Urteil des BVerfG vom 10.12.2004

ddr, rgw, abkommen, unternehmen

- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Antonius Kleikamp,
Steinbacher Straße 22, 61476 Kronberg -
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 890/00 -
- 2 BvR 235/01 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerden
der S... GmbH i.L.,
I. gegen a) den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 2000
– BVerwG 3 B 51.99 –,
b) das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19.
November 1998 – 8 UE 2548/93 –,
c) das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 24. Juni
1993 – I/2 E 1889/92 –,
d) den Widerspruchsbescheid des Bundesamtes für Wirtschaft vom 30.
Juni 1992 – I 3 e - 55 - 632/91, I 3 e - 55 - 635/91 –,
e) die Bescheide des Bundesamtes für Wirtschaft vom 6. Juni und 26.
Juli 1991 – I 3 e - 55 - 632/91, I 3 e - 55 - 635/91 –
und
vorsorglich Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
- 2 BvR 890/00 -,
II. gegen a) den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15.
Dezember 2000 – 8 UZ 260/99 –,
b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 12.
November 1998 – 1 E 1956/96 (3) –,
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c) den Widerspruchsbescheid des Bundesausfuhramtes vom 21. Mai
1996 – I2R–TRW–0310-633/91-87-17/1686 und I2R–TRW–0310-
634/91-87-17/1687 –,
d) die Bescheide des Bundesamtes für Wirtschaft vom 6. Juni 1991
- Reg.Nr. 87-17/1686 und 1687 -
– 2 BvR 235/01 –
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Broß,
Di Fabio
und Gerhardt
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 10. Dezember 2004 einstimmig
beschlossen:
Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Ablehnung ihrer Anträge auf
Konvertierung von Guthaben aus Exporten im Rahmen des Transferrubel-
Abrechnungsverkehrs der ehemaligen DDR mit ihren Handelspartnern.
I.
1. a) Der Außenhandel zwischen den Staaten des am 28. Juni 1991 aufgelösten
Rates für gegenseitige Wirtschaftshilfe (RGW) wurde von den Mitgliedstaaten, zu
denen auch die DDR gehörte, mangels frei konvertierbarer Währungen und Devisen
seit den 1960er Jahren auf Basis des Transferrubel (XTR) - einer künstlichen
Verrechnungseinheit - durchgeführt. Das Transferrubel-Abrechnungsverfahren
beruhte auf dem Abkommen der Mitgliedsländer des RGW über die mehrseitigen
Verrechnungen in transferablen Rubeln und die Gründung der Internationalen Bank
für Wirtschaftliche Zusammenarbeit (GBl DDR 1981 II S. 93) sowie den allgemeinen
Bedingungen
für die Warenlieferungen zwischen den Organisationen der
Mitgliedsländer des RGW 1968/1988 (GBl DDR 1989 II S. 41). Mit diesem System
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wurde praktisch eine devisenlose Außenhandelswirtschaft auf Tauschbasis
geschaffen.
Die RGW-Mitgliedstaaten legten in bilateralen Verträgen und jährlich
ausgehandelten Protokollen den Umfang und die Struktur ihrer jeweiligen Im- und
Exporte fest, wobei sich der in transferablen Rubeln gerechnete Wert der gehandelten
Güter annähernd auszugleichen hatte. Auf diese Weise wurde eine nahezu
ausgeglichene Handelsbilanz erreicht. In Moskau war mit der Internationalen Bank für
wirtschaftliche Zusammenarbeit (IBWZ) eine Clearingstelle eingerichtet worden, die
mit
den
in
den
Mitgliedstaaten gebildeten Außenhandelsbanken den
Zahlungsverkehr abwickelte. In der DDR war dies die Deutsche Außenhandelsbank
AG (DABA).
Der Außenhandel wurde in der DDR u.a. mit Hilfe einer begrenzten Zahl von etwa
50 Außenhandelsbetrieben (AHB) abgewickelt. Diese Betriebe unterstanden dem
DDR-Ministerium für Außenhandel, waren größtenteils juristisch selbständig oder
firmierten als Verkaufsorganisation der Kombinate. Die AHB waren beratend bei der
Festsetzung der Planziele für den Außenhandel tätig und sorgten für die Erfüllung der
Planvorgaben, indem sie im Rahmen ihres Erzeugnis- und Leistungsprogramms
Kommissionsverträge mit den ausländischen Partnern abschlossen, die Geschäfte
abwickelten und den produzierenden Betrieben den Exporterlös - abzüglich einer
Provision - auskehrten.
b) Nach der Einführung der D-Mark in der DDR zum 1. Juli 1990 auf der Grundlage
des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen
Republik vom 18. Mai 1990 – Staatsvertrag (BGBl II S. 537) wurde das Transferrubel-
Abrechnungsverfahren noch bis zum 31. März 1991 fortgeführt (vgl. Art. 13 Abs. 2 des
Staatsvertrages).
