Urteil des BVerfG vom 28.09.2006

gefahr im verzug, durchsuchung, unverletzlichkeit der wohnung, grundrecht

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 876/06 -
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn L..,
gegen a) den Beschluss des Landgerichts München I vom 24. März 2006 – J Qs
7/06 -,
b) den Beschluss des Amtsgerichts München vom 17. Februar 2006 – 1022
Gs 405/05 jug. -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung
der Bekanntmachung vom 11. August 1993 ( BGBl I S. 1473 ) am 28. September
2006 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Landgerichts München I vom 24. März 2006 – J Qs 7/06 – und der
Beschluss des Amtsgerichts München vom 17. Februar 2006 – 1022 Gs 405/05 jug. -
verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 13 Absatz 1 und 2
des Grundgesetzes. Die Beschlüsse werden aufgehoben. Die Sache wird an das
Landgericht München I zurückverwiesen.
Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu
erstatten.
Gründe:
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Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Durchsuchung seiner Wohnung in
einem
strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
ohne
vorherige
richterliche
Genehmigung.
A.
I.
1. Der Beschwerdeführer war an einem Montag im Juni 2005 an einer
Messerstecherei in seiner Wohnung in München beteiligt. Er verließ die Wohnung
und hielt sich in einem Ladenlokal im Erdgeschoss des Hauses auf, als
herbeigerufene Polizeibeamte gegen 17.30 Uhr eintrafen. Der Beschwerdeführer
wies teils weit klaffende Schnittverletzungen an einem Ohr, an der Schläfe und an
mehreren Fingern auf. Die Polizeibeamten verdächtigten den Beschwerdeführer der
gefährlichen Körperverletzung und durchsuchten seine Wohnung. Dabei setzten sie
einen Drogenspürhund ein.
2. Der Beschwerdeführer beantragte, die Rechtswidrigkeit der Durchsuchung und
der Art und Weise der Durchsuchung festzustellen.
3. Mit dem angegriffenen Beschluss bestätigte das Amtsgericht die Durchsuchung
und deren Art und Weise. Dazu führt es aus, der Beschwerdeführer selbst habe mit
d e n Polizeibeamten seine Wohnung zur Erstsichtung aufgesucht. Seine
Hinzuziehung bei der späteren Durchsuchung sei indes nicht möglich gewesen, weil
er unter Schock gestanden habe und ärztlich behandelt worden sei. § 160 Abs. 1
StPO sei zudem eine Ordnungsvorschrift, deren Verletzung keine Rechtsfolgen nach
sich ziehe. Die Durchsuchung sei zum Auffinden der Tatwaffe gerechtfertigt gewesen.
Gefahr
im Verzug habe vorgelegen, weil um 18.00 Uhr ein richterlicher
Durchsuchungsbeschluss nicht mehr zu erwirken gewesen sei. Die Art und Weise der
Durchsuchung begegne keinen durchgreifenden Bedenken. Der Einsatz des
Drogenspürhundes sei zwar nicht veranlasst gewesen, sei aber ohne Folgen
geblieben.
4. Die Beschwerde des Beschwerdeführers verwarf das Landgericht mit dem
angegriffenen Beschluss. Die Entscheidung des Amtsgerichts entspreche im
Ergebnis und auch in der Begründung der Sach- und Rechtslage und sei nicht zu
beanstanden.
II.
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Der Beschwerdeführer hat Verfassungsbeschwerde erhoben. Sowohl die
Durchsuchung als auch ihre Art und Weise verletzten das Grundrecht aus Art. 13 GG.
Er habe den Polizeibeamten weder sein Einverständnis zum Betreten seiner
Wohnung erklärt, noch sei er dabei zugegen gewesen, sondern habe sich, unter
Schock stehend, im Krankenwagen aufgehalten. Die Voraussetzungen für die
Annahme von Gefahr im Verzug hätten nicht vorgelegen. Es hätte versucht werden
müssen, einen Ermittlungsrichter oder einen Staatsanwalt zu erreichen. Die Wohnung
sei ohne Zusammenhang mit dem Tatvorwurf durchsucht worden. Die Suche nach
Drogen mit Hilfe eines Hundes habe keine Grundlage.
III.
1. Der Freistaat Bayern hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.
2. Dem Bundesverfassungsgericht haben die Akten 457 Js 313191/05 der
Staatsanwaltschaft München I vorgelegen.
B.
Die Verfassungsbeschwerde ist in einer die Entscheidungszuständigkeit der
Kammer begründenden Weise (§ 93c BVerfGG) offensichtlich begründet. Die
angegriffenen Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus
Art. 13 Abs. 1 und 2 GG.
