Urteil des BVerfG vom 25.08.2016
Verfassungsbeschwerde gegen eine Änderung des Geschäftsverteilungsplans des Bundesfinanzhofs erfolglos
Bundesverfassungsgericht
Sie	sind	hier:
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
-	2	BvR	877/16	-
In	dem	Verfahren
über
die	Verfassungsbeschwerde
der	Frau	Dr.	G	…,
-	Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt	Hartmut	Lierow,
Krumme	Straße	1,	10585	Berlin	-
gegen a)	 den	Beschluss	des	Bayerischen	Verwaltungsgerichtshofs
vom	16.	Februar	2016	-	6	CE	16.246	-,
b)	 den	Beschluss	des	Bayerischen	Verwaltungsgerichtshofs
vom	26.	Januar	2016	-	6	CE	15.2800	-,
c)	 den	Beschluss	des	Bayerischen	Verwaltungsgerichts	München
vom	19.	Januar	2016	-	M	5	E	15.5395	-,
d)	 den	Beschluss	des	Bayerischen	Verwaltungsgerichts	München
vom	18.	Dezember	2015	-	M	5	E	15.5395	-,
e)	 den	Beschluss	des	Präsidiums	des	Bundesfinanzhofs
im	Verfahren	„BFH	1053“	vom	24.	November	2015	-	FG	1092	-	6/15	-
hat	die	1.	Kammer	des	Zweiten	Senats	des	Bundesverfassungsgerichts	durch
den	Präsidenten	Voßkuhle
und	die	Richterinnen	Kessal-Wulf,
Langenfeld
gemäß	§	93b	in	Verbindung	mit	§	93a	BVerfGG	in	der	Fassung	der	Bekanntmachung	vom	11.	August	1993	(BGBl	I	S.	1473)
am	25.	August	2016	einstimmig	beschlossen:
Die	Verfassungsbeschwerde	wird	nicht	zur	Entscheidung	angenommen.
G	r	ü	n	d	e	:
1
Die	Beschwerdeführerin	wendet	sich	gegen	die	Änderung	des	Geschäftsverteilungsplans	des	Bundesfinanzhofs	zum	1.
Januar	2016,	mit	der	sie	einem	anderen	Senat	zugewiesen	worden	ist.
2
1.	Die	Beschwerdeführerin	ist	seit	2005	Richterin	am	Bundesfinanzhof	und	seit	2007	stellvertretende	Vorsitzende.	Die
senatsinterne	Geschäftsverteilung	im	Jahr	2014	ergab	sich	aus	dem	von	den	Senatsmitgliedern	beschlossenen
Geschäftsverteilungs-	und	Mitwirkungsplan.
3
Unter	dem	8.	September	2015	gab	die	Beschwerdeführerin	dienstliche	Erklärungen	zu	mehreren	Verfahren	ab,	wonach	sie
zwischenzeitlich	zu	der	Einsicht	gelangt	sei,	dass	es	außerordentlich	zweifelhaft	sei,	ob	sie	für	diese	Verfahren	zuständig
sei.	Wegen	der	damit	von	Anfang	an	denkbaren	Verletzung	des	gesetzlichen	Richters	halte	sie	sich	für	verpflichtet,	dies	dem
Senat	anzuzeigen.	Voraussichtlich	sei	sie	von	einer	weiteren	Bearbeitung	der	Fälle	von	vornherein	ausgeschlossen.
Bedauerlicherweise	müsse	sie	angesichts	der	offenkundigen	Besonderheiten	der	Streitfälle	-	die	Verfahren	seien	aus	ihrer
Sicht	besonders	unangenehm	zu	bearbeiten	-	derzeit	davon	ausgehen,	dass	die	Zuteilung	der	Verfahren	und	damit	die
anschließende	Zuweisung	auf	sie	als	Berichterstatterin	nicht	zufällig,	sondern	willkürlich	erfolgt	sei.
4
Der	Senatsvorsitzende	beauftragte	daraufhin	ein	Mitglied	des	Senats	mit	der	Erstellung	eines	Berichts	zu	den	von	der
Beschwerdeführerin	beanstandeten	Vorgängen.	Hierfür	wurde	eine	dienstliche	Erklärung	der	Geschäftsstellenmitarbeiter
eingeholt.	Das	Ergebnis	wurde	in	einer	Senatssitzung	am	16.	September	2015	mit	allen	Senatsmitgliedern	besprochen.
