Urteil des BVerfG vom 15.01.2015

Die dem Vorsitzenden obliegende Pflicht, in der Hauptverhandlung den wesentlichen Inhalt von Gesprächen über eine Verständigung mitzuteilen, dient in erster Linie der Kontrolle durch die Öffentlichkeit

- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Ali B. Norouzi,
Kurfürstendamm 216, 10719 Berlin -
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 878/14 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn L…,
gegen
a)
den Beschluss des Bundesgerichtshofs
vom 27. Februar 2014 - 1 StR 200/13 -,
b)
den Beschluss des Bundesgerichtshofs
vom 29. November 2013 - 1 StR 200/13 -,
c)
das Urteil des Landgerichts Karlsruhe
vom 15. November 2012 - 4 KLs 92 Js 13085/10 -
und
Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Landau
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
König
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
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am 15. Januar 2015 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
wird der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf 5.000 € (in
Worten: fünftausend Euro) festgesetzt.
G r ü n d e :
I.
1. Mit Urteil vom 15. November 2012 verurteilte das Landgericht Karlsruhe den
Beschwerdeführer wegen gemeinschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf
Jahren. Der Verurteilung gingen außerhalb der Hauptverhandlung geführte
Gespräche über die Möglichkeit einer Verständigung voraus. Die näheren Umstände
stellen sich wie folgt dar:
Kurz nach ihrem Beginn wurde die Hauptverhandlung für die Dauer von etwa 90
Minuten unterbrochen. Während dieser Unterbrechung wurden im Dienstzimmer des
Vorsitzenden unter Beteiligung der beiden Berufsrichter, des Sitzungsvertreters der
Staatsanwaltschaft und der beiden Verteidiger des Beschwerdeführers Gespräche
über die Möglichkeit einer Verständigung geführt. Nach Erinnerung eines der beiden
Verteidiger wurden dabei als Untergrenze vier Jahre, möglicherweise auch vier Jahre
und sechs Monate, und als Obergrenze sechs Jahre Freiheitsstrafe in Aussicht
gestellt. Beide Verteidiger erörterten den Gegenstand des Gesprächs mit dem
Beschwerdeführer, der weiterhin auf seiner Unschuld beharrte und daher die
Verständigung ablehnte.
Nach Wiedereintritt in die öffentliche Hauptverhandlung gab der Vorsitzende
bekannt, dass während der Unterbrechung zwischen den Verteidigern, dem
Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft und den beiden Berufsrichtern Gespräche
über eine Verständigung stattgefunden hätten und eine Verständigung nicht zustande
gekommen sei. Den näheren Inhalt der Gespräche teilte er nicht mit.
In einem späteren Termin gab der Vorsitzende gemäß § 257b StPO bekannt, dass
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das Gericht entgegen der Anklage nicht von einer Verurteilung wegen unerlaubter
Einfuhr von Betäubungsmitteln ausgehe. Daraufhin bat die Verteidigung erneut um
eine Unterbrechung für ein Gespräch mit der Kammer. Die Hauptverhandlung wurde
für etwas mehr als eine Stunde unterbrochen. Das Gespräch fand wiederum im
Beisein der beiden Berufsrichter, des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft und
der Verteidiger im Dienstzimmer des Vorsitzenden statt. Nach Erinnerung beider
Verteidiger stellten die Berufsrichter unter Bezugnahme auf die bisherige
Beweisaufnahme bei geständiger Einlassung nunmehr eine Freiheitsstrafe von vier
Jahren sowie die Außervollzugsetzung des Haftbefehls bei Hinterlegung einer
angemessenen Kaution in Aussicht. Der Beschwerdeführer lehnte eine
Verständigung jedoch weiterhin ab.
Nach der Unterbrechung gab der Vorsitzende in der öffentlichen Hauptverhandlung
wiederum lediglich bekannt, dass die Möglichkeit einer Verständigung zwischen den
Berufsrichtern, der Staatsanwaltschaft und den Verteidigern erörtert worden sei.