Auf Grund der wirtschaftlichen Entwicklung entstand in der Folge auf Seiten der
DDR ein erheblicher Exportüberschuss, dessen inländischer Gegenwert durch den
bundesdeutschen Fiskus finanziert werden musste. Aus dem Waren- und
Dienstleistungsverkehr sowie aus Regierungskrediten und Investitionsbeteiligungen
der früheren DDR entstanden schließlich deutsche Guthaben in der Gesamthöhe von
rd. 11,8 Mrd. XTR. Dieser positive Saldo bildete sich durch Exportüberschüsse im
Wesentlichen erst im zweiten Halbjahr 1990. Die Transferrubel-Guthaben von
11,8 Mrd. XTR wurden vom Bund mit einem Kurs von rd. 1,20 € (= 2,34 DM) pro
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Transferrubel umgerechnet und über die Deutsche Außenhandelsbank/Staatsbank
Berlin an die Exporteure ausgezahlt. Die Finanzierungskosten des bundesdeutschen
Fiskus hierfür betrugen rd. 14,1 Mrd. € (vgl. Monatsbericht des Bundesministeriums
der Finanzen 10/2002, S. 57).
c) Um die finanziellen Verwerfungen zu begrenzen, wurde am 1. Juli 1990 die
nunmehr prinzipiell gewährleistete Außenhandelsfreiheit (vgl. § 1 Abs. 1 des
Gesetzes über den Außenwirtschafts-, Kapital- und Zahlungsverkehrs - GAW - vom
28. Juni 1990, GBl DDR I S. 515) in der DDR eingeschränkt (Verordnung zur
Durchführung des GAW vom 28. Juni 1990, GBl DDR I S. 600). Die
Durchführungsverordnung zum Außenhandelsgesetz sah vor, dass die Ausfuhr
bestimmter Waren, die im Zusammenhang mit zwischenstaatlichen Vereinbarungen
stand, der Genehmigung bedurfte. Diese Genehmigung wurde durch die Anbringung
eines
Trockensiegels auf
dem
Exportvertrag
durch
das
DDR-
Außenhandelsministerium erteilt. Da sich das Transferrubel-Guthaben zu Lasten des
bundesdeutschen Fiskus weiter vergrößerte und es Anzeichen für einen Missbrauch
des Transferrubel-Verfahrens gab, wurde mit Änderungsverordnung vom 8. August
1990 (GBl DDR I S. 1143), die am selben Tag in Kraft trat, ein erweitertes
Genehmigungsverfahren eingeführt.
d) Die Transferrubel-Guthaben entsprachen einem realen Gütertransfer in die
beteiligten RGW-Mitgliedstaaten, für den die Bundesrepublik Deutschland einen
Ausgleich beanspruchen konnte. Da es sich bei dem Transferrubel jedoch nicht um
eine konvertierbare Währung handelte, begann die Bundesregierung im Jahr 1991
mit den Regierungen der betroffenen RGW-Mitgliedstaaten über die Bewertung der
Transferrubel-Guthaben
in
eine D-Mark-Verbindlichkeit
sowie
eine
Rückzahlungsregelung zu verhandeln. Für die hier zu entscheidenden Verfahren von
Interesse sind die dabei ausgehandelten Abkommen mit Polen und der Russischen
Föderation. Das Regierungsabkommen mit Polen wurde am 29. Juni 1994
geschlossen und sieht eine Rückzahlung von 127,8 Mio. € vor. Es ist mittlerweile
abgewickelt. Im Hinblick auf die russischen Verbindlichkeiten war Ende 1992
zwischen beiden Regierungen ein achtjähriges Moratorium vereinbart worden, das im
Zusammenhang mit einer Vereinbarung über die Liegenschaften der Westgruppe der
russischen Streitkräfte und deren vorzeitigem Abzug aus Deutschland stand. Die
nach Ablauf des Moratoriums aufgenommenen Verhandlungen endeten mit dem
Abschluss des Regierungsabkommens am 25. Juni 2002. Das Abkommen sieht vor,
dass Russland bis Februar 2004 insgesamt 500 Mio. € an Deutschland zu zahlen
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hatte.
e) Das Gesetz zur Regelung der Verjährung von Ansprüchen wegen unberechtigter
oder rechtswidriger Erlangung von Gegenwerten aus Transferrubelgeschäften vom
23. Juni 1993 (Art. 38 des Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen
Konsolidierungsprogramms - FKPG - vom 23. Juni 1993, BGBl I S. 944) führt eine
Verjährungsfrist für Ansprüche auf Konvertierung von Transferrubel-Guthaben ein.