Daraufhin	wurde	die	Zuweisung	eines	Verfahrens	geändert.	Bezüglich	der	anderen	Verfahren	konnten	die	übrigen
Senatsmitglieder	keine	Fehler	feststellen	und	insbesondere	keine	Willkür	erkennen.
5
Die	Beschwerdeführerin	blieb	im	Weiteren	dabei,	dass	die	Zuweisung	fehlerhaft	und	willkürlich	erfolgt	sei.	In	mehreren
dienstlichen	Erklärungen	und	Vermerken	hielt	sie	fest,	dass	sich	der	Schluss	aufdränge,	die	willkürliche	Zuteilung	von
Aktenzeichen	könnte	das	Ergebnis	von	Anordnungen	sein.	Die	Zuteilung	sei	Teil	einer	breit	angelegten	Intrige	gegen	sie.	Mit
der	weiteren	Bearbeitung	der	Verfahren	würde	sie	sich	der	Gefahr	der	Rechtsbeugung	aussetzen.
6
Mit	Schreiben	vom	7.	Oktober	2015	beantragte	der	Senatsvorsitzende	des	bisherigen	Senats	der	Beschwerdeführerin	-	auch
im	Namen	der	anderen	Senatsmitglieder	-	beim	Präsidium	die	Zuweisung	der	Beschwerdeführerin	zu	einem	anderen	Senat.
Maßgebend	hierfür	seien	im	Wesentlichen	ihr	Verhalten	im	Zusammenhang	mit	den	streitigen	Verfahren	und	die	in	diesem
Zusammenhang	erfolgten	persönlichen	Angriffe.	Eine	vertrauensvolle,	offene	und	unbefangene	kollegiale	Zusammenarbeit
sei	ihm	daher	nicht	mehr	möglich.
7
Am	12.	Oktober	2015	erhob	die	Beschwerdeführerin	beim	Bundesminister	der	Justiz	und	für	Verbraucherschutz	eine	auf	den
7.	Oktober	2015	datierte	Dienstaufsichtsbeschwerde	gegen	ihre	Senatskollegen.
8
Am	3.	und	4.	November	2015	beantragten	die	Senatskollegen	der	Beschwerdeführerin	jeweils	für	den	Fall,	dass	diese	nicht
einem	anderen	Senat	zugewiesen	werden	sollte,	die	eigene	Zuweisung	zu	einem	anderen	Senat,	weil	ihnen	eine
Zusammenarbeit	mit	ihr	nicht	mehr	möglich	sei.
9
Bis	Ende	November	2015	fanden	drei	Präsidiumssitzungen	statt,	die	die	Besetzung	des	Senats	der	Beschwerdeführerin	zum
Gegenstand	hatten.	Der	Beschwerdeführerin	wurde	in	diesem	Rahmen	Gelegenheit	gegeben,	schriftlich	und	persönlich
Stellung	zu	nehmen.	Eine	persönliche	Anhörung	durch	das	Präsidium	lehnte	sie	jedoch	mehrfach	ab.
10
Mit	Präsidiumsbeschluss	vom	24.	November	2015	-	dem	Beschwerdegegenstand	e)	-	wurde	dem	Antrag	des
Senatsvorsitzenden	entsprochen.	Wegen	offensichtlicher	Zerrüttung	des	Verhältnisses	zu	den	anderen	Mitgliedern	des
Senats	solle	die	Beschwerdeführerin	den	Senat	verlassen	und	zum	1.	Januar	2016	einem	anderen	Senat	zugewiesen	werden.
Der	Präsidiumsbeschluss	wurde	nachfolgend	durch	den	Geschäftsverteilungsplan	des	Bundesfinanzhofs	mit	Wirkung	zum
1.	Januar	2016	umgesetzt.
11
2.	Hiergegen	erhob	die	Beschwerdeführerin	am	1.	Dezember	2015	Klage	beim	Verwaltungsgericht	München,	über	die	noch
nicht	entschieden	ist.	Der	ebenfalls	gestellte	Antrag	auf	Gewährung	von	Eilrechtsschutz	wurde	mit	Beschluss	vom
18.	Dezember	2015	abgelehnt.
12
Mit	Beschluss	vom	26.	Januar	2016	lehnte	der	Verwaltungsgerichtshof	die	Beschwerde	gegen	die	Entscheidung	des
Verwaltungsgerichts	ab.	Die	Zuweisung	der	Beschwerdeführerin	zu	einem	anderen	Senat	sei	weder	willkürlich	noch	verletze
sie	die	richterliche	Unabhängigkeit.	Dem	Präsidium	habe	sich	aus	dem	umfangreichen	Schriftwechsel	und	den	damit
zusammenhängenden	Vorgängen	aufdrängen	müssen,	dass	aufgrund	schwerwiegender	Zerwürfnisse	zwischen	der
Beschwerdeführerin	einerseits	und	den	übrigen	Senatsmitgliedern	andererseits	eine	sinnvolle	und	zielgerichtete
Zusammenarbeit	ernstlich	gefährdet	gewesen	sei.
