Urteil des BVerfG vom 03.12.1997

schiffbauvertrag, verkündung, echte rückwirkung, öffentliche gewalt

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L e i t s ä t z e
zum Beschluß des Zweiten Senats vom 3. Dezember 1997
- 2 BvR 882/97 -
1. Bietet ein Steuergesetz dem Steuerpflichtigen eine Verschonungssubvention
(Sonderabschreibung) an, die er nur während des Veranlagungszeitraums
annehmen kann, so schafft dieses Angebot für diese Disposition in ihrer zeitlichen
Bindung eine schutzwürdige Vertrauensgrundlage, auf die der Steuerpflichtige
seine Entscheidung über das subventionsbegünstigte Verhalten stützt.
2. Dem Steuerpflichtigen darf nach Ankündigung des Wegfalls einer für verfehlt
erachteten Subvention verwehrt werden, die Gestaltungskompetenz und den
Gestaltungswillen des Gesetzgebers zu unterlaufen, wenn dieser die
Steuervergünstigung für Verträge entfallen lassen will, die zwischen dem
Bekanntwerden der beabsichtigten Gesetzesänderung und deren Beschluß durch
den Gesetzgeber geschlossen worden sind, deren steuererheblicher Vollzug aber
erst nach dem Gesetzesbeschluß zu erwarten ist.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 882/97 -
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über die
Verfassungsbeschwerden
1. der Firma N... GmbH & Co.,
2. der Firma N... GmbH & Cie.,
3. des Herrn R...,
4. der Reederei R... GmbH & Cie.
gegen Art. 8 Nr. 34 Buchst. a (Unterbuchst. aa) und Nr. 36 Buchst. m sowie gegen Art. 9
Nr. 4 des Jahressteuergesetzes (JStG) 1997 vom 20. Dezember 1996, BGBl I S.
2049
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und
Richter
Präsidentin Limbach,
Graßhof,
Kruis,
Kirchhof,
Winter,
Sommer,
Jentsch,
Hassemer
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am 3. Dezember 1997 beschlossen:
1. Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu 2. bis 4. werden verworfen.
2. Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 1. wird zurückgewiesen.
3. Artikel 8 Nummer 34 Buchstabe a Unterbuchstabe aa) und Nummer 36 Buchstabe m
sowie Artikel 9 Nummer 4 des Jahressteuergesetzes 1997 vom 20. Dezember 1996 (
Bundesgesetzblatt I Seite 2049 ) sind mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit die
einkommensteuerliche Förderung durch Sonderabschreibungen nicht mehr in
Anspruch genommen werden kann, wenn ein Schiffbauvertrag nach dem 24. April
1996 abgeschlossen worden ist.
Gründe:
A.
Die Beschwerdeführer wenden sich unmittelbar gegen das Einkommensteuergesetz
(EStG) und die Einkommensteuerdurchführungsverordnung (EStDV) in der Fassung des
Jahressteuergesetzes 1997, soweit dieses am 7. November 1996 vom Bundestag
beschlossene Gesetz die einkommensteuerliche Förderung auch für solche Handelsschiffe
aufgehoben hat, die aufgrund eines nach dem 24. April 1996 abgeschlossenen
Schiffbauvertrages hergestellt werden.
I.
1. § 82f EStDV regelte bis zum Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 1997 - JStG 1997 -
vom 20. Dezember 1996 ( BGBl I S. 2049) die sog. Bewertungsfreiheit für Handelsschiffe in
der Weise, daß für diese Schiffe im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und in
den folgenden vier Wirtschaftsjahren Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 40 % der
Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorgenommen werden konnten. Rechtsgrundlage
dafür war § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. w EStG a.F. Diese Bestimmung ermächtigte in der vor
dem Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 1997 geltenden Fassung die Bundesregierung,
mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften durch Rechtsverordnung zu erlassen:
w) über Sonderabschreibungen bei Handelsschiffen, die in einem
inländischen Seeschiffsregister eingetragen sind und vor dem 1. Januar
2000 von Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach § 5 ermitteln, angeschafft
oder hergestellt worden sind. Im Fall der Anschaffung eines
Handelsschiffes ist weitere Voraussetzung, daß das Schiff vor dem 1.
Januar 1996 in ungebrauchtem Zustand vom Hersteller oder nach dem 31.
Dezember 1995 bis zum Ablauf des vierten auf das Jahr der Fertigstellung
folgenden Jahres erworben worden ist. Die Sonderabschreibungen können
im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier
folgenden Wirtschaftsjahren bis zu insgesamt 40 vom Hundert der
Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen werden.
Sie können bereits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten und für
Teilherstellungskosten zugelassen werden. Die Sonderabschreibungen
sind nur unter der Bedingung zuzulassen, daß die Handelsschiffe innerhalb
eines Zeitraums von acht Jahren nach ihrer Anschaffung oder Herstellung
nicht veräußert werden; für Anteile an einem Handelsschiff gilt dies
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entsprechend.
...
Von dieser Ermächtigung hat der Verordnunggeber in § 82f EStDV Gebrauch gemacht:
(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 5 des Gesetzes ermitteln,
können bei Handelsschiffen, die in einem inländischen Seeschiffsregister
eingetragen sind, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und
in den vier folgenden Wirtschaftsjahren Sonderabschreibungen bis zu
insgesamt 40 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten
vornehmen. § 9a gilt entsprechend.
