscheinliche Todesursache wurde Blut
identifiziert, das nach der Operation aus der Nase in den Rachen und den Bereich des
Kehlkopfs lief und dadurch eine Verlegung der Atemwege auslöste.
Die Eltern des Kindes erstatteten Strafanzeige gegen die Anästhesistin, den operierenden
Arzt Dr. B. und den Mitinhaber der Praxis, Dr. H.. Das Ermittlungsverfahren gegen Dr. H.
wurde aufgrund dessen Angabe, zum Tatzeitpunkt im Urlaub gewesen zu sein, eingestellt.
Danach holte die Staatsanwaltschaft zwischen Oktober 2007 und Juni 2008 drei Gutachten
des Sachverständigen Prof. Dr. K. ein. Daraufhin stellte die Staatsanwaltschaft auch das
Ermittlungsverfahren gegen Dr. B. ein, erhob aber Anklage gegen die Anästhesistin.
Das Amtsgericht Hamburg-Harburg verurteilte die Anästhesistin durch Urteil vom
2. Dezember 2009 wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen zu einer Geldstrafe von 150
Tagessätzen. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts war während der Aufwachphase
eine kontinuierliche Überwachung der Sauerstoffsättigung nicht sichergestellt. Insbesondere
seien im Aufwachraum, entgegen dem fachlichen Standard, keine Pulsoxymeter vorhanden
gewesen. Die Pflicht, eine solche Überwachung sicherzustellen, habe neben dem für die
Operation verantwortlichen Arzt (Dr. B.) auch die Anästhesistin getroffen. Wäre das Kind
ordnungsgemäß überwacht worden, hätte es nach den Feststellungen des Amtsgerichts mit
an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ohne Schäden überlebt.
In einer Verfügung des Landgerichts Hamburg, das die Rücknahme der von der
Anästhesistin und der Staatsanwaltschaft eingelegten Berufung anregte, wies das
Landgericht auf eine nicht unerhebliche Mitverantwortung des operierenden Arztes Dr. B. hin,
da eine Absprache des Inhalts, dass nur die Anästhesistin für die postoperative
Überwachung der Patienten zuständig sei, nicht existiert habe.
2. Die Beschwerdeführerin, vertreten durch einen Rechtsanwalt, erstattete im Jahr 2012
erneut Strafanzeige und forderte, gegen die Praxisinhaber neue Ermittlungen aufzunehmen.
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Die Beschwerdeführerin strebte dadurch eine Verurteilung der Beschuldigten wegen
vorsätzlicher Körperverletzung mit Todesfolge durch billigende Inkaufnahme einer
mangelhaften Praxisorganisation an. Dazu legte sie ein Gutachten des Sachverständigen
Prof. Dr. S. vom 17. Januar 2012 vor. Die Staatsanwaltschaft holte daraufhin ein Gutachten
des bereits im Verfahren gegen die Anästhesistin beauftragt gewesenen Sachverständigen
Prof. Dr. K. ein, das dieser unter dem 24. Juni 2012 erstattete.
a) Mit Bescheid vom 24. September 2013 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie das
Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten Dr. H. gemäß § 153 Abs. 1 StPO und
dasjenige gegen den Beschuldigten Dr. B. gegen eine Zahlung von 5.000 Euro gemäß § 153a
Abs. 1 StPO eingestellt habe. Hinsichtlich des Tatvorwurfs der fahrlässigen Körperverletzung
sei die Schuld als gering anzusehen und es bestehe kein öffentliches Interesse an der
Verfolgung. Hinsichtlich einer von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Strafbarkeit wegen
vorsätzlicher Körperverletzung mit Todesfolge durch billigende Inkaufnahme der personell
und apparativ unzulänglichen Überwachungsstruktur lägen keine Anhaltspunkte für ein
zumindest bedingt vorsätzliches Handeln vor.