Nähere Angaben zum Inhalt des Gesprächs machte er dagegen nicht.
Eine Verständigung kam im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht zu Stande. Eine
weitere Mitteilung des Inhalts der außerhalb der Hauptverhandlung geführten
Gespräche erfolgte ebenfalls nicht.
2. Gegen das Urteil des Landgerichts legte der Beschwerdeführer Revision ein und
rügte unter anderem einen Verstoß gegen § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO, weil der
Vorsitzende es unterlassen habe, in der öffentlichen Sitzung den wesentlichen Inhalt
der außerhalb der Hauptverhandlung geführten Gespräche über eine
verfahrensbeendende Verständigung mitzuteilen.
3. Durch Beschluss vom 29. November 2013 verwarf der Bundesgerichtshof die
Revision des Beschwerdeführers mit der Begründung, es liege zwar ein Verstoß
gegen § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO vor; dies stelle jedoch keinen absoluten
Revisionsgrund dar, und das Urteil beruhe auch nicht auf dem Verstoß.
Der Strafsenat teile zwar die Auffassung, dass auch bei dem letztendlichen
Scheitern von Verständigungsgesprächen über das bloße Ergebnis hinaus deren
Inhalt ähnlich wie der Inhalt nicht gescheiterter Gespräche bekannt zu geben und zu
protokollieren sei. Dies folge letztlich aus dem Grundsatz der Transparenz, der das
Recht der Verfahrensverständigung insgesamt beherrsche. Die Annahme, es liege
ein von § 338 Nr. 6 StPO erfasster Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz vor,
wenn zwar die Durchführung von Gesprächen und deren Ergebnislosigkeit, nicht aber
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der detaillierte Ablauf der Gespräche in der Hauptverhandlung mitgeteilt werde, sei
aber weder aus verfassungsrechtlichen noch aus sonstigen Gründen geboten.
Die Revision habe auch keinen Erfolg, soweit sie geltend mache, ein Beruhen des
Urteils auf dem aufgezeigten Dokumentationsmangel sei nicht auszuschließen. Die
Auswirkungen unzulänglicher Protokollierung von Verständigungsgesprächen
beträfen im Kern das Aussageverhalten des Angeklagten, das von einer
Verständigung regelhaft tangiert sei. Der Angeklagte solle autonom und daher nur auf
der Grundlage umfassender (und angesichts ihrer Bedeutung auch umfassend
protokollierter) Unterrichtung durch das Gericht über die regelmäßig in seiner
Abwesenheit durchgeführten Gespräche darüber entscheiden, ob er den Schutz der
Selbstbelastungsfreiheit aufgebe und sich mit einem Geständnis des Schweigerechts
begebe. All dies sei hier nicht einschlägig, weil der Angeklagte bis zuletzt von seinem
Schweigerecht Gebrauch gemacht habe.
Auszuschließen sei ferner, dass das Urteil auf eine gesetzwidrige informelle
Absprache oder diesbezügliche Gesprächsbemühungen zurückgehe. Die Gespräche
als solche seien nicht geheim gehalten worden. Dass sie nicht auf eine wie auch
immer geartete inhaltlich unzulässige Absprache gerichtet gewesen seien, ergebe
sich aus den Erklärungen der Instanzverteidiger, die zum Gegenstand des
Revisionsvortrages gemacht worden seien. Dementsprechend heiße es in der
Revisionsbegründung auch zusammenfassend, dass es ausweislich der anwaltlichen
Erklärungen Angebote zu gesetzeswidrigen Verständigungen nicht gegeben habe.
Wenn aber die Revision ausdrücklich vortrage, dass eine bestimmte Konstellation
aus tatsächlichen Gründen nicht vorgelegen habe, so könne das Revisionsgericht
seiner Entscheidung nicht diese ausdrücklich ausgeschlossene Möglichkeit zu
Grunde legen.
