Urteil des BVerfG vom 02.03.2000

ddr, verhandlung gegen abwesende, faires verfahren, leitende tätigkeit

- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Pünder und Koll.,
Mainzer Landstraße 46, Frankfurt am Main -
1
2
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 910/96 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn W...
gegen a) den Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 8. März 1996 - 2 Ws -
Reha 35/95 -,
b) den Beschluss des Landgerichts Gera vom 22. Dezember 1993 - 6 (4) Reha
464/92 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin
Präsidentin Limbach
und die Richter Hassemer,
Di Fabio
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 ( BGBl I S. 1473) am 2. März 2000 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
I.
1. a) (1) Das Landgericht Rudolstadt verurteilte den Beschwerdeführer am 10. November
1950
in seiner Abwesenheit wegen fortgesetzten Verbrechens nach der
Wirtschaftsstrafverordnung und dem Kontrollratsgesetz Nr. 50 sowie wegen fortgesetzten
Vergehens
nach
der Kriegswirtschaftsverordnung
und
der
Verbrauchsregelungsstrafverordnung zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und drei
Monaten Zuchthaus sowie zu einer Geldstrafe von 10.000 DM. Sein Vermögen und die
Rosenbrauerei, die von einer Kommanditgesellschaft betrieben wurde, deren Komplementär
der Beschwerdeführer war, wurden eingezogen. Außerdem wurde dem Beschwerdeführer
jede leitende Tätigkeit im Brauereigewerbe auf die Dauer von fünf Jahren untersagt. Dem
Beschwerdeführer wurde zur Last gelegt, Lagerbestände verheimlicht und dem
ordnungsgemäßen Wirtschaftsablauf entzogen zu haben. Außerdem habe er Düngemittel
ohne Bezugsberechtigung gekauft und abgegeben. Die Taten seien strafbar nach § 1 Abs. 1
Ziff. 3 in Tateinheit mit § 6 Abs. 1 Ziff. 1 WStrVO, Art. 1 des Kontrollratsgesetzes Nr. 50, § 1 a
Abs.
1
Ziff.
2 Kriegswirtschaftsverordnung und § 1 Abs. 1 Ziff. 1
Verbrauchsregelungsstrafverordnung.
(2) Die Revision des Beschwerdeführers gegen dieses Urteil wurde vom Oberlandesgericht
3
4
5
6
7
8
Erfurt mit Urteil vom 4. Mai 1951 verworfen.
b) Bereits mit Urteil des Landgerichts Rudolstadt vom 9. August 1949 - KLs 51/49 - war der
Beschwerdeführer wegen Verbrechens und Vergehens nach der Wirtschaftsstrafverordnung
zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt und im Übrigen freigesprochen worden. Mit der
damaligen Anklage war dem Beschwerdeführer unter anderem zur Last gelegt worden,
Dieselöl, Waschbenzin und Testbenzin ohne Bezugsberechtigung bezogen und bei Seite
geschafft zu haben.
2. Im Jahre 1953 beantragte der Beschwerdeführer gemäß § 15 in Verbindung mit § 2 des
Gesetzes über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen vom 2. Mai 1953 (
BGBl I S. 161) - RHG -, die Vollstreckung des Urteils des Landgerichts Rudolstadt vom 10.
November 1950 für unzulässig zu erklären. Gegen den ablehnenden Beschluss des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. November 1956 - 1 Ws 567/56 - erhob der
Beschwerdeführer erfolgreich Verfassungsbeschwerde (Beschluss des Zweiten Senats vom
31. Mai 1960 - 2 BvR 234, 235, 236/60 -, BVerfGE 11, 150).
3. Dem Antrag des Beschwerdeführers, im Wege der Kassation die Aufhebung der
Vermögenseinziehung im Urteil des Landgerichts Rudolstadt vom 10. November 1950
auszusprechen, entsprach das Bezirksgericht mit Beschluss vom 18. Juli 1991.