b) Die gegen diesen Bescheid eingelegte Beschwerde wies die Generalstaatsanwaltschaft
Hamburg durch Bescheid vom 11. November 2014 zurück. Für eine vorsätzliche
Körperverletzung komme es darauf an, ob der durchgeführte Eingriff von einer Einwilligung in
die Operation gedeckt gewesen sei. Vorliegend sei nicht mit hinreichender Sicherheit
festzustellen, dass der Beschuldigte Dr. B. gewusst oder billigend in Kauf genommen habe,
die Eltern des Kindes unzureichend aufgeklärt zu haben. Ein solcher Vorsatz setze den
Nachweis eines Bewusstseins voraus, dass die personelle beziehungsweise apparative
Ausstattung der Praxis nicht dem ärztlichen Standard entsprach. Zwar sei aufgrund der
Gutachten von Prof. Dr. S. vom 17. Januar 2012 und von Prof. Dr. K. vom 24. Juni 2012
festzustellen, dass der ärztliche Standard der Praxis in mehrfacher Hinsicht unterschritten
gewesen sei. Der Beschuldigte Dr. B. habe sich jedoch dahingehend eingelassen, dass es
keine verbindlichen Richtlinien zur anästhesiologischen Überwachung gegeben habe und ihm
eine Unterschreitung des ärztlichen Standards nicht bewusst gewesen sei. Diese Einlassung
sei nicht zu widerlegen. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass es seit 15 Jahren
zu keinen gravierenden Vorfällen gekommen sei, dass auch im vorliegenden Fall keine
Gefahranzeichen bestanden hätten sowie, dass auch aus durch die mangelhafte Ausstattung
bedingten wirtschaftlichen Vorteilen keine gegenteiligen Schlüsse gezogen werden könnten.
Gegen den Beschuldigten Dr. H., der zum Tatzeitpunkt im Urlaub gewesen sei, liege
ersichtlich ebenfalls kein hinreichender Tatverdacht wegen einer vorsätzlichen Tat vor.
c) Daraufhin beantragte die Beschwerdeführerin beim Hanseatischen Oberlandesgericht
eine gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 Abs. 2 StPO, Prozesskostenhilfe sowie die
Beiordnung des Rechtanwalts. Durch Beschluss vom 22. April 2015 verwarf das
Oberlandesgericht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung und lehnte den Antrag auf
Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts ab.
aa) Hinsichtlich des Klageerzwingungsverfahrens verfüge die Antragsschrift nicht über den
notwendigen Inhalt.
(1) Die Antragsschrift teile den Inhalt der Stellungnahmen des Beschuldigten Dr. B. nicht
mit. Außerdem führe sie aus, der Beschuldigte habe sich im Zusammenhang mit dem
Ermittlungsverfahren gegen die Anästhesistin dahingehend eingelassen, dass es eine
besondere Absprache über die postoperative Überwachung nicht gegeben habe. Offen
bleibe, ob dies der einzige Inhalt der damaligen Aussage war und ob der Beschuldigte an ihr
festhalte. Die Mitteilung, dass die Generalstaatsanwaltschaft die Einlassung des
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Beschuldigten, ihm sei die Unterschreitung des ärztlichen Standards nicht bewusst gewesen,
für nicht widerlegbar halte, vermöge eine eigene verständliche Darstellung des wesentlichen
Inhalts der Einlassung nicht zu ersetzen.
In Bezug auf den Beschuldigten Dr. H. beschränke sich die Antragsschrift auf die Mitteilung,
dieser habe von der Gelegenheit zur Stellungnahme mit seinem Schreiben vom 16. Juli 2012
inhaltlich keinen Gebrauch gemacht. Den Inhalt dieses Schreibens teile die Antragsschrift
jedoch nicht mit. Insoweit sei unklar, ob der Beschuldigte an seiner von der Antragsschrift
referierten Angabe im Verfahren gegen die Anästhesistin, er sei zur Tatzeit im Urlaub
gewesen, festhalte.