Der Strafsenat habe schließlich auch erwogen, ob der Beschwerdeführer durch die
unzulänglich protokollierte Unterrichtung durch das Gericht zu seinem Nachteil davon
abgehalten worden sein könnte, sich (auch jenseits einer Verständigung) zur Sache
einzulassen. Auch dieser Gesichtspunkt greife jedoch nicht durch. Ausweislich der in
der Revisionsbegründung mitgeteilten anwaltlichen Erklärungen sei der
Beschwerdeführer „ohnehin“ zu geständigen Angaben nicht bereit gewesen, weil er
auf seiner „Unschuld beharrt“ habe. Sei der Beschwerdeführer also keinesfalls zu
solchen Angaben bereit gewesen, könne seine Entscheidung nicht darauf beruhen,
dass er nicht vom Gericht umfassend über den Ablauf der Gespräche unterrichtet
worden sei.
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4. Eine Anhörungsrüge des Beschwerdeführers wies der Bundesgerichtshof mit
Beschluss vom 27. Februar 2014 zurück.
II.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die
genannten Entscheidungen und rügt unter anderem eine Verletzung des Rechts auf
ein faires, rechtsstaatliches Verfahren. Die unterbliebene Information der
Öffentlichkeit und des Beschwerdeführers durch das Gericht über den Inhalt dessen,
was sich außerhalb der Hauptverhandlung zugetragen habe, stelle nicht nur einen
einfachgesetzlichen Verstoß gegen § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO dar. Sie sei obendrein
mit dem durch das Verständigungsgesetz zu bewahrenden und verfassungsrechtlich
als Ausdruck eines fairen, rechtsstaatlichen Verfahrens zu sehenden
Öffentlichkeitsgrundsatz nicht vereinbar. Dem hätte das Revisionsgericht im Sinne
des effektiven Revisionsrechtsschutzes, wie ihn das Verständigungsgesetz vorgebe
und das Bundesverfassungsgericht fordere, Rechnung tragen müssen. Der
Bundesgerichtshof sei stattdessen davon ausgegangen, die Mitteilungspflicht diene
in erster Linie der Information des Angeklagten und weniger der Transparenz für die
Öffentlichkeit. Nur so könne seine Beschlussbegründung verstanden werden, wonach
der Rüge der unzureichenden Mitteilung keine Folgen zuzumessen seien, da der
Beschwerdeführer ausweislich der anwaltlichen Erklärungen zu einem Geständnis
nicht bereit gewesen sei. Damit werde die Schutzrichtung der Mitteilungspflicht nach
§ 243 Abs. 4 StPO in eine gänzlich andere Richtung interpretiert, als es dem Willen
des Gesetzgebers entspreche.
III.
Zu der Verfassungsbeschwerde haben der Generalbundesanwalt und der
Vorsitzende des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs Stellung genommen. Der
Beschwerdeführer hat auf die Stellungnahmen erwidert. Die Akten des
Ausgangsverfahrens haben der Kammer vorgelegen.
IV.
Auf Antrag des Beschwerdeführers hat die Kammer mit Beschluss vom 4. Juni 2014
die Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom
15. November 2012 bis zur Entscheidung über die Verfassungs-beschwerde -
längstens für die Dauer von sechs Monaten (§ 32 Abs. 6 Satz 1 BVerfGG) -
ausgesetzt. Die einstweilige Anordnung wurde mit Beschluss vom 26. November
2014 für die Dauer von sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung über
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die Verfassungsbeschwerde wiederholt.
V.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da die
Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen sind bereits geklärt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a
BVerfGG). Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG
genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG), da die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl.
BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Zwar kommt in der Begründung der Revisionsentscheidung
eine Verkennung von Bedeutung und Tragweite des Rechts auf ein faires Verfahren
für die Auslegung und Anwendung des § 243 Abs. 4 StPO zum Ausdruck; denn die
Ausführungen des Bundesgerichtshofs zum Beruhen des erstinstanzlichen Urteils auf
dem Verfahrensverstoß blenden die den Angeklagten schützende Funktion der vom
Gesetzgeber für wesentlich erachteten Kontrolle von Verständigungsgesprächen
durch die Öffentlichkeit aus (1.). Allerdings wird die Verwerfung der Revision auch auf
einen hiervon unabhängigen Aspekt gestützt, der unter den vorliegenden Umständen
keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (2.).
