Urteil des BVerfG vom 24.04.2013

verfassungsbeschwerde, erlass, grundrecht, beschwerdebefugnis

- Bevollmächtigte: b|d|k Rechtsanwälte Thomas Bliwier,
Doris Dierbach und Alexander Kienzle,
Barmbeker Straße 27a, 22303 Hamburg -
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 872/13 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
1.
des Herrn Y…,
2.
der Frau Y…,
3.
der Frau K…,
4.
der Frau K…,
5.
der Frau K…
gegen die Verfügungen des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht
München vom 4. März 2013 und 19. April 2013 in dem Verfahren 6 St 3/12
und
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Lübbe-Wolff,
den Richter Landau
und die Richterin Kessal-Wulf
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473 ) am 24. April 2013 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
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Gründe:
I.
Die Beschwerdeführer sind Nebenkläger im sogenannten NSU-Prozess vor dem
Oberlandesgericht München. Mit der Verfassungsbeschwerde wenden sie sich gegen
z w e i Verfügungen des Vorsitzenden des zuständigen Strafsenats, wonach die
Hauptverhandlung in einem Sitzungssaal stattfinden soll, der über lediglich 100
Sitzplätze für Zuhörer verfügt. Zugleich beantragen sie, dem Vorsitzenden im Wege
d e r einstweiligen
Anordnung
aufzugeben,
die
Hauptverhandlung mittels
Videotechnologie in mindestens einen weiteren Sitzungssaal übertragen zu lassen.
II.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da sie
mangels einer den gesetzlichen Anforderungen (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG)
entsprechenden
Begründung unzulässig ist. Mit der Nichtannahme der
Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG enthalten Mindestanforderungen an die
Begründung einer Verfassungsbeschwerde. Der Beschwerdeführer muss eine
Grundrechtsverletzung durch Bezeichnung des angeblich verletzten Rechts und des
die Verletzung enthaltenden Vorgangs substantiiert und schlüssig vortragen. Dabei
hat er darzulegen, inwieweit er sich durch die angegriffene Maßnahme in dem
bezeichneten Grundrecht selbst, unmittelbar und gegenwärtig verletzt sieht (vgl.
BVerfGE 89, 155 <171>; 99, 84 <87>; 123, 267 <329> ). Diesen Anforderungen
genügt die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht. Die Beschwerdeführer
berufen sich allein auf Art. 20 GG (Rechtsstaats- und Demokratieprinzip), ohne eine
Verletzung in eigenen Grundrechten darzulegen. Sie machen nicht geltend, selbst an
einer Teilnahme an der Hauptverhandlung gehindert zu sein, sondern argumentieren
ausschließlich mit dem öffentlichen Informationsinteresse und machen sich damit zu
Sachwaltern der Allgemeinheit. Eine Beschwerdebefugnis im Sinne des § 90 Abs. 1
BVerfGG ist weder dargetan noch ersichtlich.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Lübbe-Wolff
Landau
Kessal-Wulf