13
Eine	gegen	diese	Entscheidung	gerichtete	Anhörungsrüge	der	Beschwerdeführerin	wurde	ebenfalls	zurückgewiesen.
14
Mit	ihrer	vorliegenden	Verfassungsbeschwerde	rügt	die	Beschwerdeführerin	eine	Verletzung	ihrer	Grundrechte	und
grundrechtsgleichen	Rechte	aus	Art.	3	Abs.	1,	Art.	2	Abs.	1	in	Verbindung	mit	Art.	20	Abs.	3,	Art.	19	Abs.	4,	Art.	97	Abs.	1
und	Art.	103	Abs.	1	GG.
15
Insbesondere	liege	eine	Verletzung	des	aus	Art.	3	Abs.	1	GG	abgeleiteten	Willkürverbots	vor.	Das	Präsidium	habe	die
Zuweisung	nicht	lediglich	auf	die	behauptete	„Zerrüttung“	des	Senatsklimas	stützen	dürfen,	sondern	wegen	der	von	der
Beschwerdeführerin	erhobenen	Rügen	eine	umfassende	Verschuldensprüfung	durchführen	müssen.
1.
16
Die	Verfassungsbeschwerde	ist	nicht	zur	Entscheidung	anzunehmen.	Die	Annahmevoraussetzungen	des	§	93a	Abs.	2
BVerfGG	liegen	nicht	vor.	Der	Verfassungsbeschwerde	kommt	weder	grundsätzliche	verfassungsrechtliche	Bedeutung	zu,
noch	ist	ihre	Annahme	zur	Durchsetzung	von	Grundrechten	oder	grundrechtsgleichen	Rechten	der	Beschwerdeführerin
angezeigt,	da	die	Verfassungsbeschwerde	jedenfalls	unbegründet	ist	und	daher	keine	hinreichende	Aussicht	auf	Erfolg	hat
(vgl.	BVerfGE	90,	22	<24	ff.>).
I.
17
Es	liegt	insbesondere	keine	Verletzung	des	Willkürverbots	aus	Art.	3	Abs.	1	GG	vor.	Die	Zuweisung	der	Beschwerdeführerin
zu	einem	anderen	Senat	durch	Änderung	des	Geschäftsverteilungsplans	beruhte	auf	sachlichen	Erwägungen	und	erfolgte
nicht	willkürlich.
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1.	Maßnahmen	des	Präsidiums,	die	die	Geschäftsverteilung	betreffen,	unterliegen	ebenso	wie	Umsetzungen	von	Beamten
den	Anforderungen	an	die	Ausübung	des	pflichtgemäßen	Ermessens	und	dürfen	sich	nicht	als	willkürlich	darstellen
(BVerfG,	Beschluss	der	1.	Kammer	des	Zweiten	Senats	vom	28.	November	2007	-	2	BvR	1431/07	-,	juris,	Rn.	11;	BVerwGE	50,
11	<20	f.>;	vgl.	für	den	Fall	der	Umsetzung	eines	Beamten	BVerfG,	Beschluss	der	1.	Kammer	des	Zweiten	Senats	vom	30.
