Urteil des BVerfG vom 27.08.2003

rechtliches gehör, verfassungsbeschwerde, beschränkung, befragung

- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Reiner Geulen und
Koll., Schaperstraße 15, 10719 Berlin -
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 911/03 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
1.
des Herrn L...,
2.
des Herrn G...,
3.
des Herrn W...,
4.
des Herrn S...,
5.
des Herrn S...,
6.
der Frau H...,
7.
der Frau H...,
8.
der Frau H...,
9.
des Herrn K...,
10.
der Frau S...,
11.
der Frau D...,
gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 5. Juni 2003 - 2 Ws 185/03 -,
b) die Beschlüsse des Landgerichts Lüneburg vom 19. Mai 2003 - 17 KLs 15/2001
-,
c) den Beschluss des Landgerichts Lüneburg vom 8. Mai 2003 - 17 KLs 15/2001 -
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Jentsch,
Broß,
Gerhardt
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473 ) am 27. August 2003 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
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Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Überprüfung einer Einstellungsentscheidung der
Strafgerichte nach § 153a Abs. 2 StPO.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein
Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde
hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung; der verfassungsrechtliche
Maßstab
ist
geklärt
(vgl.
BVerfGE
14, 320 <323>). Die Annahme der
Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführer
angezeigt, denn sie ist unzulässig (1.) und im Übrigen auch unbegründet (2.).
1. Soweit die als Nebenkläger zum Strafverfahren zugelassenen Beschwerdeführer eine
Gehörsverletzung (Art. 103 Abs. 1 GG) und einen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen
Verfahrens rügen, weil ihnen jegliche Befragung der Sachverständigen verwehrt worden sei,
genügt die Verfassungsbeschwerde nicht dem Grundsatz der erweiterten Subsidiarität (vgl.
§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Unaufschiebbare Fragen und Verständnisfragen der
Prozessbeteiligten waren zugelassen worden. Hinsichtlich der weiteren Beschränkung des
Fragerechts, die nach den Ausführungen des Beschlusses des Landgerichts vom 19. Mai
2003 der Vorsitzende der Strafkammer vorgenommen hat, hätten die Beschwerdeführer eine
Entscheidung des Gerichts herbeiführen müssen (§§ 397 Abs. 1, 238 Abs. 2 StPO).
Im Übrigen ist eine Verletzung rechtlichen Gehörs oder des Grundsatzes des fairen
Verfahrens nicht substantiiert (§§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG) dargetan. Die
Beschwerdeführer
hatten
Gelegenheit, zu der vom Landgericht angeregten
Verfahrenseinstellung (§ 153a StPO) Stellung zu beziehen und eine eigene Bewertung der
Einstellungsvoraussetzungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorzunehmen. Ihr
Schriftsatz vom 8. Mai 2003 enthält hierzu keine Ausführungen. Das Landgericht war deshalb
von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, auf den Inhalt des Schriftsatzes in dem vorläufigen
Einstellungsbeschluss vom 8. Mai 2003 einzugehen.
Soweit die Beschwerdeführer darüber hinaus rügen, dass das Landgericht ihren Antrag, die
Sachverständigen selbst zu befragen, nicht beschieden habe, ist eine Grundrechtsverletzung
ebenfalls nicht in erforderlicher Weise dargelegt. Das Landgericht hat im Beschluss vom
8. Mai 2003 darauf hingewiesen, dass es auf das Begehren nicht ankomme, und auf den
Antrag der Beschwerdeführer, ihnen insoweit rechtliches Gehör gemäß § 33a StPO zu
gewähren, im Beschluss vom 19. Mai 2003 ausgeführt, dass die Beschwerdeführer einen
förmlichen Beweisantrag - der förmlich zu verbescheiden gewesen wäre - nicht gestellt
haben. Das Landgericht ist demzufolge auf das Vorbringen der Beschwerdeführer
eingegangen; ein Gehörsverstoß ist nicht ersichtlich.
Auch soweit die Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 5. Juni 2003 angegriffen wird,
ist eine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten nicht hinreichend
dargetan. Mit den Gründen des Beschlusses des Oberlandesgerichts setzen sich die
Beschwerdeführer nicht auseinander.
2. Eine Verletzung von Grundrechten liegt aber auch der Sache nach nicht vor. Nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es verfassungsrechtlich geboten, dem
Nebenkläger die Möglichkeit zu eröffnen, sich nach Maßgabe der strafprozessualen
Vorschriften vor einer Verfahrenseinstellung rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl. BVerfGE
14, 320 <323> ). Im Übrigen ist die Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO für den
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Nebenkläger unanfechtbar (§ 400 Abs. 2 Satz 2 StPO) und bedarf nicht seiner Zustimmung
(vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
28. Juni 1994 - 2 BvR 1235/94 -, NJW 1995, S. 317 f.). Der Gesetzgeber hat sich insoweit für
eine Beschränkung der grundsätzlich selbstständigen Rechtsmittelbefugnis des
Nebenklägers entschieden, die sich nicht auf den Rechtsfolgenausspruch oder
Ermessenseinstellungen erstreckt, da ein legitimes rechtliches Bedürfnis dafür nicht erkannt
worden ist, wenn sich sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft mit der
gerichtlichen Entscheidung zufrieden geben. Diese gesetzgeberische Entscheidung über die
Stellung des Nebenklägers im Strafverfahren bewegt sich im verfassungsrechtlich
unangreifbaren Rahmen. Das Grundgesetz kennt keinen grundrechtlichen Anspruch auf
Strafverfolgung eines Dritten durch den Staat (vgl. BVerfG, aaO).
Nach diesen Maßstäben ist eine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen
Rechten nicht gegeben. Das Landgericht hat in der Hauptverhandlung vom 28. April 2003 die
Voraussetzungen einer Einstellung des Strafverfahrens gegen die Angeklagten dargelegt und
d e n Prozessbeteiligten Gelegenheit gegeben, hierzu bis zum 8. Mai 2003 Stellung zu
nehmen. Die Beschwerdeführer haben sich in ihren Stellungnahmen gegen die
Verfahrenseinstellung gewandt und eine Fortsetzung der Befragung der Sachverständigen
beantragt. Auf die Ausführungen des Landgerichts zu den Einstellungsvoraussetzungen des
§ 153a StPO, insbesondere auf die Bewertung der Schuldfrage der Angeklagten, sind sie
nicht eingegangen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Jentsch
Broß
Gerhardt