1. Wenn der Bundesgerichtshof das Beruhen des landgerichtlichen Urteils auf dem
Verstoß gegen § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO allein unter dem Gesichtspunkt einer
Einwirkung auf das Aussageverhalten des Angeklagten prüft und die von dem
Verstoß in erster Linie betroffene, auch dem Schutz des Angeklagten dienende
Kontrollmöglichkeit der Öffentlichkeit außer Acht lässt, so verkennt er Bedeutung und
Tragweite des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG)
für die Auslegung und Anwendung der Vorschriften über die Verständigung im
Strafprozess (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15.
Januar 2015 - 2 BvR 2055/14 -).
a) Das Recht auf ein faires Verfahren hat seine Wurzeln im Rechtsstaatsprinzip in
Verbindung mit den Freiheitsrechten und Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 57, 250 <274
f.>; 86, 288 <317>; 118, 212 <231>; 122, 248 <271>) und gehört zu den wesentlichen
Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens (vgl. BVerfGE 38, 105 <111>; 46,
202 <210>). Am Recht auf ein faires Verfahren ist die Ausgestaltung des
Strafprozesses zu messen, wenn und soweit keine spezielle verfassungsrechtliche
Gewährleistung existiert (vgl. BVerfGE 57, 250 <274 f.>; 109, 13 <34>; 122, 248
<271>; 130, 1 <25>).
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Das Recht auf ein faires Verfahren enthält keine in allen Einzelheiten bestimmten
Ge- oder Verbote; vielmehr bedarf es der Konkretisierung je nach den sachlichen
Gegebenheiten (vgl. BVerfGE 57, 250 <275 f.>; 70, 297 <308>; 130, 1 <25>). Diese
Konkretisierung ist zunächst Aufgabe des Gesetzgebers und sodann, in den vom
Gesetz gezogenen Grenzen, Pflicht der zuständigen Gerichte bei der ihnen
obliegenden Rechtsauslegung und -anwendung (vgl. BVerfGE 63, 45 <61>; 64, 135
<145>; 122, 248 <272>; 133, 168 <200>). Die Gerichte haben den Schutzgehalt der in
Frage stehenden Verfahrensnormen und anschließend die Rechtsfolgen ihrer
Verletzung zu bestimmen. Dabei sind Bedeutung und Tragweite des Rechts auf ein
faires Verfahren angemessen zu berücksichtigen, damit dessen wertsetzende
Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. zur
Bedeutung der Grundrechte als objektive Wertordnung BVerfGE 7, 198 <205 ff.>;
stRspr). Die Verkennung des Schutzgehalts einer verletzten Verfahrensnorm kann
somit in das Recht des Beschuldigten auf ein faires Verfahren eingreifen (vgl.
BVerfGK 9, 174 <188, 189>; 17, 319 <326 ff.>).
b) Ein zentrales Anliegen der vom Gesetzgeber mit dem Verständigungsgesetz
verfolgten Regelungskonzeption ist die Kontrolle des Verständigungsgeschehens
durch die Öffentlichkeit. Dem Gesetzgeber kam es maßgeblich darauf an, die
Transparenz der strafgerichtlichen Hauptverhandlung und die Unterrichtung der
Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung gerade im Falle einer Verständigung zu
bewahren; die Verständigung muss sich nach dem Willen des Gesetzgebers „im
Lichte der öffentlichen Hauptverhandlung offenbaren“ (vgl. BVerfGE 133, 168 <214 f.,
Rn. 81 f.> unter Hinweis auf die Begründung des Gesetzentwurfs der
Bundesregierung, BTDrucks 16/12310, S. 8, 12).