(2) Auch mit Blick auf die Sachverständigengutachten genüge die Antragsschrift nicht den
gesetzlichen Anforderungen. Sie erwähne zwar die drei Gutachten, die der Sachverständige
Prof. Dr. K. im Verfahren gegen die Anästhesistin erstellt habe. Es bleibe aber offen, warum
es zu diesen mehrfachen Begutachtungen gekommen sei, welche Fragestellungen dem
jeweiligen Gutachtenauftrag zugrunde gelegen hätten und zu welchem Ergebnis diese
Gutachten gelangt seien. Hinsichtlich der im vorliegenden Verfahren ausgewerteten
Gutachten von Prof. Dr. S. und von Prof. Dr. K. werde weder die den Sachverständigen
aufgegebene Fragestellung noch das konkrete Gutachtenergebnis mitgeteilt. Schließlich
fänden sich in der Antragschrift verstreute Zitate aus den Gutachten, ohne dass der jeweilige
Kontext des zitierten Satzes beziehungsweise der zitierten Passage hergestellt werde.
Mangels einer zusammenhängenden, verständlichen Darstellung der Gutachtenlage könne
die Begründung im Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft nicht nachvollzogen werden.
Aus dem gleichen Grund seien auch die gegen die staatsanwaltschaftlichen Bescheide
gerichteten und auf die Gutachten gestützten Argumente der Beschwerdeführerin nicht ohne
Zuhilfenahme der Akten aus sich heraus verständlich.
bb) Der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts sei bereits
deshalb abzulehnen, weil die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse nicht unterzeichnet worden sei. Überdies fehle es auch an den
Erfolgsaussichten.
II.
1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 GG und
Art. 19 Abs. 4 GG.
Das Oberlandesgericht stelle zu hohe Anforderungen auf, wenn es neben einer wörtlichen
Wiedergabe der staatsanwaltschaftlichen Bescheide, der Mitteilung der Einlassung der
Beschuldigten sowie der Zusammenfassung des aus juristischer Sicht wesentlichen Inhalts
der Gutachten weitere Angaben fordere. Es gebe keine Pflicht, Dokumente auch in ihren
unwesentlichen Abschnitten oder gar zur Gänze wiederzugeben. Der wörtlich zitierte
Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft enthalte die maßgeblichen Einlassungen der
Beschuldigten. Die staatsanwaltschaftlichen Bescheide erweckten den Eindruck, die
Einlassungen der Beschuldigten vollständig oder zumindest in ihren wesentlichen Zügen
wiedergegeben zu haben. Hinsichtlich des Beschuldigten Dr. H. hätten der
Beschwerdeführerin keine weiteren Informationen zur Verfügung gestanden. Hinsichtlich des
Beschuldigten Dr. B. dränge sich nicht auf, dass dessen Stellungnahmen weitere rechtlich
relevante Informationen enthalten könnten. Auch die Gutachten seien in ihren wesentlichen
Aussagen - schwere Verstöße gegen ärztliche Standards - in der Antragsschrift
wiedergegeben. Das zusammenfassende Ergebnis des Gutachtens von Prof. Dr. K. werde
sogar vollständig wörtlich zitiert. Zweifel an den übereinstimmenden Gutachten hätten weder
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Staatsanwaltschaft noch Generalstaatsanwaltschaft aufgeworfen.
Auch die Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags wegen fehlender Unterzeichnung des
Antragsformulars verletze die gerügten Grundrechte. Es sei nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs ausreichend, wenn der Antragsteller das Antragsformular ausfülle und
zur Richtigkeit seiner Angaben stehe.
2. Dem Bundesverfassungsgericht lagen die Akten des Ausgangsverfahrens vor. Die
Behörde für Justiz und Gleichstellung Hamburg und die Beschuldigten des
Ausgangsverfahrens hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
III.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt,
soweit sie sich gegen die Verwerfung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung richtet. Das
Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits
entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist
zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG
angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist
offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
1. Nach Art. 19 Abs. 4 GG darf der Zugang zu den Gerichten und den vorgesehenen
Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise
erschwert werden (vgl. BVerfGE 40, 272 <274>; 78, 88 <99>; 88, 118 <124>). Dies muss
auch der Richter bei der Auslegung prozessualer Normen beachten. Er darf ein von der
jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht durch eine überstrenge Handhabung
verfahrensrechtlicher Vorschriften ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer leer
laufen lassen (vgl. BVerfGE 77, 275 <284>; 96, 27 <39>). Formerfordernisse dürfen nicht
weiter gehen, als es durch ihren Zweck geboten ist, da von ihnen die Gewährung des
Rechtsschutzes abhängt (vgl. BVerfGE 88, 118 <125>; BVerfGK 14, 211 <214>). Dies gilt
auch für die Darlegungsanforderungen nach § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO (vgl. BVerfGK 2, 45
<50>; 5, 45 <48>; 14, 211 <214>).
