Urteil des BVerfG vom 13.12.2016

Auferlegung einer Missbrauchsgebühr aufgrund der Einlegung einer offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerde

Bundesverfassungsgericht
Sie sind hier:
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 871/16 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn S…,
gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 5. April 2016 - 15 EK 5/16 -
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Huber
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
König
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 13. Dezember 2016 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 € (in Worten: fünfhundert Euro) auferlegt.
G r ü n d e :
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verwerfung eines durch den Beschwerdeführer erhobenen Ablehnungsgesuchs
wegen Befangenheit gegen verschiedene Richter am Oberlandesgericht als unzulässig.
I.
2
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG
nicht vorliegen.
3
Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist insbesondere nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten
Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil sie keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg bietet (vgl. BVerfGE 90, 22 <26>; 96, 245 <250>; 108, 129 <136>; BVerfGK 12, 189 <196>; stRspr). Sie ist
offensichtlich unzulässig, weil sie nicht den aus § 92, § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG folgenden Begründungsanforderungen
genügt. Der Beschwerdeführer trägt bereits keinen kohärenten und aus sich heraus verständlichen Sachverhalt vor. Er
nimmt in seiner Verfassungsbeschwerde Bezug auf verschiedene von ihm gestellte Anträge und unterschiedliche
Gerichtsverfahren, die in keinem erkennbaren Zusammenhang mit dem hier angegriffenen Beschluss des
Oberlandesgerichts stehen. Diesen gibt der Beschwerdeführer schließlich weder vollständig wieder, noch legt er ihn vor.
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Von einer weitergehenden Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
II.
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Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 € beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG.
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1. Ein Missbrauch in diesem Sinne liegt unter anderem dann vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig
ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfGK 6, 219; 10, 94
<97>; 14, 468 <470>; stRspr). Das Bundesverfassungsgericht muss nicht hinnehmen, dass es in der Erfüllung seiner
Aufgaben, nämlich grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden und - wo nötig - die Grundrechte des Einzelnen
durchzusetzen, durch für jedermann erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen
Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (vgl. BVerfGK 3, 219 <222>; 6, 219 f.;
10, 94 <97>).
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2. Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Einlegung der Verfassungsbeschwerde missbräuchlich. Für die Auferlegung
einer Missbrauchsgebühr spricht, dass die Begründung der Verfassungsbeschwerde durch den Beschwerdeführer aus den
genannten Gründen in mehrfacher Hinsicht erkennbar nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht und keinerlei
verfassungsrechtliche Substanz hat. Die Beschwerdebegründung zeugt von einer grundsätzlichen Verkennung der Rolle und
Funktion des Bundesverfassungsgerichts bei der Überprüfung der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts durch
die dazu berufenen Fachgerichte. Jeder Einsichtige hätte erkannt, dass die vorliegende Verfassungsbeschwerde den
Begründungsanforderungen nicht einmal ansatzweise genügt und damit offensichtlich unzulässig ist.
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3. Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte hält die Kammer eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 € für
angemessen, aber auch erforderlich, um den Beschwerdeführer nachdrücklich zur sorgfältigen Prüfung und Beachtung der
Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Erhebung von Verfassungsbeschwerden anzuhalten. Der Beschwerdeführer hat bereits
weit über hundert Verfassungsbeschwerden eingelegt, die nicht zur Entscheidung angenommen worden sind.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar; dies gilt auch, soweit sie den Ausspruch über die Missbrauchsgebühr betrifft (vgl.
BVerfGE 133, 163 <167 Rn. 10>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 31. Mai 2012 - 2 BvR 611/12 -,
juris Rn. 5; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. Dezember 2012 - 1 BvR 1237/91 -, juris Rn. 1 f.).
Huber
Kessal-Wulf
König