Januar	2008	-	2	BvR	754/07	-,	juris,	Rn.	11,	m.w.N.;	vgl.	für	den	Fall	einer	Abordnung	BVerfGK	5,	250	<252	f.>).	Das
Präsidium	hat	für	die	ordnungsgemäße	Erledigung	der	anfallenden	Rechtsprechungsaufgaben	durch	Einsatz	der	dem
Gericht	zugeteilten	Richter	zu	sorgen.	Dabei	gibt	es	kein	Recht	eines	Richters	auf	die	Erledigung	bestimmter
Rechtsangelegenheiten,	so	wie	es	auch	nicht	zu	den	hergebrachten	Grundsätzen	des	Berufsbeamtentums	gemäß	Art.	33
Abs.	5	GG	gehört,	dass	ein	Beamter	ein	Recht	auf	unveränderte	und	ungeschmälerte	Ausübung	des	ihm	übertragenen
konkreten	Amtes	im	funktionellen	Sinne	hat	(BVerfGE	8,	332	<344	f.>;	43,	242	<282>;	BVerfG,	Beschluss	des	Zweiten
Senats	vom	16.	Dezember	2015	-	2	BvR	1958/13	-,	juris,	Rn.	37).	Ein	Richter	muss	grundsätzlich	für	jede	Tätigkeit	im
Rahmen	der	gerichtlichen	Zuständigkeit	einsetzbar	und	einsatzbereit	sein	(vgl.	Bayerischer	VGH,	Beschluss	vom	8.	März
2010	-	3	CE	10.171	-,	juris,	Rn.	26;	Kissel/Mayer,	GVG,	8.	Aufl.	2015,	§	21e	Rn.	80).	Grenzen	ergeben	sich	allerdings	aus	der
in	Art.	97	Abs.	1	GG	garantierten	richterlichen	Unabhängigkeit	(vgl.	unten	Rn.	24).
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2.	Bei	dem	Vorliegen	ernsthafter	innerdienstlicher	Spannungen	gilt	für	Beamte	nach	der	verwaltungsgerichtlichen
Rechtsprechung,	dass	eine	Störung	der	reibungslosen	Zusammenarbeit	innerhalb	des	öffentlichen	Dienstes	durch	innere
Spannungen	und	durch	Trübung	des	Vertrauensverhältnisses	regelmäßig	als	Beeinträchtigung	des	täglichen	Dienstbetriebs
zu	werten	ist,	für	deren	Abstellung	der	Dienstherr	zu	sorgen	hat.	Wenn	dafür	nach	Lage	des	Falles	die	Versetzung	eines	der
Streitbeteiligten	geboten	erscheint,	so	ist	danach	ein	dienstliches	Bedürfnis	für	die	Versetzung	grundsätzlich	bereits
aufgrund	der	objektiven	Beteiligung	an	dem	Spannungsverhältnis	zu	bejahen,	also	von	der	Verschuldensfrage	unabhängig.
Nach	der	Rechtsprechung	lässt	sich	allerdings	im	Einzelfall	nicht	ausschließen,	dass	das	Verschulden	eines	der
Streitbeteiligten	für	die	Rechtmäßigkeit	des	behördlichen	Ermessens	bedeutsam	sein	kann.	Sind	etwa	Unstimmigkeiten,	die
das	Vertrauensverhältnis	in	einer	den	Dienstbetrieb	beeinträchtigenden	Weise	zerstört	oder	gestört	haben,	von	einer	Person
allein	verschuldet	worden,	so	wäre	es	in	aller	Regel	ermessensfehlerhaft,	das	„Opfer“	dieses	schuldhaften	Verhaltens	zu
versetzen	(BVerwGE	26,	65	<68	f.>;	BVerwG,	Beschluss	vom	26.	November	2004	-	2	B	72.04	-,	juris,	Rn.	13).
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3.	Diese	Grundsätze	sind	auf	Richter	im	Wesentlichen	übertragbar	(vgl.	auch	VGH	Baden-Württemberg,	Beschluss	vom	17.
Januar	2011	-	4	S	1/11	-,	juris,	Rn.	5).	Soweit	zwischen	Richtern	eines	Spruchkörpers	Spannungen	auftreten,	die	die
Wahrnehmung	der	Rechtsprechungstätigkeit	dieses	Spruchkörpers	beeinträchtigen,	steht	es	im	pflichtgemäßen	Ermessen
des	Präsidiums	als	dem	für	die	Geschäftsverteilung	zuständigen	Selbstverwaltungsorgan,	dafür	Sorge	zu	tragen,	dass	die
Arbeitsfähigkeit	des	Spruchkörpers	wiederhergestellt	wird,	gegebenenfalls	auch	durch	eine	Änderung	der	Verteilung	der
Richter	auf	die	verschiedenen	Spruchkörper.	Bei	der	Beurteilung,	ob	eine	solche	Spannungslage	vorliegt,	ist	zu
berücksichtigen,	dass	es	gerade	dem	richterlichen	Meinungsaustausch	in	besonders	hohem	Maße	innewohnt,	dass	stark
divergierende	Ansichten	mit	großer	Überzeugung	vertreten	werden.	Daher	kann	von	Richtern	-	gerade	an	einem	obersten
Gerichtshof	des	Bundes	-	in	besonderem	Maße	erwartet	werden,	dass	sie	solche	berufsimmanenten	Spannungen	aushalten
und	einer	weiteren	Zusammenarbeit	zugänglich	bleiben.	Das	Präsidium	hat	daher	auch	mit	Rücksicht	auf	Art.	101	Abs.	1
Satz	2	GG	und	Art.	97	GG	grundsätzlich	Zurückhaltung	bei	der	spannungsbedingten	„Umsetzung“	von	Richtern	zu	üben.