4. Den weiteren Antrag des Beschwerdeführers, das Urteil des Landgerichts Rudolstadt
vom 10. November 1950 im Übrigen aufzuheben, wies das Landgericht Gera mit Beschluss
vom 22. Dezember 1993 zurück. Zur Begründung führte es aus, dass die Verurteilung keiner
politischen Verfolgung gedient habe, sondern eine nach dem Grundsatz des Art. 18 Abs. 1
des Einigungsvertrags zu respektierende Entscheidung darstelle. Eine Katalogtat gemäß § 1
Abs. 1 Nr. 1 StrRehaG liege nicht vor. Der Umstand, dass die angegriffene Verurteilung
Straftatbestände betreffe, die den Schutz des planwirtschaftlich ausgerichteten
sozialistischen Wirtschaftssystems der DDR bezweckten, sei nicht geeignet, eine
Rehabilitierung
zu
begründen.
Die
strafbewehrten Ausprägungen des DDR-
Wirtschaftssystems seien den Vertragsschließenden des Einigungsvertrags bekannt
gewesen. Gleichwohl hätten sie in Art. 18 Abs. 1 des Einigungsvertrags den Grundsatz
aufgestellt, dass rechtskräftige Urteile der DDR-Strafgerichte wirksam blieben. Dieser
Grundsatz sei durch das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz für den Bereich des DDR-
Wirtschaftsstrafrechts nicht eingeschränkt worden.
Nach dem Grundlagenvertrag der damaligen Bundesrepublik Deutschland mit der
damaligen DDR sei die DDR als eigenständiger souveräner Staat im Sinne des Völkerrechts
anzusehen und als solcher befugt gewesen, auf den Schutz der sozialistischen
Planwirtschaft zugeschnittene Gesetze und Vorschriften zu erlassen und ihre Verletzung
strafrechtlich zu sanktionieren. Die Bestrafung wegen Zuwiderhandlung gegen die DDR-
Wirtschaftsordnung schützende Gesetze sei daher ohne Hinzutreten darüber
hinausgehender besonderer Umstände nicht im Sinne des § 1 Abs. 1 StrRehaG
rechtsstaatswidrig und keine Maßnahme politischer Verfolgung. Dementsprechend sei die
vorliegende Verurteilung im Schuldspruch nicht zu beanstanden, denn derartige
Besonderheiten seien nicht erkennbar. Die Verurteilung sei wegen Verletzung von
wirtschaftslenkenden Melde- und Warenbezugsvorschriften erfolgt, deren Aufstellung in Not-
und
Mangelzeiten
per
se keineswegs rechtsstaatswidrig sei. Vergleichbare
Warenbewirtschaftungsregelungen habe es in der Nachkriegszeit auch in den damaligen
Westzonen gegeben.
Die Entscheidungen im Rechtshilfeverfahren entfalteten für das Verfahren nach dem
Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz keinerlei Bindungswirkung. Im Rechtshilfeverfahren
9
10
11
12
13
14
15
sei es um die Frage der Zulässigkeit der Vollstreckung nach den Grundsätzen des § 2 RHG
gegangen, während im Rehabilitierungsverfahren die Rechtsstaatswidrigkeit nach § 1
StrRehaG
unter Berücksichtigung der durch den Grundlagenvertrag und den
Einigungsvertrag veränderten Rechtslage zu beurteilen sei.
Ausreichende Anhaltspunkte für eine auf Ermöglichung der Verurteilung zielende
unzutreffende Tatsachenfeststellung durch das DDR-Gericht seien nicht zu erkennen. Soweit
sich dies aus den erhaltenen Unterlagen ablesen lasse, sei eine umfängliche
Beweisaufnahme durchgeführt worden; die Feststellungen basierten weitgehend auf dem
umfassenden Geständnis des Mitverurteilten. Die Durchführung der Hauptverhandlung in
Abwesenheit des Beschwerdeführers, der durch einen Rechtsanwalt verteidigt worden sei,
sei strafprozessual zulässig gewesen.