aa) Der Grundsatz der Öffentlichkeit mündlicher Verhandlungen stützt sich auf eine
lange Tradition, die ihre Wurzeln in der Zeit der Aufklärung hat. Der Grundsatz wurde
in Deutschland insbesondere durch Anselm von Feuerbach geprägt (vgl. von
Feuerbach, Betrachtungen über die Öffentlichkeit und Mündlichkeit der
Gerechtigkeitspflege, 1821, Neudruck 1969, Bd. 1). Die Gerichtsöffentlichkeit sollte
zum einen in Gestalt einer Verfahrensgarantie dem Schutz der an der Verhandlung
Beteiligten, insbesondere der Angeklagten im Strafverfahren, gegen eine der
öffentlichen Kontrolle entzogene Geheimjustiz dienen. Zum anderen wurde davon
ausgegangen, dass „das Volk um seines eigenen Rechtes willen bei Gericht zu
erscheinen berufen wird“ (vgl. von Feuerbach, a.a.O., S. 180). Es wurde also als
Rechtsposition des Volkes empfunden, von den Geschehnissen im Verlauf einer
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Gerichtsverhandlung Kenntnis zu nehmen und die durch die Gerichte handelnde
Staatsgewalt einer Kontrolle in Gestalt des Einblicks der Öffentlichkeit zu unterziehen.
Beide Gesichtspunkte werden unter dem Grundgesetz vom Rechtsstaatsprinzip
erfasst und sind auch wesentlich für die Demokratie. Art. 6 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention normiert den Grundsatz ergänzend dahingehend, dass
vor einem Gericht öffentlich verhandelt und das Urteil öffentlich verkündet wird (vgl.
BVerfGE 103, 44 <63 f.>).
bb) Die mit der Möglichkeit einer Beobachtung der Hauptverhandlung durch die
Allgemeinheit verbundene öffentliche Kontrolle der Justiz erhält durch die gesetzliche
Zulassung der in eine vertrauliche Atmosphäre drängenden Verständigungen
zusätzliches Gewicht. Dem hat der Gesetzgeber durch die Mitteilungspflicht in § 243
Abs. 4 StPO Rechnung getragen. Die Öffentlichkeit kann ihre Kontrollfunktion nur
ausüben, wenn sie die Informationen erhält, die zur Beurteilung der Angemessenheit
einer etwaigen Verständigung erforderlich sind. Nur so bleibt der gerichtliche
Entscheidungsprozess
transparent
und
die
Rechtsprechung
auch
in
Verständigungsfällen für die Allgemeinheit durchschaubar. Dies ist notwendig, damit
das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Fähigkeit des Staates, mittels einer wirksamen
Strafverfolgung öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten und
Gerechtigkeit im Einzelfall sowie eine gleichmäßige Behandlung aller zu garantieren,
uneingeschränkt aufrechterhalten werden kann (vgl. BVerfGE 133, 168 <217, Rn. 88
f.>).
Zugleich dienen die Transparenzvorschriften des Verständigungsgesetzes dem
Schutz des Angeklagten vor einem im Geheimen sich vollziehenden
„Schulterschluss“ zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung (vgl.
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Juli 2014 - 2 BvR
989/14 -, juris, Rn. 11). Die Kontrolle durch die Öffentlichkeit soll verhindern, dass
„sachfremde, das Licht der Öffentlichkeit scheuende Umstände auf das Gericht und
damit auf das Urteil Einfluss gewinnen“ (vgl. BGHSt 9, 280 <282>). Intransparente,
unkontrollierbare „Deals“ sind im Strafprozess wegen der mit ihnen verbundenen
Gefährdung des Schuldprinzips, der darin verankerten Wahrheitserforschungspflicht
und des dem Rechtsstaatsprinzip innewohnenden Prinzips des fairen Verfahrens
bereits von Verfassungs wegen untersagt (BVerfGE 133, 168 <232, Rn. 115>).