Der Anspruch auf D-Mark-Gegenwerte verjährt zehn Jahre nach Kenntnis der
anspruchsbegründenden Tatsachen, spätestens jedoch am 31. Dezember 2020.
2. Die Beschwerdeführerin ist ein Außenhandelsunternehmen, das Anfang 1990 als
privates Unternehmen in der ehemaligen DDR gegründet und am 2. April 1990 in das
Handelsregister eingetragen wurde. Es wurde am 29. April 1990 durch das
Ministerium für Außenhandel der DDR als "DDR-Außenhandelsbetrieb" registriert
und erhielt sowohl eine Exportlizenz als auch ein Exportvolumen.
a) 2 BvR 890/00
Im Juni 1990 schloss die Beschwerdeführerin mit einem Abnehmer in Polen
einen Vertrag über die Lieferung von Lederschuhen. Das ehemalige Ministerium
f ü r Außenwirtschaft genehmigte die Ausfuhren durch die Siegelung des
Exportauftrags am 11. Juni 1990, der die Lieferung von insgesamt 82.700 Paar
Lederschuhen im Gesamtwert von 2.142.500,-- XTR vorsah. Die Beschwerdeführerin
hatte die Schuhe ihrerseits bei deutschen Unternehmen gekauft. Am 24. Oktober und
31. Dezember 1990 beantragte die Beschwerdeführerin bei der Bundesrepublik
Deutschland, vertreten durch das Bundesamt für Wirtschaft, die Zustimmung zur
Konvertierung von Guthaben in Höhe von 653.119,–- XTR in D-Mark. Diese
Zustimmung war erforderlich, damit das kontoführende Kreditinstitut eine Auszahlung
des Guthabens in D-Mark vornehmen konnte.
Das Bundesamt für Wirtschaft lehnte eine Zustimmung zur Konvertierung mit
Bescheiden vom 6. Juni und 26. Juli 1991 ab. Der dagegen gerichtete Widerspruch
w urde mit Bescheid vom 30. Juni 1992 zurückgewiesen. Die Zulassung zur
Teilnahme am Transferrubel-Abrechnungsverkehr habe nur langjährige gewachsene
Lieferbeziehungen der Exportbetriebe schützen sollen. Eine Förderung neuer
Unternehmen und neuer Vertragsverpflichtungen sei nicht beabsichtigt gewesen. Im
konkreten Fall käme die Konvertierung lediglich der Beschwerdeführerin und nicht
d e n Produktionsbetrieben zugute, denn die Beziehungen zwischen der
Beschwerdeführerin und den Produktionsbetrieben seien anders als zu Zeiten der
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ehemaligen DDR ausgestaltet gewesen. Danach wären Exportkommissionsverträge
abzuschließen gewesen und die Hersteller hätten einen Anspruch auf Auskehrung
des Exporterlöses abzüglich einer Provision gehabt. Die Beschwerdeführerin habe
hingegen mit den Produktionsbetrieben Kaufverträge abgeschlossen. Darüber hinaus
hätte der Export von Lederschuhen nicht den traditionellen Lieferbeziehungen
entsprochen. Die ehemalige DDR habe keine Lieferverpflichtungen für Lederprodukte
übernommen, weil der Rohstoff Leder nicht in ausreichendem Maße vorhanden
gewesen sei. Das Protokoll zum Abkommen über den Warenaustausch zwischen der
DDR und Polen für das Jahr 1989 habe im Exportbereich keine
Lederschuhlieferungen vorgesehen. Folglich entfalle der Vertrauensschutz.
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main wies die Klage der Beschwerdeführerin
mit Urteil vom 24. Juni 1993 zurück. Die Ablehnung der Konvertierungsanträge sei
rechtmäßig. Die Fortführung des Verrechnungsverkehrs im Einzelfall durch das
Bundesamt sei als Übergangsrecht eigener Art anzusehen. Sie habe ihre Grundlage
in Art. 13 Abs. 2 des Staatsvertrages, einem völkerrechtlichen Vertrag, der schon
nach seinem Wortlaut die Beziehungen der DDR zu den RGW-Mitgliedstaaten regeln
wolle.