(2) Im Fall der Anschaffung eines Handelsschiffs ist Absatz 1 nur
anzuwenden, wenn das Handelsschiff vor dem 1. Januar 1996 in
ungebrauchtem Zustand vom Hersteller oder nach dem 31. Dezember
1995 bis zum Ablauf des vierten auf das Jahr der Fertigstellung folgenden
Jahres erworben worden ist.
(3) ...
(4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können bereits für Anzahlungen auf
Anschaffungskosten
und
für Teilherstellungskosten in Anspruch
genommen werden.
(5) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können für Handelsschiffe in
Anspruch genommen werden, die vor dem 1. Januar 2000 angeschafft
oder hergestellt werden.
Mit dem Jahressteuergesetz 1997 wurde die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene
Rechtslage geschaffen, wonach diese Sonderabschreibungen nur noch für Schiffe zulässig
sind, die aufgrund eines vor dem 25. April 1996 abgeschlossenen Kaufvertrages erworben
worden sind. Aufgrund des Jahressteuergesetzes 1997 erhielten § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. w
EStG und § 82f Abs. 5 EStDV folgende Fassung:
§ 51 Abs. 1 Nr. 2 EStG
w) über Sonderabschreibungen bei Handelsschiffen, die auf Grund eines
vor dem 25. April 1996 abgeschlossenen Schiffbauvertrags hergestellt, in
einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen und vor dem 1. Januar
1999 von Steuerpflichtigen angeschafft oder hergestellt worden sind, die
den Gewinn nach § 5 ermitteln. Im Fall der Anschaffung eines
Handelsschiffes ist weitere Voraussetzung, daß das Schiff vor dem 1.
Januar 1996 in ungebrauchtem Zustand vom Hersteller oder nach dem 31.
Dezember 1995 auf Grund eines vor dem 25. April 1996 abgeschlossenen
Kaufvertrags bis zum Ablauf des vierten auf das Jahr der Fertigstellung
folgenden Jahres erworben worden ist. Bei Steuerpflichtigen, die in eine
Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 nach
Abschluß des Schiffbauvertrags (Unterzeichnung des Hauptvertrags)
eingetreten sind, dürfen Sonderabschreibungen nur zugelassen werden,
wenn sie der Gesellschaft vor dem 1. Januar 1999 beitreten.
§ 82f EStDV
(5) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können nur in Anspruch
genommen werden, wenn das Handelsschiff vor dem 1. Januar 1999
angeschafft oder hergestellt wird und der Kaufvertrag oder Bauvertrag vor
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dem 25. April 1996 abgeschlossen worden ist. Bei Steuerpflichtigen, die in
eine Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 des
Einkommensteuergesetzes
nach
Abschluß
des Schiffbauvertrags
(Unterzeichnung
des
Hauptvertrags) eintreten,
sind
Sonderabschreibungen nur zulässig, wenn sie der Gesellschaft vor dem 1.
Januar 1999 beitreten.
2. Der Änderung des § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. w EStG und des § 82f EStDV ging eine
Ankündigung von Gesetzesinitiativen und sonstigen Vorhaben der Bundesregierung in ihrem
am 25. April 1996 beschlossenen und bekanntgegebenen "Programm für mehr Wachstum
u n d Beschäftigung" (Bundesministerium für Wirtschaft , Arbeitsplätze schaffen,
Zukunft gewinnen, Dok. Nr. 405, S. 39 ff.) voraus. In diesem Programm kündigt die
Bundesregierung eine "wachstums- und beschäftigungsfreundliche Steuerpolitik" an, in deren
Rahmen acht Reformprojekte angegangen werden sollen: Die Reform der Einkommensteuer
soll vorgezogen, das Steuerrecht durch Streichung steuerlicher Ausnahmeregelungen und
Vergünstigungen transparenter und einfacher gemacht, der Solidaritätszuschlag abgebaut,
die Unternehmensbesteuerung reformiert, die Erbschaft- und Vermögensteuer vereinfacht
u n d zusammengefaßt, neue Beschäftigung in privaten Haushalten erschlossen, die
Kraftfahrzeugsteuer umweltgerecht gestaltet, Steuerbegünstigungen sollen eingeschränkt,
Steuerbetrug bekämpft und die Verpflegungspauschalen angemessen erhöht werden (a.a.O.,
S. 41 ff.). Für die meisten dieser Vorhaben wird jeweils ein konkretes Datum benannt, zu
dem die Neuregelung wirksam werden soll. In diesem Rahmen enthält das Programm auch
die Ankündigung: "Die Abschreibungsbegünstigung für Schiffe und Flugzeuge wird für
Aufträge nach dem 30. April 1996 gestrichen".
Der Gesetzentwurf zum Jahressteuergesetz 1997 (BTDrucks 13/4839 vom 11. Juni 1996)
s tütz t sich auf die Absicht der Bundesregierung, steuerrechtliche Ausnahmen und
Begünstigungen zu verringern und dadurch das Steuerrecht zu vereinfachen (Deutscher
Bundestag, StenBer, 102. Sitzung, 26. April 1996, S. 8982 ). Der Entwurf sah die