Zwar begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO so
auszulegen, dass der Klageerzwingungsantrag in groben Zügen den Gang des
Ermittlungsverfahrens, den Inhalt der angegriffenen Bescheide und die Gründe für ihre
Unrichtigkeit wiedergeben und eine aus sich selbst heraus verständliche Schilderung des
Sachverhalts enthalten muss, der bei Unterstellung des hinreichenden Tatverdachts die
Erhebung der öffentlichen Klage in materieller und formeller Hinsicht rechtfertigt. Denn diese
Darlegungsanforderungen sollen die Oberlandesgerichte vor einer Überlastung durch
unsachgemäße und unsubstantiierte Anträge bewahren und in die Lage versetzen, ohne
Rückgriff auf die Ermittlungsakten eine Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen (vgl. BVerfGK 2,
45 <50>; 5, 45 <48>; 14, 211 <214 f.>). Die Darlegungsanforderungen dürfen allerdings nicht
überspannt werden, sondern müssen durch den Gesetzeszweck geboten sein. Die Grenze
des verfassungsrechtlich Zulässigen ist etwa dann überschritten, wenn der Antragssteller
sich mit rechtlich Irrelevantem auseinandersetzen soll (vgl. BVerfGK 14, 211 <215>), wenn
er sich Kenntnis von den Akten verschaffen soll, obwohl hierfür keine Veranlassung besteht
(vgl. BVerfGK 14, 211 <216>), oder wenn er die staatsanwaltschaftlichen Entscheidungen
oder die Einlassungen des Beschuldigten auch in ihren irrelevanten Abschnitten oder gar zur
Gänze wiedergeben soll, obwohl sich deren wesentlicher Inhalt aus der Antragsschrift ergibt
(vgl. BVerfGK 14, 211 <215>).
2. Diesem Maßstab wird der angegriffene Beschluss nicht gerecht.
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a) Soweit das Oberlandesgericht fordert, die Beschwerdeführerin habe nicht nur die
Fragestellungen und Ergebnisse der fünf Sachverständigengutachten vollständig
wiedergeben müssen, sondern auch die Gründe für die Gutachtenaufträge sowie die
Kontexte, in denen aus den Gutachten zitierte Passagen im Original stehen, gehen diese
Anforderungen über das für eine Schlüssigkeitsprüfung Notwendige weit hinaus. Diese
Anforderungen sind durch den Gesetzeszweck daher nicht gedeckt und erschweren den
Rechtsweg in verfassungsrechtlich nicht mehr tragbarer Weise.
aa) Zwar ist gegen die Forderung, der Gang des Ermittlungsverfahrens müsse in groben
Zügen wiedergegeben und die Gründe für die Unrichtigkeit der staatsanwaltschaftlichen
Bescheide müssten dargelegt werden, verfassungsrechtlich nichts einzuwenden. Jedoch
überspannt die Annahme, dies sei vorliegend nicht der Fall, die verfassungsrechtlichen
Anforderungen.