c) Diese Zusammenhänge verkennt der Bundesgerichtshof, wenn er angesichts der
unzureichenden Mitteilung des Inhalts außerhalb der Hauptverhandlung geführter
Verständigungsgespräche die Möglichkeit eines Beruhens des landgerichtlichen
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Urteils (§ 337 Abs. 1 StPO) auf dem Verstoß gegen § 243 Abs. 4 StPO allein unter
dem Gesichtspunkt einer Einwirkung auf das Aussageverhalten des Angeklagten
prüft, indem er darauf abstellt, dass der Beschwerdeführer sich nicht seines
Schweigerechts begeben habe und zu geständigen Angaben „ohnehin“ nicht bereit
gewesen sei. Hierdurch wird die Bedeutung der Transparenzvorschriften des
Verständigungsgesetzes für die auch dem Schutz des Angeklagten vor sachfremder
Beeinflussung des Gerichts und damit der Verfahrensfairness dienende Kontrolle des
gesamten Verständigungsgeschehens durch die Öffentlichkeit ausgeblendet; gerade
sie erfährt jedoch durch den Verstoß gegen die Mitteilungspflicht eine
Beeinträchtigung. Dieser Schutzgehalt des § 243 Abs. 4 StPO, der unabhängig vom
Aussageverhalten des Angeklagten Geltung beansprucht, hätte bei der
Beruhensprüfung Berücksichtigung finden müssen.
Dagegen kann nicht eingewandt werden, die Verletzung der Vorschriften über die
Öffentlichkeit des Verfahrens (§§ 169 ff. GVG) sei vom Gesetzgeber in § 338 Nr. 6
StPO gerade deshalb als absoluter Revisionsgrund ausgestaltet worden, weil ein
Beruhen des Urteils auf einem solchen Verstoß im Sinne eines echten
Kausalzusammenhangs sich kaum jemals feststellen lassen wird. Es wäre
unverständlich und würde zu einer Entwertung des in § 243 Abs. 4 StPO enthaltenen
Öffentlichkeitsaspekts führen, wenn einerseits ein Verstoß gegen die
Mitteilungspflicht nicht als absoluter Revisionsgrund im Sinne des § 338 Nr. 6 StPO
angesehen, andererseits aber gerade unter Hinweis auf die Kausalitätsproblematik
die Möglichkeit eines Beruhens des Urteils im Sinne des § 337 StPO auf der durch
den Verstoß beeinträchtigten Kontrolle durch die Öffentlichkeit generell verneint
würde. Hierdurch würde § 243 Abs. 4 StPO insoweit entgegen der Vorgabe in
BVerfGE 133, 168 <222, Rn. 96> zu einer bloßen Ordnungsvorschrift degradiert.
Stattdessen ist die Beruhensprüfung gegebenenfalls um normative Aspekte
anzureichern, die über eine reine Kausalitätsprüfung hinausgehen. Solche Aspekte
hat etwa der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme zur vorliegenden
Verfassungsbeschwerde aufgezeigt.
2. Die Verkennung von Bedeutung und Tragweite des Grundrechts auf ein faires
Verfahren war für die Revisionsentscheidung aber letztlich nicht tragend, denn der
Bundesgerichtshof hat ein Beruhen des landgerichtlichen Urteils auf dem
Transparenzverstoß auch deshalb verneint, weil die Gespräche als solche nicht
geheim gehalten worden seien und im konkreten Fall trotz der unzureichenden
Mitteilung ihres Inhalts ausnahmsweise davon auszugehen sei, dass sie nicht auf
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eine wie auch immer geartete inhaltlich unzulässige Absprache gerichtet gewesen
seien, weil die Revision selbst dies ausdrücklich vorgetragen habe. Diese Erwägung
ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
a) Haben Erörterungen, deren Inhalt die Möglichkeit einer Verständigung gewesen
ist, außerhalb der Hauptverhandlung stattgefunden, muss der Vorsitzende hierüber
nach § 243 Abs. 4 StPO auch bei einem ergebnislosen Verlauf in der
Hauptverhandlung umfassend unter Darlegung der Standpunkte aller beim Gespräch
anwesenden Verfahrensbeteiligten informieren (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober
2010 - 3 StR 287/10 -, wistra 2011, S. 72 f. = StV 2011, S. 72 f.). Fehlt es an der
entsprechenden Mitteilung, wird ein Beruhen des Urteils auf einem Verstoß gegen §
257c StPO nach Sinn und Zweck des gesetzlichen Schutzkonzepts grundsätzlich
nicht auszuschließen sein, da sich bei einem Verstoß gegen Transparenz- und
Dokumentationspflichten in den meisten Fällen nicht sicher ausschließen lassen
wird, dass das Urteil auf eine gesetzwidrige „informelle“ Absprache oder
diesbezügliche Gesprächsbemühungen zurückgeht (vgl. BVerfGE 133, 168 <223 f.,
Rn. 98>).