Die Berufung gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts wies der Hessische
Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 19. November 1998 zurück. Die angefochtenen
Bescheide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides seien rechtmäßig. Die
Beschwerdeführerin
habe
keinen
Anspruch
auf
Konvertierung. Das
Verwaltungsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte des
Ausgangsverfahrens die Anträge ermessensfehlerfrei abgelehnt habe.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der
Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs mit Beschluss vom
25. Februar 2000 zurück.
b) 2 BvR 235/01
Dem zweiten Verfassungsbeschwerde-Verfahren der Beschwerdeführerin liegt
ein dem Verfahren 2 BvR 890/00 ähnlich gelagerter Fall zu Grunde. Die
Beschwerdeführerin trägt vor, sie habe im Juni 1990 mit einem Abnehmer in der
ehemaligen Sowjetunion einen Vertrag über die Lieferung von Lederschuhen im
Gesamtwert von 2.074.414,13 XTR geschlossen. Der Vertrag sei erfüllt und der
genannte Kaufpreis ihrem Verrechnungskonto gutgeschrieben worden. Ihre
Konvertierungsanträge seien vom Bundesamt für Wirtschaft mit Bescheiden vom
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6. Juni 1991 abgelehnt worden. Die dagegen gerichtete Klage vor dem
Verwaltungsgericht
Frankfurt am Main habe keinen Erfolg gehabt. Das
klageabweisende Urteil sei am 12. November 1998 ergangen. Die Beschwerde
gegen die Nichtzulassung der Berufung sei vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof
mit Beschluss vom 15. Dezember 2000 zurückgewiesen worden.
3. Mit den rechtzeitig erhobenen Verfassungsbeschwerden, deren Begründungen
weitestgehend übereinstimmen, rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer
Grundrechte aus Art. 14, Art. 3 und Art. 2 Abs. 1 GG.
Die Bundesrepublik Deutschland habe die Anträge auf Konvertierung abgelehnt und
nehme das Transferrubel-Guthaben für sich in Anspruch. Das ergebe sich aus dem
Abschluss eines Abkommens mit Polen über die Zahlung der polnischen Seite von
insgesamt 250 Mio. D-Mark zur Abgeltung der deutschen Guthaben.
Art. 14 GG sei verletzt, weil die Beschwerdeführerin Eigentümerin des Transferrubel-
Guthabens gewesen sei, das einem Wert von etwa 1,5 Mio. D-Mark entspreche.
Durch die Fortführung des Verrechnungsverkehrs ab dem 1. Juli 1990 sei die
Bundesrepublik Deutschland praktisch Eigentümerin der Transferrubel-Guthaben
geworden, die die ostdeutschen Betriebe durch entsprechende Geschäfte mit
Partnern in den RGW-Mitgliedstaaten erwirtschaftet hätten. Mit dem Abkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Polen, in dem die Rückzahlung des
Saldos an die Bundesrepublik Deutschland vereinbart worden sei, habe erstere ihre
Transferrubel-Guthaben in Anspruch genommen. In diesem Verhalten liege eine
Enteignung.
Art. 3 Abs. 1 GG sei verletzt, weil sie mit ihren Konvertierungsanträgen nicht
berücksichtigt worden sei. Da sie die Voraussetzungen für eine Konvertierung erfüllt
habe, hätten ihre Anträge auch genehmigt werden müssen. Eine weitere Verletzung
von Art. 3 Abs. 1 GG liege darin, dass Konvertierungsanträge von westdeutschen und
schweizerischen Unternehmen genehmigt worden seien, die über keine
gewachsenen Beziehungen zu RGW-Mitgliedstaaten verfügt hätten.
Eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG liege in der Genehmigung anderer
Konvertierungsanträge durch die Bundesrepublik Deutschland, weil durch die
gleichzeitige Ablehnung ihres eigenen Antrags in die Wettbewerbsfreiheit
eingegriffen worden sei.
II.
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Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen. Die
Annahmevoraussetzungen gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die
Verfassungsbeschwerde 2 BvR 235/01 ist unzulässig; die Verfassungsbeschwerde 2
BvR 890/00 ist zulässig, aber unbegründet.