(1) Die staatsanwaltschaftlichen Bescheide berufen sich auf die Gutachten von Prof. Dr. S.
vom 17. Januar 2012 und von Prof. Dr. K. vom 24. Juni 2012. Aus der Antragsschrift ergibt
sich, dass daneben keine weiteren Ermittlungen durchgeführt wurden. Ferner ergibt sich aus
ihr, dass das Gutachten von Prof. Dr. S. „zur Standardwidrigkeit und Schadensursächlichkeit
der Praxisorganisation“ eingeholt wurde. Damit ist die Gutachtenfrage wiedergegeben. Die
Antragsschrift zitiert zentrale Aussagen dieses Gutachtens - Existenz anästhesiologischer
Standards und deren Inhalt - wörtlich. Die Darstellung des Gutachtens von Prof. Dr. K. leitet
die Antragsschrift mit der Formulierung „In seinem Gutachten heißt es zusammenfassend
auf die Fragen der Staatsanwaltschaft“ ein. Damit macht die Antragsschrift deutlich, dass nun
die vollständigen Ergebnisse des Gutachtens auf ihre wesentlichen Aussagen komprimiert
dargestellt werden. Im Folgenden gibt die Antragsschrift sowohl die dem Gutachter
aufgegebene Fragestellung als auch die - die Ergebnisse zusammenfassenden - Antworten
des Sachverständen wörtlich wieder.
(2) Die Auffassung des Oberlandesgerichts, die Antragsschrift gebe die im
Ermittlungsverfahren
ausgewerteten
Gutachten
nicht
hinreichend
wieder,
ist
verfassungsrechtlich nicht mehr vertretbar. Die für das Ermittlungsverfahren zentralen
Erkenntnisse werden wörtlich zitiert. Weder sind Anhaltspunkte ersichtlich, wesentliche, in
den Gutachten enthaltene Informationen könnten nicht wiedergegeben worden sein, noch
bestand für die Beschwerdeführerin Anlass, sich weitergehend mit den Gutachten
auseinanderzusetzen. Insbesondere gibt es keine Hinweise darauf, dass die Feststellungen
der Gutachten zum objektiven Tatbestand - Unterschreiten ärztlicher Standards - jeweils in
sich oder im Verhältnis zueinander widersprüchlich, unklar oder sonstigen Zweifeln
ausgesetzt sein könnten. Weder aus den staatsanwaltschaftlichen Bescheiden noch aus
dem gesamten, in der Antragsschrift wiedergegebenen Verlauf des Ermittlungsverfahrens
und des diesem vorangegangenen Strafverfahrens gegen die Anästhesistin gehen
Anhaltspunkte dafür hervor, dass ein hinreichender Tatverdacht mit Blick auf die Verletzung
ärztlicher Standards zweifelhaft sein könnte.
(3) Die vom Oberlandesgericht aufgestellten Anforderungen laufen darauf hinaus, dass die
Beschwerdeführerin nicht nur die Unrichtigkeit der staatsanwaltschaftlichen Bescheide
darlegen muss, sondern, über eine Darstellung des Wesentlichen hinausgehend, auch deren
Richtigkeit im Detail zu begründen hat. Die Generalstaatsanwaltschaft stützt sich auf die im
Ermittlungsverfahren ausgewerteten Gutachten ausschließlich zur Begründung der
Annahme, die ärztlichen Standards in der Praxis seien in mehrfacher Hinsicht unterschritten
worden. Insoweit gab es zu keinem Zeitpunkt Zweifel. Es bestand daher auch kein Anlass,
die Kontexte der aus den Gutachten zitierten Passagen wiederzugeben oder sich mit den
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Motiven der Gutachtenaufträge, deren Fragestellungen und Ergebnisse die Antragsschrift
wiedergibt, auseinanderzusetzen. Allein maßgeblich für die Entscheidung der
Generalstaatsanwaltschaft ist vielmehr die Erwägung, die Einlassung des Beschuldigten Dr.
B., ihm sei die Unterschreitung ärztlicher Standards nicht bewusst gewesen, sei nicht
widerlegbar. Für diese Erwägung spielen die Gutachten im Bescheid der
Generalstaatsanwaltschaft aber keine Rolle. Die Generalstaatsanwaltschaft stützt sich
ausschließlich darauf, dass es seit 15 Jahren zu keinen gravierenden Vorfällen gekommen
sei, dass auch im vorliegenden Fall keine Gefahranzeichen bestanden hätten sowie darauf,
dass auch aus durch die mangelhafte Ausstattung bedingten wirtschaftlichen Vorteilen keine
gegenteiligen Schlüsse gezogen werden könnten.