Allerdings hat der Gesetzgeber Verstöße gegen die verfahrensrechtlichen
Sicherungen der Verständigung, zu denen auch die Transparenz- und
Dokumentationspflichten gehören, nicht als absolute Revisionsgründe eingestuft (vgl.
BVerfGE 133, 168 <223, Rn. 97>). Der Generalbundesanwalt weist in seiner
Stellungnahme zur vorliegenden Verfassungsbeschwerde zutreffend darauf hin, dass
die Bandbreite möglicher Verstöße gegen § 243 Abs. 4 StPO von lediglich
geringfügigen Unvollständigkeiten oder Unrichtigkeiten einer Mitteilung bis hin zu
deren vollständigem Fehlen oder groben Falschdarstellungen reicht. Die
Revisionsgerichte sind daher nicht gehindert, bei der Prüfung, ob sich ein Beruhen
des Urteils auf einem Transparenzverstoß ausnahmsweise ausschließen lässt, Art
und Schwere des Verstoßes zu berücksichtigen. Da die Transparenz- und
Dokumentationspflichten
auch
der
Verhinderung
gesetzwidriger
Verständigungsbemühungen dienen, kann ferner von Bedeutung sein, welcher Art
die Gesprächsinhalte waren, die in der Hauptverhandlung nicht mitgeteilt und damit
der Öffentlichkeit vorenthalten wurden, sofern sie sich trotz des Transparenzverstoßes
zweifelsfrei feststellen lassen. Das Stattfinden von Gesprächen, die auf die
Herbeiführung einer gesetzwidrigen Absprache gerichtet waren, wird allerdings umso
weniger auszuschließen sein, je schwerer der Verstoß gegen die Mitteilungspflicht
wiegt.
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b) Im vorliegenden Fall sind nach Wiedereintritt in die Hauptverhandlung jeweils
Mitteilungen nach § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO erfolgt. Zwar hat sich der Vorsitzende
nicht zum genauen Ablauf und Inhalt der in der Verhandlungspause geführten
Verständigungsgespräche geäußert, was eine Verletzung der Mitteilungspflicht
darstellt. Er hat jedoch offengelegt, dass entsprechende Gespräche stattgefunden
haben und dass diese ergebnislos verlaufen sind. Ferner enthielt die
Revisionsbegründung detaillierte Stellungnahmen der erstinstanzlichen Verteidiger,
aus denen sich Ablauf und Inhalt der Gespräche ergaben. Diese wurden zum
Bestandteil des Revisionsvorbringens gemacht. Das Revisionsgericht konnte hieraus
zweifelsfrei entnehmen, dass die Gespräche nicht auf die Herbeiführung einer
gesetzwidrigen Absprache gerichtet waren. Auch die Revisionsbegründung selbst
gelangt zu dieser Schlussfolgerung. Unter diesen Umständen konnte der
Bundesgerichtshof ausnahmsweise ohne Verstoß gegen das gesetzliche
Schutzkonzept und die dahinterstehenden verfassungsrechtlichen Wertungen ein
Beruhen des landgerichtlichen Urteils auf der Verletzung der Mitteilungspflicht
verneinen.
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde
wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
VI.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Verfahren über den Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 und § 14 Abs. 1
RVG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Landau
Kessal-Wulf
König