Urteil des BVerfG vom 21.05.2010

verfassungsbeschwerde, erlass, mitgliedstaat, abschiebung

- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Selim Altan,
in Sozietät Rechtsanwälte Altan & Sahin,
Turnerstraße 6, 33602 Bielefeld -
1
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 904/10 -
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn O ... ,
gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 16. April 2010 - 3 L
346/10.KS.A -
hier:
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Osterloh
und die Richter Mellinghoff,
Gerhardt
am 21. Mai 2010 einstimmig beschlossen:
Dem Regierungspräsidium Kassel wird im Wege der einstweiligen Anordnung
die Vollziehung der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland
vorläufig untersagt.
Das Land Hessen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für das
Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.
Gründe:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG in
2
3
4
einem Verfahren betreffend die Überstellung eines irakischen Asylantragstellers nach
Griechenland in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 (ABl Nr. L 50 S. 1) zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, hat
Erfolg.
1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen
Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl
dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des
angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu
bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vornherein als
unzulässig
oder
offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des
Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen,
die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die
Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegen die Nachteile abwägen, die
entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der
Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 25
<35>; 89, 109 <110 f.>; stRspr).
2. Dem Erlass einer einstweiligen Anordnung steht nicht entgegen, dass die
Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet
wäre.
Die Verfassungsbeschwerde kann Anlass zur Untersuchung geben, ob und
gegebenenfalls welche Vorgaben das Grundgesetz in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und
Art. 16a Abs. 2 Sätze 1 und 3 GG für die fachgerichtliche Prüfung der Grenzen des
Konzepts der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfGE 94, 49 <99 f.>) bei der
Anwendung von § 34a Abs. 2 AsylVfG trifft, wenn Gegenstand des
Eilrechtsschutzantrags eine beabsichtigte Abschiebung in einen nach der
Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zuständigen anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union ist. Es könnte dabei auch zu klären sein, ob und welche Vorgaben das
Grundgesetz zur Gewährung vorläufigen Schutzes für den Zeitraum trifft, den die
Organe der Europäischen Union benötigen, Erkenntnisse über für Asylsuchende
bedrohliche tatsächliche oder rechtliche Defizite des Asylsystems eines
Mitgliedstaats auszuwerten und erforderliche Maßnahmen durchzusetzen. Bei der
Würdigung von Art. 16a Abs. 2 und Abs. 5 GG sowie Art. 19 Abs. 4 GG könnten in
5
6
diesem Zusammenhang auch die Anforderungen des Rechts der Europäischen
Union zur Erhaltung und Weiterentwicklung der Union als Raum der Freiheit, der
Sicherheit und des Rechts (vgl. Art. 2 4. Spiegelstrich EUV; vgl. zur Rechtslage seit
Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon : Art. 67 AEUV und
Art. 77 - 80 AEUV) eine Rolle spielen, da der verfassungsändernde Gesetzgeber mit
der Einführung von Art. 16a GG die Grundlage für eine europäische Gesamtregelung
der Schutzgewährung für Flüchtlinge mit dem Ziel einer Lastenverteilung zwischen
den an einem solchen System beteiligten Staaten geschaffen hat (vgl. BVerfGE 94,
49 <85>).
Angesichts dieser offenen Fragen ist nicht zu erkennen, dass die
Verfassungsbeschwerde
offensichtlich unbegründet
wäre.
Auch
unter
Berücksichtigung
der zwischenzeitlich
gerichtsbekannten,
umfangreichen
Stellungnahmen verschiedener Organisationen zur Situation von Asylantragstellern
in Griechenland können die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde nicht von
vornherein offensichtlich verneint werden. Allerdings sind sie angesichts des
Umstands, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union durch den
verfassungsändernden Gesetzgeber selbst zu sicheren Drittstaaten bestimmt worden
sind
(vgl. BVerfGE 94, 49 <88 f.>), die Vergewisserung hinsichtlich der
Schutzgewährung damit durch den verfassungsändernden Gesetzgeber selbst erfolgt
ist (vgl. BVerfGE 94, 49 <101>) und die Entscheidung nicht durch eine
Rechtsverordnung nach § 26a Abs. 3 AsylVfG rückgängig gemacht werden kann,
auch nicht offensichtlich zu bejahen.
3. Bliebe dem Beschwerdeführer der begehrte Erlass der einstweiligen Anordnung
versagt, obsiegte er aber in der Hauptsache, könnten möglicherweise bereits mit der
Abschiebung oder in ihrer Folge eingetretene Rechtsbeeinträchtigungen nicht mehr
verhindert oder rückgängig gemacht werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer
des Zweiten Senats vom 8. September 2009 - 2 BvQ 56/09 -, NVwZ 2009, S. 1281).
Die Nachteile, die entstünden, wenn die einstweilige Anordnung erginge, dem
Beschwerdeführer der Erfolg in der Hauptsache aber versagt bliebe, wiegen dagegen
hier weniger schwer. Insbesondere widerspricht die Gewährung von einstweiligem
Rechtsschutz im Überstellungsverfahren nicht unionsrechtlichen Verpflichtungen der
Bundesrepublik Deutschland. Eine unionsrechtliche Pflicht zum Ausschluss des
vorläufigen Rechtsschutzes bei Überstellungen nach der Verordnung (EG)
Nr. 343/2003 besteht nicht. Vielmehr sieht das Unionsrecht die Möglichkeit der
Gewährung vorläufigen fachgerichtlichen Rechtsschutzes gegen Überstellungen an
7
d e n zuständigen Mitgliedstaat nach Art. 19 Abs. 2 Satz 4 und Art. 20 Abs. 1
Buchstabe e Satz 4 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 selbst vor.
4. Die Entscheidung über die Erstattung von Auslagen folgt aus § 34a Abs. 2 und 3
BVerfGG. Damit erledigt sich der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes für das Verfahren auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Osterloh
Mellinghoff
Gerhardt