Die angeordneten Rechtsfolgen stünden auch nicht in grobem Missverhältnis zu der zu
Grunde liegenden Tat im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 StrRehaG. Dass die Bestrafung zu drei
Jahren und drei Monaten Zuchthaus und 10.000 DM Geldstrafe sicherlich härter ausgefallen
sei als sie durch ein Gericht der Bundesrepublik - die Strafbarkeit unterstellt - zu erwarten
gewesen wäre, begründe keinen Rehabilitierungsanspruch. Der Rechtsstaatswidrigkeit der
Einziehung der Brauerei und des Vermögens des Beschwerdeführers sei bereits durch die
Entscheidung des Bezirksgerichts vom 18. Juli 1991 Rechnung getragen worden.
5. Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers, der die Generalstaatsanwaltschaft
beitrat, änderte das Oberlandesgericht die landgerichtliche Entscheidung mit Beschluss vom
8. März 1996 ab. Es erklärte das Urteil des Landgerichts Rudolstadt für rechtsstaatswidrig
und hob es auf, soweit gegen den Beschwerdeführer eine höhere als ein Jahr Freiheitsstrafe
verhängt worden war, und stellte einen entsprechenden Anspruch auf Erstattung der Kosten
und Auslagen aus dem DDR-Strafverfahren fest. Die weiter gehende Beschwerde wies es
zurück.
Zur Begründung führte es aus: Das Landgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass
sich allein aus der Verurteilung wegen Verstoßes gegen die Wirtschaftsstrafverordnung, das
Kontrollratsgesetz
Nr.
50, die
Kriegswirtschaftsverordnung
und
die
Verbrauchsregelungsstrafordnung eine Unvereinbarkeit mit wesentlichen rechtsstaatlichen
Grundsätzen im Sinne des § 1 Abs. 1 StrRehaG noch nicht ergebe.
Das Landgericht sei auch zu Recht von den damals getroffenen tatsächlichen
Feststellungen ausgegangen. Aus der grundsätzlichen Bestandskraft von DDR-Urteilen
folge, dass die Rehabilitierungsgerichte in aller Regel von den damals festgestellten
Tatsachen auszugehen hätten, es sei denn, eine Würdigung der gesamten Umstände des
damaligen Strafverfahrens im Freibeweis ergäbe, dass die Sachverhaltsfeststellungen
ihrerseits nicht rechtsstaatlich zustande gekommen seien.
Auch die Verurteilung des Beschwerdeführers in Abwesenheit verstoße nicht gegen
wesentliche rechtsstaatliche Grundsätze. Die erweiterte Möglichkeit der Verhandlung gegen
Abwesende sei zwar in der Bundesrepublik 1950 wieder abgeschafft worden, während sie in
der DDR bestehen geblieben sei. Der Beschwerdeführer sei hier jedoch durch zwei
Wahlverteidiger vertreten gewesen, die auch in seinem Auftrag Revision eingelegt hätten.
Unter diesen Voraussetzungen würden auch andere rechtsstaatliche Ordnungen, etwa die
französische, eine Verhandlung gegen Abwesende selbst dann kennen, wenn mehrjährige
Haftstrafen drohten.
Eine Rechtsstaatswidrigkeit folge auch nicht aus einem Verstoß des angegriffenen Urteils
gegen den Grundsatz "ne bis in idem". Ausweislich der Gründe des Urteils des Landgerichts
16
17
18
19
Rudolstadt vom 9. August 1949 sei der dortige Teilfreispruch deshalb erfolgt, weil die
vermeintlichen verheimlichten Bestände an Dieselöl und Benzin sich bei einer chemischen
Analyse als Fußbodenöl bzw. als Petroläther herausgestellt hätten. Solche Feststellungen
hätten sich, abgesehen von den nicht übereinstimmenden Mengen, hinsichtlich der der
angegriffenen Verurteilung von 1950 zugrunde gelegten Mengen ausweislich der damaligen
Urteilsgründe nicht treffen lassen. Der Senat gehe daher hinsichtlich des Vorwurfs des
Hortens von Dieselöl und Benzin in dem angegriffenen Urteil davon aus, dass es sich nicht
um die Flüssigkeiten gehandelt habe, die dem Tatvorwurf zugrunde gelegen hätten, von dem
der Beschwerdeführer mit Urteil vom 9. August 1949 freigesprochen worden sei. Ein Verstoß
gegen den Grundsatz des Strafklageverbrauchs werde daher "nicht für gegeben erachtet".