(4) Vor diesem Hintergrund muss nicht geklärt werden, ob die Forderung des
Oberlandesgerichts, die Beschwerdeführerin hätte auch die drei Gutachten des
Sachverständigen Prof. Dr. K., die dieser im Ermittlungsverfahren gegen die Anästhesistin
erstellt hat, näher darstellen müssen, für sich genommen die Anforderungen übersteigt, weil
es sich um Ergebnisse eines anderen Ermittlungsverfahrens handelt. Für die
Beschwerdeführerin bestand jedenfalls kein Anlass, verfahrensfremde Ermittlungsergebnisse
aufzubereiten, zumal sich die staatsanwaltschaftlichen Bescheide mit diesen Gutachten nicht
befassen. Weder aus dem vollständig wiedergegebenen Urteil des Amtsgerichts, durch das
die Anästhesistin verurteilt wurde, noch anderweitig ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass
diese Gutachten die Ergebnisse desselben Gutachters, zu denen dieser im vorliegenden
Ermittlungsverfahren gekommen ist, in Frage stellen.
bb) Aus denselben Gründen überspannt auch die weitere Erwägung des
Oberlandesgerichts,
wegen
der
Darlegungsmängel
seien
die
Angriffe
der
Beschwerdeführerin gegen die staatsanwaltschaftlichen Bescheide nicht verständlich, die
verfassungsrechtlichen Anforderungen. Diese Angriffe beruhen auf der Annahme, wegen des
eklatanten Ausmaßes der Unterschreitung einschlägiger Standards und der Position der
Beschuldigten als Praxisinhaber sei schlicht nicht nachvollziehbar, weshalb die
Generalstaatsanwaltschaft die Einlassung des Beschuldigten Dr. B., ihm sei diese
Unterschreitung nicht bewusst gewesen, nicht hinterfragt habe. Jenes Ausmaß zeigt die
Antragsschrift durch die wiedergegebenen Passagen der Sachverständigengutachten auf.
Diese Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens lassen, so der Angriff der Beschwerdeführerin,
nur den Schluss zu, den Beschuldigten seien die in ihrer Praxis herrschenden Mängel
bewusst gewesen. Da das Ausmaß der Verletzung ärztlicher Standards unter keinem
Gesichtspunkt unklar, umstritten oder sonst zweifelhaft war, bestand für die
Beschwerdeführerin auch kein Grund, die Gutachten über das erfolgte Maß hinaus
wiederzugeben oder deren Entstehungsgeschichte zu referieren.
b) Auch durch die Annahme, der Antragsschrift sei nicht zu entnehmen, ob und
gegebenenfalls wie sich die Beschuldigten im Ermittlungsverfahren eingelassen hätten,
verengt das Oberlandesgericht den Rechtsweg in verfassungsrechtlich nicht hinnehmbarer
Weise.
Hinsichtlich des Beschuldigten Dr. B. vermisst das Oberlandesgericht die „Mitteilung der
Einlassung ihrem wesentlichen Inhalt nach“. Die Antragsschrift führt aus, dass der
Beschuldigte zwei Stellungnahmen eingereicht habe, dass er angegeben habe, es habe keine
verbindlichen Richtlinien zur anästhesiologischen Überwachung gegeben und ihm sei eine
Unterschreitung des ärztlichen Standards nicht bewusst gewesen, sowie, dass er die
Ausstattungsmängel nicht erkannt habe. Aus der Antragsschrift geht nicht hervor, dass es
sich dabei nicht um den wesentlichen Inhalt der Stellungnahmen handeln könnte. Im
Gegenteil: Die Generalstaatsanwaltschaft behandelt eben diese und ausschließlich diese
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Einlassung des Beschuldigten, die sie als nicht widerlegbar einschätzt. Hinweise für
weitergehende wesentliche, also für die Überprüfung des hinreichenden Tatverdachts
relevante Einlassungen gehen aus der Antragsschrift nicht hervor. Allein die in der
Antragsschrift nicht enthaltene Bestätigung, dass es keine weiteren, als wesentlich zu
bewertende Einlassungen des Beschuldigten gibt, kann den Antrag nicht unzulässig machen.
