Urteil des BVerfG vom 03.05.2016

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur temporären Einstellung der Zwangsvollstreckung erfolglos

Bundesverfassungsgericht
Sie sind hier:
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 905/16 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn B…,
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwältin Ruth Janke,
Bernhard-Nocht-Straße 101, 20359 Hamburg -
gegen den Beschluss des Amtsgerichts Reinbek vom 25. April 2016 - 7a M 942/15 -
hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Voßkuhle,
den Richter Landau
und die Richterin Hermanns
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473)
am 3. Mai 2016 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
G r ü n d e :
I.
1
1. Gegen den Beschwerdeführer und Antragsteller wird nach Erteilung des Zuschlags im Zwangsversteigerungsverfahren die
Zwangsvollstreckung auf Räumung des von ihm bewohnten Versteigerungsobjekts betrieben. Die beiden
Vollstreckungsschutzanträge des Beschwerdeführers vom 2. September 2015 und 17. Februar 2016 hatten insoweit Erfolg,
als das Amtsgericht durch Beschluss vom 10. September 2015 und vom 25. Februar 2016 - 7a M 942/15 - die
Zwangsvollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss vom 27. August 2014 - 2 K 24/12 - zunächst für vier Monate und sodann
für zwei weitere Monate bis zum Ablauf des 30. April 2016 einstweilen einstellte. Die suizidalen Absichten des
Beschwerdeführers seien im Hinblick auf seine psychische Erkrankung bei Durchführung der Zwangsräumung zumindest
nicht auszuschließen. Die Befristung sei gerechtfertigt, weil ausweislich des psychiatrischen Gutachtens vom 27. Oktober
2015 mit einer Zustandsstabilisierung innerhalb von sechs Monaten gerechnet werden könne. Die wirtschaftlichen
Interessen der Gläubigerpartei würden durch die monatlich zu leistende Nutzungsentschädigung des Beschwerdeführers
gewahrt.
2
Mit Schreiben vom 12. April 2016 wurde dem Beschwerdeführer die Zwangsräumung für Dienstag, 3. Mai 2016,
angekündigt. Die Vollstreckung sei fortzusetzen, weil er die Nutzungsentschädigung an die Gläubigerpartei nicht bezahlt
habe. In dem hiergegen gerichteten (weiteren) Vollstreckungsschutzantrag vom 18. April 2016 lässt sich der
Beschwerdeführer - ausschließlich - dahingehend ein, dass er die Nutzungsentschädigung - entgegen der Behauptung der
Gläubigerpartei - geleistet habe.
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Durch Beschluss vom 25. April 2016 wies das Amtsgericht den Räumungsschutzantrag zurück. Der gewährte
Räumungsschutz laufe am 30. April 2016 ab. Da die Vollstreckung erst für den 3. Mai 2016 angekündigt worden sei, komme
es auf die Frage der geleisteten Nutzungsentschädigung nicht entscheidend an. Der Schriftsatz des Beschwerdeführers
lasse keinen Antrag erkennen, die Zwangsräumung über den 30. April 2016 hinaus einzustellen. Eine weitere Begründung
sei innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist nicht eingegangen.
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2. Mit seiner mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundenen Verfassungsbeschwerde rügt der -
anwaltlich vertretene - Beschwerdeführer sinngemäß, durch die angegriffene Entscheidung in seinem Recht aus Art. 2 Abs.
2 Satz 1, 2 GG verletzt zu sein. Er beantragt, „die Zwangsvollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts
Reinbeck 2 K 24/12 in Form einer Zwangsräumung durch die Gerichtsvollzieherin - AZ DR II 865/15 - für die Dauer von 3
Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung am Landgericht Lübeck 7 T 504/15 und dem Vorliegen eines neuen
Gutachtens des gerichtlichen Gutachters […] einstweilen einzustellen“.
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Die Suizidgefahr des Beschwerdeführers sei weiterhin akut. Dies werde durch das Gutachten vom 27. Oktober 2015 sowie
durch die mündliche Erörterung am Landgericht Lübeck vom 17. Dezember 2015 belegt. Zudem habe der
Beschwerdeführer - nachdem er von dem angegriffenen Beschluss Kenntnis erlangt habe - eine Angst- und Panikattacke
erlitten und sich am 25. April 2016 erneut in der Notfallsprechstunde eines Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und
Psychosomatik vorgestellt.
II.
6
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bleibt ohne Erfolg.
7
1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht einen Zu-stand durch einstweilige Anordnung vorläufig
regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend
geboten ist.
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Dabei haben die Gründe, welche der Beschwerdeführer für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Hoheitsakte
anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als
unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 7, 367 <371>; 134, 138 <140 Rn. 6>; stRspr). Nur bei einem
offenen Ausgang der Verfassungsbeschwerde kommt es zu einer Folgenabwägung (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer
des Zweiten Senats vom 5. August 2015 - 2 BvR 2190/14 -, juris, Rn. 16 f.).
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Maßgebend für die Beurteilung ist der Verfahrensstand im Zeitpunkt der Entscheidung über die einstweilige Anordnung
(BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2001 - 1 BvQ 35/01 -, NJW 2002, S. 356; Beschluss der
1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Februar 2016 - 1 BvQ 8/16 -, juris, Rn. 3). Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde
setzt eine hinreichende Begründung voraus (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG). Ferner gilt auch im verfassungsgerichtlichen
Eilrechtsschutzverfahren der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG). Der Erlass
einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kommt daher nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende
Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Zweiten Senats vom 16. März 2016 - 2 BvQ 16/16 -, juris, Rn. 3, m.w.N.).
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2. Nach diesen Maßstäben ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht angezeigt. Der Beschwerdeführer hat die
Verfassungsbeschwerde nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen des § 23 Abs. 1, § 92 BVerfGG genügenden Weise
begründet und auch dem Grundsatz der Subsidiarität nicht entsprochen.
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Er hat weder den Vollstreckungstitel vorgelegt noch dargelegt, was Gegenstand des (Beschwerde)Verfahrens 7 T 504/15 bei
dem Landgericht Lübeck ist, bis zu dessen Abschluss er eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung begehrt.
Dass im Rahmen dieses Verfahrens ein Antrag nach § 570 Abs. 3 ZPO auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das
Beschwerdegericht gestellt worden wäre, ist nicht erkennbar.
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Darüber hinaus setzt er sich in keiner Weise mit der angegriffenen Entscheidung des Amtsgerichts vom 25. April 2016
auseinander. Dass er vor dem Amtsgericht die nunmehr im Verfassungsbeschwerdeverfahren geltend gemachte
fortdauernde Gefährdungslage vorgetragen hätte, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen fehlen auch in der Begründung der
Verfassungsbeschwerde substantiierte Ausführungen und Nachweise zum Fortgang der Behandlung des Beschwerdeführers
seit der Begutachtung im Oktober 2015. Soweit dieser zu erneuten Angst- und Panikattacken vorträgt, enthält das
diesbezügliche Attest vom 25. April 2016 nur den Hinweis, eine regelmäßige Weiterbehandlung sei ratsam, ohne eine
aktuell bestehende suizidale Gefährdungslage zu thematisieren.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Voßkuhle
Landau
Hermanns