Urteil des BVerfG vom 16.01.2017

Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels hinreichender Begründung

Bundesverfassungsgericht
Sie sind hier:
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 87/17 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn S ...,
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Auer & Coll.,
Gesandtenstraße 10, 93047 Regensburg -
gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 3. Januar 2017 - Au 1 S 16.32970 -
und
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
und Beiordnung von Rechtsanwalt Franz Auer, Regensburg
hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Voßkuhle,
die Richterin Kessal-Wulf
und den Richter Maidowski
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 16. Januar 2017 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Franz Auer, Regensburg, für das
Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
G r ü n d e :
1
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.
2
a) Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung
vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl
dringend geboten ist. Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei haben die Gründe,
welche der Beschwerdeführer für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Hoheitsakte anführt, grundsätzlich außer
Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich
unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 38 <44>; 103, 41 <42>; 118, 111 <122>; stRspr). Bei offenem Ausgang des
Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn die
einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die
entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu
versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 <371>; 106, 351 <355>; 108, 238 <246>; 125, 385 <393>; 126, 158 <168>; 129,
284 <298>; 132, 195 <232 f. Rn. 87>; stRspr).
3
b) Nach diesen Maßstäben kann die beantragte einstweilige Anordnung nicht erlassen werden, weil die
Verfassungsbeschwerde sich derzeit mangels hinreichender Begründung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG als von
vornherein unzulässig erweist.
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Die Verfassungsbeschwerde nimmt weder ausdrücklich noch in der Sache konkrete verfassungsrechtliche Maßstäbe in
Bezug. Welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene gerichtliche Entscheidung nicht genügen und
worin genau die gerügte Grundrechtsverletzung zu sehen sein soll, wird nicht deutlich; der Beschwerdeführer nennt ohne
weitere Erläuterungen lediglich Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG als verletzte Grundrechte. Ungeachtet der
Frage, welche verfassungsrechtliche Argumentation durch die Quellen, auf die der Antragsteller sich beruft, gestützt
werden soll, werden diese nicht beigefügt und nicht einmal konkret benannt. Ferner fehlt es an der im Falle einer
Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung erforderlichen hinreichenden Auseinandersetzung mit der
Begründung dieser Entscheidung. Eine entsprechende Darlegung kann nicht dadurch ersetzt werden, dass auf eine
stattgebende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verwiesen und vorgetragen wird, diese betreffe einen
vergleichbaren Sachverhalt.
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2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Franz Auer, Regensburg, für das
Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Voßkuhle
Kessal-Wulf
Maidowski