Der Umfang der Verurteilung könne indes keinen Bestand haben. Die Begleitumstände des
seinerzeitigen Strafverfahrens ergäben nämlich, dass gezielt nach einem Vorwand zur
Verstaatlichung der Rosenbrauerei gesucht worden sei. Der Beschwerdeführer habe aus
seinem Unternehmen herausgedrängt werden sollen. Es habe eine Pogromstimmung
geherrscht, die bewirkt habe, dass der Beschwerdeführer wunschgemäß geflüchtet sei und
nicht gewagt habe, in die DDR zurückzukehren, um sich dem Strafverfahren zu stellen. Bei
der vorzunehmenden Teilrehabilitierung sei das Strafmaß zugrundezulegen, auf das ein
DDR-Gericht in Ansehung der dort deutlich härteren Strafpraxis, aber ohne die
rechtsstaatswidrigen Einflüsse, erkannt hätte. Der Senat erachte unter Berücksichtigung der
Vorverurteilung des Beschwerdeführers, seines Tatbeitrags sowie des im Urteil festgestellten
betriebsbezogenen Motivs eine Freiheitsstrafe von einem Jahr als rechtsstaatlich noch
hinnehmbar.
II.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die
Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts im Rehabilitierungsverfahren
und rügt eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG und seiner
grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 103 Abs. 1 GG sowie Art. 103 Abs. 3 GG.
1. Die den Beschwerdeführer belastende Entscheidung im Rehabilitierungsverfahren sei als
Eingriff in Art. 2 Abs. 1 GG nur gerechtfertigt, wenn § 1 Abs. 1 StrRehaG verfassungsgemäß
sei und auch verfassungsgemäß ausgelegt und angewendet werde. Daran fehle es. Die
Wirtschaftsstrafverordnung
widerspreche
insgesamt wesentlichen rechtsstaatlichen
Grundsätzen und verstoße gegen das Rechtsstaatsprinzip. Sie verkörpere einen Missbrauch
d e s Strafrechts zur politisch-ideologisch motivierten Verfolgung Andersdenkender. Das
Bundesverfassungsgericht habe dies in seinem Beschluss vom 31. Mai 1960 ausdrücklich
bestätigt. Diese Entscheidung beziehe sich zwar auf die Zulässigkeit einer Vollstreckung und
nicht auf eine etwaige Rehabilitierung. Prüfungsmaßstab sei in beiden Fällen aber die im
Grundgesetz festgeschriebene verfassungsmäßige Ordnung. Für die Rehabilitierung könne
daher nichts anderes gelten als für die Vollstreckung.
2. Das Oberlandesgericht habe den Beschwerdeführer auch in seinem Recht auf effektiven
Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verletzt. Es
habe darauf verzichtet, überhaupt die Richtigkeit der Feststellungen des Landgerichts zu
überprüfen. Das Landgericht sei aber lediglich mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von der
Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen in dem angegriffenen Urteil ausgegangen und habe
dem Beschwerdeführer sogar den Umstand angelastet, dass nahezu sämtliche
Verfahrensakten der Prozesse von 1949 und 1950 nicht mehr auffindbar seien. Es habe die
Sachverhaltsaufklärung pflichtwidrig verweigert und dem Beschwerdeführer damit effektiven
Rechtsschutz versagt.
20
21
22
23
24
25
26
3. Darüber hinaus habe es das Verbot der Mehrfachbestrafung (Art. 103 Abs. 3 GG)
missachtet. Es habe verkannt, dass das Landgericht Rudolstadt in seiner Entscheidung von
1950 einen geschichtlichen Vorgang abgeurteilt habe, der bereits Gegenstand des
Verfahrens von 1949 gewesen sei. Es sei zumindest nicht auszuschließen, dass der
Tatvorwurf hinsichtlich des Öls und des Benzins im Verfahren von 1950 identisch mit dem
Tatvorwurf hinsichtlich des Dieselöls, Waschbenzins und Testbenzins im Verfahren von
1949 gewesen sei. Soweit sich das Oberlandesgericht außer Stande gesehen habe, die
Frage der Tatidentität abschließend zu beurteilen, hätte es nach dem Grundsatz in dubio pro
reo, dem Verfassungsrang zukomme, von dem Sachverhalt ausgehen müssen, der für den
Beschwerdeführer der günstigere gewesen wäre.