Überschreiten	allerdings	die	Spannungen	die	Schwelle	dieses	intensiven	Diskurses,	hat	das	Präsidium	die	Arbeitsfähigkeit
des	Spruchkörpers	durch	geeignete	Maßnahme	sicherzustellen.
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4.	Das	Präsidium	hat	seinen	Beschluss	vom	24.	November	2015,	die	Beschwerdeführerin	einem	anderen	Senat	zuzuweisen,
damit	begründet,	dass	ihr	Verhältnis	zu	den	weiteren	Mitgliedern	des	Senats	offensichtlich	zerrüttet	sei.	Diese	Einschätzung
ist	auch	vor	dem	Hintergrund	der	besonderen	Anforderungen	an	die	richterliche	Zusammenarbeit	sachlich	begründet.	Sie
ergibt	sich	zunächst	aus	dem	Antrag	des	Vorsitzenden	des	Senats,	dem	die	Beschwerdeführerin	bisher	angehörte,	vom	7.
Oktober	2015,	mit	dem	er	auch	im	Namen	der	drei	anderen	Mitglieder	des	Senats	beantragt	hat,	die	Beschwerdeführerin
einem	anderen	Senat	zuzuweisen,	weil	eine	vertrauensvolle,	offene	und	unbefangene	kollegiale	Zusammenarbeit	nicht	mehr
möglich	sei.	Ebenso	sprechen	die	am	3.	und	4.	November	2015	gestellten	Anträge	aller	übrigen	Senatsmitglieder,	mit	denen
sie	eine	eigene	Zuweisung	zu	einem	anderen	Senat	für	den	Fall	beantragt	haben,	dass	die	Beschwerdeführerin	nicht	den
Senat	verlassen	müsse,	für	ein	tiefliegendes	Zerwürfnis.	Schließlich	lässt	sich	auch	dem	Umstand,	dass	die
Beschwerdeführerin	gegen	ihre	Senatskollegen	-	mit	Datum	vom	7.	Oktober	2015	und	Nachtrag	vom	11.	Oktober	2015	-
Dienstaufsichtsbeschwerde	erhoben	hat,	entnehmen,	dass	auch	aus	ihrer	Sicht,	und	zwar	bevor	sie	von	dem	Antrag	des
Senatsvorsitzenden	vom	7.	Oktober	2015	wusste,	eine	vertrauensvolle	Zusammenarbeit	nicht	mehr	möglich	war	und	die
Klärung	der	Differenzen	nicht	mehr	senatsintern,	sondern	nur	noch	von	außen	im	Wege	der	Dienstaufsicht	möglich	war.
Diese	Spannungslage	hatte	das	Maß	einer	kritischen	Auseinandersetzung	überschritten,	das	Richter	im	Besonderen
auszuhalten	haben.