1. Die Verfassungsbeschwerde in dem Verfahren 2 BvR 235/01 ist unzulässig.
Ein Beschwerdeführer muss innerhalb der Beschwerdefrist des § 93 Abs. 1
Satz 1 BVerfGG die Grundrechtsverletzung durch Bezeichnung des angeblich
verletzten Rechts und des die Verletzung enthaltenden Vorgangs substantiiert und
schlüssig vortragen. Dazu sind die angegriffenen Entscheidungen vorzulegen oder
ihrem wesentlichen Inhalte nach mitzuteilen. Nur auf diese Weise kann beurteilt
werden, ob sie mit dem Grundgesetz in Einklang stehen (vgl. BVerfGE 88, 40 <45>;
93, 266 <288>).
Die Beschwerdeführerin hat ihrem Verfassungsbeschwerde-Schriftsatz jedoch keine
weiteren Unterlagen, insbesondere nicht die angegriffenen Entscheidungen beigefügt
und diese auch nicht ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben, sodass eine
verfassungsrechtliche Prüfung nicht möglich ist.
2. Die Verfassungsbeschwerde in dem Verfahren 2 BvR 890/00 ist zulässig, hat in
der Sache jedoch keinen Erfolg.
a) In dem Abschluss des Regierungsabkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Polen über die Abwicklung des deutschen
Transferrubel-Guthabens liegt kein Eingriff in das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte
Grundrecht der Beschwerdeführerin.
aa) Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistet das Recht, Sach- und Geldeigentum zu
besitzen, zu nutzen, es zu verwalten und darüber zu verfügen (vgl. BVerfGE 97, 350
<370>; 105, 17 <30>). In der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG
gewährleistet das Grundgesetz die privat verfügbare ökonomische Grundlage
individueller Freiheit. Der Eigentumsgarantie kommt im Gesamtgefüge der
Grundrechte "die Aufgabe zu, dem Träger des Grundrechts einen Freiraum im
vermögensrechtlichen Bereich zu sichern und ihm dadurch eine eigenverantwortliche
Gestaltung seines Lebens zu ermöglichen" (BVerfGE 50, 290 <339>; 53, 257 <290>;
97, 350 <370 f.>).
Die Eigentumsgarantie schützt nicht nur körperlich greifbare Sachen, sondern auch
geldw erte Forderungen, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem
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Rechtsträger privatnützig zugeordnet sind, auf Eigenleistungen beruhen und als
materielle Grundlagen persönlicher Freiheit dienen (vgl. im Einzelnen BVerfGE 40,
65 <82 f.>; 45, 142 <179>; 69, 272 <300>; 70, 278 <285>, zusammenfassend
BVerfGE 97, 350 <371>).
bb) Nach Art. I Abs. 3 des Transferrubel-Abkommens zwischen den RGW-
Mitgliedstaaten,
das die völkerrechtliche Grundlage für diese Form der
Außenhandelsorganisation bildete, konnte jeder Mitgliedstaat über die Transferrubel
auf seinem Konto bei der IBWZ frei verfügen. Darüber hinaus verpflichtete sich jeder
Mitgliedstaat nach Art. I Abs. 4 des Transferrubel-Abkommens, beim Abschluss der
jeweiligen Handelsprotokolle den Ausgleich der Zahlungseingänge und -ausgänge
bezogen auf das Kalenderjahr zu gewährleisten.
Durch den Abschluss des Regierungsabkommens haben sich die Bundesrepublik
Deutschland und die Republik Polen geeinigt, ihre aus dem Transferrubel-
Abrechnungsverfahren stammenden Salden im Vergleichswege auszugleichen.
Obwohl zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses der RGW bereits aufgelöst und das
Abkommen damit gegenstandslos geworden war, haben beide Staaten insoweit ihre
in Art. I Abs. 4 des Transferrubel-Abkommens enthaltene Pflicht im
Verhandlungswege erfüllt. Es handelt sich hierbei um ein Rechtsgeschäft zwischen
Staaten auf völkerrechtlicher Ebene. Diese Rechtsbeziehung unterscheidet sich von
d e m Rechtsverhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Beschwerdeführerin.