4. Schließlich habe das Oberlandesgericht verkannt, dass die Verurteilung des
Beschwerdeführers in Abwesenheit durch das Landgericht Rudolstadt gegen Art. 103 Abs. 1
GG und das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Recht auf ein faires Verfahren verstoßen
habe.
Das Oberlandesgericht
wähle
einen
verfassungsrechtlich unrichtigen
Prüfungsmaßstab, wenn es auf andere rechtsstaatliche Ordnungen, etwa die französische,
verweise, weil nach dem Wortlaut von § 1 Abs. 1 StrRehaG die Entscheidungen der DDR-
Gerichte an der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland zu messen
seien. Bereits das einfache Gesetzesrecht, nämlich § 234 StPO, stelle klar, dass auch bei
anwaltlicher Vertretung die Abwesenheit des Angeklagten nur unschädlich sei, wenn auch
sonst in Abwesenheit hätte verhandelt werden dürfen. Das sei hier aber gerade nicht der Fall.
Der Angeklagte habe sich auch nicht freiwillig der Möglichkeit der persönlichen Teilnahme an
der Hauptverhandlung begeben. Das Oberlandesgericht habe zutreffend von einer
Pogromstimmung gesprochen, die bewirkt habe, dass der Beschwerdeführer es nicht
gewagt habe, sich dem Strafverfahren in der DDR zu stellen.
III.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ihr keine
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt und die Annahme auch nicht zur
Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (§ 93a Abs. 2
BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
Soweit sie sich gegen den landgerichtlichen Beschluss insgesamt und damit auch gegen
den
vom Oberlandesgericht
aufgehobenen
Teil
richtet,
ist
sie
mangels
Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Im Übrigen ist sie unbegründet.
1. a) Die Versagung einer Rehabilitierung ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
nicht gleichzusetzen mit einem Eingriff in Art. 2 Abs. 1 GG. Sie bedeutet nicht etwa die
Erneuerung der angegriffenen DDR-Verurteilung (Urteil des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 7. Dezember 1999 - 2 BvR 1533/94 -, NJW 2000, S. 418).
Vielmehr betrifft die Rehabilitierung die Wiedergutmachung judikativen Unrechts der DDR und
damit des Unrechts einer fremden Staatsgewalt, für das die Bundesrepublik Deutschland
nicht
verantwortlich
ist und für das sie nicht einzustehen hat (Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 7. Dezember 1999, a. a. O., S. 418/420).
b) § 1 Abs. 1 StrRehaG, insbesondere die dort vorgesehene Beschränkung der
Rehabilitierung
auf DDR-Entscheidungen, die mit wesentlichen Grundsätzen einer
freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar sind, ist mit dem Grundgesetz vereinbar
(vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Dezember 1999, a. a. O., S. 419).
c) Die Annahme der angegriffenen Entscheidungen, die Tatsache der Verurteilung nach
Vorschriften der Wirtschaftsstrafverordnung, des Kontrollratsgesetzes Nr. 50, der
27
28
29
30
Kriegswirtschaftsverordnung und der Verbrauchsregelungsstrafverordnung genüge nicht, um
das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 StrRehaG zu bejahen, ist von
Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.
