Urteil des BVerfG vom 16.01.2001

verfassungsbeschwerde, hauptsache, anerkennung, kosovo

- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Fred-J. Hullerum und Koll.,
Schießgrabenstraße 11, 21335 Lüneburg -
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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 902/00 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
1. der Frau D... ,
2. des Kindes D... ,
3. des Kindes D... ,
4. des Kindes D... ,
die Beschwerdeführer zu 2. bis 4. gesetzlich vertreten durch die Beschwerdeführerin zu 1.,
gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 30. März 2000 - 4 A 42/99
-
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Sommer,
Broß,
Di Fabio
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 ( BGBl I S. 1473) am 16. Januar 2001 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
I.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Versagung der von den
Beschwerdeführern beantragten Bewilligung von Prozesskostenhilfe, insbesondere gegen
d e n Aufschub der Entscheidung über den Antrag. Die Beschwerdeführer, Albaner
muslimischen
Glaubens
aus
dem Kosovo, waren Beigeladene in einem
Verwaltungsrechtsstreit, in dem der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten gegen einen
Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge Klage führte, der
für die Beschwerdeführer das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG
hinsichtlich Jugoslawiens festgestellt hatte. Das Verwaltungsgericht lehnte die mit Schriftsatz
vom 12. März 1999 beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit dem angegriffenen
Beschluss vom 30. März 2000 ab: Im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts bestehe die
von den Beschwerdeführern geltend gemachte Gruppenverfolgung der albanischen
Bevölkerung im Kosovo durch die serbische Staatsmacht nicht mehr fort, nachdem dort die
internationalen KFOR-Truppen stationiert worden seien; für die Beurteilung der
Erfolgsaussichten der von den Beschwerdeführern beabsichtigten Rechtsverfolgung sei der
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Zeitpunkt der Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch und nicht der Zeitpunkt der
Antragstellung maßgeblich.
II.
1. Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung
(§ 93a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor.
a) Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung
im Sinne von § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG. Das Bundesverfassungsgericht hat die
verfassungsrechtliche Bedeutung der Prozesskostenhilfe und die grundgesetzlichen
Maßgaben für die Bewilligungspraxis der Fachgerichte bereits grundsätzlich geklärt (vgl.
BVerfGE 9, 124 <130 ff.>; 81, 347 <356 ff.> m.w.N.). Soweit die Beschwerdeführer -
unsubstantiiert - behaupten, die Verfassungsbeschwerde betreffe "eine Vielzahl ähnlich
negativer Prozesskostenhilfe-Entscheidungen aus den Fachgerichten" und "damit auch nicht
nur einen Einzelfall", folgt hieraus keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung der
Sache (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 f.>).
b) Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist ebenso wenig zur Durchsetzung der in
§ 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Sie
hat jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Mit ihrer
Rüge, das Verwaltungsgericht habe bei der Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunktes für
die
Ablehnung
ihres Prozesskostenhilfegesuches
gegen
das
Gebot
der
Rechtsschutzgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verstoßen,
lassen die Beschwerdeführer den Spielraum außer Acht, der den Fachgerichten bei der
Auslegung und Anwendung des § 114 ZPO (hier in Verbindung mit § 166 VwGO) zusteht
(vgl. BVerfGE 81, 347 <357 f.>).
aa) Die in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgte
Rechtsschutzgleichheit gebietet eine weit gehende Angleichung der Situation von Bemittelten
und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 81, 347
<356>). Verfassungsrecht verletzen die Fachgerichte bei der Auslegung und Anwendung des
§ 114 ZPO aber erst dann, wenn die angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die
auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung dieser Gewährleistung
beruhen (vgl. BVerfGE 81, 347 <357 f.>). Diese kann je nach der Eigenart der jeweiligen
Rechtsmaterie und der Ausgestaltung des Verfahrens in den verschiedenen Zweigen und
Instanzen der Gerichtsbarkeit in verschiedener Weise erfüllt werden (vgl. BVerfGE 81, 347
<359 f.>; 9, 124 <131>).
Die Bestimmung des bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe maßgeblichen Zeitpunktes
für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung ist unter
Zugrundelegung dieses Maßstabes von Verfassungs wegen erst dann zu beanstanden,
wenn sie der bedürftigen Partei den im Wesentlichen gleichen Zugang zu den Gerichten
gänzlich verwehrt oder nicht mehr in einer dem Art. 19 Abs. 4 GG - als besonderer
Ausprägung des in Art. 20 Abs. 3 GG allgemein niedergelegten Rechtsstaatsgrundsatzes für
den Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt - genügenden Weise gewährleistet.