Der konkrete Ablauf des Transferrubel-Handels bis zum 31. März 1991 hat gezeigt,
dass der bundesdeutsche Fiskus im Verhältnis zu den deutschen Unternehmen, die
an diesem Verfahren teilnahmen, in weit höherem Maße D-Mark Beträge ausgekehrt
hat, als ihnen Warenimporte aus den RGW-Mitgliedstaaten gegenüberstanden. Aus
einer zivilrechtlichen Perspektive könnte man davon sprechen, dass der
bundesdeutsche Fiskus den deutschen Außenhandelsunternehmen ein bedingtes
Schuldversprechen gegeben hat, unter bestimmten Voraussetzungen die von ihnen
erwirtschafteten Transferrubel-Guthaben in D-Mark an sie auszukehren. Diese
Schuldversprechen wurden abgegeben, obwohl die deutsche Handelsbilanz im
Verhältnis zu den einzelnen RGW-Handelspartnern einen teilweise erheblichen
Überschuss auswies und damit eine der Grundlagen des Transferrubel-
Abrechnungsverfahrens - die Parität von Einfuhren und Ausfuhren - nicht mehr
bestand.
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Der Bund könnte weiterhin die Zustimmung zur Konvertierung des Transferrubel-
Guthabens der Beschwerdeführerin erteilen und damit eine Auszahlung des
umgerechneten D-Mark- bzw. Euro-Betrages bewirken. Dass der Bund unabhängig
von dem völkerrechtlichen Status seines jeweiligen Transferrubel-Guthabens
weiterhin von einer prinzipiellen Leistungspflicht zur Konvertierung ausgeht, zeigt
auch die 1993 erlassene Verjährungsregelung, wonach Berechtigte spätestens bis
zum 31. Dezember 2020 ihren Anspruch auf Auskehrung in konvertierter Währung
geltend machen müssen.
Die Zustimmung wurde jedoch verweigert, weil die Voraussetzungen für eine
Konvertierung nicht erfüllt sind. Die Beschwerdeführerin ist durch den Abschluss des
Regierungsabkommens folglich nicht enteignet worden, da sich ihre Forderung nicht
gegen die Republik Polen, sondern gegen die Bundesrepublik Deutschland richtet.
Schließlich kann auch der Hinweis auf die zunächst nur in geringem Maße
eingeschränkte Außenhandelsfreiheit von DDR-Unternehmen zu keinem anderen
Ergebnis führen. Das GAW enthielt mit § 1 Abs. 2 eine Klausel, wonach die
Regelungen in anderen Gesetzen und Rechtsvorschriften sowie zwischenstaatlichen
Vereinbarungen vom GAW unberührt bleiben. Zu diesen zwischenstaatlichen
Vereinbarungen gehörten das Transferrubel-Abkommen und die Lieferbedingungen,
die
spezifische
Tatbestandsvoraussetzungen für einen erstattungsfähigen
Exportvertrag enthielten.
b) Auch der allgemeine Gleichheitssatz ist nicht verletzt.
Art. 3 Abs. 1 GG ist u.a. verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im
Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen
beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen,
dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 104, 126
<144 f.>; 107, 205 <213 f.>, stRspr). Er ist nicht nur verletzt, wenn der Gesetzgeber
Gleiches ohne hinreichenden sachlichen Grund verschieden behandelt, sondern
auch, wenn die Gerichte im Wege der Auslegung gesetzlicher Vorschriften zu einer
derartigen dem Gesetzgeber verwehrten Differenzierung gelangen (vgl. BVerfGE 84,
197 <199>) oder wenn die Verwaltungen bei Ausübung ihres Ermessens den
Gleichheitsgrundsatz nicht beachten (vgl. BVerfGE 18, 353 <363>). Die fehlerhafte
Auslegung
eines
Gesetzes
allein macht
eine
Gerichts-
oder
Verwaltungsentscheidung noch nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn
die Rechtslage in krasser Weise verkannt wird (vgl. BVerfGE 89, 1 <13 f.>; stRspr).
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Gemessen an diesem Maßstab sind die angegriffenen Entscheidungen
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Im vorliegenden Fall bestehen keine
Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin durch die Verwaltung willkürlich aus
dem Kreis der Außenhandelsunternehmen herausgegriffen worden ist oder dass ihr
willkürlich die Konvertierung ihrer Transferrubel-Guthaben versagt wurde. Auch die
Ü b e r p r ü f u n g der
behördlichen
Ermessensentscheidung
durch
die
Verwaltungsgerichte stößt auf keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
c) Art. 2 Abs. 1 GG ist nicht verletzt, weil das Grundrecht der allgemeinen
Handlungsfreiheit im Hinblick auf die spezielleren Grundrechtsbestimmungen nicht
anwendbar ist.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Broß
Di Fabio
Gerhardt