Eine solche Negativbestätigung enthält die Antragsschrift hinsichtlich des Beschuldigten Dr.
H. Die Antragsschrift führt aus, der Beschuldigte habe von der Möglichkeit, im
Ermittlungsverfahren Stellung zu nehmen, durch ein Schreiben vom 16. Juli 2012 inhaltlich
keinen Gebrauch gemacht. Dennoch bemängelt das Oberlandesgericht, dass der Inhalt
dieses Schreibens nicht wiedergegeben wird. Es bleibe deshalb auch unklar, ob der
Beschuldigte seine im Ermittlungsverfahren gegen die Anästhesistin getätigte Einlassung, er
sei zum Tatzeitpunkt im Urlaub gewesen, auch vorliegend aufrechterhalte. Hat der
Beschuldigte aber inhaltlich nicht Stellung bezogen, ist der Inhalt dieses Schreibens in der
Antragsschrift hinreichend wiedergegeben („von der … Gelegenheit zur Stellungnahme …
keinen Gebrauch gemacht“) und kann das Schreiben die vom Oberlandesgericht vermisste
Information darüber, ob der Beschuldigte an seiner früheren Einlassung festhält, nicht
enthalten. Darauf, dass die Anwesenheit des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt für das im
Raume stehende Organisationsverschulden der Praxisinhaber ersichtlich irrelevant ist,
kommt es nicht mehr an.
Nach dem vom Oberlandesgericht zugrunde gelegten - verfassungsrechtlich
unbedenklichen - einfachgesetzlichen Prüfungsmaßstab, der die Möglichkeit einer
Schlüssigkeitsprüfung auf Grundlage der Antragsschrift ohne Rückgriff auf die
Ermittlungsakten verlangt, ist ausgeschlossen, dass die Einschätzung des
Oberlandesgerichts, die Antragsschrift gebe nicht den wesentlichen Inhalt der Einlassungen
der Beschuldigten wieder, erst nach Durchsicht der Ermittlungsakten entstanden sein könnte.
3. Die Verfassungsbeschwerde ist zur Entscheidung anzunehmen, da dies zur
Durchsetzung der verfassungsmäßigen Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt ist (§ 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
Die Annahme ist zur Durchsetzung der verfassungsgemäßen Rechte angezeigt, wenn die
geltend gemachte Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten
besonderes Gewicht hat oder den Beschwerdeführer in existenzieller Weise betrifft.
Besonders gewichtig ist eine Grundrechtsverletzung, die auf eine generelle Vernachlässigung
von Grundrechten hindeutet oder wegen ihrer Wirkung geeignet ist, von der Ausübung von
Grundrechten abzuhalten. Eine geltend gemachte Verletzung hat ferner dann besonderes
Gewicht, wenn sie auf einer groben Verkennung des durch ein Grundrecht gewährten
Schutzes oder einem geradezu leichtfertigen Umgang mit grundrechtlich geschützten
Positionen beruht oder rechtsstaatliche Grundsätze krass verletzt (BVerfGE 90, 22 <25>).
Vorliegend ist die Grundrechtsverletzung besonders gewichtig, weil sie auf eine generelle
Vernachlässigung von Grundrechten hindeutet. Der Beschluss des Oberlandesgerichts
erhöht die ohnehin äußerst strengen Anforderungen an die Darlegung gemäß § 172 Abs. 3
Satz 1 StPO noch einmal dadurch, dass er von einem Antragsteller verlangt,
Ermittlungsergebnisse in einem Maße wiederzugeben, das über das für eine
Schlüssigkeitsprüfung auf Grundlage der Antragsschrift Erforderliche weit hinausgeht.
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Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf
Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts richtet, wird sie nicht zur
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Entscheidung angenommen. Von einer Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3
BVerfGG abgesehen.
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Der Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts ist aufzuheben und die Sache an
das Oberlandesgericht zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2
BVerfGG).
Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2
BVerfGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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