Das kann etwa dann der Fall sein, wenn das Gericht auf einen Zeitpunkt abstellt, der dem
Zeitpunkt nachgelagert ist, ab dem der unbemittelte Beteiligte auf anwaltlichen Beistand
unabweisbar angewiesen war, und daher die Rechtsverfolgung für ihn im Vergleich zu der
durch eine bemittelte Partei unverhältnismäßig erschwert wird. Gleiches kommt mit Blick auf
eine später (nach Antragstellung) eintretende Änderung der Sach- oder Rechtslage mit
negativen Folgen für die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung in Betracht,
wenn sich die Bestimmung des maßgeblichen Beurteilungszeitpunktes im Ergebnis so
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auswirkt, dass die Entscheidung im Prozesskostenhilfeverfahren den Rechtsschutz in der
Hauptsache verdrängt (vgl. BVerfGE 81, 347 <357>).
Dementsprechend erkennen die Fachgerichte und das Schrifttum überwiegend Fälle an, in
denen Prozesskostenhilfe trotz einer für den Antragsteller nachteiligen Veränderung der
Sach- oder Rechtslage unter Zugrundelegung der Erfolgsaussichten in einem früheren
Zeitpunkt rückwirkend zu bewilligen ist, obwohl das Rechtsschutzbegehren des
Antragstellers im Entscheidungszeitpunkt keinen Erfolg mehr verspricht (vgl. Bayerischer
VGH, NVwZ-RR 1997, S. 501 f.; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, NWVBl 1992, S. 72
<73>; VGH Baden-Württemberg, FamRZ 1988, S. 857 f.; OVG Rheinland-Pfalz, NVwZ 1991,
S. 595 <596> m.w.N.; aus dem Schrifttum: Schmidt, in: Eyermann/Fröhler,
Verwaltungsgerichtsordnung, 10. Aufl. 1998, § 166 Rn. 40; Kopp/Schenke,
Verwaltungsgerichtsordnung, 12. Aufl. 2000, § 166 Rn. 14a). Gleiches kommt bei einer
Erledigung der Hauptsache vor der Entscheidung über das Gesuch in Betracht (vgl.
Hessischer VGH, NVwZ-RR 1992, S. 220 <221>; OVG Berlin, NVwZ 1998, S. 650; OVG der
Freien Hansestadt Bremen, NVwZ-RR 1989, S. 585 f.). Insbesondere dann, wenn das
Gericht aus Gründen, die der Antragsteller nicht zu vertreten hat, über einen
entscheidungsreifen Prozesskostenhilfeantrag nicht befunden hat, soll der Antragsteller vor
Nachteilen aufgrund zwischenzeitlicher Veränderungen bewahrt werden (vgl. OVG
Mecklenburg-Vorpommern, NVwZ-RR 1996, S. 621 <622 f.>; Hessischer VGH, NVwZ-RR
1992, S. 220 <221>; OVG Rheinland-Pfalz, NVwZ 1991, S. 595 f.; Hamburgisches OVG,
FamRZ 1987, S. 178 f.).
bb) Gemessen daran ist die Versagung der Prozesskostenhilfe im Fall der
Beschwerdeführer aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Im grundsätzlich
gebühren- und kostenfreien Asylrechtsprozess (§ 83b Abs. 1 AsylVfG), in dem die
Beschwerdeführer als Beigeladene ein Kostenrisiko gemäß § 154 Abs. 3 VwGO in
zumutbarer Weise vermeiden konnten, indem sie auf die Stellung von Anträgen bzw. die
Einlegung von Rechtsmitteln verzichteten (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Januar 1994 - 2 BvR 2003/93 -, NVwZ-
Beilage Nr. 3/94, S. 17 <18>), kann die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe
den Zugang zu den Gerichten für die Beschwerdeführer grundsätzlich nicht behindern.
Ob und ab welchem Zeitpunkt den Beschwerdeführern in ihrer prozessrechtlichen
Beteiligtenstellung als Beigeladene hier eine angemessene Rechtswahrnehmung ohne die
Hilfe eines Rechtsanwaltes unmöglich gewesen sein könnte, haben sie nicht näher dargelegt.
Trotz der Tatsache, dass eine anwaltliche Vertretung im Asylrechtsstreit häufig erforderlich
sein wird, kommt es hierfür dennoch stets auf die Umstände des konkreten Einzelfalles an.
Zu beachten sind etwa der Umfang und die Schwierigkeit der Sache sowie die Fähigkeit des
Beteiligten, sich mündlich und schriftlich auszudrücken (Beschluss der 1. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Januar 1994 - 2 BvR 2003/93 -,
a.a.O.). Dazu haben sich die Beschwerdeführer nicht geäußert. Der Umstand, dass die
Prozessparteien von Volljuristen vertreten waren, macht es jedenfalls ohne das Hinzutreten
weiterer Umstände verfassungsrechtlich nicht erforderlich, ihnen als Beigeladenen einen
Rechtsanwalt beizuordnen (vgl. BVerfGE 9, 124 <130>). Das gilt im Asylprozess schon
aufgrund der dort geltenden Offizial- und Untersuchungsmaxime und des auf eine
umfassende Vorklärung angelegten Verwaltungsverfahrens vor dem Bundesamt für die
Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (vgl. BVerfGE 9, 124 <134 f.>).
2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Sommer
Broß
Di Fabio