(1) Es ist weder ersichtlich noch dargetan, dass die hier angewandten Normen des
Wirtschaftsstrafrechts der DDR die in der Völkerrechtsgemeinschaft allgemein anerkannten
Menschenrechte in schwerwiegender Weise missachteten (vgl. dazu auch BGH, Beschluss
vom 9. Juli 1998 - 4 StR 599/97 -, JURIS) und die Verurteilung des Beschwerdeführers
deshalb unter der Wertordnung des Grundgesetzes keinen Bestand haben könne (vgl. Urteil
des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Dezember 1999, a. a. O., S. 419). Insbesondere das
Landgericht hat ausführlich dargelegt, dass die DDR als souveräner Staat im Sinne des
Völkerrechts befugt gewesen sei, ihre inneren Angelegenheiten selbst zu regeln und damit
auch ihre planwirtschaftlich ausgerichtete Wirtschaftsordnung durch entsprechende Gesetze
und Vorschriften zu schützen und deren Verletzung strafrechtlich zu sanktionieren. Diese
Ausführungen stehen im Einklang mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zum Grundlagenvertrag (vgl. BVerfGE 36, 1 <22>) und sind von Verfassungs wegen nicht zu
beanstanden (vgl. auch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Dezember 1999, a. a.
O., S. 419).
(2) Die Rehabilitierungsgerichte mussten sich von Verfassungs wegen auch nicht bei der
Auslegung von § 1 Abs. 1 StrRehaG an der Rechtsprechung zum Rechtshilfegesetz,
insbesondere der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Rechtshilfeverfahren
des Beschwerdeführers, orientieren. Der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ist durch die
Ablehnung der Rehabilitierung nicht verletzt. Schon nach dem Wortlaut der einschlägigen
Vorschriften ist für die Rehabilitierung einerseits und die Rechtshilfe andererseits ein
unterschiedlicher Prüfungsmaßstab anzulegen: § 2 RHG spricht vom Einklang mit bzw.
Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen, während § 1 Abs. 1 StrRehaG die
Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung
voraussetzt. Aber gerade auch der verfassungsrechtliche Kontext der Rehabilitierung
einerseits und der Rechtshilfe andererseits ist nicht vergleichbar: Die Rehabilitierung betrifft,
wie ausgeführt, die Wiedergutmachung von Unrecht einer fremden Staatsgewalt, während die
Rechtshilfe zur Vollstreckung einer DDR-Verurteilung mit Hilfe bundesdeutscher Behörden
führte und damit einen Grundrechtseingriff der Bundesrepublik Deutschland darstellte (Urteil
des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Dezember 1999, a. a. O., S. 420).
2. Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes ist nicht
verletzt. Weder das Landgericht noch das Oberlandesgericht haben sich an die
Tatsachenfeststellungen des DDR-Gerichts gebunden gesehen (vgl. dazu Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 7. Dezember 1999, a. a. O., S. 421).
Die Ausführungen des Landgerichts lassen vielmehr erkennen, dass es geprüft hat, ob das
DDR-Gericht unzutreffende Tatsachen zur Ermöglichung einer Verurteilung des
Beschwerdeführers festgestellt hat. Ausreichende Anhaltspunkte hierfür hat das Landgericht
verneint. Dass solche Anhaltspunkte vorhanden gewesen und in verfassungswidriger Weise
nicht berücksichtigt worden wären, ist nicht ersichtlich und auch dem Vortrag des
Beschwerdeführers nicht zu entnehmen. Seine schlichte Behauptung, ihm sei die
Unauffindbarkeit nahezu sämtlicher Verfahrensakten der Prozesse von 1949 und 1950
angelastet worden, gibt dafür nichts her. Auch seinem Vorbringen zu dem behaupteten
Verstoß des DDR-Gerichts gegen das Verbot der Mehrfachbestrafung ist nicht zu
entnehmen,
dass
die Rehabilitierungsgerichte Ansatzpunkte für eine weitere
Sachverhaltsaufklärung übergangen hätten.
31
32
33
34
Das Oberlandesgericht ist ebenfalls nicht von einer Bindung an die Feststellungen der DDR-
Gerichte ausgegangen. Vielmehr hat es ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen, dass
diese Feststellungen nicht rechtsstaatlich zustandegekommen sein können, und damit seine
verfassungsrechtliche Prüfungspflicht anerkannt, die eine schlichte Übernahme der
Tatsachenfeststellungen beim Vortrag politischer Verfolgung verbietet (Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 7. Dezember 1999, a. a. O., S. 420 f.).
3. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 3 GG liegt nicht vor. Das Urteil des DDR-Gerichts ist
nicht unmittelbar am Grundgesetz zu messen; das Grundgesetz ist nach dem Beitritt nicht
rückwirkend im Gebiet der ehemaligen DDR in Kraft gesetzt worden (vgl. BVerfG, 2.
Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 30. Oktober 1993 - 1 BvL 42/92 - DtZ 1994, S.
148).
Im Übrigen hat das Oberlandesgericht die Frage einer Doppelbestrafung des
Beschwerdeführers durch die angegriffene DDR-Verurteilung geprüft und aus tatsächlichen
Gründen verneint. Dies ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Das
Oberlandesgericht war entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht gehalten, nach
dem Grundsatz "in dubio pro reo" - für den nicht entschieden ist, ob ihm Verfassungsrang
zukommt (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 23. September
1987 - 2 BvR 814/87 -, NJW 1988, S. 477; 2. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom
4. Februar 1997 - 2 BvR 122/97 -, JURIS) - vom Vorliegen einer Doppelbestrafung
auszugehen. Abgesehen davon, dass nach den Ausführungen des Oberlandesgerichts gar
kein Zweifelsfall vorlag, handelt es sich bei dem Satz "in dubio pro reo" um einen
strafverfahrensrechtlichen Grundsatz, der zu Gunsten eines Angeklagten Anwendung findet.
D a s Rehabilitierungsverfahren nach dem StrRehaG, das eine diesem Grundsatz
vergleichbare Regelung nicht enthält (vgl. Bruns/Schröder/Tappert, StrRehaG, Kommentar,
1993, § 10, Rn. 34; Herzler/Ladner/Peifer/Schwarze/Wende, Rehabilitierung, Potsdamer
Kommentar, 2. Aufl., § 1 StrRehaG, Rn. 54), ist aber kein Strafverfahren; der Antragsteller im
Rehabilitierungsverfahren hat auch keine dem Angeklagten im Strafverfahren vergleichbare
Stellung. Im Rehabilitierungsverfahren geht es, wie bereits ausgeführt, nicht um die
Verurteilung oder die Erneuerung einer Verurteilung des Antragstellers, sondern um die
Wiedergutmachung des Unrechts einer fremden Staatsgewalt.
4. Schließlich sind auch Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG in
der Ausprägung als Recht auf ein faires Verfahren nicht verletzt. Dies käme nur in Betracht,
wenn die Rehabilitierungsgerichte bei der Auslegung von § 1 StrRehaG Bedeutung und
Tragweite dieser grundrechtsgleichen Rechte verkannt hätten (vgl. BVerfGE 18, 85 <93>).
Das ist nicht der Fall. Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht haben sich
mit der Tatsache der Verurteilung des Beschwerdeführers in seiner Abwesenheit - auf die er
seine Rüge der Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3
GG stützt - auseinander gesetzt und einen Verstoß gegen wesentliche Grundsätze einer
freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung im Sinne des § 1 StrRehaG verneint. Das
Oberlandesgericht hat dies nachvollziehbar damit begründet, dass der Beschwerdeführer
durch zwei Wahlverteidiger vertreten gewesen sei, die auch in seinem Auftrag Revision
eingelegt hätten. Der in diesem Zusammenhang erfolgte Hinweis des Oberlandesgerichts auf
andere rechtsstaatliche Ordnungen wie die französische ist von Verfassungs wegen nicht zu
beanstanden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind die Entscheidungen der
DDR-Gerichte nach dem Wortlaut von § 1 StrRehaG nicht an der verfassungsmäßigen
Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, sondern an der Vereinbarkeit "mit wesentlichen
Grundsätzen e i n e r freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung" zu messen (vgl. auch
Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drucks 12/1608, S. 16). Dafür, dass die Regelung des
§ 234 StPO, auf die sich der Beschwerdeführer beruft, von Verfassungs wegen zu den
35
wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung im Sinne des § 1
StrRehaG zu zählen wäre, ist nichts ersichtlich oder vorgetragen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Limbach
Hassemer
Di Fabio