I.
Die nicht durch einen richterlichen Beschluss angeordnete Durchsuchung der
Wohnung des Beschwerdeführers durch Polizeibeamte an einem Montag im Juni
2005 gegen 18.00 Uhr verletzte den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus
Art. 13 Abs. 1 und 2 GG. Die angegriffenen Beschlüsse verletzen das Grundrecht,
indem sie die Durchsuchung für rechtmäßig erklären.
1. Der Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung bedarf der vorherigen
richterlichen Genehmigung. Nur bei Gefahr im Verzug darf die richterliche
Genehmigung
durch die Anordnung eines Staatsanwalts oder eines
Ermittlungsbeamten ersetzt werden (Art. 13 Abs. 2 GG, § 105 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Das Amtsgericht hat Gefahr im Verzug angenommen, weil um 18.00 Uhr ein
richterlicher Durchsuchungsbeschluss nicht mehr zu erwirken gewesen sei. Das ist
von Verfassungs wegen zu beanstanden. Es kann nicht hingenommen werden, dass
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in einer Stadt der Größe Münchens am frühen Abend gegen 18.00 Uhr eine Wohnung
allein auf Grund der Anordnung von Polizeibeamten ohne Gefahr im Verzug und
ohne den Versuch, einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss zu erwirken,
durchsucht wird.
Sowohl die Strafverfolgungsbehörden als auch die Ermittlungsrichter und die
Gerichtsorganisation haben im Rahmen des Möglichen sicherzustellen, dass auch in
der Masse der Alltagsfälle die in der Verfassung vorgesehene Regelzuständigkeit
des Richters gewahrt bleibt. Die Strafverfolgungsbehörden müssen regelmäßig
versuchen, eine Anordnung des instanziell und funktionell zuständigen Richters zu
erlangen, bevor sie eine Durchsuchung beginnen. Die Annahme von Gefahr im
Verzug kann nicht allein mit dem abstrakten Hinweis begründet werden, eine
richterliche Entscheidung sei in einer Großstadt gewöhnlicherweise am späten
Nachmittag oder frühen Abend nicht zu erlangen. Dem korrespondiert die
verfassungsrechtliche
Verpflichtung
der Gerichte, die Erreichbarkeit eines
Ermittlungsrichters, auch durch die Einrichtung eines Eil- oder Notdienstes, zu
sichern (vgl. BVerfGE 103, 142 <155 f.>). Bei Tage (vgl. § 104 Abs. 3 StPO) muss die
Regelzuständigkeit des Ermittlungsrichters uneingeschränkt gewährleistet sein.
Deshalb verpflichtet der Richtervorbehalt aus Art. 13 Abs. 2 GG die Länder insoweit
dazu, sowohl innerhalb als auch außerhalb der üblichen Dienstzeiten für die
Erreichbarkeit des Ermittlungsrichters bei Tage Sorge zu tragen. Gleichzeitig müssen
dem Richter die notwendigen Hilfsmittel für eine sachangemessene Wahrnehmung
seiner richterlichen Aufgaben zur Verfügung gestellt werden (vgl. BVerfGK 2, 176
<178>; vgl. für den richterlichen Haftdienst: BVerfGE 105, 239 <248>). Soweit es
erforderlich erscheint, ist auch sicherzustellen, dass der nichtrichterliche Dienst für
den Richter erreichbar ist und gegebenenfalls zur Verfügung steht.
2. Gründe, die die Polizeibeamten selbst bei - unterstelltem - Bestehen eines
richterlichen Eildienstes zum sofortigen Durchsuchen der Wohnung des
Beschwerdeführers berechtigt hätten, sind weder ersichtlich noch von den Gerichten
ansatzweise geprüft worden.
II.
Die Art und Weise der Durchsuchung, nämlich der Einsatz eines
Drogenspürhundes, verletzte den Beschwerdeführer ebenfalls in seinem Grundrecht
aus Art. 13 Abs. 1 und 2 GG. Die Ermittlungsbehörden haben auch eine erlaubte
Durchsuchung auf das erforderliche Maß zu begrenzen, um die Integrität der
Wohnung nicht mehr als nötig zu beeinträchtigen. Es ist kein sachlicher Grund dafür
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erkennbar, zur Suche nach der Tatwaffe einer Messerstecherei einen
Drogenspürhund einzusetzen.
III.
Die angegriffenen Entscheidungen werden gemäß § 95 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG
aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen, das noch über die
Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben wird.
IV.
Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Broß
Osterloh
Mellinghoff