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Die	Entscheidung	des	Präsidiums,	die	Beschwerdeführerin	und	nicht	andere	Mitglieder	des	Senats	anderen	Senaten
zuzuweisen,	erweist	sich	auch	nicht	deshalb	als	willkürlich,	weil	das	Präsidium	darauf	verzichtet	hat,	die	möglichen
„Schuldbeiträge“	der	Beteiligten	zu	ermitteln	und	insbesondere	der	Frage	der	korrekten	Anwendung	der	senatsinternen
Geschäftsverteilung	in	bestimmten	Verfahren	nachzugehen.	Nach	den	oben	dargelegten	Maßstäben	ist	dem
Verwaltungsgerichtshof	darin	zuzustimmen,	dass	grundsätzlich	die	objektive	Beteiligung	der	Beschwerdeführerin	an	dem
Spannungsverhältnis	als	sachlicher	Grund	für	die	Änderung	ihrer	Zuweisung	ausreicht	und	es	auf	ein	Verschulden	nicht
ankommt.	Anderes	ergibt	sich	vorliegend	auch	nicht	aus	den	Besonderheiten	des	Einzelfalls.	Das	Präsidium	traf
insbesondere	keine	Verpflichtung,	den	inhaltlichen	Vorwürfen	der	Beschwerdeführerin	nachzugehen,	da	es	keine
erkennbaren	Anhaltspunkte	dafür	gab,	dass	sie	aufgrund	ihres	Hinweises	auf	eine	möglicherweise	unrechtmäßige
senatsinterne	Geschäftsverteilung	zum	alleinigen	„Opfer“	von	Angriffen	ihrer	Kollegen	gemacht	worden	wäre.	Nur	wenn
solche	Anhaltspunkte	bestehen,	verlangt	die	das	Präsidium	treffende	Fürsorgepflicht,	dass	der	Sachverhalt	und	die
Verschuldensbeiträge	aufgeklärt	werden	und	möglichst	das	Ermessen	dahingehend	ausgeübt	wird,	dass	nicht	das	„Opfer“
den	Spruchkörper	verlassen	muss,	um	insbesondere	dessen	Ansehen	zu	schützen.	Das	Präsidium	durfte	indessen	vorliegend
davon	ausgehen,	dass	die	Beschwerdeführerin	selbst	durch	scharfe	Formulierungen	und	Vorwürfe	(Nötigung,	Manipulation,
Anstiftung	zur	Rechtsbeugung,	Betreiben	einer	Intrige,	Falschangaben)	gegen	den	Vorsitzenden	und	die	übrigen	Beisitzer
erheblich	zum	Entstehen	und	zur	Vertiefung	der	Spannungen	beigetragen	hat.
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Sie	hat	auch	nicht	die	Möglichkeit	genutzt,	in	einem	persönlichen	Gespräch	dem	Präsidium	ihre	Sicht	darzulegen	und	auf
diese	Weise	zur	Aufklärung	der	Ursachen	des	Konflikts	beizutragen,	sondern	hat	sich	dieser	Möglichkeit	mehrfach	und
bewusst	verschlossen.	Es	ist	schließlich	auch	nicht	erkennbar	oder	vorgetragen,	dass	es	sich	bei	diesem	Verhalten	der
Beschwerdeführerin	um	einzelne	„Ausfälle“	in	einer	Drucksituation	handelte.	Vielmehr	weist	der	Konflikt	das	typische
Gepräge	einer	sich	aufschaukelnden	Auseinandersetzung	mit	sich	jeweils	verstärkenden	Vorwürfen	auf,	bei	dem	sich	die
Frage	einer	objektiven	Verantwortlichkeit	nicht	mehr	klären	lässt.	Die	Frage,	ob	es	vorliegend	zu	einer	gegen	die
senatsinterne	Geschäftsverteilung	verstoßenden	Verteilung	von	Verfahren	gekommen	ist,	ist	daher	jedenfalls	für	die
Rechtmäßigkeit	des	Zuweisungsbeschlusses	nicht	entscheidungserheblich.
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5.	Aus	den	dargestellten	Gründen	ergibt	sich	darüber	hinaus,	dass	die	Zuweisung	der	Beschwerdeführerin	nicht	als
verdeckte	Disziplinarmaßnahme	zu	werten	ist.	Die	Maßnahme	zielte	auch	nicht	darauf	ab,	die	Beschwerdeführerin	von	der
Rechtsprechung	im	Allgemeinen	oder	einem	bestimmten	Sachgebiet	fernzuhalten.	Hiergegen	spricht	schon,	dass	sie	einem
Senat	zugewiesen	worden	ist,	der	im	Wesentlichen	die	gleichen	Rechtsgebiete	wie	ihr	bisheriger	Senat	bearbeitet.	Die
Zuweisung	verletzt	damit	nicht	Art.	97	GG	(vgl.	zur	Rügefähigkeit	von	Art.	97	GG	BVerfG,	Beschluss	der	2.	Kammer	des
Zweiten	Senats	vom	14.	Juli	2016	-	2	BvR	661/16	-).
II.
25
Von	einer	weiteren	Begründung	wird	nach	§	93d	Abs.	1	Satz	3	BVerfGG	abgesehen.
26
Diese	Entscheidung	ist	unanfechtbar.
Voßkuhle
Kessal-Wulf
Langenfeld